{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-09_3_StR_879_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-09","aktenzeichen":"3 StR 879/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.518 878/52 2326 087\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Angestellten Werner M ED aus Ti REED\ndort geboren am®. - '\n\n2.) den Angestellten Heinz Mi grasmEEE aus\nDB. dort geboren an @. iD im.\n\n3.) den Angestellten Gustav > aus DüB-EB, dort geboren am @®: s\n\n4.) den Tiefdruckretoucheur Hermann K EEEEEEB aus\nDUB, geboren am WO. ED ED in He.\n\n\"wegen Bestechung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember-1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Jartin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEW in der Verhandlung:\n\nAmtsgerichtsrat @M bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“ für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Kg und\nMi wird das Urteil des Landgerichts in\nDüsseldorf vom 9. Juli 1952, soweit es sie betrifft, ferner soweit der Mitangeklagte N»\nwegen einfacher passiver Bestechung in den Fällen ICE und SED verurteilt ist. mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nCL\n\nIn diesem Umfenge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder zechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nDie Revision des Angeklagten KOEEWWB wird verworfen.\n\nDer Urteilsspruch wird jedoch, soweit er diesen\nAngeklagten betrifft; im vorletzten Ausatz wie\nfolgt berichtigt:! \"Die Untersuchungshaft wird\nauf die Geldstrafe in der Weise angerechnet, daß\njeweils durch einen Tag der Untersuchungshaft\n\n5 IM der Geldstrafe getilgt sind\".\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen»\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe«e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vB, :i iBb-EB und NEE wegen einfacher passiver Bestechung,\nund zwar gb in vier Fällen (IB: SEHB; CD und\nSt). ii EB in fünf Fällen (wie vor, sowie Mag) ,\nNOS in ürei Fällen (IE. SCHED und TEE) zu Geld-\n\nstrafen bis zu 20.-- DM für jeden Einzelfall verurteilt-\n\nDen Angeklagten KEEEB Lat es wiegen einfacher Bestechung in zwei fällen (HUB und DEE) zu Geldstrafen\nvon 100 ..-- und 200 -—- DH verurteilt,\n\nI. Revisionen der Anzeklagten lo@ und Mi:\n\n\"Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ii |)\nist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde; denn der Beschwerdeführer macht mit ihr geltend, dass das Landgericht die\nTatbestandsmerkmale der passiven Bestechung nicht ausreichend festgestellt habe.\n\nDie Revisionen haben Erfolg. Dieses wirkt sich nach\n§ 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Ni aus.\n\nAus dem Urteil des Landgerichts geht nicht deutlich\ngenug hervor, für welche einzelnen bestimmten Amtshandlungen oder für welchen bestimmten Kreis von Amtshandlungen jeder einzelne der Angeklagten Vorteile angenonmmen hat. In den Fällen ID und SW ist ferner die\nAnnahme eines Zusammenhangs zwischen Amtsausübung und den\nangenomnuenen Vorteilen rechtlich bedenklich.\n\nTRETEN RT RT Fe\n\n——mn 0 tan am\n\nrn.\n\nwe\nAs\n\nden,\nrt\n\nDie Beschwerdeführer und der litanzeklagte Nun\nwaren bei der Stadtverwaltung DEE anzestellt\nKB war ausserplanmässiger Stadtinspektor, Neue\nund Mi varen Angestellte, Sie waren dem Koi\nurterstellt., Die Angeklagten hatten Haftentschädigungssund Rentenanträge von politisch und religiös Verfolgten\nvorzubearbeiten und an den zur Entscheidung berufenen\nKreisausschuss weiterzuleiten. Solche Anträge hatten auch\nder Gastwirt IB; die Lehrerin SB, der Viehhändler\nGEB, der Kaufmann StB und der Strassenbahnschaffner\nse gestellt. Von diesen haben die Angeklagten Vorteile angenommen.\n\nIm Fall JGEb enthält das Urteil zunächst einen fü-\n\n:derspruch, Das Landgericht stellt zuerst fest, IB ha-\n\nbe mit den Angeklagten MW, Ki EEEEB uns Neuen\n\ndienstlich in seiner Angelegenheit verhandelt. Nachden\n\n. sein Antrag schon erledigt gewesen sei, habe JB die-\n\nse ürei Angeklagten in seine Gastwirtschaft eingeladen.