{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-26_3_StR_27_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"3 StR 27/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2326 070 9\n\nDe\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Reisenden Hermann W EEE aus Slim\nEEE geboren arı EEE 1901 ir Cam\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bunidcsanvaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter dcr Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Darmstadt vom 6. November\n1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Pevision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nge NN We\n\ns\nw\nu\nc\n«\n.e\n2\nx.\ns\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts; sie hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg,\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.\n\na) Ohne Erfolg stützt sich der Angeklagte darauf, dass\n§ 55 Abs 2 StPO verletzt sei, weil der Vorsitzende den\nZeugen Ruth nicht über sein \"Zeugnisverweigerungsrecht\"\nbelehrt habe. Abgesehen davon, dass § 55 StPO kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, der Zeuge\nvielmehr nur die Auskunft auf solche Fragen verweigern\n\ndarf, deren Beantwortung ihn die Gefahr strafgerichtlicher\n\nVerfolgung zuziehen würde, ist die mangelnde Belehrung\nkein Revisionsgrund. Denn die Belehrungspflicht schützt\nausschliesslich das Recht des Zeugen, etwaige eigene Verfehlungen geheim zu halten; der Angeklagte selbst wird\ndaher, wenn die Belehrung vorschriftswidrig unterbleibt,\nin seinen Verteidigungsrechten nicht betroffen (vgl BGlist\n\n1, 39).\n\nb) Die Rüge einer Verletzung des § 69 Abs 1 StPO - die\nVernehmung der Zeugin Ste, habe ausschliesslich aus\nFragen und Vorhalten bestanden; trotz Hinweises der Verteidigung sei die Zeugin nicht zu einer zusammenhängenden\nSchilderung veranlasst worden -— scheitert an dem Inhalt\nder Sitzungsniederschrift. Danach hat die Zeugin zunächst\nzur Sache ausgesagt. Erst dann wurden ihr Vorhalte aus\n\n\"je l\n\ndem Protsokoll des Untersuchungsrichters gemacht. Die Behauptung der Revision ist also durch die Sitzungsniederschrift nicht belegt.\n\nce) Ferner beanstandet die Revision, dass in den Urteilsgründen die Frage des Notstandes und des vermeintlichen\nNotstandes nicht erörtert sei. obwohl die Verteidigung\nsich hierauf in der Hauptverhandlung berufen habe. Nach\n\n§ 267 Abs 2 StPO müssen sich die Urteilsgründe nur dann\nüber strafausschliessende Unstöände aussprechen. wenn\ndiese in der Verhandlung behauptet worden sind. Es kenn\nim vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. ob der\n\nr Beweis für das Verbringen dieser Behauptungen nur durch\ndas Protsl:oll erbracht werden kann (so rcSt' ]7, 348) oder\ncb es auch zulüssig ist, den Beweis mit hilfe sonstiger\nVerfahrensvorgünge zu führen (so TG J“ 1927. 2628; 1930,\n1601). Auf einem etwairen Verfahrensverstoss lann das\nUrteil jedenfalls nicht beruhen, da für die Voraussetzungen des § 54 StGB keinerlei Anhaltspunkte gereben\n\n, sind; eine Notstandslage scheidet mit Sicherleit aus.\n\nd) Schıiesslich russ auch die rüge einer Verletzung\ndes § 60 ziff 3 StPO ohne ..rfolg bleiben. Allerdings\nist der Zeuge Valter RB vorschriftswidriz vereidigt\nworden. Der Verdacht der Begünstigung lag in der llaupt-\n\n.'