{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-26_3_StR_174_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"3 StR 174/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ip\n\nür die Am«liche Jammlung!\n\n| ür das Nachschlagewerk! 2326 011\n|\n|\n|\n\nGesetz: StVO $ ‘3; StCB § 222\n\nRes:htssatz:\n\n1)\n\nDas Verkehrszeichen \"halt. Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten\"! bedeutet ein unbedingres Haltegebot, das durch das Pehlen der in anlage I (A Ib\n\nNr 11 a) zur StVO vcergeselenen roten Linien nicht\naufgehoben wird. Ws solı den Kraftfahrer zwingen.\ndie Verkehrsiage in luhe zu beurtsiier, Der kraftfahrer muss dort halten. we die kauntverkehrsstraße\n\nzu übersehen ist.\n\nBei der Schätzung der Geschwindigkeit und ILntfernung\ndes sick auf der Laupntstragse bewefenden Fahrzeu;;s\ndarf der zur Gestattung der Vorfahrt verpflichtete\nVerkehrsteilnehrrer nicht ohne weiteres darauf\nvertrauen. dass der Vorfahrtberechtigts die erkannte übernässige Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen werde; er darf nur dann in die Lreuzung\neinfahren. wenn er sichere Anhaltsnunkte dafür\n\nhat. dass die Geschvrinäigkeit tatsächlich herab;esetzt werde. «r kann sich nichv darauf berufen,\ndsss er die übermässige Geschwindigkeit nicht erkannt habe, wenn sie erkennbar war, infolge mansei-der. Sorglalt eber von ihm zicht erkannt\n\nwurde.\n\nAktenzeichen: 3 StR 174/52\n\nUrt des BGH vom 26. Juni 1952 LG Düsseldorf\n\n.\nRE,\n\nun\n\nse,\n>\n\n%\n\nne\n\n„\nnee\n\nSs\n.\ner\n\nRE A\n\n5er\n\nRE\n\noem\n#\n\n. ya\n\nEy\n\n2\n\nStR 174/32\n\nIm lamen des Volkes:\n\nIn der Strofsachse zegen\n\nden kraftfehrer „arl-ieinz 2 Wi aus ur,\ndort geboren andiiEm 1922. '\n\nwegen Tahrlässi;;er Tötung\n\nhat der 3. Strefsenat des Zundesgerichwshofs in der\nSitzung vom 26, Juni 1952, an der teilfenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. nirchner\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. koeniger\nBundesrickter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Tr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nIperstaatsanwaıt EEER\naıs3 Vertreier der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanrt:\n\nDie Revision des Anceklagten cegen das Urteil\n\ndes Landrerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte nat die kosten des kechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n’.\n\n!F\n\n.. Zero ..\nEr\n\n\\\n\n\\s\n\n\\)\nes\n\ng?\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der 83 1, 13, 49 der Strassenver-\n‚kehrsoränung (Verletzung des Vorfahrtrechts) zu einer\n(Gefängnisstrafe von vier \\.onaten verurteilt worden. Seine\n‚Revision rügt Verletzung des Verfakrensreclts und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen ..rfolg\n\nı haben.\n\nDer Angeklagte befulır am 25. Hai 1951 mit seinen\n14,5 m langen Lastzug die Strasse in ileuss, Die-\n‚se wird unter einen Bahnübergang durchgeführt. Unmittelbar hinter der Böschung des Bahndamnes, gleichlaufend\nmit diesem, liegt die Tu-CWM- Strasse, eine kauptverkehrsstrasse. Vie Linmündung ist sehr unübersichtlich,\nwas dem Angeklagten nicht bekannt war. .