{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-03_3_StR_70_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"3 StR 70/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“3 gtR 70/52\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Helga K EB aus Sc, geboren\nam EEE 1950 in TED,\n\nwegen Aufruhrs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n. Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat u\n\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten K wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n\n5. November 1951, soweit es dic Angeklagte\n\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die\nAngeklagte des Vergehens des \\ufruhrs in\n\nTateinheit mit einen Vergehen des Landfriedensbruchs schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgekoben.\nDice weitergehende zevision wird verworfen.\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung urd Intccheiäung, auch\nüber die kosten des Decttcmittels, an cas Lend-\n\ngericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2277 016\n\nPi Fu; > 07 KARTEN ‚ .\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist vegen eines Verbrechens des Aufrunrs\n(§ 115 Abs 1 und 2 5t63) in Teteinheit mit einem Vergehen\ndes Lendfriedensbruchs (8 125 Abs 1 StE’)) zu einer Gefängnisstrafe von sieben Zionaten verurteilt worden.\n\nTiergegen wendet sie sich unter örhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. n\nDas Rechtsmittel ist nur teilweise be;ründet,\n\nZSntgegen der Auffassung; der Revision wird die Verurteilun; der Angeklagten vegzen Lenäfriedensbruchs von den\nFeststellungen des Urteils getragen. Diese lassen keinen\n\nZweifel darüber zufkomnen, dass das Geschehen in der\nAugustastresse mit den Tütlichkeiten vor dem jÄählenhof-\n\ntheater in unnittelbarenm Zusammenhang gestanden hat. Daher bedeutet es keinen iiderspruch zu den in dem Urteil\nviedergegebenen tatsüchlichen Feststellungen, dass im Rahınen\nder rechtlichen Yürdigung des Verhaltens der !ngeklegten\ngesa;t ist, diese habe sich an der Stelle aufgelalten; an\ndenen die Tätlichkeiten begangen worden seien. Auch sonst\nlassen die Urteilsgründe die von der Revision behaupteten\n\n“iderspriche nicht erkennen. 50, wie.darin der Sachverhalt\n\"yiedergegeben ist, hat die Angeklagte bewusst an einer\nöffentlichen Zusemnenrottung einer i;enschennenge teilgenomaen, die nit vereinten Kräften gegen Personen, nämlich\ngegen die Polizeibeeuten, Gevralttiitigkeiten begangen hat.\nDenit sind die Tatbestandsmerktale des § 125 „bs 1 StC3\ngegeben. Wie das Lendgericht zutreffend angeno’men hat.\n\nicht zu besustanden ist auch die \\einung des Land-\n\n' gerichts, die fiendlungsteise der ingeklagten habe gleich-\n\nzeiti; den Tatbestand des „ufruhrs in Sinne des § 115 Abs 1\n\n-3-\n\nStGB erfüllt. Denn die gegenüber den Polizeibeamten verübten Gewalttätigkeiten schlossen das Unternehmen ein,\ndie Beamten durch Gewalt zur Unterlassung einer Amtshandlung, nämlich des Einschreitens gegen den verbotenen Um- %\n| zug, zu nötigen. Auch dieser Tatumstände war sich die Angeklagte, wie das Urteil in rechtsirrtumsfreier Weise zum ;\nAusdruck bringt, ebenso bewusst wie der Tatsache, dass 3\nsie durch ihren Anschluss an die Wenschenmenge deren rechtag\n>. widriges Vorgehen gegen die Polizeibeamten förderte. Un-_ R:\ni richtig ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagte selbst habe eine der in § 114 Abs 1 StGB umschrie-%\nBe benen Handlungen begangen und sei deshalb nach § 115 Ats 2\nBE StGB des schweren Aufruhrs schuldig. Das Lendgericht sieht :\nKu das Unternehmen einer Nötigung durch Drohung in der an\ne3 die Polizeibeamten gerichteten Äusserung der Angeklagten;\n\"Ihr Bluthunde, wartet nur, bis die Volkspolizei komut;\ndann seid Ihr dran!\" Diese Annahme ist rechtsirrig.\n\nZwar genügt für das Tatbestandsmerkmal der Drohung\nim Sinne des § 114 Abs 1 StGB jede Ankündigung eines Übels. #\ndas geeignet ist,: den Willen des Bedrohten so zu beein- F\nflussen, dass dieser sich aus furcht vor den. Zintritt des E\nangedrohten Übels zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen 5\nentschliesst. Indessen muss das angedrohte Übel so geartet sein, dass. seine Verwirklichung irgendwie von der kKachtä\noder dem Willen des Drohenden abhängt. Daran fehlt es hier.\nWie die Revision nicht zu Unrecht geltend nacht, hat die\nAngeklagte auf das von ihr in Aussicht gestellte Kommen\nder Volkspolizei ersichtlich keinen unmittelbaren Einfluss. Dieses zu veranlassen und damit den #intritt des\nvon ihr den Polizeibeamten angedrohten Übels herbeizu-\n\nwog 3 u a \"ala.\n\nRER\n\nEN ir an in\n\nführen, liegt nicht in ihrer Hand. Daher kann in der von\nihr gemachten Äusserung eine Drohung im Sinne des 8 114\n\nAbs 1 StGB nicht gefunden werden. Sonach fehlt es schon\n\nzur Erfüllung des äusseren Tatbestandes des § 115 Abs 2\n\nStGB an einer der dort bezeichneten Handlungen, so dass\n\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Aufruhrs\nnicht aufrecht zu erhalten ist.\n\nDie dadurch notwendig werdende Änderung des Schuldspruchs kann. von hier aus vorgenommen werden, da es an\n‘jedem Anhaltspunkt aafür fehlt, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts und zu weiteren tatsächlichen Feststellungen\nführen wird, die die Anwendung des §§ 115 Abs 2 StGB auf\ndas Vorgehen der Angeklagten rechtfertigen könnten. Die\nAngeklagte ist somit statt des Verbrechens des Vergehens\ndes Aufruhrs in Tateinheit mit einem Vergehen des Iandfriedensbruchs schuldig zu sprechen. .\n\nDagegen muss der festgestellte Rechtsfehler zu einer\n\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Es kann '\nnicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der Strafe\nvon der rechtsirrtümlichen Wertung der Hendlungsweise\nder Angeklagten als eines Verbrechens zu. deren Ungunsten\nbeeinflusst worden ist. Aus diesen Grunde ist die Sache\n\nzur Neufestsetzung der Strafe an das Landgericht zurück-.\n\n2:\n28\n„>\nil\nPR\nIE.\n\n&:\n\nZuverweisen, während die Revision im übrigen verworfen\nwerden muss.\n\nKirchner Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-70-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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