{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-03_3_StR_335_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"3 StR 335/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"WETTEN an nette Sr re ns EL te TER N 8 ar\n\n4\nim\n\ns.*\nFax\n\nun Ze 7 73\nen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Walter T EB zus sm\nGER zevoren am 1916 in CE 2.72%.\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.&.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat GEEEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in \\uppertal vom 4. Februar 1952\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, d«ss der Angeklag -\nte wegen Notzucht in Tateinheit mit Körververlet..\n\nzung verurteilt wird;\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfenz der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlun.: und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtcmittels, an das Landgericht zurückver.iesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2277 022 l\n\nDe ı\n\nFar\n(pr X\nPL\n\nig\n\n. * «“ . *\niu 2 Sal Bi: + . nYg\na 7% * .\n.\n.\n\nD 2 eo\nGründe: :\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit {\n\ngefährlicher Körperverletzung zu einem Jehr und sechs\nMonaten Zuchthaus unter Anrechnung eines ?eils der er-\n.Jittenen Untersuchungshaft verurteilt worden; die bür-. #\ngerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei R\nJahren aberkannt. Seine Revision muss im wesentlichen\n\nohne Erfolg bleiben.\n\nDer Angeklagte hat am 3. Juni 1951 morgens zwischen\n3. und 4 Uhr die 19jährige Ruth IgBin der Nähe ihrer ‘\nelterlichen Wohnung überfallen. Das Mädchen hattedie im\nHause stattfindende Hochzeitsfeier für kurze Zeit verlassen, um sich an der frischen luft zu erholen. Als es zur\nRückseite des Hauses gelangt war, wurde es plötzlich und\nüberraschend vom Angeklagten eingeholt. Das Mädchen hat--\nte ihn kurz vorher an der Hausecke des Nachbarhauses stehen sehen, aber in der Dunkelheit nicht erkannt, dass es\nein Mann war. Der Angeklagte trug vor dem Gesicht ein\nschwarzes: Tuch, das Stirn und Augen freiliess, jedoch die\n\nuntere Gesichtshälfte verdeckte. Er trug das Mädchen, das &\n\nPR\n.\n2\n\nDre\nPR\nma.\n\n[4\n\nsich heftig.wehrte und schrie, aus der Nähe des Hauses ie $\n\nweg, warf es zweimal zu Boden und zog ihm den Schlüpfer ; N\naus. Zunächst hielt er ihm mit der Hand den Mund zu, dann\nöffnete er diesen mit Gewalt und steckte ein Taschentuch\n\n.\n\n„ u\ns\n'\n\n’\n\n<\n\n»\ns -\n. «\n\nr\n2,\n22\nMi .\n0\ns.\n>\nD\nFR\n“\n,\n.\n“\n. “ar\n\nhinein. Hierbei trug das Mädchen eine stark blutende ia\n\nWunde an der Unterlippe davon. Der Angeklagte: führte a\n\ndenn gewaltsam mit dem Häächen, obwohl dieses weiterhin u\n\nWiderstand leistete, den Geschlechtsverkehr aus. & u\n3\n\nl.) Die Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet.\n\nPe\n\nnn u\n\n-.\n- .n\ntu en\n\nwire\n£\nu\n\nsu.\n..\n\nnr\n\n. Angeklagte die fragliche Yacht ausserhalb des Hauses\n\n&) Eine Verietzung des § 267 Abs 1 StPO wird behauptet,\nweil. die Tatsachen nicht angegeben seien, in denen die\nStrafkammer das Herkmal. des hinterlistigen Jberfalls\n\nim Sinne des § 223 a StGB gesehen habe. Die im Urteil\nangeführten Tatsachen seien nicht geeignet, die Annahme\ndieses Merkmals zu rechtfertigen. Bin Verfahrensverstoss\nliegt nicht vor. Die Strafkammer hat diejenigen Tatsachen festgestellt, in denen sie das Werkmal des hinterlistigen Jberfalls gesehen hat; denn sie bemerkt, dass\nder Angeklagte das Mädchen unversehens von hinten überfallen habe. Nach ihrer Rechtsauffassung sind also ausreichende Feststellungen getroffen. In Yirklichkeit rüst\ndie Revision insoweit Verletzung sachlichen Rechts; dies _\nwird noch zu erörtern sein.