ın beiden Seiten\nder TEE Strasse, etwa 3 bis 4 m vor der Fluchtlinie\ndes Fahrdasmes der Tamm-C WEEB-Sirasse stand je ein\nHaltschild, auf das schon 100 m vorher durch ein weiteres Schild hinzewiesen war. Zur Tatzeit befanden sich\nneben dem Haltschild weder ein roter über den rahrdamm\n- führender Balkenstrich noch in der Fahrtrichtung liegende unterbrochene rote Linien, Der. Angeklagte fuhr\nmit einer Geschwindigkeit von 8 bis 10 knm/st an den\nHaltschild vorbei, überzeugte .sich auch nicht genügend,\nob die Hauptverkehrestrasse frei war, sondern fuhr, ohne\nanzuhalten, mit einer Geschwindigkeit von etwa 8 km/st\nauf die Kreuzung. An der Fluchtlinie der Lauptverkehrsstrasse ist diese nach links auf mindestens 150 m gut\nübersehbar, In dem Augenblick, als der Angeklagte auf\n\nfr 3_\n\ndie kreuzung fuhr, nahte von liniis in schneller Fahrt ein\nj f Motorrad (200 ccm Zündapp), das mit zwei Personen besetzt\nwar, Erst im letzten Augenblick bemerkte der Angelilagte\nai l. das .jotorrad und brenste scharf, Unriticelbar danach kam\n\n: es zum Zusammenstoss. Der führer des .!otorraäes hatte\nuch\nBr seine Fahrtrichtung im letzten Augenblick noch etwas nach\n\nrechts verändert, offenbar in der-trügerischen-Annahme,\nhinter dem liotorwagen befinde sich kein Anhänger und er\nkönne den :iotorwasen umfahren. Das Jotorrad prallte Gegen\ndie Verbindungsstange zwischen „lotorwaz;en und Anhänger\n\nmit starker Yucht auf, wobei der :iotorradfahrer und. sein\nBeisitzer zu Tode \\iamen.\n\n1.) Die tevision erlebt zunächst die Verfalirensbeschwerde\neiner Verletzung des § 244 StPO. Der Verteidiger und der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hätten hilfsweise eine Ortsbesichtit;ung beantragt. Das Gericht habe jedoch diese Ortsbesichtirung nicht vorgenommen, auch in\nden Urteilsgründen den Lilfsamtrag nicht beschieden. Ausweislich der Sitzunfsniederschrift ist jedoch ein solcher\nHilfsamtrag nicht gestellt worden; den Berichtigungfsamtrag des Verteidigers hat des Lanägericht ablelehnt. iafür, dass die Straflammer durch die Unterlassung einer\nOrtsbesichtigung ihre Aufkliürungspflicht verletzt hätte,\n\nBSEr| oe the . ne yeite Sen u\n\nhehe, » > IE 2 a a KyS: ©; m! -\n\n: ws . x % = wer Ta. ...r .. BEEPEEe* -\n._. Te. 7 em zn . Par Er . . u on\n\nRn\n\ner\n\nwu\nZn\n\nre\nen,\n\nIst; sind keine Anhaltspunkte gegeben.\n\nu 2.) Die Strafkamner ist der Auffassung, dass der Ante-SH klagte verpflichtet gewesen sei, in liöhe des Tultschildes\nE. anzuhalten, da dieses Schild ein unbedingtes lialtegebot\nYa darstelle. Wenn er dieser Verpflichtung nachgeliommen väre,\n\ndann wäre er mit zanz Geringer Geschwindigkeit an die ireuzung gelangt und hätte nunnehr bei gehöriger Sorgfalt das\nherannahende ‚lotorrad gesehen. Zum mindesten aber habe er\n\nan der Stelle halten müssen, von der aus Linsicht in die\nHauptverkehrsstrasse gegeben war. Die Revision greift diese Ansicht mit dem kinweis an, dass das Naltschild falsch\naufgestellt gewesen sei und der Angeklagte deshalb weder\nam Schild selbst, weil zwecklos, noch an der Fluchtlinie,\nweil kein entsprechendes Cebot, hätte halten müssen. Diepe Auffassung der Revision ist jedoch verfehlt. Wie sich\naus 8 13 StVO ergibt, ist das Haltzeichen ein Verkehrsgebot, das der llegclung der Vorfahrt dient, über das allgemeine Gebot \"Vorfahrt auf der kLauptstrasse achten\" hinausgeht und damit die Verkehrssicherheit in erhöhtem liaße ö\ngewährleisten will, Es zwingt den Kraftfahrer zum bedin- =\ngungslosen Halten, damit er sich in kuhe davon überzen- .\ngen kann, ob das linfahren auf die Lreuzung ohne Gefahr\n\nmöglich ist (vgl 268t 74, 213). Tabei ist unerheblich,\n‚dass im vorliegenden Falls die weitere Kennzeichnung durch\n\nden roten Balkenstrich und die roten unterbrochenen Linien\n\n‚fehlte. Beide Verkenrszceichen, sowohl das Kaltschild wie\n\nauch die roten Linien sind durch die Verordnung vom 15:\nOktober 1938 (nGBl I, 1433) in der. Strassenverkehrsordnung\nund ihrer Anlage 1 eingeführt worden; es wird bestinmmt,.