\n\nverhandlung für den Tatrichter klar zutage, ergibt sich\nauch aus den Urteilsfeststellungen selbst. Der Zeuge\nhat dem Anreirlagten das üesser entrissen. als dieser\nnochmals auf den Getöteten einstechen wollte. ır legte\n' es auf eine Fensterbank am Tatort, wo es später sein\nGrossvater wegnahm. Dieser sagte zu seinem inkel, er\nwerde das ilesser verschwinden lassen und nahn ihm das\nb Versprechen ab, nichts von dem Messer zu sagen, Am Fol-2\n\n2\n\nsenden Tage warf dann der Grossvater das liesser im Beisein\ndes Zeugen in den „ain. llierzu ergibt sich weiter, worauf\ndie Revision hinweist, aus den Akten, dass der Zeufe TB\nbei drei Vernehtrungen durch die Polizei und den Untersuckunssrichter an 17. und 20. Dezember 1950 sowie an 30.\n‚ärz 1951 seine Wohrnehmungen über die Verwendung des\nLessers und dessen Verbleib verschwiegen hat. Irst am\n\n26. vai 951, also fünf lionate vor der Hauptverhandlung,\nerschien er freiwillig bei der Polizei und berichtigte\nseine bisherigen Angaben, Als Grund gab er an, dass sein\nGrossvater am 20. April 1951 verstorben sei und dass er\nsich jetzt nicht mehr an das seinen Grossvater gegebene\nVersprechen gebunden fühle, Demit war der Verdacht der Begünstigung im Zeitpunlt der Hauptverhandlung sicher geceben; der Zeuge TB hätte cerüss § 60 Ziff 3 StGB nicht\nbeeidigt ‘serden dürfen.\n\nDa jedoch der festgestellte Nechtsverstoss iiein unbedingter Nevisionsgrund ist, kann er erst dann zun rfols\nder Revision führen, wenn nicht auszuschliessen ist, dass\ndas Urteil auf den Rechtsverstoss beruht. Das ist nicht\nschon deshalb der Fall, weil das Gericht dem Zeugen Glauben geschenkt und seine Feststellungen auf die Bekundungen\ndes Zeugen gegründet hat. Denn die Verwertung der Zeugenaussage als solcher var zulüssig. Entscheidend ist vielmehr, ob die Löglichtzeit nicht ausgeschlossen werden kann,\ndass das Gericht bei der Beweiswürdigung den Zeugnis einer Person, die unvereidigt hätte bleiben müssen, terade\nun der Vereidigung willen grüssere Glaubwürdigkeit beigemessen hat; denn es \\kann nicht ohne weiteres unterstellt\nwerden, dass der Zeuge gerade unter Lid die Umvchrheit ge-\n\n.\n“eh\n-\n\n>\n\nun...\nDi .\n\n»”,;\n\nwwon.ih oe.\n\nsagt, dagegen ohne Lidesleistung die \\Vahrlieit bekannt hätte.\nun hat zwar das angefochtene Urteil an zwei Stellen beuerkt, bestimmte veststellungfen beruhten auf der elaubwürdigen eidlichen Bekundung des Zeugen IM. Nies allein ist\njedoch noch kein Anhaltspunlt dafür, dass das Schwurgericht\ncerade dem .iide die ausschlaggebende Bedeutung für die Claubrwürdickeit des Zeugen beigemessen hat, Bei Prüfung dieser\nFrage ist vielmehr die gesamte Beweiswürdirung des Urteils\nheranzuziehen. rst aus dem Zusammenhang der einzelnen\nSeweistatsachen ist zu er!,emnen, ob die !/öglich!:eit einer\nausschlaggebenden 3ewertung der t!idesleistung Legeben ist\noder ausgeschlossen „erden ann. Hierbei ergibt sich folgendes: Das Schwurgericht hatte in erster Linie festzustellen. ob der tödliche Stich von dem Angeiilagten geführt worden ist; es hat diese Trace auf Grund zahlreicher 3eweistatsachen bejaht. Hierzu hat der Zeuge WEM lediglich bekundet, dass er ein .lesser in der liand des Ancel:ilagten\ncesehen hrbe, als der tödliche Stich schon ‚;eführt var,\n\nund dass es sich um ein \\\\esser von der .rt “chandelt habe,\nwie sie der Angexlagte in dem legterbestande seines (esch&.Tftsbetriebes aufbewahrte. Aus diesen beiden