{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-03_3_StR_523_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"3 StR 523/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“‘ R % f \\ “i ”\nPRuuP 2 a Ze PRS re\net. , et: -\n\nBr.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ng\n\nden Maler und Anstreicher Hermann B (EEE E:\nus u, zeboren am GE 1550 4\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des BEundesgerichtshofs in der Sit- i.\nzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nx als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n“. Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBeRF Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\na als beisitzende sichter,\nLandgerichtsrat j\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\" 204 B 382 ”\nJustizangestellter |\nBEN j als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: . wo\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in. ‚Wuppertal vom 17. April 1951 wird\nverworfen. nn on . u Rx\n\nDer Anzeklagte hat die \"Kosten ges Rechtsmittels zu\ntragen, \"\n\n.. Von Rechts wegen\n\n2,\n3%\n\na\niz\n\nEr Pa FR |\nwr 72 og -\n\nEn . “\n\nFE Kiwi\n\nw\n\nsit\n\n“. Yr\ny .\n\nir\n°%\n\n\" Zall beteiligten Personen sei zu gering, um als Menschen-.\n\n‚ wie ihn die Vorschrift des § 125 StGB sichern will, #ür ”\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstel- '\nlung des Verfahrens im übrigen wegen schweren Landfriedensbruchs {§ 125 Abs 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung (§ 239 StGB) und mit gefährlicher\nKörperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer Gefängnisstra--\nfe von acht Monaten verurteilt worden.\n\nj Hiergegen wendet er . sich’ unter \"Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. '\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet;\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Land.”\nfriedensbruchs lässt keinen Rechtsirr'tum erkennen. “\n\nvaps\n% , . oo 5\n\na) Die Meinung der Revision, die Zahl der an dem Vor--\n\nmenge im Sinne des § 125 Abs 1 StGB gelten zu können,\ntrifft nicht zu. felche Anzahl von Menschen über zwei '\nhinaus zu einer Gefährdung des öffentlichen Friedens, '\n\nerforderlich oder für ausreichend zu erachten ist, ken\nnicht allgemein gesagt \\ werden. Die Frage lässt sich\"\nvielmehr nur nach den Umständen des’ einzelnen Falles”\nbeantworten. Es ist daher im \"wesentlichen Tatfrage Ei e\ndamit Aufgabe des Tatrichters zu erwägen und est\nstellen, ob eine zur Störung des. öffentlichen Priedchß \"ce\nzusammengerottete Anzahl von Personen eine Menschenei- \"ar\nge im Sinne des Gesetzes ‚bildet (Rast 9,13 1a7P). Ban\n\n3 IPT.\n[1 . f} . “ e Ben 3° 3%\nWie das Landgericht hier als erwiesen angescheil\n\nhat, sind zunächst etwa sechs bis acht SA-Leute den nn\n\ngeklagten zu dem Gartenhause des Zeugen HD gefolgt;\nweitere SA-Nänner, durch den Lärm und die Auseinander-.\nsetzung angelockt, sind hinzugekommen. Diese aus den\nSA-Leuten gebildete }enschenmenge hat das Landgericht\nals eine solche erachtet, die kraft ihrer Zahl eine\nGefährdung der öffentlichen Ordnung hätte herbeiführen\nkönnen. Damit ist in ausreichender und das Revisionsgericht bindender leise dargetan, dass eine Menschenmenge, wie § 125 Abs 1 StüB sie erfordert. vorhanden war.