\n\nBei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht dagegen aus, die An,seklagten seien von AED zu einer Zeit\nbewirtet worden, als dessen Antrag noch beim Amt 26 bearbeitet wurde, Für die Strafbarkeit nach § 331 StGb ist es\nzwar nicht von Belang, ob der Beamte den Vorteil Tür eine\nbevorst.hende oder für eine bereits vollzogene Amtshandlung annimmt (RGSt 63, 369; BGH 3 StR 608/51 vom 25. Juni\n1953). Indessen lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob das Lanägericht sich eine klare Vorstellung davon\ngemacht hat, für welche Amtshandlungen den Angeklagten Vorteile gewährt worden sind. Zum Tatbestand der Bestechung\ngehört, dass der den Beamten gewährte Vorteil als ZIntgelt\nfür eine bestimmte Amtshandlung oder für einen festumrissenen Kreis von Antshandlungen bestimmt war und nicht nur\ndazu, um den Beemten allgemein geneigt und wohlwollend zu\n\n66\n\nstimmen (kGSt 64, 335; BGH aa0). Die Feststellung, J@i>\nhabe mit den Angeklagten in seiner Angelegenheit verhandelt, genügt daher nicht, Das blosse Verhandeln eines Beamten mit einem Gesuchsteller in dessen Angelegenheit ist\nan und für sich keine in das Amt einschlagerde Handlung\nim Sinne des § 331 des StG5. Es muss mindestens feststehen, dass der Beamte mit der Angelegenheit auch irgendwie befasst war, sie auf irgendeine lieise fördern konnte;\nund, soweit es sich um eine Belohnung für eine bereits\nvollzogene Tätigkeit handelt, auch tatsächlich gefördert\nhat, War die Belohnung nach der Vorstellung der Beteilig-\n\nten für eine erst erwartete Tätigkeit des Beamten bestimmt.\n\ndann muss dargelegt werden, welche Vorstellung die Beteiligten von dieser Tätigkeit hatten (BGH aa0). Das Lanügericht hätte daher klären müssen, in welcher Weise jeder\neinzelne der Angeklagten an der Bearbeitung des Hartentschädigungsamtrages des I mitgewirkt hat. Der allzemeine Hinweis, sie seien von IB im Zusanmerhang nit\nder Bearbeitung seiner Angelegenheit bewirtet worden, genügt nicht.\n\nIn den Fällen SD. SG, StB und Mei ist bisher ebenfalls nicht dargetan, für welche bestimmten Amtshandlungen jeder der ingeklagten Vorteile erhalten hat.\nDie Lehrerin Sp lernte nach den Feststellungen die An-\n\ngeklagten Wen, MiCEEEED und Vemp durch dienstliche\nBesprechungen in ihrer Haftentschädigungssache kennen. Als\n\nsie Anfang 1950 beim Amt vorsprach, fand dort eine Geburtstagsfeier statt, an der auch die Angeklagten ige, NiiiB-GEB un: NEE teilnahmen, Man lud die Lehrerin Sie da-\n\nzu ein, Sie stiftete .5.-- DM, wovon Schnaps gekauft wurde;\ndieser wurde bei der Feier getrunken, Anschliessend oder\n\nspäter - genaueres steht nicht fest. - lud die SumB die Angeklagten zu sich ein und bewirtete sie, Von dem Viehhänd-\n\n= Zn mn un nn\n. ww me: .\n\n. . or...\nTe ne Wa emergrfaneme = ..\n\nan ee 7 -\n\nwu.n\n= nen.\n\n| no\n. “oe. gel er\n\nTr\n\nnn.\n\nKar\n\ner\n\nRN 1er GEM erhielten Up, iD und die Mitangeklax\nWe te van Hauten 2 Flaschen Likör und der Kaufmann Stege\n\n5 schenkte ihnen eine Flasche Schnaps, nachdem die Haftenter schädigungsamträge der beiden \"vorher erledigt worden waren\". Mi nahm ausserdem auch von Haie eine Fla-\n\nsche Sclınaps an, nachdem über dessen Antrag entschieden war.\nIn allen diesen Fällen ist bisher nur festgestellt, dass die\njeweils genannten Angeklagten in den Haftentschädigun.'ssachen der jeweiligen Spender \"mittätig\" gewesen seien. In\nwelcher Weise sie mitgearbeitet haben, ist nicht dargelegt\nEs kann kaum angenommen werden, dass jeder einzelne Antrag\nvon allen oder mehreren Angeklagten vorbearbeitet worden\nist, Da nach der Annahme des Lanägerichts in diesen Fällen\ndie Belohnungen für bereits erledigte Amtshandlungen gewährt worden sind, wäre eine genauere Schilderung der Tätigkeiten, die jeder einzelne Angeklagte für die Spender\nentwickelt hatte, nötig und auch möglich gewesen. Die surnmarischen Feststellungen des Landgerichts Iessen die i\n\ngi N 3\n# BESTE BZ *\n\ner\n\nDe\n\nEu we\n172-7\n\nDIE\nww.