{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-26_3_StR_242_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"3 StR 242/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘%\n2326 072\n\n3 StR 242/52\n\nIm Uamen des Volke Fr\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Hilfsarbeiter verner T EEE. aus\nDEE, zcvorcn arı En 1918 ir\nI 5\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 3. Strafscnat des 5Sundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haber:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\naıs Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Pyof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\na5 beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt En\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Januar 1952\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die kosten des Nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2%\n\n- 2.\n\neEründe,\n\nMit der Anklage ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am frühen Morgen des 9. Oktober 1951 in Düsseldorf\nauf öffentlicher Strasse der Hausfrau Amalie en\nnach einer gemeinsamen Zeche! plötziich die Geldbörse\nmit 62.- D.I Inhalt gewaltsam aus der Wanteltasche entrissen und dadurch ein Verbrechen des Raubes (§§ 249,\n250 StGB) begangen zu haben. Das Landgericht nimt an,\nder Angeklagte habe schon am Abend des 8. Oktober in\neiner der mehreren gemeinschaftlich nit Frau As\nbesuchten Gaststätten aus deren im abgelegten Mantel '«.\nbefindlichen Geldbörse unbemerkt einen Geldbetrag zur\nBezahlung der gemeinsamen Zeche entwendet, nachdem der\nzu demselben Zweck ihm von Frau = | geliehene Betrag von 10.- DII aufgebraucht gewesen sei. Weiter habe\ner — jedoch ohne Gewaltanwendung - am 9. Oktober nach\n1 Uhr nachts der Frau Am die Geläbörse aus der\niianteltasche rerissen, nachden er zuvor sie in einer\nAraftdroschke in die Nähe seiner \\rohnung auf der Hardt\ngebracht hatte. Das Landgericht hai den Beschwerdeführer\ndeshalb wegen zwei Diebstählen zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt, Seine Nevision rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Irrig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die\nVorschrift des § 264 StPO sei durch die Verurteilung wegen des nach den Urteilsfeststellungen am Abend des 8, Oktober begangenen Diebstahls verletzt, weil diese Tat nicht\nangeklagt sei. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach\n§ 264 Abs 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie\nsie sich nach dem Ergebnis der Ieuptverhandlung darstellt.\n\nMach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von\nder abzuweichen lzein Anlass besteht. bedeutet hier \"Tat!\"\nden vom Eröffnungsbeschiuss betroffenen Vorgang, einschliesslich aller damit zusarmmenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommisse und tatsächlichen Unstände, die\ngeeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des\nanzeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt\nals strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkomnnisse nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen\nVorgang bildet. Eierbei ist nicht entscheidend, ob sich\nbei der rechtlichen Beurteilung dieses geschicktlichen\nVorganges eine oder mehrere selbständige Lanudlungen im\nSinne des sachlichen Strafvechts statt oder neben der im\nEröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben (vgl\nLGSt 72, 339 /3407 und die dort angezogenen Entscheidunsen). Gegenstand der Anklage ist hier die von rechtswidriger Zueignungsabsicht getragene Wegnahme der der Frau\nAUEEREBE zer:.örenden Celäbörse und ihres Inhaltes von\n62,- DM durch den Angeklagten gelegentlich des Zusammenseins beider, das vom 8. Oktober nachmittags 1 Uhr bis\nzum 9. Oktober über 1 Uhr nachts hinaus sich erstreckte.