{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-02_3_StR_1147_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-02","aktenzeichen":"3 StR 1147/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 1147/51 2327 093 T\n\nIm Yamen iesg Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Turn- und Sportlehrer Sigmund Sch EB aus\n\nTEE, Kreis HEN, geboren an EB. u\nGB ir Ho, Kreis LOB, 2.21. in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des SZundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maass\nuls teisitzende Richter.\nOberstaatsanwalt ED\nals Verireter der Bundesanwaltschafft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hanau vom\n24. Juli 1951 insoweit aufgehoben, als_es\ndie Anordnung eines Berufsverbots abgelehnt\n\nhat, ausserdem im Strafausspruch und in\nGesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision der Stastsanwaltschart und die Revision des Angeklagten werden\nverworfen.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\n7\n-2_\n\nGründe:\n\nIm November 1950 wurde in ICE ein amerikanisches Jugendheim errichtst, das den Jugendlichen zwischen\n19 und 18 Jahren von iWontag bis Freitag jeder Woche zwischen\n14 - 20 Thr zur Verfügung stand. Sie sollten sich dort\nzwanglos zum Zwecke gemeinsamer Freizeitgestaltung zusemmenfinden. U.a. war die Beteiligung an verschiedenen Sprtarten,\nan Sprachkursen und Spielen vorgesehen. „uch Lichtspieltheateraufführungen fanden statt.\n\nNit der Leitung des Heimes wurde der als Turn- und\nSportiehrer ausgebildete Angeklagte beauftragt. Er besass\nkeinerlei Disziplinarbefugnis, konnte keinen Jugendlichen\nvom Besucn des Heimes ausschliessen und durfte auch ohne\nZustimmung des Jugendausschusses nicht in die Programngestaltung eingreifen. Er hatte aber in dem Heim die\nAufsicht zu führen, die Jugendlichen zu beraten und gegebenenfalls anzuleiten.\n\nDie Eltern- und Lehrerschaft des Ortes stanä dem\nJilgendheim ablehnend gegenüber, Einzelne Eltern duldeten\nstillschweigend, dass es ihre Kinder besuchten. In anderen\nFällen gingen die kinderjährigen ohne Wissen ihrer Erziehungsberechtigten dorthin.\n\nZu Beginn des Jahres 1951 foräerte der Angeklagte\ndie gerade im Heim anwesende 10jährige #leonore FeREEEEED\nauf, ihm in seiner Begleitung ein Päckchen in seine\nnahegelegene Wohnung zu tragen. Jort brachte er seinen\nentblössten Geschlechtsteil an der des Kädchens und\nsteckte ihn hernach in dessen Mund, wo es zum Samenerguss kam.\n\nAn einem anderen Tag versuchte er, im Heim die\n15jährige Renate OB durch Zuruf zum aufmerksamen\nBetrachten seines entplLössten Körpers und damit seines\n\n—— m mn ne\n\n- 3.\n\ndurch ein Suspensorium nur unvollkommen verhüllten Geschlechtsteilszu verleiten.\n\nEbenfalls um jene Zeit umarmte er in seiner Wohnung\ndie 15jährige Elisabeth Ss, küsste sie und führte ihre\nHand an seinen von der Hose bedeckten Geschlechtsteil.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist er wegen eines\nVerbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit\neinem Verbrechen gegen § 174 Nr 1 StGB, wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nZuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden.\n\n„In sieben weiteren Fällen ist er von der Anklage je\neines Verbrechens gegen § 174 Nr 1 StGB freigesprochen\n\nworden.