\ndass der rote “uerstrich in Verbindung nit dem Dreiecks- .\nzeichen die Linie anzeigt, vor der unmittelbar gehalten\nwerden muss, Das bedeutet .aber nicht, dass das Tialtege-.\n\"bot erst dann besteht, wenn beide Verkehrszeichen angebracht sind. Die roten Linien sind eine weitere Veriiehrssicherung; sie sollen vor allen dem Kraftfahrer die Auf\ngabe erleichtern, den genauen \"Haltepunkt zu ermitteln. Ihr\nFehlen hebt deshalb das Heltegebot nicht aufe ' Ku\n\nPa Pu\n.\n\nEN\n\na\n\nun\n\nUnrichtig ist allerdings die Auffassung des landgerichts,\nder Angeklagte habe unmittelbar am Schild halten müssen.\nDas wäre zwecklos gewesen, weil von dieser Stelle aus die\nAufgabe des kraftfalrers, sich auf die vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehwer der Kauptstrasse einzustellen, nicht\nerfüllt werden konnte. Zbensowenig kann aber die Ansicht\n\nder .ievision geteilt werden, der Angeklagte habe überhaupt\nnicht zu halten brauchen, weil das Schild nicht an der Stel-FR le gestanden habe, von der aus Übersicht über die Haupt-Ri! verkehrsstrasse gcewührleistet war. Jeder kraftfahrer weiss,\nEen dass das Haltzeichen eine unmittelbare Vorfahrtsregelung\nIE. ist und nicht etwa eine willkürlich errichtete Schrenl:e\nIr. für den fliesserden Verliekr ist. Es muss deshalb an der\n\nal Stelle gehalten werden,von der aus der iiraftfahrer dieser\n\nil Vorfahrtregelung gerecht werden kann. Der ingelilagte muss-\n\nte deshalb so vor der kreuzung halten, dass er Überblick\n\n- über die Hauptverkehrsstrasse hatte. Dieser Punkt war\nbereits 3 bis 4 m hinter den Ealtschild’erreicht, lag\nalso in unmittelbarer liühe des Schildes.. is wäre nicht\nvertretbar ünd würde den Anforderungen der Verkehrssicherheit widersprechen, wollte man dem Kraftfahrer gestatten,\nsich darauf zu berufen, dass das Raltschild auch zweck-.\nmässiger hätte aufgestellt werden können. Das ist schon\ndeshalb nicht angängig, weil die Beschaffenheit der üreuzung häufig nicht gestattet, das Haltschild jenau an der\n\"Stelle aufzustellen, von der aus die Übersicht über die\nHauptverkehrsstrasse möglich ist. Da der \\:raftfahrer weiss,\ndass das Haltschild Ferade an besonders gefährlichen\nKreuzungen und Sinmündungen aufgestellt ist und der Vorfahrtregelung dient, ist das Verlangen, dort zu halten,\n\n2\n\nec a we .. Fa\n\n2\n\n£3\n\nN,\nRE\n\nEEE\nRER\nrn - ..\n\nBSs;aX,\n2\nera: .\nRER\npa 1a;\n\nR BE\n\nee a\n\nws en\n.. —.\nSn\n\n-6 -\n\nwo die Übersicht besteht, allein sinngemäss und durchaus\nkeine unbillige oder überspannte Anforderung. Denn die\nPflichten des Kraftfahrers müssen nach dem Sinn und Zweck\nder ihm bekannten Verkehrsregelung bestimmt werden. Eine\nandere Beurteilung könnte allenfalls dann Platz greifen,\nwenn das Schild zweckwidrig in grösserer Entfernung von\ndem Gefahrenpunkt aufgestellt wäre; davon kann jedoch\n\nim vorliegenden Falle keine iede sein,\n\nDer Angeklagte hat sein Fahrzeug an der hiermach\nmassgeblichen Stelle nicht zum Stillstand gehracht und\nist daher mit Recht der Übertretung nach § 13 StVO schuldig gesprochen worden. ”\n\nx .\nae Pr ...n\n. RE Nr Z an\nu \"2 ne re E\nN c\\ . x\n\n—\n\n5.) Das Landgericht konnte keine einwandfreien Feststellungen über die Geschwindigkeit des liotorrades treffen.:\n\nDas Urteil führt aus, es sei ziemlich sicher, dass sie\nüber 409 km/st gelegen habe. Tatzeugen, soweit sie im Besitz des Führerscheines seien, hätten die Geschwindigkeit\nnit 40 bis 50 knm/st angegeben. Der om Angeklagten bestellte Sachverständige habe aus der Verbiegung der Verbindüngsgabel eine’ Geschwindigkeit ron etwa 70 ku/st errechnet. Bei ihrer Beurteilung legt die Strafkamier zunächst nicht die vom Sachverständigen ermittelte und nach ”\nAnsicht der Strafkamner mögliche Geschwindigkeit von . u\n70 km/st zugrunde, \"sondern ist der Auffassung, dass es\nhierauf nicht ankomre. Es erscheine müssig, nachträgliche\nÜberlegungen anzustellen, mit welcher Geschwindigkeit daS\nlotorrad gefahren sei. Wichtig sei nur, zu erfahren, ob\n\ndas liotorrad in Sichtweite des Angeklagten gewesen sei,\n\nals er die Hauptverkehrsstrasse habe überblicken können.