\n\nb), Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung des\n§ 261 StPO: Die Strafkammer habe die Aussageverweigerung\nder Ehefrau als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten gewertet. obwohl nach allsemeiner Lebenserfahrung die Wöglichkeit, dass die zhefrau \" mit allen Zeichen innerer\n\nörregung\" die Aussage deshalb verweigert habe, weil der\n\nverbracht habe, mindestens so nahe liese wie die Annahme der Strafkammer, dass die Ihefrau den Angeklagten\n\nnicht habe belasten wollen. Ausserdem sei der Grundsatz\n\"in dubio pro reo\" verletzt, weil die Strafkammer nach\nihren eigenen Ausführungen nicht die volle Überzeugung\ngewonnen. habe, dass der Angeklagte der Tüter sei. Denn\ndas Urteil spreche wiederholt nur davon, dass einzelne\nUmstände die Vermutung der Täterschaft nahelegten oder\n\n„4 -\n\ngen seie\n\nrechtfertigten oder wichtige Hinweise für die Täterschaft enthielten, An anderen Stellen des Urteils werde erklärt, die Einlassung des Angeklagten sei wenig\n\nglaubwürdig, und es spreche eine gewisse Wahrschein-\n\nlichkeit dafür, dass die Kleidung’ des Angeklagten bei\ndem Kampf mit dem überfallenen Mädchen beschädigt wor-\n\n\" Diese Rügen sind unbegründet. Die Strafkammer durf-\n\n. te zunächst aus der Tatsache der Zeugnisvervreigerung dem\n\nAngeklagten nachteilige Schlüsse ziehen. Wie der erken-\n\n:S nende Senat ‚bereits durch Urteil vom 8. Mai 1952 (XIV\n\n1952, 755). entschieden hat, unterliegt diese Tatsache\n\n‚der freien Beweiswürdigung; aus § 52 Abs 1 StPO kann\n\neine Einschränkung des § 261 StPO nicht hergeleitet werden. Im übrigen ist es kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter aus einer Tatsache, die an sich auch andere Deutungen zulässt, den für die Angeklagten nachteiligen\nSchluss zieht. ®r darf das ohne Verstoss gegen § 261\nStPO selbst dann, wenn diese anderen Deutungen an sich\n\nnieht so nahe liegen, aber denkgesetzlich möglich sind.\n\nIn diesem Falle ist er lediglich verpflichtet, nicht\nnur eine Möglichkeit zu erwägen, sondern auch die andere zu prüfen (vgl BGH Urteil vom 21. November 1950;\n\n2 StR 21/50). Es kann aber hier keine Rede davon sein,\ndass die von der Revision gewünschte Deutung der Aussaeverlreigerung ebenso nahe lag, wie der Schluss der\nStrafkammer. Das Gegenteil ist der Fall. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen lag dieser Schluss sehr\nviel näher.\n\n-5_\n\nwniar\n\nRi\n«\n.\n$\ns\n’\ns\n®\no\nx\n»y\n3,5\n4\non\n“.\nbi\n\na OR\n\nSoma\n\nu\n\nA\n\n=\n\nank an DE ET m\n\nune\n\nnn\ngar\n\nse\n\n\"IE\n\nPin\n\nn wu\n\niz,\n\nnt\n.\n\nu wein\n\n=\n\ntn\n\nwit\nne\n\nD\nnn\n.\n\nAuch der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist nicht\nverletzt. Nach dem Gesamtergebnis der Beweiswürdigung\nwar die Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten\nvoll überzeugt; sie hat das ausdrücklich ausgesprochen.