\n\n‚Das Urteil ist vom Angeklagten im Umfang seiner Verurteilung angefochten worden, von der Staatsanwaltschaft\nwegen der Freisprechung in drei Fällen, wegen der Zu-\n\nbilligung mildernder Umstände im Falle Renate N\nund wegen der Nichterlassung eines Berufsverbots.\n\nI. Revision des Angeklagten.\n\nSeine Revision wird gestützt auf die Verletzung des\n\nVerfehrensrechts und des sachlichen Rechts. Zu einem Erfolg 4\n\nführt sie nicht.\n\n1.) Fall Eleonore a ]\n\na) Die Revision macht geltend, das Landgericht habe\ndie wiederholten Anregungen des Verteidigers und die\nAnträge des Angeklagten auf Ladung eines Psychiaters\nals Sachverständigen zu der Hauptverhandlung abgelehnt\nmit dem Hinweis, dass es sich genügend Sachkunde zur\nBeurteilung der Aussage dieser Zeugin zutraue.\n\nFRRERFFOFEL \"SCORE\nee\n\nnn\n\nr\\ ..\"\n\nDas Verhandlungsprotokoll enthält einen derartigen\nAntrag nicht. Infolgedessen muss davon ausgegangen werden.\ndass er nicht gestellt worden ist (} 274 StPO). Ein Verstoss gegen § 244 Abs 4 StPO liegt demnech nicht vor.\n\nb) Mit der Sachbeschwerde bringt der Angeklagte vor,\n\nauf Grund seiner Stellung im Jugendheimn habe ein „bhängigkeitsverhältuis der dort verlisehrenden Jugendlichen ihn\ngegenüber nicht vorgelegen, Sinn und Aufgabe des Meimbetriebes sei es gewesen, die Jugend zu einer völlig selbständigen, freiwilligen uni von Erwachsenen unbeeinflussten Freizeitgestaltung zu veranlassen; deshalb habe\nes an der in § 174 Nr 1 StGB vorausgesetzten „bhängigkeit\ngefehlt.\n\nDas mag im allgemeinen bei Heimen dieser Art zutreffen. Das schliesst jedoch nicht aus, dass sich im\nEinzelfall auf Grund besonderer Umstände das Gegenteil\nergibt.\n\nDer Erstrichter hat hier ein Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis verneint, aber angenommen, dass das Mädchen\nden Angeklagten zur Aufsicht anvertraut gewesen sei.\n\nGegen diese Auffassung bestehen im Einblick auf die\ngesamten Feststellungen des Urteils keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht erforderlich, dass die Aufsicht über den Liinderjährigen dem Aufsichtführe: den durch\nRecktsgeschäft übertragen worden ist oder dass dieser\ndie Aufsicht im Zinvernenmen mit den Erziehungsberechtigten übernommen hat. Beziehungen, sus denen sich ein Jberordnungsverhältnis gegenüber einem Kinde ergibt, können\nauf rein tatsächlicher Grundlage entstehen. Schon das\nVertrauen des Schützlings ist geeignet, ein Vertrauensverhältnis und das \\‚nvertrautsein im Sinne des\n§ 174 Nr 1 StGB zu begründen (RG DR 1944, 767 Ir 3).\n\nSo war es hier Die Eleonore FEB hat von anfang an zu den regelmässigen Gästen des Jugendheimes\ngehört. Deren .’utter, Slisabeth FB. var mit\nihrem Aufenthalt in Heim einverstanden gewesen, Der\nAngeklagte war miv der Aufsicht der Jugendlichen betraut. hatte ihnen aber rur mit Rat und Tat behilflich\nzu sein unä konnte die Befolgung von Weisungen nicht\nerzvriingen, weil aic Jugendlichen durchweg eine weitgehende Selbstänaiskeit genossen. Auch waren diese nicht\nin Keim untergsbracnt Trotzdem konnte sich zufolge der\nständigen Besuche der Eleonore FEB zwischen ihr\nund dem Angeklagten ein Verhältnis entwickeln, das im\nHinblick eu? ihr Alter ven 10 Jahren zu einer tatsächlichen Unterordnung unter den Angeklagten führte und\ndiesem die Erkenntnis aufdrängte, dass er nach der Sachlage verpflichtet sei, das Kind in seiner Lebenshaltung\nzu überwachen und