{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-03_3_StR_294_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"3 StR 294/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"am Ay 2277 021 #\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hermann B EEE aus eo — —ı»\ngeboren am MEN 1912 in cumEEEENED.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineids\n\n“hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenomuen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Erof. Dr. Busch\nDBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\nJustizangestellter u\n\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld von 8. Februar 1952 im Strafausspruch aufgehoben,\n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und iintscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\n».\nDe Tr\n.\n\nPr\narte\n\n” C\nre;\n\n. s 27\n\n%\n\n.\n8.\n\n2\n#\nRu\n\n.. .\n\nEr R\n\nman fen\n..\n\n.\n\n.\n’ n#\ngt\n.\n\n.\nAT,\n\nnA\n\nnn.\n\nur.\n\n.\nER an\n” ZI rs\nte Tr\n\n»\nus\n\nRL vr” \" „,\nISCH Ka?\n\nN.\n\nau\n\n4\n“\n.\n\n..\n\nun ..\n\nYe.\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen leineids zur Gefüngnis-\n\n‚ strafe von einem Jahr drei konaten und zu zwei Jahren\n\nEhrverlust verurteilt worden. Ausserdem ist auf dauernde Eidesunfähigkeit erkannt worden. Seine auf Verletzung\ndes sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Teil\n\n‚ begründet.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in einen\n\nid”. “Enescheidungsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landge-\n\n2\n1.\n\n*\"pichts Krefeld als Zeuge unter Eid ehewidrige Beziehungen\n\n« €\n\nvie\n|\nvw.\n\n“ zur frau Katherine SEE in Anrede gestellt, Weiter\n\nhat er ausgesagt, es sei nichts Ungehöriges zwischen ihr\nund ihm vorgefallen. Er sei ihr nicht nit der Hand unter\ndie Röcke gegangen und hebe sie nicht betastet\n\nDie Revision ist der Auffassung, diese Bekundung\nmüsse im ganzen betrachtet und vom Stand des damaligen\nScheidungsverfahrens aus beurteilt werden Darnach sei\nes nur darauf angeliormnen, ob sich Frau Su ehewidriger iHandlungen schuldig gemacht, also ob sie Angriffe solcher Art vom Angeklagten geduldet habe. Von diesen\nStandpunkt zus sei die Frage, ob die Angaben des Angeklasten falsch gewesen seien, zuverneinen.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Zum äusseren Tatbestand des § 154 StGB gehört, dass die in der eidlichen\nAussage wiedergegebenen Tatsachen mit der Wirklichkeit\nnicht übereinstimnen. Die Erheblichkeit der einzelnen\nAngaben für die Entscheidung des Zivilrechtsstreites ist\njedenfalls dann nicht massgebend, wenn es sich um die\nAntwort des Zeugen auf bestimmte, ausdrücklich an ihn ge-\n\nrichtete Fragen handelt, über äie er sich zu äussem hatte.\n\n.\n-\n. .\n”\nuns.\n. .e>.\n..,\ners u.e\n\n...\nES\n\n*.\n5 ve.\n£ P\nSA\nes EU N N\n\nww.\nEEE\n\n[2\n+\n\ns\n2 >\nso\n.’\n\n? .\n\ns\n\n.\n\n« .\n\nSr 24\n\nr .\nSUPER RE\n\ngi zZ. R Be Fu \\\nv2 Ki Fu E.\n\nDES\n\nv2\nFERN\n\n.\nG >\nent,\n\n.\nPr\nFür SI X\n\n..\n\n‚äh\n\n.“\n\nDr\n“\n\n. >\n\n%\n\n- 3 -\n\n. Der Inhalt des Beweisbeschlusses ist zwar weder in: ;\ndie Anklage aufgenommen noch in den Urteilsgründen näher erörtert. Aber die Strafkammer hat festgestellt,\ndass der Angeklagte darüber gefragt worden sei, ob er 4\nder N einmal unter die Pöcke gegriffen und sie:\nbetastet habe. Das hat er verneint. Auf Grund der Beweiserhebung hat die Strafkamner für erwiesen erachtet, dass.\ner ihr einmal unter die Kleider gegriffen hat. In diesem}\n.Unfang war also seine Darstellung unrichtig. _\n\nInsoweit ist auch die Annahme des Landgerichts, der !