{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-26_3_StR_1180_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"3 StR 1180/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 1180/51 ur ng\n\n2526 069\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Gärtner Friedrich T EB aus Dei dort\ngeboren an EEE. 19135,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender, Zr\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iM\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nj für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Oktober\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsnittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr\n\nwird\nEi Pan\n\nx\nee\n\nEX\n\n.. FL\n2m\nPA .\n\n.\". « PER “0.\n. . m.\nbr ” Wo 5, ..\npr% CF\nte ee — r ver >\n\n[2\nDR?\n\nr\n„oh\nx\n\n-2.\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte war eines Verbrechens der Unzucht\nmit Kindern beschuldigt. Gegen das freisprechende Urteil wendet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie greift\ndie mit zutreffender Begründung erfolgte Ablehnung des\ninneren Tatbestandes des dem Angeklagten zur Last gelegten Sittlichkeitsverbrechens nicht an, Jedoch verlangt\nsie dessen Verurteilung wegen Beleidigung. Dem Rechtsmittel kenn der Erfolg nicht versagt werden.\n\nDer Angeklagte hat die noch nicht 1l4jährige von ihm\naber für mindestens l6jährig gehaltene Helga Sb unfasst und geküsst, auch deren Knie, Oberschenkel und\nBrust berührt. Dass dieses Verhalten den äusseren Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung erfüllt,\nhat die Strafkammer nicht verkannt. Sie ist aber der Bleinung, der Angeklagte habe des Glaubens sein dürfen, das\nMädchen sei mit seinen Zudringlichkeiten einverstanden\nund diese von ihm angenormene Einwilligung sei erheblich.\nAusserdem vertritt sie die Auffassung, dem Strafantrag\ndes Vaters stehe seine an seine Tochter gerichtete Aufforderung entgegen, an dem vereinbarten Treffpunkt zu\nerscheinen; darin liege eine Billigung des Verhaltens\ndes Angeklagten.\n\nDiese Begründung trägt den Freispruch nicht.\n\nZunächst ist zu beachten, dass der Vater des Kindes\nkein eigenes Antragsrecht hatte. Er hat nur das Recht\nseiner verletzten Tochter ausgeübt, wenngleich unabhängig von deren Willen, so doch in deren Namen (RGSt 57,\n240). Deshalb ist es zweifelhaft, ob er den Verlust\n\nNe\n6\n$»\n\n. PR: Bier AR TEN -\n. EauiaE-E FE EEE Ze . 5\nan nd a A ee. PR_ +... -\n\nzn\n\ner\n\n.\n»\nr\nx\n‘\nt\n{3\nen\nar\n“\n’.\n\n- 3 -\n\nihres Rechts durch Billigung einer ehrverletzenden\n\nAnnäherung des Angeklagten an seine Tochter hätte herbeiführen können.\n\nDie Frage bedarf indes keiner Entscheidung, weil\naus Erwägungen tatsächlicher Art die Annahme einer Zustimmung des Antragstellers ausscheidet. Dieser wollte\nnur eine Überführung des Angeklagten erzielen zum\nZwecke der Ermwöglichung der Strafverfolgung Ein wirkliches Einverständnis mit. dem Vorgehen des Angeklagten\nlag ihm fern.\n\nGegen die Oränungsmässigkeit des Strafantrags bestehen daher keine Bedenken.\n\n%\n\nDen äusseren Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum\nbejaht. Dagegen sind die Ausführungen des Urteils zur\ninneren Tatseite unzureichend.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(RGSt 71, 349; 75, 179), an der festzuhalten ist, enthält die Zustimmung eines noch nicht 18j&hrigen Mädchens\nbei unzüchtigen Handlungen an seinem Körper in der Regel\nnoch keinen Verzicht auf seine Geschlechtsehre. Denn für\ngewöhnlich hat es infolge mangelnder Reife den Begriff\nder weiblichen Geschlechtsehre noch nicht erfasst und\nist sich des Wertes ihrer Wahrung noch nicht bewusst geworden. Diese Auffassung kormt im Gesetz dadurch zum\nAusdruck, dass es die Strafantragstellung bis zu dem genannten Alter allein dem gesetzlichen Vertreter vorbehalten hat. Anders ist es nur denn, wenn das Mädchen\ndie Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung\n\n-h-\n\nund deren Duldung als Preisgabe der Geschlechtsehre\nerkannt hat.\n\nAn sich ist diese Kenntnis bei einem Mädchen unter\n18 Jahren denkbar, sofern es über genügende Einsicht\nund Urteilsfähigkeit verfügt. Doch wird das nur in Ausnahmefällen zutreffen, die namentlich bei geringerem\nAlter‘ und weniger fortgeschrittener Entwicklung eingehender ?rüfung unü Erörterung durch den Tatrichter\nbedürfen, dem die Entscheidung tiber diese im wesentlichen tatsächliche Frage zusteht.\n\nDaran fehlt es hier. Dazu, ob ein solcher Ausnahnefall gegeben ist, ist nicht ausreichend Stellung genommen. Anhaltspunkte, die dessen Annahme rechtfertigen\nwürden, sind nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt. Die Sm stand noch in kindlichem Alter, mag\nauch ihre äussere Erscheinung einen anderen Eindruck ,\nvermittelt haben. Darüber, ob etwa ein Irrtum des Angeklagten über einen Tatunstand im Sinne des § 59 StGB\nvorlag, spricht sich das Urteil nicht aus. Ein solcher\nkönnte gegebenenfalls dann in Betracht kommen, wenn der\nAngeklagte auf Grund einer aussergewöhnlich fortgeschrittenen körperlichen und geistigen Entwicklung des\nMädchens vernünftigerweise annehmen konnte und angenommen hat, es sei sich über das Wesen seiner Geschlechtsehre und der Bedeutung eines Verzichts auf deren Wahrung\nklar gewesen. Das müsste indes im einzelnen an Hand der\nTatsachen dargelegt werden. Dic Bemerkung des Urteils,\nder Angeklagte habe die Einwilligung der Si für erheblich halten dürfen, lässt nicht deutlich genug erse-\n\nu\n\npa Av I a\nFe a\nur wa”\n\nas\n®\n-—.\n\n. ? r2\nwi. Sur pre7\n» B >\n\nw\n\nSeyyt “\n.\n\nu\n“\n.\n\nsn.\n. v\n\n8\nY\n%\n\\\nD\n\nPr\n\nve\n“\nvom. fi\n.\n\n2\nPe\n»,\n\ned\n\n1077\n”\n\n%\na2\n[2\n\n”\n\nED\n\nPf\nr.\n\nı°\nn\n“x\n\n2\no\n\nhen, ob er seine Auffassung auf äussere Umstände gründete, die geeignet waren, ihn auch nach sorgfältiger\nÜberlegung von der Richtigkeit seiner Ansicht zu Über-\n\nzeugen.\nWegen des erwähnten Kangels konnte das angefoch-\n\ntene Urteil nicht aufrechterhalten werden.\n\nKirchner Dr. Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/3-str-1180-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/3-str-1180-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.170263+00:00"}}