\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das gesamte Zusammensein des Angeklagten mit der Frau Au»\nzu dem vom äröffnungsbeschluss betroffenen Vorgange g°-\nhört. Der Umstand. dass nach den tatrichterlichen Feststeilungen der Angeklagte die 62.- Dil nebst der Geldbörse nicht in einer Handlung am Inde des Zusammenseins, wie\ndie Anklage annimmt, sondern in zwei Handlungen und in der\nVeise weggenonmen kat, dass er zunächst der Geldbörse\n\n54\n\neinen — der Löhe nach nicht feststellbaren - Betrag zur\nZahlung der Zeche entnahn, hat keine andere Bedeutung\n\nals die, dass der von der Anllage zur richterlichen Beurteilung gestellte Lebensvorgans im Lichte der lauptverhandlung eine andere Gestaltung zeigt als nach dem Ärgebnis der staatsanwaltschaftlichen !!rmittelungen. Das Landgericht war deshalb nicht nur befugt, sondern nach §§ 155\nAbs 2, 264 St?0O auch verpflichtet, die nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung schon am Abend des B. Oktober vollzogene Wegnahme eines Geldbetrages aus der sodann am\n\n9, Oktober weggenommenen Geldbörse abzuurteilen.\n\n2.) Die Revision meint, für den ersten Diebstahl gebe\ndas Urteil die Tatsachen, in denen die gesetzlichen kerkmale der strafbaren Handlung zu finden seien, nicht voliständig an. Es enthalte keinerlei Feststellungen über den\nTatort, über den Zeitpunit der Tat, über die Höhe des gestohlenen Betrages und über den lergang im einzelnen,\ninsbesondere nicht darüber. varım Frau ER. von der\nEntwendung des Geldbetrages aus der Geldbörse nichts bemerkt habe. Auch habe das Landgericht nicht geprüft, ob\ndie zum Diebstalil gehörende Absicht rechtswidriger Zueignung dem Angeltlagten deshalb gefehlt habe, weil er\ndas Geld für die gemeinsanıe Zeche verwenden, also der\nBestohlenen teilweise wiederum zukommen lassen wollte.\nDieser Hangel verstosse gegen die Vorschrift des § 267\nAbs 1 StPO und zugleich gegen § 242 StGB. Die Tüge ist\nnicht begründet.\n\nDer nach den VUrteilsausführungen für erwiesen erachtete\nSachverhalt erfüllt den äusseren und den inneren Tatbestand des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB). Danach hat\n\nder Angeklagte Geld, das der Trau Am zehörte, heinlich aus deren Geldbörse genommen. Tie Celdbörse befand\nsich in der Tasche des liantels der Frau Aw: Den\nJantel hatte Frau Am in der Gaststätte abgelegt,\nDie Geldbörse befand sich mithin zur Zeit der Latwendung\ndes Geldäbetrages in ihrem alleinigen Gewahrsam. Der Angeklagte hat demnach der Frau | ihr gehöriges Geld\nweggenommen. Dass er dies nach der tatrichterlichen Überzeugung auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung getan\nhat. hebt das Urteil allerdings nicht ausdrücklich hervor,\nLs ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls, soweit der Angelilagte das Geld zur Begleichung der eigenen Zeche entwendete, Soweit er die Zeche\nder Frau AB mit dcn Gelde begleichen wollte, würde\neine Zueignungsabsicht nur dern zu bejahen sein, wenn er\nsich Frau AB gegenüber so aufgespielt hätte, als ob\ner auch ihren Anteil an der Öeche mit eigenen üitteln bestreite. Für ein solches Verhalten spricht, dass er nach\nVerbrauch der \"geliehenen\" 10.- Dii beim zweiten Besuch\ndes Cafets Ko ihr erklärte. er habe Pullover verkauft und vielleicht mehr Geld, als sie dächte. Ob das\nLandgericht dies angenomuen hat, kann aber dahingestellt\nbleiben. Soweit er das Gold zur Begleichung der eigenen\nZeche verwenden wollte, war die \\legnahme nach den tatrichterlichen Feststellungen unzweifelhaft von der Absicht\nrechtswidriger Aueignung getragen.