\nDiese Frage aber habe der Sachverständige bejaht; nach\n\n-—— een. {Bu Sur Be Zur zu mn mn en en ee a\n\nBeih seiner Berechnung sei das \\\\otorrad in diesem Augenblick\ner noch etwa 80 m vcm Lastzug entfernt gewesen.\n\nDie Kevision müsste urfolg haben, wenn die Strafkammer sich auf diese Erwäg ıng beschränkt hätte, Denn\nangesichts der Unmöglichkeit, die genaue Geschwindigkeit\nes liotorrades festzustellen, musste die Beurteilung von\nder dem Angeklagten günstigsten, von dem Sachverständigen\nermittelten Geschwindigkeit von 70 km/st auszshen. Die\nRevision übersieht aber, dass die Strafkamner jedenfalls\nhilfsweise ihre Erwägungen auch auf dieser Grundlage\n\n‚ aufgebaut hat und zu dem Ürgebnis gekomuen ist, dass der\nAngeklagte auch bei dieser Verkehrslage die „reuzung nicht\n‚hätte befahren dürfen. Dieses Ürgebnis erweist sich als\nzutreffend.\n\n\"Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mit einer\nGeschwindigkeit von 8 km/st über die Kreuzung gefahren.\nDer Hotorwagen hatte (vom Führersitz aus remessen) von der\nFluchtlinie bis zum Zusammenstoss einen Weg von 7 m zurückgeiegt. Das ergibt für die kühlerspitze des .lotor-\n‚wagens einen Weg von etwa 8,5 m. Hierzu brauchte er 3,8\nSek. In dieser Seit durchfuhr das \\iotorrad, wenn es bis\nzum, Zusammenstoss eine unverminderte Geschwindigkeit von\n70 km/st beibehalten hat, cine Strecke von 75 mo\n\na\n\n‘Von dieser i iüntfernung des lotorrades ist bei der\nPrüfung auszugehen, ob der Anscklagte die Kreuzung noch\nbefahren durfte. Die Trage kann nicht ohne weiteres ver-.\nneint werden. kin Personenkraftwagen mit gutem Anzugs-\n‚vermögen darf vielleicht bei einer solchen Verkehrslage,\n\nDIE ren. nn.\n\nR2.\n\nwenn nicht besondere Gefahranzeichen vorliegen, die üreuzung noch befahren, ohne das Vorfahrtrecht zu verletzen.\n„ine allgemeine Regel lässt sich aber nicht aufstellen;\nmassgebend sind die Einzelunstände des Falles,\n\n4 }) Die Rechtsprechung des feichsgerichts war insoweit :\nzu keiner einheitlichen Auffassung gekommen. Das gilt schon an\nfür die Zeit vor der ıieufassung der Strassenverkehrsordnung« Die üntscheidungen ZGSt 71, 80 und 71, 164 sind\n\nder Auffassung, dass der Verkehrsteilnehmer, dem die\nVorfahrt nicht zustelit, nur denn in die Kreuzung einfahren ‚dürfe, wenn er mit Sicherheit annehmen könne, dass\n\ner mit seinem ilugen ohne Gefährdung anderer noch vor dem\n\\liagen des Berechtigten über die Kreuzung hinwegkommen\nwerde; dabei gehe der Berechtigte auch durch übermässig\nschnelles Tahren nicht seines Vorfahrtrechts verlustig.\nEine: weniger strenge Auffassung vertrat die Lntscheidung\n3684.73, 187. Ausgekend von dem Grundsatze, dass die Ver-\n\n| kehrslage nicht einseitig zugunsten des Vorfehrtberechtigten und zum Nachteile des Nachfahrtverpflichteten\nbetrachtet werden dürfe, ist die Entscheidung der ‚Aan-\n\n. sicht, es sei die erste Pflicht des aus der Seitenstrasse\nkomnenden Verkehrsteilnehmers, aus der Geschwindigkeit.