{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-03_3_StR_272_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"3 StR 272/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".‘ «\n\n2277 0°0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Handelsvertreter Johann M ip au: Teuuin\nKreis HMM; dort geboren am ib 1917,\n\nwegen fortgesetzten 'Betrugs R\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBündesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat j \\\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür ‚Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Örteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 7. Dezember 1951\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird Zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des : Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntaz\nIR\n3\nDS\n\"%\nFr;\nTr\n\n.\nur,\n\n<\n2 NE\n\n..\n” rn ’ [3\nOR. a Er\n\nIS ‘\nDr Zu\n\nN 2\n\n. .\n“u. BG * . “r\nx s ji 2 .».\nBe en\n;\n\nEN 2\n5 +\n\n“ *x. De\n-\n\n\\\"\nnm\nI\n\nGrunde\n\n|\nje»\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges zu.\neiner Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt worden.\nSeine Tevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachli chen Rechts.\n\n1.) Die Verfahrensrüge, die Verteidigung sei äurch\nAblehnung eines Beweisamtrages in einem für die £ntscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden\n(§§ 244 Abs 3, 338 Nr 8 StPO), ist nicht begründet. Ter\nVerteidiger hatte in der Eauptverhandiung beantragt, beizuziehen \"den Schriftwechsel gg Tg von Landsericht\nBerliin-Tiergarten\" zum Beweise dafür, dass der Angeklagte bei Annahme der Aufträge für RB sich in gutem\nGlauben darüber befand, dass EU | Tım Geldbeschaffung\nin der Lage war, dass im Schriftwechsel des Angeklagten\nnichts enthalten ist, was zur Zeit der Aufnahme der Anträge begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit Tww>\naufkommen liess, dass der Angeklagte in Einzelfällen\ngleich Kreditunterlagen eingereicht hat, auf welche die\njeweiligen Zusagen R j sich bezogen, sowie dass\nder Angeklagte, als nn... Zahlungstermine nicht\neirhielt, sofort schriftlich und telefonisch vorstellig\n‚geworden ist. Das Lendgericht hat diesen Beweisentrag\n\n' mit der Begründung abgelehnt, es unterstcelle als wahr,\n\ndass im Schriftwechsel des Angeklagten an TED nichts\nenthalten sei, dass der Angeklagte zur Zeit der Aufnahme der Anträge k&ine begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit rs gehabt habe und dass der Angeilagte\nin Einzelfüllen gleich kreditunterlagen eingereicht habe,\nauf welche die jeweiligen Zusagen des MD 7] sich be-\n\n-3 -\n\nzogen und dass der Angeklagte, als Ruppolt die Zahlungsternine nicht einhiclt, sofort schriftlich und telegrafisch vorstellig geworden sei. Im Wortlaut weicht die\nYahrunterstellung von VYortlaut des Beweisamtrages ab.\nSie führt nicht die erste der unter Beweis gestellten\nBehauptungen an, \"dass der Angeklagte bei Annahme der\nAufträge für ii) sich in gutem Glauben darüber befand, dass rn zur Geldteschaffung in der Lage war\".\nSie beschränkt sich darauf, die zum Beweis gesteliten\näusseren Tatsachen, aus denen auf jene innere Tatsache\ngeschlossen werden kann, als wehr zu unterstellen. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Tenn innere\nTatsachen köhnen nur aus äusseren geschlossen werden.