Deisundungen\nin Zusammenhang mit anderweit Testgestellten Deweistatsachen zieht das Schwurgericht die Folgerung, dass der Ancenlagte nach 3eendipung des ersten Streites das !lesser\n\naus seinem „ohnzinmer ;scholt und mit diesem !urze Zeit\nspäter den tödlichen Stich cefihrt habe. Die lievision al'sste durchdrinzen, wenn sich des Schwurgerichi bei seiner\n“ardigung auf diese Berreistatsachen beschränl:t nötte, ıs\nbexrerkt aber anschlicssend, dass die dar:solegte Folgerung\nihre sicherste Bestätigung in dem Verhalten der /hefrau des\nin_e\"lagten nach der Tat fände. 7s sei ihre erste und wich-\n\n-6-\n\nwer —un.\n\nticste Sorge gewesen, das Liesser verschwinden zu lassen.\nSie habe bei ihren wiederholten Vernehriungen nie etwas\nvon dem Verbleib des .lessers verlauten lassen, obwohl die\nPolizei lange Zeit danach Gesucht habe. Fätte es sich um\nein „esser des Getöteten gehandelt, dann hätte sie - vor\nallem zum Beweise einer otwehrhandlung des Angeklagten -\ndas grösste Interesse daran gehabt, das Verschwinden des\nTatwerkzeugs zu verhindern. An späterer Stelle des Urteils wird ausserdem festgestellt, die :öglichkeit. dass\nder Cetötete sich durch eine Abwehrhandlung oder im Laufe\nGer tauferei durch einen Zufall die tödliche Verletzung\nselbst beigebracht habe, sei nach dem Gutachten des Sachverständigen ausgeschlossen. Daraus Gcht “lar hervor,\ndass das Schwurgericht dem Zeugen gerade nicht un der Vereidigung willen, sondern deshalb Glauben Geschenl:t hat,\nveil seine Bekundung wesentlich und entscheidend durch\nandere Beweistatsuchen bestätigt wurde, Die Ilöglichkeit,\ndass das Urteil auf der Verletzung des § 60 Ziff 3 St2UÜ\nberult, muss daher «ls uusscschlossen angesehen vwerlon.,\n\n2.) Auch die Sachrüge ist im wesentlichen unbef£ründet.\n\na) Die angeblichen Widersprüche in den Urteilsgründen\nfinden aus dem Zusammenhang der Feststellungen ohne weiteres ihreslösung. Der levision ist allerdings zuzuceben,\ndass die Urteilsfassung zu -issverständnissen Anlass geben könnte. Unter den Strafzumessungsgründen findet sich\nnämlich die „endung, der Anreklagte habe sich in Zustand\nhöchster affektiver rre£ung befunden, als er seiner ..he-\n\nfrau zu Hilfe eilen oder sich für.die ibr zuceflügte Schrach\n\nr&öchen wollte. _s kann jedoch keinen sweifel unterliegen,\ndass es sich hierbei um eine ungenaue Ausdruchsweise kandelt. Das Schrurgericht hat bei der Tatsachenfeststellung\n\nPau ur °°. 7\n\nWE\n\n„\n\nPe 7 Zn\n\nund bei der Würdigung des Beweisergebnisses deutlich\nseine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angriff des Getöteten auf die iÜhefrau des Angeklagten\nschon beendet war, als dieser sich nit den .iesser auf\nden Getöteten stürzte. Denn er ist, nachdem auf dem\n»]lur der wohnung wieder völlige Kuhe eingetreten war und\nder Getötete bereits mit dem Auskleiden begonrien hatte,\nmit dem .iesser in die küche eingedrungen. Aus diesem\nGrunde, bemerkt das Schwurgericht, sei Notwehr auszeschlossen; offenbar habe sich der ıngeilagte für die seiner\nLhefrau angetane Schnach rächen wollen. .in Widershyruch\nin den tatsächlichen Feststellungen besteht also nickt,\n\ndb) Nach Ansicht der levision hat das Schwurzericht den\nBegriff des \"gegenwärtigen Angriffs\" im Sinne des § 53\nStCB verkannt, zum nindesten aber das Vorliegen eincr\nvermeintlichen Notwehr zu Unrecht verneint. Sie meint,\nals