\nAngeklagte habe trotz Kenntnis des seiner Bekundung ent- °\n gegenstehenden Sachverhalts bewusst falsch ausgesagt,\nfrei’von Rechtsirrtum. Der Schwörende muss sich bewusst *\nsein, dass das Beschworene unter die für die eidliche Aus\nsage bestehende Wahrheitspfli icht fällt. Das ist hier’ aus- |\nreichend dargetan. Das Urteil verweist darauf, dass der\nAngeklagte über den Inhalt seiner Offenbarungspflicht belehrt worden sei. Der gegen ıteiligen Heinung der Revision, |\n. er habe davon ausgehen dürfen; sein eigenes Verhalten ge- ;\ngenüber der Frau SEEEREED sei für das Ergebnis des,\nScheidungsprozecsses ‚gleichgültig getiesen, kann nicht ‚bein!\nEu getreten werden. Die Beurteilung der Bedeutung seiner \\ |\n' Antwort auf klar und bestinnt gestellte Fragen war Richt 3\nihm überlassen. Wich er bei deren Beantwortung von den, \\\nihm bekannten Tatsachen bewusst ab, so verletzte er. vor- :\nsätzlich die ihn obliegenäe Wahrheitspflicht.\n\nder Strafkammer; das (Greifen unter '&ie Röcke sei etyan”\n: Ungehöriges gewesen, ‚demnach. sei auch die Verneinung . :\nder darnach gerichteten Frage bevusst unwahr ‚gewesen. 3\n\n+ BR\n\nRn\n\n‘te habe vorsätzlich falsch ausgesagt, es sei nicht wahr, Sr\ndass er die SuuEEER betastet habe. Denn kurz darauf 63\n\"findet sich im Urteil die Wendung \"wenn auch der Ange- le\nklagte nicht dazu gekommen war, die Zeugin zu betasten\"; “\n\nund eingangs bei der Sachdarstellung ist bemerkt, ehe\n\nder Angeklagte sein Vorhaben, die Trau zu betasten, habe ausführen \"önnen, habe sie ihn zurückgestossen, Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte zu diesem Funkte -\nBetasten der Frau - nichts Unwahres angegeben und beschwo-\n\nren hat.\n\nDieser Wangel berührt indes den Schuldspruch nicht,\nweil im übrigen die vorsätzliche Bidesverletzung einwandfrei festgestellt ist. Ob er die Strafzumessung zum\nNachteil des Angeklagten beeınflusst hat, kann dahinge-\n\nsteilt bleiben, weil der Strafausspruch aus einem ande- %\n\nren Grund aufgehoben werden muss. u %\n\nDie Strafkammer hat zwer zugunsten des Angeklagten $\nberücksichtigt, dass ihm die wahrheitsgemässe Beantwor- ww\n\ntung der Beweisfragen sur Unehre gereickt hätte Sie x\n\nhat aber das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 157 r\n\nStGB nicht geprüft, obwohl genügend Anhaltspunkte dafür ir\n\n{ vorlagen. Der ängeklagte hätte bei wahrheitsgemässer j 2 N\nAussage sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfol- u\n\ngung wegen Beleidigung des Eherenns der Katharina Scha- a\n\nlenkamp ausgesetzt. Zur Zubilligung der Rechtswohltat u\n\nder bezeichneten Vorschrift ist ellerdings erforder- \\ x\n\nlich, dass der Schwörende die Unwahrheit gesagt hat, um Be\nvon sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung ab- gr\nzuwenden. Dass der Angeklagte aus diesem Grunde falsch E\nEusgesagt hat, kann nicht ausgeschlossen werden. Die ae\nUntersuchung und Erörterung hierüber war doher crfor- Rn\n\nderlich. Bi\n\n-5-\n\nÜbrigens kann Fidesnotstand bereits entstehen,\nwenn sich aus dem wahrheitsgemässen Eingeständnis nur\nehewidriger Beziehungen ein zur Strafverfolgung hinreichender Verdacht des Ehebruchs ergibt (RGSt 60,\n56). Die Milderungsmöglichkeit des § 157 StGB würde\nauch nicht dadurch beseitigt, dass der Angeklagte eine\nsolche Gefahr irrigerweise angenomen hätte (RGSt 77,\n\n219 /2227). \"\n\nDas angefochtene Urteil konnte daher im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.\n\nKirchner Koeniger Busch —\nFa Scharpenseel Baldus\n\nv\n‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-294-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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