\n\nPo\n\nLSS-\nray lichkeit offen, dass es auch in solchen Fällen pas ive Bede .\n\nstechung angenonmen hat. in denen ein Angexlagter nur zu-Fr\n\nEen\n\nng\n\nLone: E\nPr b\n\nKa nr\n\nsannen mit den anderen bewirtet worden ist, ohne vorher\nfür den Gastgeber tätig gewesen zu Sein.\n\nIn den Fällen Sp und JEW begegnet ausserdem die z\nAnnahme des Landgerichts rechtlichen Beäenken, dass zwi- ) a\n\nschen der Bewirtung der Angeklagten und ihren Amtshandlungen ein beiden Teilen bewusster Zusammenhang bestanden habe. Unter den gegebenen Umständen erscheint diese Annahme,\nfür die jede nähere Begründung fehlt, ziemlich unvermit-\n\ntelt. Die Bewirtung, die die Angeklagten in beiden Fällen '\nangenonmen haben, geht möglicherweise nicht über das kass\n\nüblicher Höflichkeits- und Freundschaftsbezeigungen hinaus.\n\nFa\nns\n\nur re a\n8 Kork. Ba FIT\n\nwur,\nm ei\n\nm er & nee A\n\nEbenso gut kann sie allerdings unter Umständen auch Be.\nstechung sein. Die Tatsache, dass die S@MW ohne Umstände zu einer Geburtstagsfeier im Amt eingeladen wurde,\nlässt es jedenfalls naheliegend erscheinen, dass zwischen ihr und den Angeklagten nicht nur dienstliche, sondern auch gesellschaftlich-freundschaftliche Beziehungen\nbestanden. Dieser Möglichkeit hätte das Landgericht nachgehen müssen. Es karn sein, dass die SB die Flasche\nSchnaps nur gestiftet hat, weil sie sich dafür erkenntlich zeigen wollte, dass sie eingeladen worden war. !r.\ndiesem Falle läge Bestechnung nicht vor. Ferner wäre zu\nprüfen gewesen, ob die Gegeneinladung in die Wohnung der\nLehrerin SB etwa unmittelbar im Anschluss an die Geburtstagsfeier aus einer gehobenen Stimmung heraus und\nlediglich aus Lust zu weiterem geselligen Beisammensein\nergangen ist, und in welchem Umfange die Angeklagten dabei bewirtet wurden. Dies könnte für die Beurteilung der\nFrage von Bedeutung sein, ob die Einladung mit der antlichen Tätigkeit der Angeklagten zusammenhing-\n\nICEEB Hatte die Angeklagten in seine Gastwirtschaft\neingeladen. Sie haben dort Bier getrunken, und der Angeklagte NEW hat die Zeche bezahlt. Erst dann hat Je\nsie mit einer Lage Schnaps bewirtet. Bei dieser Sachlage\nist die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Bewirtung\nsei als Erkenntlichkeit für die amtliche Tätigkeit der.\nAngeklagten gedacht gewesen und von ihnen auch so aufgefasst worden, nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Es ist\n“nichts Ungewöhnliches, dass ein Gastwirt für Gäste, die\nbei ihm zechen, aus rein geschäftlichen oder gesellschaftlichen Rücksichten eine Runde Bier oder Schnaps \"ausgibt\".\nEs kann z.B. Sein, dass er die Gäste zum Weiterzechen oder\nzum Wiederkommen veranlassen will. Es kann auch so sein:\ndass zunächst die Gäste ihn auf ihre Kosten haben mittrin-\n\nku ee rn\n\nen Te ERATURR-\n\n.\nN\n\nur 38% ge A TEN \"SEITE BET\n\nzer\n\nSun ent 2\n\nmr:\n- .\\ .\n\nken lassen und dass er sich nunmehr \"revanchieren!! will,\nUnter so gearteten Umständen wird das Verhalten des Gast-.\nwirtes in der Regel nur als Akt geschäftlichen oder geselligen Charakters zu bewerten sein, nicht aber als Gewäh.\nrung eines Entgeltes für eine amtliche Tätigkeit der Gäste\nDas Landgericht hätte den Sachverhalt auch unter diesen\nGesichtspunkt prüfen und gegebenenfalls weiter aufklären\nmüssen, Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen somit\ndie Annahme einer Bestechung im Falle IWW auch aus diesem Grunde nicht.\n\nNach allem kann die Verurteilung der Angeklagten Ag»\n\nund Mi nicht bestehen bleiben. In den Fällen Ip\nund SEM ist auch der Mitangeklagte Ne vezen passiver\n\nBestechung verurteilt. Nach § 357 StPO ist daher zu erkennen, als ob er ebenfalls Revision eingelegt hätte.