\n\nund aus der ! intfernung des auf der: Hauptstrasse heraiikommenden Fahrzeugs zu schätzen, ob’ die’ Gefahr eines insammentreffens auf der Kreuzung bestehe; er dürfe aber u\nbei dieser Schätzung damit rechnen, dass sich der Vorfahrtberechtigte verkehrsmässig verhalten und trotz sei- '\nnes Vorfahrtrechts mit einer der Verkehrs lage entsprechen\nden Geschwindigkeit en die Kreuzung heranfahren werde,\nNach ‘der Neufassung der Strassenyerkehrsordnung und der\n\nTr nennen mann nn nn\n\ni - 9 ”\nEi Einführung gesetzlicher Höchstgeschwindigkeiten wurde die\n; Rerhtsfrage in bestimmterer Form dahin festellt, ob der\n\nzur Gestattung der Vorfahrt verpfiichtete Verkehrsteilnehmer damit rechnen dürfe, dass der Verfahrtberechtigte\nFan diese Höchstgeschwindigkeit einhalten, dass er insbesonde-\n! re seine etwa überhöhte Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen werde, Die Frage wurde von den Entscheidungen des\n\n:%\n..\n\nEi Reichsgerichts in VAR 1941, 119 und 1942, 74 bejaht. .Im\nde Gegensatz hierzu betonte die üntscheidung in VAR 1941, 99,\ne R : dass sich der Verkehrsteilnehmer auf eine erkannte übera mässige Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten einstellen\nFe. “ müsse und nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfe, die-N ser werde die Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen.\n(SE Kit den Anforderungen an die Sicherheit des Verkehrs\nBi ist nur die zweite Auffassung vereinbar, Die \\inführung\nBe gesetzlicher Höchstgeschwindigkeiten gibt dem kraftfahrer\nBe. grundsätzlich nicht das echt, allgemein darauf zu ver-El treuen, bei Annäherung an eine Gefahrenstelle würden die\nBT anderen Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit recht-\n= zeitig auf das zulässige \\ia3 herabsetzen. Die ständige\nERRN Erfahrung lehrt, dass ein solches Vertrauen in den wirk-Bi: lichen Verkehrsverhältnissen keine Grundlage hat. Ls darf\ns. dem Kraftfahrer deshalb nicht gestattet sein, bei erkann-Ai; ter Gefahrenlage so zu fahren, dass er nur die lloffnung\nIN: haben kann, es werde sich kein Unfall ereignen. Dabei kann\n\"or es nicht einmal darauf ankommen, ob der zur Gestattung\n\nsi der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehmer die über-Ei mässige Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten tatsäch-\n\nPr:\nEr 2\n\nBus\nRv; #..\n.r -\n\nlich erkannt hat; es genügt, venn sie erkennbar war, infolge mangelnder Sorgfalt aber nicht erkannt wurde, Nur\nwenn 2.B. die Örtiichkeit so beschaffen ist, dass infolge\n\nEr\nu\nee\n\nx.\n\nSER:\n5\n\nBe. u - 10 -\n|\n\nFAR ' -——-\n\n- 10 - er\n\neiner Kurve der Hauptstrasse diese nur zum Teil eingesehen\nwerden kann, darf darauf vertraut werden, dass der vorher\nunsichtbare Vorfahrtberechtigte nicht mit einer Ceschwin- nn\ndigkeit in die Kurve und an die kreuzung fährt, die einen Br\nZusammenstoss mit auf der Kreuzung. befindlichen Fahrzeugen\nbefürchten lässt. Hieraus, ergibt sich folgender randsatzs\nBei der Schätzung der Geschwindigkeit und . Intfernung des,\nsich auf der Hauptstrasse bewegenden Fuhrzeugs darf der\nzur Gestattung der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehner Kae\nnieht, ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte die erkannte übermässige Geschwindigkeit recht- :\nzeitig herabsetzen werde; er darf nur dann in die Lreuzung\n‚einfahren, wenn er sichcre Anhaltspunkte dafür ‚nat, dass\n‚die Geschwindigkeit tatsächlich herabgesetzt werde. Er\nkein, sich nicht darauf berufen, dass er die übernässige\n‚dgschwindigkeit nicht erkannt habe, wenn sie erkennbar\nwar, infolge nangelnder Sorgfalt aber von ihm nicht er-\n\nheit warde.