\nDie Revision übersieht, dass die von ihr hervorgehobenen\n\nVendungen sich stets nur bei den einzelnen Beweisanzei- %\nchen finden. Darin ko. mt deutlich zum Ausdruck, dass nach *\nAnsicht der Strefkammer die einzelnen Beweisanzeichen |\nfir sich allein nicht zur Jberführung des ängeklagten\nausgereicht hätten und dass erst ihre Summe der Strafkamme]\ndie notwendige !berzeugung vermittelt hat. In einer sol- R\nchen Beweiswäürdigung liegt nicht nur kein Rechtsverstoss;\n\nsie beweist im Gegenteil ;serade die Sorgfalt und Vorsicht des Tatrichters bei der Bewertung der sinzeltatsachen.\n\n2.) Die Sachrüze zum Schuldspruch greift durch, soweit\nder Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Zur Verurteilung wegen !Iotzucht ist\ndie Sachrüge nicht ausgeführt; insoweit lässt das Urteil\nauch keinen Xechtsfehler zum Nachteil des Angerrlasten\nerkennen. Yagegen ist der Begriff der Aörperverletzung\n\"mittels eines hinterlistigen Überfalls\" im Sinne des\n\n§ 223 a StGB verkannt. Indem die Strafkammer feststellt,\ndass der Angeklagte das Mädchen plötzlich und überraschend eingeholt und ergriffen hat, ist zwar das Merkmal des Überfalls ausreichend dargetan; denn der Angriff\nerfolgte unversehens. Hinterlistig war der Jberfall\nnicht schon deshalb, weil er von hinten ausgeführt\nwurde. Denn die bloße Ausnutzung der Überraschung und\ndes darin für den Angegriffenen liegenden Nachteils\n\n-6-\n\nIR\n\n. Keine geändert werden. ES liegt nur eine Körperverletzung\n\nhach § 223 StGB vor, Strafantrag ist zwar nicht gestellt;\n&e Staatsanwaltschaft hat jedoch ein Einschreiten von\nÄnts wegen für geboten erachtet und Anklage nach § 223\n\n. SteB erhoben (§ 232 StGB).\n\nist noch keine Hinterlist. Der Überfall ist erst dann\nhinterlistig, wenn der Täter dabei planmässig in einer\nauf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten \\eise\nzu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen\ndie Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und\n\ndie Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit\n\nauszuschliessen (RGSt 65, 65). Ein so geartetes Vorgehen des Angeklagten ist aber nicht festgestellt; er hat\n\n. das Mädchen wohl überfallen, aber nicht hinterlistig\n' überfallen.\n\nDer Schuldspruch kann durch das 'Revisionsgericht\n\n23 ;) Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden,\nDer von der Revision behauptete Rechtsverstoss - Verwenung eines Tatbestandsmerkmals zur Strafschärfung -\n\n* liegt zwar nicht vor. weil die Strafe dem § 177 StGB\n\nentnommen wurde, ist die Bewertung der tateinheitlich\nHit der Notzucht zusammentreffenden Körperverletzung\n\n\"rechtlich zulässig; nur ein Tatbestandsmerkmal des\n\nN 177 StGB hätte nicht zur Strafschärfung herangezogen\nwerden dürfen. Jedoch kann nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Strafmass durch\n\ndie rechtsirrige Anvıendung des § 223 a StGB beeinflusst\nist, zumal zunächst der brutale Überfall auf das ahnungs-\n\nlose Mädchen zur Versagung mildernder Umstände geführt\n\nv\n\n— in\nen\n\nne Tr a le\n- zer\n\nua.\n\nPR Re\n.. ver\n\n%\n$\n\nhat und dann der hinterlistige Überfall strafschärfend\nververtet wurde.\n\nKirchner Koenizer Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-335-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-335-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.929540+00:00"}}