{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-26_3_StR_615_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"3 StR 615/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". te be\" . ,\n. . ” -...— .\n\n“2326 068\n\nZStR 615/51\n\nIn Namen Q es Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den früheren Reichsbamassistenten Heinz ? mul -\naus DEE, dort geboren am ME 1.922;\n\n2.) den früheren Reichsbahnasristenten N ee N\n1926 in D\n\nCE <eboren an\n\na\n€ ”\n\nwegen schwerer Amtsunternchlagung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1952, an der teilgenom.en habens\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. \\koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharnenseel.\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvad.t\n\nals Vertreter der: Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsrtelle,\n\nfür Recht erkannı\n\n1.) Auf die Revision des Anreklagten P\n\n“ des Landgerichtn in Lüsreldorf vom 153. April 1951 im &\nSchuldspruch dahin reündert, dass der Angeklagte we;;en\n\nschserer Amtsunterschlagung in Jateinheit mit Urkunden- Ä\n\nverrichtung im Amt verurteilt ist, Tie weitergehende Y\n\niLevision wird verworfen, Der Angelilarte hat die xosten\n\ndes Kechtsmittels zu tragen. - . B\n\n2.) Soweit sich das genannte Urteil gegen den Angeklagten j\n\nWird das Urteil\n\nDO richtet, wird es\n\na) im Schuldspruch dahin geindert, dass der Angeklagte\nwegen (einfachen) Verwahrungsbruchs in Vateinheit\nmit Beihilfe zur Unterschlagung verurteilt wird.\n\n-2-\n\nER\n\nER\na\n\nne\n\nMM\n\n;\nad\nan,\n”\n\"y:\nY;\n\"5\nER\nT\nEr\n7\nFR\nEr\n\n-2_\n\nb) im Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.,\n\nIm Umfäng der Aufhebung wird die Suche zur anderweiten Verhandlung und ntscheidung an das Lerdgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Hechts wegen\n\n- 5 _\n\nGründes\n\n— 1 ww\n\nDer Angeklagte Po ist wegen schwerer Amtsuntersc lagung in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Urkundenvernichtung im Amt zu einer Gefängnisstrafe\nvon scht ilonaten, der iiitangeklagte Ip. der kein Rechtsmittel eingelegt hat, wegen gewninnsüchtigen Vervahrungsbructs\nin Tateinheit mit Untersc' lagung zu einer Gefäüngnisstrafe\nvon «echs .ionaten verurteilt worden, Die Nevision des\nAngeklagten TB ist im wesentlichen unbegründet,\n\n1.) Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung\nund wegen Urkundenvernichtung in Amt begegnet keinen\nrechtlicher Bedenken. Insofern ist das rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist der Alleingewahrsam des Angeklagten einwandfrei dargetan. Die Revision übersieht, dass es rechtlich nicht auf den Gewahrsam an den Expressgütern, sondern auf den Gewahrsem an\nden üxpressgutkarten.ankonrt, die er rich ihrem wirtschaftlichen wert nach zueignete, Dagegen kann die\nVerurteilung wegen gewinrsüchtigen Verwahrungsbruchs\n\n(} 133 Abs 2 StGB) nicht aufrechterkalsen werden. Dffensichtlich hat das Landgericht entsprechend der früheren Ansicht des “eichsgerichts (R6St 22, 331.5 70, 18)\nunter gewinnsüchtiger Absicht in Sinne des § 133 Abs 2\nStGB das Streben nach irgendeinen sachlichen Vorteil\nverstanden. Inzwischen hat jedoch der 1, Strafsenat\n\ndes Dundesgerichtshofs durch Urteil vom 70. Oktober\n1951 (BGHSt 1, 389) entschieden, dass unter gewinnsüchtiger Absicht in § 133 Abs 2 3163 dasselbe zu\nverstehen sei wie in § 27a StGB, nämlich eine Steilgerung des zrwerbssinns auf ein Wygeröhnliches, UNgesundes, sittlich anstössiges ass (vgl R6St 60, 706).\n\n-A-\n\nEt ya\n\na\n\nee\n\nu. 277 “\n\nwe.\n\n\"(vgl RGSt 58, 335). ‚Durch die Anderung des Schuldspruchs\n\n- der Vorschrift des § 357 St2O Gebrauch zu machen, -Die\n\n. Schuldspruchs in den Sinre, äass das llevisionsgericht\n\n- Ah -\n\nler erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bereits\ndurch Urteil vom 3. April 1952 (3 StR 685/51) angeschlossen,\nEine gewinnsüchtige Absicht in:dem erörterten Sinne kann |\nnach den Feststellungen des Landgerichts mit Sicherheit\nverneint werden. ©s bedarf daher keiner Aufhebung des\nSchuldspruchsz; dieser kann vielmehr durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden. Dies hat in der leise\n\nzu ‚'eschehen, dass die Verurteilung wegen Verwehrungsbruchs überhaupt wegfällt, Denn für den verbleibenden\nTatbestand des § 133 Abs 1 StGB besteht gegenüber\n\n§ 348 Abs 2 StGB das Verhältnis der Gesetzeseinheit\n\nwird die Aufhebung im Strafausspruch nicht erforderlich,\nDie Strafe ist dem § 351 StGB als dem schwereren ;Strefgesetz entnomnen worden. Dem Angeklagten wurden mildernde Umstände zurebilligt. Die üindeststrafe betrug demgemäss sechs Lonate Gefängnis; sie wurde nur um zwei wonate überschritten, und zwar nach den Urteilsgründen\nlediglich im Hinblick auf den Gesamtwert der Jeute (5500 Dit).