dadurch dessen “utter in ihrer Aufgabe zu unterstützen. Fach dieser kichtung hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen. Es hat\ndarauf verwiesen, die Elissbeih To habe äurch\nihr Einverständnis mit dem Aufentnalt ihrer Tochter im\nHeim in einer auch für den Angeklagten erkennbaren Weise\nzum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Kind dort als gut\naufgehoben betrachte und von der Erwartung ausgehe, der\nAngeklagte werde es vor Schaden bewahren. Das kädchen\nhabe diesen als eine \"Lutoritätspersen\" angeseher und\nseine Aufforderurg, ihn in seine wohnung zu begleiten,\nsofort befolgt. Zs habe bei seinem geringen Alter noch\nnicht die Jberlegung anstellen können, der Angeklagte\nhabe ihm nichts zu sagen.\n\nDie auf diese besondere Sachlage gegründeten Srwägungen der Strafkammer, es hsbe zwischen dem Ange-\n\nDeerma- ns m\n\nTAT\n\n.“. ea RE An? „a\n\n“an\n\nDh ı I\n\n“ll.\n\n\"..\n\nFREE\n\n2’ SZ Zur N 2ER 9\n\nKL Zune i 2\n\n-6 -\n\nklagten und der Eleonore TEEb ein Alnängickeitsverhältnis auf Grund Anvertrautseins bestanden, weisen keinen\nRechtsfehler auf.\n\nAuch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr 1\nStcB sind erfü 1t.\n\nDer Unzuchtscaarakter der Landlung ist offensichtlich. Die Art ihrer Ausflihrung stellt die wollüstige\nAbsicht des Angeklagten klar Zur inneren Tatseite gehört ausserdeuw.- dass der Angeklagte die Tatumstände\nkannte, aus dener sich “ss Abhängigkeitsverhältnis der\nFEED ergab. Darüber Sussert sich das Urteil nicht\nausdrücklich Diese Kerntnis lässt sich indes mit genügender Sicherheit der Bemerkung entnehmen, die Mutter\ndes Kindes habe in einer für den Angeklagten erkennbaren\nWeise zum Ausdruck gebracht, dess sie ihm ihre Tochter\nanvertraue.\n\nDurch dieselbe Handlung hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs 1 Ar 3 StGB verwirklicht. Dass er\nsich des Schutzalterz des #äüchens bewusst war, ist\nfestgestellt. Der Angriff der Revision richtet sich nur\n\ngegen die Beweiswürdigung-\n\n2.) Fall Renate Op\n\nErfolslos bekämpft der Angeklagte seine Verurteilung\nwegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nmit der Sachrüge. Sr ist der kKeinung, der festgestellte\nSachvernalt lasse den Schluss auf ein Hendeln in wollüstiger Absicht nicht ohne weiteres zu. Er habe sich in den von dem\nkädchen benützten Raum umzienen müssen, weil er damals\nkein eigenes Zimmer gehabt habe und in Eile gewesen sei\nEr habe das Suspensorium als ausreichenden Schutz angesehen, da es seine 5lösse völlig verdeckt habe.\n\nu.\n\n.unnuun\n\n-17-\n\nMit diesen Behauptungen kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die darin enthaltenen Angriffe richten sich unzulässigerweise gegen die\nFeststellungen des Tatrichters. Diese gehen dahin, dass\nder Angeklagte durch seinen Anruf und das spätere Ansprechen den Zweck verfolgt habe, sich der Renate\nCD und einem anderen Mädchen nackt zu zeigen.\nBeide hätten auch kurz nach ihm geschaut, sich aber\ngleich wieder abgewandt.\n\nDarin erblickt die Strafkammer einen Versuch des\nAngeklagten, die Renate ONE zu einer unzüchtigen\nHandlung zu verleiten, nämlich zum aufmerksamen Betrachten der Vorderseite seines nackten Körpers. Das\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch die innere Tatseite -— Sinnenlust und Alterskenntnis - ist einwandfrei gewürdigt.