\n\nIrrig ist ferner die Ansicht der Revision, es bedürfe näherer Begründung, weshalb das Jandgericht zu der\nAnnahme des ersten Diebstahls gelange, obwohl Tatzeugen\nnicht vorhanden seien. Die Urteilsgründe haben, sofern\n\nder Beweis der die werlkmale des gesetzlichen Tatbestandes\nerfüllenden Tatsachen aus anderen Tatsachen Gefolgert wird,\nzwar auch diese Tatsachen und die daraus gezogenen Schlüsse\nanzugeben. aber nicht die Trwägungen, die zu diesen llolgerungen geführt haben. Diesen Anforderungen £enügt das Urteil. Es führt aus, nach der Überzeugung des Landgerichts\nkönne es nicht anders sein, als dass der ingelilagte das\nGeld zur Begleichung der Zechen heimlich der Geldbörse\n\nder Frau A entnoziien habe, weil er selbst kein Geld\nmehr gehabt habe, die geliehenen 10.-TI alsbald verbraucht\ngewesen, weitere Zechen von ihm und Frau A gemacht\nund von ihm bezahlt worden seien und Trau er ihm\nweder weiteres Geld geliehen noch ihre Geldbörse zur Begleichung der gemeinsamen Zeche überlassen habe. Gerade\ndie Behauptung des Angeklagten, dass Trau As ihn\ndie Geldbörse samt Inhalt in einer der Gaststätten überlassen und er mit ihrer Billigung davon die weiteren Ausgaben bestritten habe, zieht das Landgericht auf Grund der\nzeugenschaftlichen Bekundung der Frau Alp für viäerlegt an. &s ist also nicht so, wie die Nevision will,\n\ndass diese „öglichkeit offen geblieben wäre.\n\n3.) Die Revision meint ferner, auch die Annahme des\nzweiten Diebstahls werde durch die tatrichterlichen Teststellungen nicht getragen. Das Urteil lasse nicht erkennen, ob die Geldbörse leer gewesen sei, als er sie entwendete, oder ob sich noch ein Geldbetrag darin befunden\nhabe, Nach den Ausführungen des Urteils müsse im Hinblick\nauf die Zahl der besuchten Gaststätten und die dort gemachten Zechen angenommen werden, dass der Angeklagte,\nwenn er überhaupt bereits in einer der Gaststätten Geld\naus der Börse entwendet habe, den gesamten noch darin be-\n\n’ ..\n\n\"\nIs;\nf\n\na”\n‘\nPr\nFt\n\nsen\nIn\n\nPR v\n\nRx\n\nERBE aa\nu, .':\n.\n\non. ,\nz Fa -\n° «\n\nEx\nE72\n\nTa\n\nair\nra\nnn\n\n—.\n\nhr en\nPr & EN\n\nre\nEr\n\nRE ETF er\n\n”;,\n\nu\nSs\n\n“ > “\nei .\n.. Kor\nPER Zn RS ’\n.. * *\nI ”\n\nfindlichen Betrag von 62.- Dil herausgenommen habe. Wenn dem\naber so gewesen wäre, so wäre es zum mindesten unwahrscheinlich, dass er nach Liitternacht noch die nunmehr leere Geldbörse gestohlen hätte. Die Annahme des ersten Diebstahls\nschliesse daher logischerweise die Annahme des zweiten\n\naus:\n\nDas Urteil hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Das Landgericht geht davon aus, dass die Geldbörse nur noch wenig Geld enthielt, als der Angeklagte\nsie auf der Strasse aus der lianteltasche der Frau RE\nherausriss. Es ist der -ieinung, dass dieser Umstand die\nAnnahme des zweiten Diebstahls nicht ausschliesse, weil\nerfahrungsgemäss die -ienschen nicht immer vernünftig handelten, zumal wenn sie, wie im vorliegenden Falle der Angeklagte, unter Allkoholeinfluss stünden. Diese ırwägungen\nbegegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme, dass\nder Angeklagte zunächst den Inhalt der Geldbörse zum\ngrössten Teile und später dic Geldbörse selbst mit dem\ngeringfügigen Restbetrag entwendet habe, enthält somit\nkleinen inneren \\iderspruch. Sie ist weder nit den Lenlkigesetzen noch mit den Sätzen der Lebenserfakrung schlechthin\nunvereinbar. Auch diese nüge der Revision greift deshalb\n\nnicht durch.\n\n4.) Der 3eschwerdeführer macht endlich geltend, das\nLandgericht habe \"die Straftat unter dem Gesichtspunkt\ndes § 330 a StGB prüfen\" müssen. Sie vermisst demnach eine\nFeststellung darüber, ob der Angelilagte zur Zeit der Begehung der beiden den \"atbestand des Diebstalils erfüllenden Handlungen zurechnungsfähig im Sinne des § 51 StGB\ngewesen ist. Tiese Rüge greift durch. Fach den tatrichter-\n\nlichen Feststellungen hat der Angeklagte sich mit Frau\nAU von etva 1 Uhr nachnittags bis etwa 1 Uhr nachts\nununterbrochen in Gaststätten aufgehalten und daselbst\nzunächst kleinere und nach 18.30 Uhr grössere liengen\nBier getrunken. Von 18.30 Uhr bis 1 Uhr nachts zechten\nbeide im Kaffee KÜME. Dic Zeche betrug dort allein\n20.