{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-03_3_StR_543_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"3 StR 543/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 R 545/51 j 227 014\n\nım Nanen des Volkes\n\nIn der “inziehungssache\ngegen\nransporiunternehnmer aus\n’\n2.) den Bergmann wald Su aus K bei\nBR geboren am 4 in bei\n\n‚ dort geboren am\nwegen Abführung von ilehrerlös\n+:\n\n1.) den\nF\n\nhat der 3. Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Pr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldvs\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/liain von 11, Ja-\n'nuar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Seche wird zur neuen Verhandlung und äntschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Recltsmittels, an das\nLondgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n” x\n- az 2\nSan,\nNo$t . .\nPR 7 Sz8\n\nGründe:\n\nDas wegen Zuwiderhandlungen der Zinziehungsbeteiligten\nSum und Suggh gegen Preis- und Bewirtschaftungsbestimmungen (§ 1 Abs 1 und 3 KWVO, § 1 Abs 1 VRStVO, §§ 1,\n4, 6 PrStrRVO) durchgeführte Strafverfahren ist durch\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Härz\n1950 - 3 Ks 18/49 StA Frankfurt, lain-auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StrfG) eingestellt worden. Den nunmehr im selbständigen Verfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Abführung des\nbei den Zuwiderhandlungen von den Zinziehungsbeteiligten\nerzielten lehrerlöses auszusprechen, hat das Landgericht\ndurch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens einschliesslich der den Zinziehungsbeteiligten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse auferlegt.\n\n‚Niergegen wendet sich unter Erhebung der Sachbeschwerde die Staatsan,eltschaft mit der Revisien,\n\nDas Rechtsmittel. ist begründet,\n\n1.) Rechtlich verfehlt ist die auf den Wortlaut des § 3\nAbs 5 StrfG gestützte Auffassung des Landgerichts, der\nAusspruch über die Abführung des Mehrerlöses sei in das\nfreie Ermessen des Gerichts gestellt. Än sich ist es schon\nnicht unbedenklich, aus der Wendung \"kann ..... entschie--\nden werden\" ohne weiteres zu schliessen, der Gesetzgeber\nhabe damit eine echte Kennvorschrift schaffen wollen. Wie\neine vergleichende Betrachtung verschiedener Strafbestim-\n\nPART} .\n\nhr\n\ner\n\nz;5\n= Lind\n4 27 Be\n.\n\n4\nE\n\n”\n\nie\n22\n\ner\ns r\n\n- 3.\n\nmungen ähnlichen Wortlauts zeigt, gibt das Wort \"kann\"\n\nals solches ebenso einer gegenteiligen Deutung Raum\n\n(vgl BGHSt 2, 29). Hier aber lässt der Zusammenhang\n\ndes dritten Absatzes des § 3 StrFG mit den ihm vorangehenden Bestimmungen Sinn und Zweck dieser Vorschrift\ndeutlich erkennen. Sie hat, wie die Revision mit Recht\ngeltend macht, allein die Bedeutung, dass ungeachtet\n\nder nach der sonstigen Regelung des Straffreiheitsgesetzes gebotenen „instellung eines Strafverfshrens neben\nanderen besonders angeführten Nassnahmen die Abführung\ndes „ehrerlöses in einem selbständigen Verfahren ausgesprochen wcrden kann, mit anderen Worten, dass die Staatsanwaltscheft trotz der an sich durch das Straffreiheitsgesetz gezogenen Schranken befugt ist, in einen selbständigen Verfahren die Abführung des Hehrerlöses zu beantragen. Macht sie von dieser Befugnis Gebrauch, so hat\ndas Gericht über den Antrag nach dem Gesetz zu befinden,\nin den eine Abführung des lIiehrerlöses vorgeschrieben\nist, Für eine andere Auslegung des § 3 fbs 3 StrFG ist bei\nBerücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Vorschrift kein\nRaum,\n\n2.) Nicht rechtsirrtumsfrei ist weiterhin die Ansicht\n\ndes Landgerichts, die Abführungspflicht aus § 4 PrStrRVO\noder § 49 WiStrG könne die #inziehungsbeteiligten Schäfer\nund Suchanek nicht treffen, weil sie zu keinem Zeitpunl:t\nüber das Geld wirtschaftlich verfügungsberechtigt geviesen\nseien. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.\n\n; Darin heisst es zwar, die #»inziehungsbeteiligten\n3 SB und Sc Hätten teils gemeinsam, teils Su- n\ng \"WB zilein den Verkauf von Kohlen gegen Überpreise Ri\nvermittelt. Indes::en lassen die weiteren, allerdings sehr Rx\nknapp geheltenen “usführungen des Urteils über das Vor- x\ngehen der kinziehungsbeteiligten es nicht ausgeschlossen\n} erscheinen, dass diese sich bei der Anbahnung und Abwicklung jener Kohlengeschöfte nicht auf die Tätigl:eit eines\nVermittlers beschränkt haben. Denn beide haben, wie das\nUrteil sagt, jeweils das Geld von den Käufern der zu Überpreisen abgesetzten Kohlen entgegengenommen und an ihre {\nAuftraggeber weitergeleitet. Diese Feststellungen sprechen\ndafür, dass die Einziehungsbeteiligten bei der Durchführung ’\ndieser gegen die Preisregelungsstrafverordnung oder das\nWirtschaftsstrafgesetz verstossenden Geschüfte den Abnehmern gegenüber wie Verkäufer in Örscheinung getreten\nsind. Wäre das der Fall. so würden sie strafrechtlich‘ )\nals solche zu behandeln sein, weil es auf etwaige zivil-\n- rechtliche Vereinbarungen zwischen ihnen und ihren angeb-\n\nlichen Auf\\raggebern nicht ankorrnen kann. Entscheidend\nist allein, wie sie sich bei der Durchführung jener Geschäfte verhalten heben, Auch als sogenannte Zwischen--\nträger können sie läter eines Preisvergehens und damit\nGemäss § 49 iStrG zur Abführung des lehrerlöses verpflichtet sein,\n\nDen Sachverhalt in dieser Richtung näher aufzuklären\nund ihn unter Berücksichtigung der vorstehenden recht.--\nlichen Erwägungen zu würdigen, wird in der neuen Verhandlung Aufgabe des Landgerichts sein,\n\n3.) Kechtsfehlerhaft ist endlich auch die Kostenentscheidung des Urteils inscweit, als die den Einziehungsbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind. Die hierfür ron dem Landgericht ersichtlich angewendete Bestimmung des § 467 Abs 2\nStPO gilt im Einziehungsverfshren nicht. Die Zinziehungsbeteiligten sind, wie in Schrifttum und Rechtsprechung\nallgemein anerkannt ist, keine Angeschuldigten im Sinne\ndes § 467 Abs 2 StPO (vgl Rast 22, 351. /3537/; 53, 124\n£1277°. Wangels einer dieser Vorschrift entsprechenden\nRegelung im Einziehungsverfahren fehlt es somit für .die\nvom Landgericht getroffene entscheidung über die not-.\nwendigen z„uslagen der zinziehungsbeteiligten an einer\ngesetzlichen Grundlage. Die Zinziehungsbeteiligten nmüssen auch im Falle der £/blehnung des Antrages die ihnen im\nSinziehungsverfehren erwachsenen Auslagen selbst tragen.\n\nkey Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft\nin vollem Umfenge begründet, so dass das Urteil aufgeho-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen werden muss.\n\nKirchner Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\nN\nIS\n\nN:\n3\nrn\nu\n«\n\nD\nar\n2,7\n\nN\nA N,\n\na’ “\nBER TRR\n: .\n\nvs r\n\nx PR X, LER\nLER\nRule 2\n\n:%\n«c$r\ntt\n»\n\nwen WI\n\n2\nwer\n\nx pr\nu.“\n\n.. 23 t\nBert:\nARE.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-543-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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