\n\n3.) Fall Elisabeth S@D\n\nMit Recht hat das Landgericht das Verhalten des\nAngeklagten gegenüber der 15jährigen SED als eine Missachtung ihrer Ehre beurteilt und den-§ 1§ 5 StGB darauf\n\nangewandt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist daher 'unbegründet.\n\nII. _Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Beschwerdeführerin macht im Falle Renate Om\nVerletzung des § 267 Abs 3 StPO geltend, ferner Ver- \"\nletzung des sachlichen Rechts durch Zubilligung mildernder\nUmstände. Ausserdem bezeichnet sie die Nichtanwendung des\n\n§ 174 Nr 1 StGB als rechtsirrig in den Fällen Rosa EP,\n\nIngrid OEEEEED und Johanna GEB und damit den auf diese\nrechtliche Würdigung gestützten Freispruch. Schliesslich\n\nwn.... .\n\nLE. 155 WORT 99\n\nwerte re\n\noe\n\nper sun .r.\n\nwendet sie sich gegen die Ablehnung der Erlassung eines\nBerufsverbots.\n\nDas Rechtsmittel hat nur im letzten Punkt Erfolg.\n\n1.) Fall Renate\na) Die Verfahrensrüge geht fehl.\n\n§ 267 Abs 3 StPO verlangt nur, dass die Urteilsgründe\n\ndie Entscheidung über das Vorliegen mildernder Umstände\nergeben müssen, sofern deren Vorhandensein angenomnen\nwird. Hierzu verweist das Urteil auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und die geringe Schwere\nder Tat, die der Stimmung eines Augenblicks entsprungen\nsei. Das genügt zur Erfüllung der Vorschrift des § 267\nAbs 3 StPO. Daher bedeutet die Unterlassung von Darlegungen über sen „bschreckungszweck keinen „angel.\n\nb) Auch die Saclıbeschwerde kann nicht durchdringen.\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, die Zubilligung mildernder Umstände sei fehlerhaft, weil die ihr zugrunde\nliegenden Tatsachen widerspruchsvoll seien. Davon kann\nnach dem Inhalt des Urteils keine Rede sein. Dessen\nSachdarstellung bringt weder deutlich zum Ausdruck,\nder Angeklagte habe wonlüberlegt gehandelt, noch bietet sie für diese Annahme sonst einen Anhalt. Die\ngegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin ist\nnichts anderes als der unzulässige Vecsuch, an die\nStelle der ohne Denkverstoss vorgenommenen Beweiswürdigung des Tatrichters und seine darauf beruhende\neinwandfreie Feststellung ihre eigene zu setzen.\n\nUnrichtig sind auch die weiteren Behauptungen,\ndie Strafkammer habe offensichtlich den Begriff der\nmilderndeu Umslände verkannt, sie habe den Fall als\nminder schwerwiegend bezeichnet, ohne dies irgendwie\nzu begründen us der $egenliberstellung der beiden\n\n-9.\n\nFälle FEB und Renate OD ergibt sich eindeutig, dass die Strafkammer die gegenüber der FguinuE>\nbegangene Tat, die wegen ihrer Ausführung als besonders\nwiderwärtig hingestellt wird. als erheblich schwerer\nbeurteilt hat als die gegenüber der Renate Op\nverübte. Das iet nicht nur eine ausreichende 3egrün-\n\ndung für den Unterschied in der Bestrafung, sondern\n\nauch sechlich durchaus zutreffend. Das Landgericht konnte\ninfolgedessen sehr wohl von einem minder schwerwiegenden Fall sprechen. Der Hinweis der Revision, dass § 176\nStGB einen solchen Begriff nicht kenne, ist abwegig.\n\nDes Lendgericht hat erkennbar nicht an den Begriff des\nminder schweren Falles gedacht, sondern sich nur nit\n\nder hier allein zu entsckeidenden Frege befasst, ob\nmildernde Umstände zugebilligt werden können. Diese\n\nhat es aus rechtlich einwandfreien Erwägungen bejaht.