- Dil. Der Angeklagte wurde mit der Zeit stark angeheitert. Die \\egnahme der Geldbörse Lohnte sich für den\nAngeklagten nur, wenn sich darin ein grösserer Geläbetrag\nbefand. Der Angeklagte hatte der Geldbörse bei dem ersten\nDiebstahl soviel Celd entnommen, dass er die gemeinsamen\n\nZechen und noch 5.- Di für die Tahrt mit der kraftdroschke\n\nzur Nardt bezahlen konnte. Er wusste also, dass in der\nBörse nur noch wenig Geld war, als er sie wegnahm. Dass\ner sie -— vom Standpunkt des auf Beute ausgellenden Diebes\nunvernünftigerweise - gleichwohl entwendete, erklärt das\n\nLandgericht damit, dass die llenschen, zumal wenn sie unter\n\nAlkoholeinfluss stehen. nickt immer vernünftig handeln,\nDazu kommt, dass er Frau Aw, nachden sie die „raftdroschke auf der Eardt verlassen hatten, zunächst zu belästigen versuchte und dann, als sie sich diesen Belästigungen entzog, aufforderte, mit ihm in seine Wohnung zu\n\nkommen. Diese \\ohnung teilte er mit seiner damaligen Ver-\n\nlobten und jetzigen Frau. Is ist zum mindesten ungewöhn-\n\nlich, dass ein liann eine Frau, mit der er sich 12 Stunden\n\nin Gaststätten herumgetrieben und die er schliesslich in\n\neinsamer Gegend belästigt hat. unmittelbar darauf zu sei- u\n\nner Wohnung bringen will, obwohl er erwarten muss, von\nseiner Verlobten empfangen zu werden. Alle diese Umstände\ngeben Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfühigkeit des\n\nPay : . 2 u:\n\nAngeklagten. Deshalb bedurfte es zur Verurteilung wegen\nDiebstahis der Feststellung, dass er zur Zeit der beiden\nuntwendungen trotz des erheblichen Alkoholgenusses zurechnungsfähig war. Da es hieran fehlt, tragen die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch nicht. Der\nLangel nötigt dazu. das Urteil mit den Feststellungen\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Tntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\nBei der Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird das Landgericht zu beachten\nhaben, dass ein die Zurechnungsfähigkeit ausschliessender\nAlkoholrausch (§ 330 a StCB) nicht etwa \"sinnlose\" Betrunkenheit voraussetzt oder, dass der Trunkene mindestens\neinen schwankenden Gang hat, Die durch Alkoholeinwirkung\nhervorgerufene. die Zurechnungsfähigkeit ausschliessende\nBewusstseinsstörung ist nicht immer von solchen äusseren\nErscheinungen bezleitet. Zurechnungsunfähigkeit liegt\nauch dann vor, wenn der Täter sehr wohl weiss, was er\ntut, und dass das, was er tut, Unrecht ist, sofern er\nnur zufolge der Bewusstseinsstörung nickt fähig ist, sich\nnach dieser Einsicht zu verhalten. I[s ist gerade eine\nSigentümlichkeit des Alkoholrausches, das Hemmungsvermögen zu beseitigen. Wenn das Linsichtsvermögen nicht\naufgehoben, aber infolge Beseitigung des Hemmungsvermdgens gleichwohl der Täter nicht mehr zurechnungsfähig\nist, pflegen seine Handlungen dem äusseren Scheine nach\nnicht selten den Lindruck zu erwecken, als ob er voll\nzurechnungsf£hig wäre. Solange Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeräumt werden können, ist zugunsten\ndes Angeklagten davon auszugehen, dass er zurechnungsun-\n\nfähig gewesen ist, und freizusprechen, weil eine Verurteilung auf Grund der Feststellung, der Angeklagte habe\nentweder ein Vergehen des § 330 a StGB oder die im Rausche\nverübte Straftat begangen, nicht zulässig ist (BEISt 1,\n275).\n\nKirchner Koeniger Busch\nScharnenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/3-str-242-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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