\n\na) Soweit der Angeklagte die Kreditsuchenden dadurch\nzur Unterzeichnung eines Inseratehauftrages in ‚der '\nZeitung \"Der Grundstücks-'und Kapitalmarkt\" veranlasste, dass er ihnen vortäuschte, sie unterzeichneten\neinen Antrag auf Gevährung eines Darlehns; der an das\n\n. den Kredit gebende Unternehren gerichtet sei, waren die\n\nunter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung,\nob der Angeklagte sich durch dieses Verhalten des Betruges schuldig gemacht. habe, ohne” Bedeutung. In allen\n\ndiesen Fällen (Nr. 1 bis 10. des Urteils) hat der u\nklagte den Kreditsuchenden zugesagt, ihnen das gewünsch- ©,\nte Darlehn binnen kutzen von einem Berliner Geldgeber:\n\nzu beschaffen. Daraufhin zahlten die Kreditsuchenden\n\nihm den geforderten Geldbetrag, der jeweils denjenigen\n\nBetrag ausmachte, ‚gen der Angeklagte nach den Verein--\nB Verlag als Anz ehlung und\n\nbarungen mit den }\n\n\"ihm voll verbleibende Provision bei /bschluss eines u\n\n’\nr\n«\n‘\n€\n12\n\nurn 0: .\n.\n\nInseratenauftrages von Auftraggeber einziehen durfte. Dem\nZusammenhang der Urteilsgrinde ist zu entneümen. dass die\nKreditsuchenden der keinung waren, sie bezahlten damit\ndie Gebühr für die Bearbeitung des an den Berliner Geldgeber gerichteten Darlehnsgesuches. Hätte der Angeklagte sich darauf beschränkt, eine Gebühr für die Vermittelung des erbetenen Darlehns zu verlangen, so könnte die\nBeantwortung der Frage, ob er damit einen Betrug zum\nNachteil der kreditsuchenden begangen habe, davon abhängen, ob er wusste, oder doch damit rechnete und es in\nKauf nahn, dass die Gewährung eines Darlehns überhaupt\nnicht zu erwarten oder mindestens sehr zweifelhaft war.\nDer Angeklagte hat die Kreditsuchenden jedoch veranlasst,\neinen Bestellschein für ein ein Darlehnsgesuch enthaltendes Inserat im \"Grundstücks- und ‚Kapitalmarkt\" zu\n\n“unterzeichnen und sich danit zur Zahlung des im Besteil-\n\nschein angegebenen Inseratenpreises abzüglich des an den\nAngeklagten bar gezahlten Betrages zu verpflichten, sowie gleichzeitig die geleistete Barzahlung als Anzahlung\n\nj auf den Inseratenpreis anzuerkennen. Die Behauptung, ein\n\nDarlehn vermitteln zu wollen und dafür eine Gebühr zu\nkassieren, sollte nach dem Willen des Angeklagten die\nKreditsuchenden über Bedeutung und Inhalt der von ihnen\nunterschriebenen Erkiärung täuschen und hat sie auch\ndarüber getäuscht. Für diese Täuschung war es ohne jede\nBedeutung, ob der Angeklagte glaubte, den Kreditsuchenden\nÜber Reg Darienen verschaffen zu können. Wäre er,\n\nwie er behauptet, dieses Glaubens gewesen, so würde sein\nWille, die kreditsuchenden über Bedeutung und Inhalt der\nvon ihnen zu unterzeichnenden Erklärung‘ zu täuschen, da--\ndurch keineswegs aufgekoben gewesen sein. Diese Täuschung\n\n-5-,\n\n»\n\ns\n’ >\n” een °\nwc\n\nNa\nu.$:7 2\n\nar\n\n..:\n” v\n% . .'\n3 >\nPr 2°\n3 %\n\n“\ngr\n\nFr wer\nN\n3 . Ed\n\n$ .\nun a\n\n“’ry\n\naber hat die Äreditsuckenden zu der sie in ihrem Vermögen\nschüdigenden Barzahlung und Unterzeichnung des Bestellscheines veranlasst. Der Verrögensschaden liegt darin,\ndass sie bares Geld, ohne dies zu wissen und zu wollen,\nals Teilzahlung für eine Leistung hingegeben kaben, die\nsie.. nicht verlangt hatten, nämlich für die Zinrückung\neines Tarlehnsgesuches in den \"Grundstücks- und Kapitalmarkt\" und dass sie ferner okne ihr {issen und ohne ihren\nvillen sich zu einer weiteren cehlung verpflichtet haben,\nnämlich zur Zahlung der restlicken 705 des von Angek :lagten für den KEEB-Verlac festgesetzten Inseratenpreises. Kierbei ist es ohne jede Bedeutung, ob die Zinrückung der Darlehnsgesuche in den \"Grundstücks- und Xapitalmarkt\" rehr oder weniger gute Aussichten auf Er-\n\nlangung eines Darlehns eröffnete ‚oder aber gar keine.