\n\n2.) FElle Inzeid CO Joana CE, Rose Ta\n\n“, Tu Dezember 1950 ging die 16-jährige Ingrid Op\nin das Jugendhein, un sich dort urzusehen. „ls sie im\nLaufe des Abends aus ihrem Mantel ein Tarchentuch holen\nwollte, umfasste sie der Angeklagte von hinten und griff\nihr an die Brust, liess sie jedoch auf ihre „bwehr\n\nhin sofort wieder los.\n\nIm selben .onat nahm die 17jährige Johanna GEB\nim Heim an eirem öffentlichen bunten Abend als Zu-\n\nhörerin teil und fragte hernach den Angeklagten, ob\nsie einmal an einer Theateraufführung mitwirken könne\nDer Angeklagte sagte zu. Bei dieser 3espr.-chung\n\nschlossen beide miteirander Duzfreundschaft wenige\nTage darauf brachte das &Bdchen dem angeklagten einen\nTeller Fleisch ins Heim und leistete ihm anschliessend\neinige Zeit Gesellschaft: Dabei küsste es der }ngeklagte und spielte eire Zeitlang unter dem Pullover an\nseiner neckten Brust.\n\na a\n\nsr...\n\nuntere,\n\nr®\n\nehr, Br PEN 7\n\nte\n\n- 10 -\n\nAn einem abend in Februar i951 fanü im Jugendheim\neine öffentliche Lichtspielvorführung statt. Da wegen\ndes starken ındrangs die vorhandenen Sitzgelegenheiten\nnicht ausreichten, lud der Angeklagte die etwas spät gekommene 15jährige Rosa ED ein, sich noch neben\nihn zu zwängen. Im Verlauf der Vorstellung legte der Angeklegte mehrmals seiren Arr um die Schultern des Kädchens\nund versuchte. durch den Halsausschnitt dessen Brust zu\nfassen, wegen des Wideretandes allerdings vergeblich,\n\nb) In diesen Fällen hat die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal des Anvertreutseins als nicht gegeben erachtet\n\nund deshalb den Angeklagten von der 3escihuldigung je\n\neines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB freigesprochen,\n\nGegen diese \\uffassung wendet sich die Startsanwaltschaft mit der Begründung, nach dem Aufgabenbereich, der\nsich aus der 3egriff \"Leiter\" des Jugendheins ergebe,\nhabe der Angeklagte die Jugendlichen zu beaufsichtigen\nund zu betreuen gelab“4. Cb diese derüber hinaus seitens\nihrer Eltern noch anvertraut gewesen seien, sei strafrechtlich belanglos. Die Strafkamner habe daher den Begriff des Anvertrautseins verkannt.\n\nc) Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision\nübersieht, dass der Maßstab, der an ein nach deutschen\nGrundsätzen aufgebautes Jugendheim in aller Regel anzulegen ist, hier nicht angelegt werden kann. Das ist\n\nden Feststellungen des Landgerichts mit hinreichender\nDeutlichkeit zu entnehmen. Es handelte sich hier um\n\nein nach amerikanischen Vorbild errichtetes Jugendheinm,\ndas auch in diesem Sinne geleitet werden sollte. Dem\nentsprach die Regelung,nach der den Jugendlichen weitestgehende Selbständigkeit und grösste Freiheit eingeräumt\nwar. Der 3egriff \"Leiter\" des Jugendheims umschloss daher\n\n- 11 -\n\nhier keineswegs ohne weiteres ein Überordnungsverhältnis,\nwie das in einem in deutschem Stil geleiteten Jugendheim\nder Fall ist. Der Angeklagte hatte den Jugendlichen nur °\nhelfend zur Seite zu stehen, aber ihnen - wie aus den\nFeststellungen ersichtlich - nichts zu sagen. Damit ist\nseine Stellung als Aufsichtsperson in der Weise gekennzeichnet, dass er den im Heim anwesenden Jugendlichen\nnicht allgemein übergeoränet war. Von einem Unterordnungsund Abhängigkeitsverhältnis, wie es § 174 Nr 1 StGB\nvoraussetzt, kann daher ohne das Hinzutreten besonderer\nEinzelumstände nicht gesprochen werden. Diese Strafvorschrift will die Unzucht unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses treffen. Sie verfolgt den Zweck,\nsolche Abhängigkeitsverhältnisse von Einflüssen geschlechtlicher Art rein zu halten und so die geschlechtliche Freiheit abhängiger Personen vor Angriffen übergeoräneter Personen zu bewahren (RG DR 1945, 20 Nr 8).