\nEin Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor. Der Hinweis\nder Revision auf die Entscheidung OGHSt 1, 245 geht\nschon deshalb fehl, weil hier das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, dass die Zahl der an dem Vorfall\nbeteiligten Personen auf den ersten Blick zu erkennen gewesen seis Du\n\n|\ni\n\nb) Ebenso ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen\nZusammenrottung im Gegensatz zu der Auffassung der Revision gegeben. Mit ihrem Vorbringen, das von dem Zeugen\nMB vewohnte Gartenhaus habe 40 Meter von der Strasse\nentfernt in einem abgeschlossenen Garten gelegen, kann\ndie Revision nicht gehört werden, da.es sich insoweit _\num neue und daher in diesem Rechtszuge unbeachtliche\n\nTatsachen handelt. un“\n\nAbgesehen davon, kommt es in rechtlicher Hinsicht ”\nhierauf nicht an. Denn eine Zusammenrottung kann nicht\nnur dann eine öffentliche sein, wenn sie auf einer öffentlichen Strasse oder auf einem öffentlichen Platze\nvor sich geht. Massgebend ist vielmehr, dass die Mög-\n\nvo. !\nen\nLo. 2 x\n..\n. «\n\n” Ds Ya\n“ sen FR “ “\n+ . Wi\nST ce FIN\nWE > .\nx * „3\n4 eg;\n7X\n\n- - vl\n\nER\n\n72\n\nDe N ”\n\nir\nlichkeit der Teilnahme unbestimmt vieler Personen gege- BR\nben ist, eine Voraussetzung, die auch bei einer auf einem Se\nnicht öffentlichen Platze stattfindenden Zusammenrottung ea\nvorliegen kann. Dass eine derartige löglichkeit hier vor- . .Schd\n\n,2 m\n\nhanden war, hat das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellt. ,\n\ne) Auch im übrigen tragen die Ausführungen des Urteils\ndie Annahme des schweren Iandfriedensbruchs. Dass von Sn\nder öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge Gewalt-- BR\ntätigkeiten gegen den Zeugen ie) und dessen Eigentum Ä\nbegangen worden sind, ist ebensn rechtsirrtumsfrei dargetan wie die Eigenschaft des Angeklagten als Rädelsführers, Insoweit hat die Revision auch keine Einwendungen gegen das Urteil erhoben.\n\nL)\n\nN)\n\ni\n\nFE\nd) Zur inneren Tatseite gibt das Urteil gleichfalls\n\nzu Bedenken keinen Anlass. Es enthält zwar keine nähe-\n\nren Erörterungen darüber, dass der Angeklagte sich der\n\nMöglichkeit bewusst gewesen sei, dass sich jederzeit\n\nnn weitere Personen der Öffentlich zusammengerotteten Hen- u\n\n” rn schenmenge hätten anschliessen können. Indessen geht RR\nSE aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, mit hinreichen- IE\nYO der Sicherheit hervor, dass das Landgericht ein dahin-\n\n2 \\ gehendes Bewusstsein des Angeklagten als vorliegend\n\n= erachtet hat. Insbesondere lassen dies die Ausführun-\n\nMu gen des Urteils über die Eigenschaft des Angeklagten\n\nw als Rädelsführers ausreichend deutlich erkennen. Dass\n\ndas Landgericht dabei von der Erwartung des Angeklag-\n\"ten spricht, die ihm unterstellten SA-Leute würden ihn\n\nunterstützen, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, Der Angeklagte hatte, wie das Urteil fest-.\nstellt, den von ihm geführten SA-Trupp wegtreten lassen,\nso dass entgegen dem Vorbringen der Revision von einem\nfest umrissenen Personenkreis, auf den sich die Erwartung des Angeklagten bezogen habe, nicht gesprochen\nwerden kann. Diese erstreckte sich vielmehr auf eine\nvöllig unbestimmte Anzahl von Personen, da nach dem\nWegtreten des Trupps nicht feststand, wer und wieviele\nvon den SA-Leuten dem Angeklagten auf seine Äusserung,\ner wolle noch eine private Angelegenheit regeln, folgen\nwürden. Dass aber der Angeklagte auf Grund jener ürklärung mit der Unterstützung einer mehr oder minder grossen\nZahl der SA-Leute gerechnet hat, ist im Urteil als erwiesen bezeichnet.