\n\nDiese Tragweite seines Handelns war - das ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu 'entnehren - dem Angeklasten bevusst. Es entsprach auch vollkormen seinem\nPlane. Selbst wenn es den Angeklagten ‚später gelungen\n\nwäre, den Getäuschten durch TO Darıcrn zu verschaf-\n\nTen, würde dadurch der ‚Schaden, den sie durch den abgeschwindelten Abschluss \"des: ‚Ingeratenvertrages erlitten.\nhatten, nicht ungeschehen, ja nicht einral nachträglich\n\n_ gut gemacht worden ‚seine Denn das Inserat in \"Grundstücks- k,\n\nund Kapitalmarkt\", ver nicht dazu bestirmt, die Verbindung\nnit To herzustellen. Der & Angeklagte katte zu ‚dieser\nZeit längst die. Verbindung. Un von Rn) ein Darlehn\nzu beschaffen, bedurfte. es, des Inserates nicht.\n\nir,\n\nWaren aber die durch den abgelehnten Antrag unter\nBeweis gestellten Tatsachen für die Intscheidung in den\nFellen Nr 1 - 10 ohne Bedeutung. so hätte das Landgericht\naus diesem Grunde den Beweisamtrag, soweit jene Fülle\nin Prage standen, ablehnen dürfen. Der Unstand, dass eB\nden Beweisentrag mit der Zusage der Weahrunterstellung abgelehnt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensnanrcl.\n=s ist dem (Gericht nicht irrer röglic\", schon in Augenblick der Bescheidung eines Beweisamtrages zu überblicken,\nob die unter Beweis gestellten Tatsachen für die !nt-\n\nscheidung ohne Bedeutung sind. Ter Angeklagte wird da-\n\ndurch in seiner Verteidigung nicht beschränkt,\n\nb) In den Fällen ir 1i - 15 des Urteils kat der Aneeklagte nicht Bestellscheine für Inserate im \"Grundstücksund Kapitalmarkt\" unterzeichnen lessen. „-r kat den kreditsuchenden erklärt, in der Lage zu sein, binnen kurzen\ndie gewünschten Darlehen aus Berlin zu beschaffen und\neinen Betrag gefordert, der seiner Provision im Falle,\neines IInscerätauftrages entsprach. Im Vertrauen auf\ndiese Angaben haben die “reditsuchenden die Vernittlunesgebühr gezahlt. \\ienn der Angehlagte des Claubens war,\nTE sei in der Lage, das Geld zur Gewährung der\nDarlehen zu beschaffen, so würde er insoweit nicht getäuscht haben, als er den kreditsuchenden mitteilte, sie\nwürden das gewiinschte Tarlehn erhalten, In den füllen\nr 11 und 12 des Urteils hal der Angeklagte nach den tatrichterlichen Teststellungen reitere unrichtige Angaben\nnicht gemacht. Tas Landgericht sieht auch in diesen Fällen\nein betrügerisches Verhalten für erwiesen an. Das wäre\nnur richtig, wenn der Anceklagte sich dessen bewusst ge-\n\nre\nKr 5\n\n‚hat, dass das Gericht gehalten wäre, aus den unter Beweis\n\n. erfoigte Auszahlungen vorgelegt habe und dass der Ange-\n\n telegrafisch engefordett hebe. Die Revision reint, trotz\n\noe ’\ns .\n\nir Ba\nnr &\n\nin\n\nwesen wäre, die verlangten Darlehen nicht beschaffen zu\n\nkönnen. Das Urteil führt auch aus, der Angeklagte habe in\ndiesen Fällen die Kreditsuchenden durch bewusst wahrheitswidrige Angaben über seine iöglichkeiten, ihnen ein Dar-\n\nlehn zu vernitteln, getäuscht. Das Landgericht hat demnach 3%\nan dieser Stelle des Urteils aus den als wahr unterstellten }\nTatsachen nicht den von Beschwerdeführer gewünschten Schluss /\ngezogen, er habe an die 2öglichkeit geglaubt, die verlangten :\nDarlehen über | zu beschaffen. Da dieser Schluss nicht #\nzwingend war und die Wehrunterstellung nicht die Sedeutung\n\ngestellten Tatsachen auch den von Beweisführer ‚gerünsch-:' 3\nten günstigen Schluss zu Zichen, konnte das bandgerickt\n\ntrotz der Wahrunterstellung zu dem Schluss gelangen, der\nAngeklagte habe den Kreditsuchenden eine richt vorhandene\nKöglichkeit, die gewünschten NTarlehen zu benchaffen, bewusst vorgespiegelt. Seine in der Yahrunterstellung liegende Zusage hat es damit nicht verletzt, Tie Verfahrensrüge ist also auch, soweit die Fülle Nr 11 - 15 in Betracht . \\\nkomnen, unbegründet. nr\n\n2° ) Auch die weiteren Beueisamträge auf Beiziehung\n\ndes Schriftwechsels > 5% % Verlag über Lieferung\nvon Forrularen und auf Beiziehung der polizeilich be--\nstätigten Referenzenliste des KB Veriags über’ erfolgte Auszahlungen hat das Landgericht mit der Begr! tindung\nabgelehnt, es werde als wahr unterstellt, dass der \\\nWEB \\Verlag polizeilich bestätigte Referenzenlisten über\n\nklagte bein EEER-Veriag die Lieferung von Formularen\n\nder Wehrunterstellung sei die Verteidigung in einen für\ndie Intscheidun,; wesentlicken Funkte durch die Ableknung\ndes Beweisamtraces unzulässig beschränkt worden. Auf den\nersten beiden Seiten der leferenzliste cebe der nottrann-Verlag eine Aufstellung von über hundert \\uszsaklunzen, die\nder Verlag als Selbstgeber an Tarlehen ab 1950 und an Beteiligungen eeit etwa Lesenber 1948 vorgenomzen habe.\nDaraus folge, dass der Anceilagte keine Unwahrheit gesagt habe, wenn er den „.reditsuckenden „itteilungen über\nerfolgte Auszahlungen gerackt kabe. Tanit werde auch widerlegt, dass der Anccklagte imrer wieder gehört habe, die ’\nAnzeigen seien völlig wertlos gewesen. Vieluchr werde dadurch sein guter Glaube an die Wirksamkeit der Anzeigen “\nerwiesen. Auch dieser Levisionsangriff verfchlt das Ziel.\nBestimmte Angaben über tatsächliche Auszahlungen durch den\nKO Veria:, vie er sie jetzt macht, hat der »cschwerdeführer den Beweisamtrag nicht zugrunde celegst. Ob im Einblick hierauf der Antrag in „ahrheit cin bloSer Beweisermittelungsamtrag war, kann unerörtert bleiben. Lie irage, '\nob Kreditsuchende, die Inserate im \"Grundstücks- und La-\n\"pitalcarkt\" aufgegeben katten, durch den Kottrann-Verlag\n\n*%\n\n‚Tarlehen vermittelt bekormen haben, ist ohne Jedeufung a\nfür die abgeurteilten Fülle. In den Fällen -r 1 - 10 liegt ne\nder Verrögenssckaden nicht darin, dass das Inserat über SR\ndas die Getäuschten einen Ssestellschein unterschrieben , 2\nvon vornherein keinerlei Aussichten auf einen Irfolg cr- Y\nöffnete, sondern wie bereits unter 1 a dargelegt ist a\ndarin, dass die Getäuschten durch das Täuschungsmandver i\ndes Angeklagten ohne ihr Wissen zur Unterscichnung des a\nBestellscheines und damit zur Übernehme einer Zahlungsver- Br\nhe\n\npflichtung veranlasst wurden. In den Fällen Nr11 - 15 hat\nT der Angeklagte ZFestellscheine nicht unterzeichnen lassen\nund die Beschaffung der Darleken nicht von !lottrenn-Verlag, :\ner) sondern von ZDerlirer Coldgcebern zugesagt. Tie “bleknung des '\n2 Beweisamtrages hat dernach keinerlei Zinfluss auf die inta scheidung gehabt.\n\n. 3.) Die Revision glaubt weiter, Verletzungen des Verae fakrensrechts darin finden zu können, dass das Landgericht\nI ausweislich der Urteilsgründe eine feihe entlastender Um-\n\na stände nicht beachtet habe, Ihre Ausführungen hierzu\n\nZr (Seite 5 und 6 der Pevisionsbegriindung) erschöpfen sich\n\n“ darin, gegenüber den Urteilsfeststellungen neue Tatsachen\n\n‚vorzubringen und aus den festgesteilten Tatsachen andere\nwre Schlisse zu ziehen, als das Zandgericht getan hat. Ver-\n\nfahrensverstösse sind damit nicht dargeten. Vielmehr wer-\n\näen damit nur die tatsächlichen Feststellungen und die\n\nEl. Beweiswlirdigung des landcerichts bekämpft, die der revi-\n\nsionsgerichtlichen .