\nLiegt ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht vor, so\nist für die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB kein Raum.\n\nDass der Angeklagte durch derartige persönliche 3eziehungen mit den drei genannten kädchen verbunden war,\nhat das Landgericht aus Erwägungen tatsächlicher ırt\nrechtsirrtumsfrei, also mit bindender Wirkung für das\nRevisionsgericht verneint. Es hat - zusätzlich zu der\nbereits an anderer Stelle getroffenen Feststellung des\nFehlens eines Überoränungsverhältnisses des Angeklagten -\nnoch darauf hingewiesen, dass die verletzten Jugendlichen\nim Zeitpunkt der Tat bereits aus der Schule entlassen\ngewesen seien und im Berufsleben gestanden hätten. Sie\nhätten nach ihren eigenen Angaben im Angeklagten keine\nRespektsperson gesehen und nicht geglaubt, sich ihm fügen zu müssen. In den Urteilsgründen ist ausserdem eT-\n\n- 12 -\n\nwähnt,’ es sei zweifelhaft, ob die CP und EB zu\ndem Besucherkreis des Jugendheims gehört hätten. Die erstere sei offensichtlich nur zu einem persönlichen Besuch\ndes Angeklagten erschienen, die letztere habe nur an einer\nöffentlichen Lichtspielveranstaltung teilgenommen, zu der\njedermann Zutritt gehabt habe.\n\nAll diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umstände\nkonnten vom Erstrichter irrtumsfrei dahin gewertet werden,\ndass ein Verhältnis des Anvertrautseins und der Abhängigkeit bei keinem der drei Mädchen vorlag. Der Freispruch\nist daher zu Recht ergangen.\n\n3.) Berufsverbat\n\nDer von der Staatsanwaltschaft gegen die Unterlassung\neiner Änoränung nach § 42 1 StGB erhobene Angriff ist berechtigt.\n\nAuf Grund der Straftaten des Angeklagten war die Verhängung eines Berufsverbots möglich. Das Landgericht hat\ndavon abgesehen, weil der Angeklagte nach Verbüssung der\ngegen ihn erkannten Zuchthausstrafe ohnehin nicht wieder in\nseinem Beruf ala Turn- und Sportlehrer werde tätig sein\nkönnen. Diese Begründung gibt zu Zweifeln Anlass, ob sich\ndas Landgericht bewusst war, dass die Nichterlassung eines\nBerufsverbots, sofern es zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt ist (RGSt 74, 54). Zwar hat die Intscheidung darüber,\nob solche Umstände vorliegen, der Tatrichter zu treffen.\nAber er muss das in den Urteilsgründen darlegen.\n\nDas ist bisher nicht ausreichend geschehen. Der Umstand,\ndass der Angeklagte in seinem Beruf voraussichtlich keine\nAnstellung mehr finden wird, schliesst nicht aus, dass er\nals Sportlehrer seinen Beruf auch freiberuflich ausüben kann.\nDie Gefährdung der Allgemeinheit bestünde auch in diesem\nFall.\n\n- 13 -\n\nDas Urteil musste deshalb in diesem Punkte aufgehoben\nwerden.\n\nDas es möglich ist, dass der Erstrichter eine mildere\nStrafe für angemessen halten könnte, wenn er nunmehr die\nGewerbeausübung verbietet, war es angezeigt, auch den Strafausspruch und den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-02/3-str-1147-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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