\n\nII. Revision des Angeklagten Kg»\n\nl. Verfahrensrüge:\n\nSie ist offensichtlich verfehlt, Das Landgericht durfte die Aussagen des Angeklagten und der hitangeklagten\nMUB im Ermittlungsverfahren bei der Beweiswürdigung\nverwerten. Dass diese Aussagen auf einem verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden wären, behauptet die Revision selhst nicht.\n\n2. Sachrüge:\n\nKalb war Angestellter in der Abteilung für Wiedergutmachung des Innenninisteriuns von Nordrhein-Westfalen und erster Sachbearbeiter in der Kreditabteilung.\n\nBei ihm liefen alle Haftentschädigungsamträge durch und\ner hatte auf ihnen zu vermerken, ob die Antragsteller Überbrückungskredite erhalten hatten und ob noch £nsprüche des\n\ner\n.-\n\nee\n\"ie\n\n0b\n\nStaates gegen sie bestanden Er hat nach den Feststellungen in zwei Fällen für an sich nicht pflichtwidrige Handlungen Geschenke angenommen. Im Dezember 1949 war er der\nMitangeklagten kKÜWWB behilflich, dass deren Ehemann einen Teil der Haftentschädigung alsbald ausbezahlt erhielt,\nindem er sie persönlich beim Sachbearbeiter einführte und\nauch \"selbst in der Sache pflichtmässig tätig war\", Mit\ndieser Wendung meint das Landgericht offensichtlich, er\nhabe den Haftentschädigungsamtrag des MÜ@ED peschleuni.gt\nbearbeitet. Die Ehefrau KÜ@WEB hat ihm dafür 50.-- I geschenkt. Ebenfalls im Dezember 1949 förderte der Angeklagte in gleicher Weise die Angelegenheit der Angestellten\nDEE. Tobei hatte die KÜD vermittelt, Für diese Mit-\n\nhilfe schenkte die DEEP der KüB 200.-- DII Entsprechend\n\ndem Yunsche der DB gan diese davon 50 -- Til dem Angeklagten- Weitere 50.-- DE liess sie ihm dadurch zukommen,\ndass sie ihm eine Darlehenschuld in dieser Höhe erliess.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\neinfacher passiver Bestechung in zwei Fällen. Hier hat das\nLandgericht die Amtshandlungen des Angeklagten, für die er\nGeschenke angenommen hat, eindeutig festgestellt, ebenso\nden Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und den\nVorteilen. Die Tätigkeit des Angeklagten für die beiden\nFrauen war nicht, wie die Revision meint, nur ein privates\nEntgegenkommen, sondern schlug in sein Amt ein, auch wenn\nsie nur darin hsstand, dass er den zuständigen Sachbearbeiter um beschleunigte Erledigung bat und dass er seiner-\n\nseits auf den Anträgen alsbald die nötigen Vermerke anbrach-\n\nte (BGHSt 3, 143): Darauf, ob der Angeklagte aus Mitgefühl\n\nfür die Frauen gehandelt hat oder in Erwartung einer Beloh-\n\nnung, kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an. Im\nübrigen wendet sich die Revision nur in unzulässiger Weise\n\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts.\n\n- 10 -\n\nLoio en -...\nm...\n\nPrEN\npr»\n\nmis\n\n-... a;\n\nER\n\n0 nme\n\n“un.\n\n...\ntunen\nSur\n\nEi one nd\n5 SUNEm\n\nbel\n\nte\n\nEn ac aE 00 METZ\n\n- 'C -\n\nZuch die Strafzunessungsgründe sind frei von Rechtsfehlern\nDie Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die\nnicht nachprüfbare Ermessensentscheidung des Tatrichters.\n\nDas Landgericht hat bei KW die Untersuchungshaft auf\ndie erkannten Strafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen angerechnet.\nDiese Fassung des Urteilsspruches kann zu einem Missverständ -\nnis Anlass geben. Offensichtlich wollte das Landgericht die Untersuchungshaft nicht nur für den Fall anrechnen, dass die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann Es will vielmehr einen\nTeil der Geldstrafe als durch die Untersuchungshaft getilgt erklären. Welcher Teil der Geldstrafe getilgt sein soll. ergibt\nsich aus der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe, da ein anderer Anrechnungsmaßstab nicht bestimmt ist. Im Interesse der Klarheit\nwar der Urteilsspruch entsprechend zu berichtigen.\n\nRotberg Koeniger Busch\nScharpenseel Martin\n\n®\n\n}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-09/3-str-879-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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