„ackprüfung durch das Gesetz ent-\n\nSa zogen sind (§ 337 ‚StPO).\n\nh\n\nvl 4.) Auch die Ausführungen zur Sachriige bewegen sich,\nDE soweit sie den Schuldspruch angreifen, nur im Bereiche der a.\na6 dem Landgericht vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und\nverrögen deshalb der I Revision nicht zun irfolge zu verhelfen. Indessen ergibt die durch die allgereine | Sachrüge\nveranlasste Prüfung von Ants wegen, dass die Feststellungen des Urteils nicht frei von Widerspruch sind. Zunächst\nwird ausgeführt, 'den \"Angeklagten sei nicht zu widerlegen,\ndass er zumindest in Anfeng an’ die Ehrlichkeit Ruppolts\nseglaubt habe. An anderer Stelle wird dargelegt; wie lange\nder Angeklagte an die Ehrlichkeit FW seclaubt habe,\n\n£\nnn\n\nune u\nje N\nKunde\n\nun ne\n\nzu 5\n\n„\nL\n\nnn\n\n...\n\name\nni.\ner\n\nmen\n\nn\n7\nh\nin,\n\nwe Wi\n\"is w.\nfi\n\n10. %\n[) Fu. 2) 3\n. ,\n\n. fh\n\n£\n\nver u erruener .n ®\n\ner ie\n\nDu d z\n\nWEERUTt nt\n\nwerden.\n\n- 10 -\n\nGelder tatsächlich zu beschaffen, habe nickt \"eindeutig!\"\n\nfestgestellt werden können. Eier wird also davon ausgegan- .\n\ngen, dass der Ancellagte tatsüchlich geglaubt hat, MO |)\nkönne grössere kreditc beschaffen. Andererseits wird zusarmenfassend festcestellt, der Angeklagte habe in den\n\nFällen Nr 11 - 15 die Geschädigten durch bevusst wahrheits-\n\nwidrige Ansaber über seine Löglichkeit, ihnen lLarlehen zu\nvermitteln, getiuscht. Diese reststellung setzt voraus,\n\ndass der Angeklagte nicht zehr, daran glaubte, Ton\nkönne die begehrten larlehen beschaffen. Sie ist demnach\n\n“nicht vereinbar mit der vorhergehenden Verneinung der\n\nilöglichkeit, festzustellen, wie lange der Angeklagte an\nEEE Ehrlichkeit geglaubt hat. Die widersprechenden\n\nFeststellungen tragen den Schuldspruch zum nirdestens in\n\nden Fällen 12 und 13 nicht, in denen ardere unrichtige\nBehauptungen nicht festgestellt sind. Da es sich um\nunselbständige Teile eines fortcesetzten Verbrechens handelt, zwingt der langel dazu, das Urteil mit den zuerunde liegenden Feststellungen im vollen Umfange aufzuheben ,\nund die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung\n\nan das ‘Landgericht zsurückzuverweisen. Auf die Füge zur\nStrafzumessung braucht deshalb nicht eingegangen zu\n\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen “auptverhandlung wiederun die Verhängung eincs Serufsverbotes in -rwägung : ziehen, so wird es prüfen müssen,\n\nob nach Verbüssung der erkannten Strafe weitere Leführdungen der Allgemeinheit zu besorgen sind, die die Untersagung der Berufsausübung erforderlich rachen, oder ob\ndamit gerechnet werden darf, dasb die Strafvorbtissung\n\n- 11 —\n\n“no. >>\n\nur m te\n\nur:\n\ner\n\n2.2\nn wn-.\nv\n\n- 11 -\n\neinen derartigen --influss auf den Angeklagten kaben wird,\ndass er hinfort seinen Eeruf nicht zchr zur Begehung von\nStrefitaten missbraucken wird. Kur im crsten Falle ist das\nSerufsverbot zulässig. l’as angefochtene Urteil erörtert\ndiese Frage nicht.\n\nKirchner Koeniger Busch\n\nScharpenseel BR. Dr. Baldus ist im Urlaub\nortsabwesend und am Unterschreiben verhindert.\n\nKirchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-272-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-272-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.884114+00:00"}}