{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-03_3_StR_159_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"3 StR 159/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 1/2 | 2277:\n\nIm SYamen des Volkes:\n\n.In der Strafsäche\ngegen\n\ndie Ehefrau-Hanni B ip geborene Hg aus Dip.\ngeboren am GER 1925 in TAUHREREEED. Bezirk Kun\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,.\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel.\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nInndgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter 5 2\n\nals Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 2. November 1951 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.$\n\nPa BR Su\n\nGrände:\n\nDie Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich mit dem\n\nArbeiter Tb begangenen schweren Diebstahls zu drei\nlonaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre auf Verletzung:\n. des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte\n\nRevision hat Erfolge\n\nsit der Ver?ahrensrüge wird Verletzung. der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gerügt.\n” ver bereits durch Urteil des Landgerichts 'in\nWuppertal vom 6. März 1951.wegen dieser Tat zu drei. llonaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde, da ihr Auf.-\nenthalt nicht bekannt War, abgetrennt. Die Hauptverhandlung gegen sie ist nunmehr in ihrer Abwesenheit durchge-\n‘führt „orden, nachdem sie auf ihren Antrag vom Erscheinen\nentbunden und GQurch den Amtsrichter in Göttingen zur |\n\nAnklage vernommen worden war .(§ 233 StPO). In dieser Haupt-\n\nverhandlung sind keine Zeugen vernormen worden. Da der\nAufenthalt 3 nicht hatte ermittelt werden können,’\nwurde die Hiederschrift über seine Vernehmung durch den\nAmtsrichter in Mettmann sus Anlass der Verkündung des\nBaftbefehls und die darin in Bezug genonmene liederschrift\nüber die vorangegengene polizeiliche Vernehmung unter\nHinveis auf § 251 Abs 1 und 4 StPO verlesen. Ferner wurde\ndie Niederschrift über die richterliche Vernehmung der\nBeschvwerdeführerin und die darin in Bezug genommene Wiederschrift über ihre frühere polizeiliche Vernehmung\n\nin der KEauptverhandlung verlesen. Die Angaben, die \"gg\nund die Beschwerdeführerin über den Ablauf des Geschensgemacht haben, weichen voneinender ab. Insbesondere hat\n\n-\n\nr\n\n2\n\n3\n\n==\n\n= un SR SFSi helle Taeeet ade Fe SE Be\na REET b\n: -. . ” ”\n\n* ie” RE\nBe Pannen?\nfi oe\n\nr =\n\ndie Beschwerdeführerin schon bei ihrer polizeilichen Ver-\n\n nehmung geltend gemacht, als sie erkannt habe, dass HB\n\neinen Diebstahl. ausführen wolle, habe sie sich entfernen\nwollen, sei aber von ihm durch Trohungen gezwungen worden,\nihm zu helfen, die gestohlenen Lrgerschalen auf den nmitgebrachten Erndwagen zu laden und den Wegen Fortzufehren.\nEei ihrer richterlichen Vernekmung hat sie mit sämtlichen\n\n‚vor den Polizeibeamten gemachten Angaben auch dieses Schutz- 9\n\nvorbringen wiederholt. Im Urteil ist es nit keinem worte\nauch nur erwiöhnt. Zutreifend führt die Revision aus, das:\nLendgericht habe von Amts iegen aufklären müssen, ob diese\nAngaben der iehrheit entsprichen oder zum mindesten nicht\nzu widerlegen seien. Denn sie enthalten die Fehauptung,\ndass die Beschwerdeführerin im üötigungsstande des § 52\nStGB gehandelt habe. Das Landgericht hätte deshalb die\nBeschverdeführerin zu ihrem Vorbringen persönlich hören\nund gegebenenfalls versuchen müssen, den Aufenthalt BG: |\n\nausfindig zu machen. Die: Notwendigkeit dieses Verfahrens\n\ndrängte sich angesichts des dem Landgericht bekannten\nSchutzvorbringens unmittelbar auf, Indem das Landgericht\nes unterlassen hat, unter Benutzung der sich anbietenden\nBeweismittel den Sachverhalt in diesem Punkte aufzuklären,\nhat es die Vorschrift des N 244 Abs-2 StPO verletzt. .