{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-26_3_StR_237_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"3 StR 237/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5\n3 3tR_231./52 2326 071\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Leo SE aus FE Zeboren\nm GE 1913 ir. CHEND.\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesannaltschaft\n\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 24. Januar 1952 auf-\n\ngehoben.\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse\nzur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nPPEp\n\n.\nin.\n—=T\n\nFur\n\n+\nZe Fan\n\nPüle- 200- 4\n\n- 2\n\nnn\n\nDer Angeklagte ist wegen Kuppelei zur Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts\ngestützte Revision ist begründet.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch, bedürfen\njedoch keiner näheren Erörterung, weil die Sachrüge zum\nTreispruch führt.\n\nAllerdings ist zu deren Rechtfertigung nichts Geeignetes vorgetragen. Die Ausführungen zur Schuldfrage bewegen sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, über die\nallein der Tatrichter zu befinden hat. Auch Unklarheiten\noder ‘iidersprüche enthält das Urteil nicht, Seine Nachprüfurg, die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde\nerforderlich ist, ergibt jedoch. dass die Anwendung des\nsachlichen Rechts auf die für erwiesen erachteten Tatsachen nicht frei ist von Rechtsirrtum,\n\nDer Umstand, dass der Angeklagte der Ursula Ts\nRäume seiner Gastwirtschaft zur Ausübung der Unzucht\nmit Gästen zur Verfügung gestellt hat zu den Zwecke,\ndadurch seine Zinnahmen aus dem lirtschaftsbetrieb zu\nheben, reicht zur ürfüllung des in § 1§ 0 StGB aufgestellten Tatbestandes noch nicht aus. Zur vollendeten Kuppelei ist notwendig, dass wenigstens eine der Personen,\nderen Unzucht gefördert werden soll, zu deren Ausübung\nbereit ist. Ohne diese Bereitschaft kenn ein Vorschubleisten noch nicht angenommen werden. Tas .ngebot der\n\nUnzuchtsgelegenheit, das gemacht wird, ohne Verlangen\noder Anregung einer der beiden Personen, denen diese\nGelegenheit vermittelt werden soll, muss wenigstens ven\neiner dieser beiden angenommen werden. llindestens\n\neine der beiden muss ihre Bereitwilligkeit, die Gelegenheit zu benützen. zum Ausdruck gebracht haben (vgl\nRGSt 2, 164; RG HRR 1936 Nr 1201).\n\nDas war hier nicht der Fall, Die IWW hat nach\nden Urteilsfeststellungen das vom Angeklagten an sie\ngerichtete Ansinnen dieser Art ausdrücklich abselehnt.\nDarüber, dass Männer vorhanden gewesen wären, die das\nVerhalten des Angeklagten angeregt oder mit ihm dahingehend übereingestimmt hätten, von seiner Vermittlung\nGebrauch zu machen, sagt das Urteil nichts. Infolgedessen komnt nur ein strafloser Versuch der Kuppelei\nin Betracht.\n\nDas angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden.\n\nSeinem Inhalt ist zu entnehmen, dass der Angeklagte bestimmte Gäste, mit denen die Lange entsprechend\nseinem nat sich abgeben sollte, nicht im Auge hatte.\nSeine versuchte Einwirkung war ganz allgemein gehalten.\nEs lässt sich daher nicht denken, dass noch eine den\nAngeklagten belastende Ergänzung des Sachverhalts\ndurch weitere Aufklärung möglich sein wird. Aus diesen\nGrunde konnte das Revisionsgericht selbst die endgülti-\n\n-4-\n\nß%\n\nge Entscheidung treffen und den Angeklagten freispre- ur\nchen, i\n\nKirchner , Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/3-str-237-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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