\nDie rechtsirrige Annahre eines tateinheitlicher Zusammentref?ens mit gevinnsüchtig er Verwahrungsbruch ist also\nauf das ‚ trafmass ersichtlich ohne sinfluss geblieben.\n\n2.) : Hinsichtlich des Nitangeklagten NEM ser von\n\nRevision des Angeklagten PR lat zwar lediglich\n\nzu einer .ınderung des Schuldspruchs ohne Aufhebung\n\ndes Strefausspruchs geführt. Diese anderung enthält aber\nzugleich eine Aufhebung des in ersten Rechtszug gefällten\n\nvon einer Zurückweisung absieht und endgültig entscheidet. Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 557 St?O\ngegeben. Die Vorschrift, so zu erkenren, als ob der\n\nUiteangeklagte IM cleichfalls Kevision eingelegt\nhätte, hat zur Folge, dass richt nur die Verurtei-\n\nlung vegen gewinnrüchtigen Verwahrungsbruchs, sondern\n\nu pe\n\nauch diejenige wegen Unterschlagung dürch das Revisionsgericht naoh: uprüfen ist; denn der Tatrichter hat\nTateinheit angenomnen, und über die einheitliche Verurteilung kann nur einheitlich entschieden werden.\n\nAuch bei dem Angeklagten NR bleibt nach on\nAusschaltung des üerkmals der Gewinnsücht Ger Tat- u\nbestand des § 133 Abs 1 StGB bestehen, Dass er selbst =‘.\nkeinen Gewahrsam an den Expressgutkarten hatte, steht x\nnicht entregen, Denn weder ist die strafbare Handlung “\nnach § 133 StGB ein Antsdelikt, noch gehört der Geveahrsam des Täters an dem vernichteten oder beiseiteseschafften Gegenstand zu-den gesetzlichen lerkmalen,\nNicht nur der ..eamte, der den Gegenstand in amtlicher\nVerwahrung hat, sondern auch jeder Dritte kann sich\ndaher nach § 133 StGB schuldig machen. Die Wittäterschaft, insbesondere der Tätervorsatz des Angeklagten\nNO sind in dem angefochtenen Urteil einwandfrei\ndargetan. Abweichend von der 3curteilung der \\at, des\nAngeklagten FEB ist auch aus 3 135 Abs 1 StGB\nzu rerurteilen, da im Verhältnis zu § 246 StGB nicht\nGesetzeseinheit, sondern Tateinheit besteht, und\nüber die Frage des Zusammentref? ens für jeden Littäter -\nselbständig. zu entscheiden inte .\n\n“\n\\\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht aufrechterhalten nerdenz; es liegt nur\nBeihilfe zur Unterschlagung vor, da der Angeklagte\nNG» weder an den Expreesgutkarten noch an den:\nExpressgüitern Gevahrsan hatte. . Zutreffend ist die\nStrafkam.er an ‚sich davon ausgegangen, dasn nach\n§ 50 StGB auf die Tat des Angeklagten I\" nicht\n\n.6-\n\nPa\nvum [2 .\n\n§ 359 sondern $ ?46 StGB anzuwenden ist, wei.L er zwar\nBe::mter war, aber keine amtliche Beziehung zu den Gegenständen der Unterschlagung hatte (vgl RGSt 65, 102; 75,\n289). Damit ist aber die Verurteilung als iittäter nach\n§ 246 StGB noch nicht gerechtfertigt. Denn wie der 2. Strat- F\nsenat des Bundesgerichtshofs im Anschlus« an die ständige :\nRechtsprechung des Reichsgerichts durch das zum Abdruck\nbestimmte Urteil vom 22. April 1952 (2 StR 657/51.) entschieden hat, kann Wittäter einer Unterschlagung nur sein, we\n\"witbesitz oder .iitgewahrsam an der we;;genomienen Sache i\nhat. Weder kann der fehlende Gewahrsam dadurch ersetzt\nwerden, dass mehrere Beteiligte ihre Tätigkeit zu einem\nvon ihnen gemeinschaftlich gewollten und erstrebten Ziel\nvereinigen, noch genügt es für die „ittäterrchaft, wenn\neiner der Beteiligten Gewahrnam hat und die übrigen Beteiligten zur gemeinsamen Aneignung mitwirken, Tenn diese übrigen:\nBeteiligten könnten mangels eigenen Gewahrsams die Straf-\n\nör. tat nicht in eigener Person verwirkliclen.\nYin.\nee Im übrigen sind die uerkmule der Beihilfe zur Unterschlagung von der Strafkamter einwandfrei dargetan, so\ndass der Schuldepruch durch das kevisionsgericht feändert werden kann. Ob der Angeklagte TE noch nac': weiteren\nVorschriften hätte bestraft werden können, bleibt dahingestellt, da er insoweit jedenfalls nicht beschwert ist.\n\nIm Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben, da\nder Watrichter die Strafe dem § 133 Abn 2 StGB als\ndem schwereren Strafgeretz entnomuen hat und infolgedessen nicht aungeschlosren werden kann, dass die rechts-\n\n'.7-\n\nN\n\n-71-\n\nirrige Anwendung des § 133 Abs 2 StGB die Strafhöhe\nzuungun«ten des Angeklagten Wägler beeinflusst hat.\n\nKirchner Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\n«\n7\n\nnn\n\nnt\n\n- °.\nea er\n\nuhren\n\nen\nVh-\n\nEr\n\n?\n\n.\n'.\n$ y\nBE 2\nDi ß.\n\nAmt\naß\n“1\n„A\n\n\"r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/3-str-615-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/3-str-615-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.287901+00:00"}}