\n\nDie Angeklagte hat sich ferner dahin eingelassen,\nif 3 ) sei betrunken gewesen, als er sie im Eeisein seiner\nVernieterin, der Frau Il; aufgefordert habe, nitzukommen und: seine Sachen vom Tagerpla tz zu holen. Die\nRevision reint, diese. Tatsache sei für die Peantvortung\nder Frage, welcher Beweiswert den Angaben TE veizu-\n\n„messen sei, und sonit für die znischeidung von Bedeutung.\nDas Landgericht sei deshalb gemäss § 244 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen, auch insoweit den Sachverha].; aufzu-\n\nklären, Dies sei durch Vernehmung der Yernieterin HM N\nals Zeugin ohne weiteres möglich gewesen. Tarin, dass dies\n\nnicht geschehen sei, liege eine Verletzung der Aufkl’rungs-\n\npflicht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Urteil\ndarauf beruhe. Auch dieser Revisionsangriff ist begründet.\nZwar hat sich der ärztliche Sachverständige in dem Gutachten, das er im Vorverfahren über den Geisteszustend\n\ndes Angeklagten HOEEEM erstreckt hat, auch danin geäussert,\n‘die Durchführung des Diebstahls und die Schilderung des\nTatgeschehens durch ra selbst beweise hinreichend,\ndass auch zur Zeit der Tat seine Zurechnungsfähigkeit .\n\nnicht beeintri chtigt gewesen sei. Diese Äusserung war\n\nfür sich allein nicht geeignet, die von der Beschtverdeführerin behaupte te T: :tsache derart fernliegend eri cheinen\nzu lassen, dass ihr nicht nachgegangen werden brauchte.\nDie Trage, ob ED zur Zeit der Begehung der Tat zufolge\nAlk coholgenusses in erheblichen Grade vermindert oder aber\nvöllig zurechnungsunfähig geviesen. ist, ist in der Hauptverhandlung gegen diesen, vle das gegen ihn ergangene\nUrteil ergibt, nicht erörtert worden; Entschieden würde,\nund zwar in verneinenden Sinne die Frage, ob infolge\nseines allgemeinen Geisteszustendes die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB bei ihm vorlögen. Von der\nVernehmung der Augenzeugin m) durfte das Landgericht\nangesichts der Einlassung der Besckwerdeführerin deshalb\nnicht absehen.\n\n>-\nEr\n€.\n\na me TE\n\nEn\n\nBr\n\n=\n\ner\n\n=\n\nBEmrSn\na ne 3\n\nDrSE u\n\nBann\n\nET\n\nDEE*\n\nN nenne\n\nDer zweifache Verstoss gegen das in § 244 Abs 2 StPO\nausgesprochene Gebot, das Gerickt habe zur Erforschung\nder Yahrheit die Beweisaufnshme von inmts wegen auf alle\nTatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die _\nEntscheidung von Bedeutung sind, zwingt dazu, das Urteil\nmit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen\nVerhandlung an das Lendgericht zurückzuverveisen, weil.\nnicht ausgeschlossen werden kenn, dass die Behauptungen\nder Beschwerdeführerin bei der Benutzung der vorhandenen\n\nBeweismittel sich als wahr oder doch als unwiderlegbar\nerweisen und dass dies zu einer anderen, der Beschiwerdeführersn\ngünstigeren üntscheidung führen wird. Es ist deshalb nicht\nnötig, auf die allgemeine Sachrüge nüher einzugehen. &s,\nsoll jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Urteil zur\ninneren Tatseite jede Feststellung dahin vermissen lässt,\ndass die Beschwerdeführerin als Hittäterin gehandelt ‚hate\n\nDer Beschluss, mit dem das Landgericht unter Nichtbeachtung der Vorschriften der §§ 341 Abs 2 und 345 Abs 1\nHalbsatz 1 Stro die Revision der Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, brauchte nicht ausdrücklich aufgehoben zu wer E\nden. Ihr Gesuch um “iedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die rechtsirrtümlich angenommene Fristversäumung\nist als Antrag nach § 346 Abs 2 StPO auszulegen, Der Ver-\n\n-6-\n\n\"werfungsbeschluss ist Geher nicht rechtskrüftig geworden\nund nunmehr durch die Aufhebung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils beseitigt.\n\nKirchner Koeniger Busch\n\nScharpenseel]. BR.Dr.Baldus ist im\nUrlaub ortsabiesend und\nso am Unterschreiben verhindert, .\n\n. tirchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-159-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/3-str-159-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.862075+00:00"}}