gegenwörtiger Angriff sei auch ein Verhalten anzusehen, das zwar noch kein echt verletzt, eber unmittelbar in eine Verletzungshandlung umschlagen kann. so dass\ndurch ein Hinausschieben der Abwehrhandlung ihr :;rfolg\ngeführdet würde. Lin solcher Sachverhalt sei nach den\nFeststellungen des Urteils nicht ausgeschlossen, da der\nGetötete nicht nur [rohungen ausgesprochen, sondern diese\ndurch ilisshandlung der Ihefrau schon in die Tat umgesetzt habe, so dass der Angeklagte auch berechtigt gewesen sei, weitere .isshandlungen, die er zum nindesten\nhabe befürchten müssen, durch Abvehrmassnahnmen zu verhindern. Auf diesen Sachverhalt trifft jedoch der von der\nNevision angeführte llechtssatz nicht zu. Selbst wenn der\nAngeklagte weitere Angriffe auf seine Zhefrau befürchten\nmusste, standen sie jedenfalls nach den Urteilsfeststellun-\n\n-8 -\n\naf\n\ngen nicht unwittelbar bevor. Denn es war Ruhe eingetreten\nund der Getötete hatte sich in die Küche zurückgezoren.\nder .ngexlagte befürchtete also allenfalls einen künftigen Angriff, nicht aber einen gegenwärtigen. Bei einem\nsolchen Sachverhalt durfte das Schwurgericht ohne weiteres\neuch eine vermeintliche Notwehr verneinen, weil der Sachverhalt den Angeklagten überhaupt nicht zu der irrigen\nAnnanme veranlassen konnte, ein weiterer Angriff des\nGetöteten stehe unmittelbar bevor.\n\nc) Die Rüge, dass das Schwurgericht eine Prüfung der\nVoraussetzungen des \\ 54 StGB unterlassen habe, ist offensichtlich unbegründet. Für eine Notstandslace sind leinerlei Anhaltspunkte gegeben.\n\nd) Schliesslich vermisst die ilevision ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Es trifft zwar zu, dass\ninsoweit ausdrückliche “rörterungen fehlen. '.s handelt\nsich aber um eine Tat, bei der der Schuldvorwurf so selbstverständlich ist, dass sich der Tatrichter mit der =ostssellung tegnügen durfte, der Angeklagte habe sich der\nvorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge und der\nfahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Lin \"nit grosser\nWucht geführter ..esserstich in den Bauch\" ist ohne den\nVorsatz der Körperverletzung nicht denkbar. Dass in einen\nsolchen Falle auch der Eintritt des Todes voraussehbar\nwar, ist ebenso selbstverständlich. Der Angelilagte hat\nsich aber \"über die möglichen Folgen seines liendelns\nkeine Gedanken geraclt.\" Damit ist zwar eine bewusste\nFehrlässigl:eit verneint, die unbewusste Fahrlässigkeit\nunter Berücksichtigung des Tathergangs aber ausreichend\ndargetan«\n\na.\n\n|\n\ne) Nur insofern hat die Sachrüge Erfolg, als der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden Kann. Die Strafe mag\nan sich angemessen sein. Tas Urteil .ässt aber nicht !:lar\nerkennen, ob das Schrwurgericht nach Zubilligung mildernder\nUustände gemüss § 228 StGB auch die weitere -iilderungsmöglichkeiw nach § 51 Abs 2 StGB berücksichtigt hat. In £felı-\nlerhafter \\:eise ist ausserden strafercch'erend gewertet\nworden, dass dem ungestümen Handeln des Angeklagten \"immerhin ein Henschenleben zun Onfer gefallen\" sei, obwohl dieser Erfolg zum Tatbestand der angewendeten Strafgesetze\ngehört.\n\nKirchner Koeniger Busch\nScharpenseel Beldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/3-str-27-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/3-str-27-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.263281+00:00"}}