\n\n\"5. ) Nach äiesem Grundsatz ergibt sich für die Beurteilung\n‚der Fahrweise des Angeklagten folgendes: üs kann ihn zunächst nicht entlasten, dass er nach seiner zinlassung\n' das Motorrad nicht gesehen hat. Denn dies berulit, wie die\n\nStrafkammer bedenkenfrei festgestellt \"hat, auf mangelnder\n\nSorgfalt. Der Angeklagte hätte auch, wenn er das Notorrad\nbeobachtet hätte, sofort und mit Sicherheit dessen. wesent-\n\n‚lich überhöhte Geschwindigkeit erkannt, Denn eine a6\n\nschwindigkeit, die fast das doppelte der zulässigen be- zu\n\n‚trägt, ist für jeden aufmerksauen Kraftfahrer sofort als nn\n\n_ wesentlich überhöht erkennbar, wenn auch das genaue ilaß\nder Überhöhung nicht mit Sicherheit geschätzt werden kann,\n\n- 11.\"\n\n& - 11-\n\nBen Deshalb war es für den Angeklagten auch voraussehbar, dass\nLe es angesichts der Länge seines Lastzuges und seincr eige-Be nen Geschwindigkeit mit Sicherheit zum Zusammenstoss kon-Pre men werde, falls der llotorradfahrer seine Geschwindiglieit\n| nicht erheblich herabsetzen würde. Und darauf durfte er,\ngr wie hervorgehoben, nicht vertrauen. Die Strafkammer hat in\n3] diesem Zusammenhang mit Necht betont, dass der Angelrlagu te bei seinem Entschluss gerade die Länge seines lastra zuges berücksichtigen musste. Der Fahrer eines ?ersonena kraftwagens hätte die Kreuzung vielleicht noch ohne Schuld-Pe vorwurf: befahren dürfen, der Angeklagte durfte es nicht\na mehr, weil es für ihn erkennbar nicht mehr gefahrlos ge-\n| schehen konnte. Dieses Errebnis wird noch durch eine wei-EB tere Erwägung gestützt: Selbst wenn der Angeklagte die\n\nGeschwindigkeit des um 75 m zurückliegenden liotorradfahrers auf 40 km/st schätzte, musste er sich sagen, dass\nsein 14,5 m langer lastzug gerade in dem Augenbiick die\nKreuzung voll blockieren wirde, in dem der Motorradfahrer\nan der Kreuzung ankam. Denn bei einem Verhältnis der beiden Geschwindigkeiten von 40 x: 8 /5 s 1, durchfukr der\nLastzug bis zu diesen Augenblick eine Strecke von 15\n‚Das zeigt nit aller Deutlichkeit, dass der Angeklagte sich\nbei gehöriger Sorgfalt selbst bei einer Unterschätzung\nder Geschwindigkeit klar werden konnte und musste, er werde die Kreuzung nicht ohne Verletzung äes Vorfahrtrechts\ndurchfahren können.\n\nSchliesslich wird die Berechtigung des Schuldvorwurfs\ndurch den weiteren Umstand gestützt, dass der Angeklagte\nverpflichtet war, an der kreuzung ZU halten. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekonmen, dann hätte er dem üweck\ndes Haltegebots, den üraftfahrer in Ruhe zur Beurteilung\n\n-2- Ei\n\nVE\n- 12 -\n\nder Verkehrslage zu zwingen, gerecht werden können. Die wenn\nauch nur kurze Verzögerung durch Anhal.ten hätte den Hotorradfahrer um etwa 20 m näher an die Kreuzung herangebracht,\nein Umstand, der den Angeklagten mit Sicherheit von der\nBeeinträchtigung Ges Vorfahrtrechts abgehalten hätte, Der\n‚Schuläspruch wegen fahrlässiger Tötung und wegen Übertretung. des § 1 der Strassenverkehrsordnung besteht daher\n‚ebenfalls zu Recht.\n\n6.) Schliesslich lässt auch die Strafzunessung keinen\nReahtsfehler. erkennen. Zu Unrecht rügt die Revision, dass\ndie Strafkammer gewisse iilderungsgründe nicht berücksichtigt habe. Der Tatrichter muss nach § 267 Abs 3 StPO nur\ndiejenigen Umstände anführen, die für die Zumessung der\n\"Strafe bestimmend waren.\n\nNach allem war die Nevision des Angeklagten zu verwer-\n‚ Zene, ‚Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-\n‚ desännalbe. “\n\nKirchner Kceeniger Be Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/3-str-174-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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