\n\n2.) In der Festnahme des Zeugen MB und in dessen\nFesthalten in dem SA-Heim durch den Angeklagten hat das\nLandgericht mit Recht eine Freiheitsberaubung gemäss\n\n§ 239 Abs 1 StGB gesehen. Die Ansicht der Revision, die\nStrafverfolgung wegen dieses Vergehens sei auch unter\nBerücksichtigung des Art I § 1 Abs 2 der Verordnung zur\n\nMe | Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die\n\nA Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOB1BZ S 65) verwe jährt, da die Freiheitsberaubung mit einer Höchststrafe\nBA von nicht mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht sei,\nAn, trifft nicht zu. § 239 Abs 1 StGB sieht als Strafe, ab- ,\nWir gesehen von Geldstrafe, Gefängnis ohne eine zeitliche\nFr Beschränkung der Dauer vor, ärcht somit Gefängnis big _\n\nzu fünf Jahren an (§ 16 Abs 1 StGB). ae\n\nE37 DO\nFRCT 21 Zi Zu\nRE,\n. TEN\n’ .\n’ Any\n. f\nm. 6 „si . € » +\n»e .3 €\n. 38\n“ w.. ‘SY\n\nn.. . ’\n\n. Sa\nwi R\n3“ Iy-\n\nsw.\n\n[> 7}\n.\n\n‚beigetragen, die Straftat des Angeklagten mit zur Vollendäung zu bringen. Re\n\n3.) Schliesslich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich begangenen Körperver-\n\nletzung nach § 223 a StGB aus Rechtsgründen nicht zu be- A\n\nanstanden. Zwar steht fest, dass ausser dem Angeklagten\nkeiner der mit ihm im SA-Heim anwesenden SA-Männer den\n\nZeugen Mb geschlagen hat. Jedoch haben diese sich u.\n\nnicht, wie die Revision behauptet, völlig untätig verhalten und sich nur auf eine etwaige innere Billigung des\nVorgehens des Angeklagten beschränkt. Sie haben sich\nhieran nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils vielmehr dadurch beteiligt, dass sie\ndurch ihre Gegenwart den Zeugen Mg bewusst eingeschüchtert und damit den Angeklagten zu dem Schlagen\nermutigt haben, Sonach haben sie gerade das getan, was\n\nauch die Revision zur Annahme einer gemeinschaftlichen “ 8\n% Yä \"\n\nKörperverletzung als ausreichend ansieht, nämlich vor- Me\nsätzlich durch ihre Anwesenheit mit Täterwillen dazu Be:\n\n>: a.\n\nFehl geht der Vorwurf der Revision, das Landgericht\nhabe die hierzu getroffenen Feststellungen zu Unrecht\nauf einen in Abwesenheit des Angeklagten geschehenen “\nVorfall gestützt, bei dem ein SA-Mann den Zeugen N]\nmit einem Revolver bedroht und ihm erklärt hat, man solle ihn eigentlich erschiessen. Wenn auch der Angeklagte\n\n4 PR\n\nhierbei nicht zugegen gewesen ist, so war das Landge- ri\n\nricht dennoch rechtlich nicht gehindert, die Drohung\n\njenes SA-Mannes als Beweisanzeichen für das Verhalten Pr\nder SaA-Leute gegenüber dem Zeugen I) schlechthin im BE.\n\nRahmen des dem Tatrichter in § 261 StPO eingeräumten\nRechtes der freien Beweiswürdigung heranzuziehen und\n\n- T-\n\nEr\n\nPer - *\n\ne }\n\nFar\n3\n\nmit zu berücksichtigen. Ein Rechtsfehler kann darin\nnicht gefunden werden.\n\niKete y\nx\n”\n\n4.) Auch im übrigen lassen die Darlegungen des Urteils\neinen den Angeirlagten benachteiligenden Rechtsirrtum\nnicht hervortreten. Die Vorschriften der Verordnung zur\nBeseitigung nationalsozialistischer Zingriffe in die\nStrafrechtspflege vom 23. Mai 1947 sind, soweit der\nAngeklagte verurteilt ist, zutreffend angewendet worden, Die Strafzumessung und die für sie gegebene Begründung geben zu einer Beanstandung aus einem rechtlichen\nGesichtspunkt keinen Anlass.\n\nDie Revision des Angeklagten ist demnach als unbegründet zu verwerten.\n\nm\n\nKirchner Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\ns\n\nm——T_\n\nm mn oo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-523-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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