{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-19_3_StR_937_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"3 StR 937/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ion\n\nin\n2)\n\n2326 079 fe.\n\nI>\n\n9371/5\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Landwirt Adolf R ie aus DE dort\ngeboren am (EEE :930, z.2t. in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzter Umsatzsteuerhehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nTandgerichtsrat EP\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 13. August 1951\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklsgte nur wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergenende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nfortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit\nje einem fortgesetzten Vergehen gegen § 10 der Verordnung\nüber die Führung eines Wareneingangsbuches, § 10 der Warenausgangsverordnung und die 58 160 f, 413 RAbgO zu einer\nGeldstrafe von 10 000 DM, hilfsweise 100 Tagen Gefängnis\nverurteilt worden (Bei der Verurteilung nach § 10 der beiden genannten Verordnungen handelt es sich offensichtlich\num einen Schreibfehler, gemeint ist § 1 Abs 10).\n\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen nur\nhinsichtlich des Strafausspruchs begründet.\n\n1.) Der Angeklagte ist 1930 geboren und beschäftigte sich\nseit 1947 mit Viehhandel. Nach aussen wurde das Geschäft\nauf den Namen des Vaters geführt, der sich zunächst wenig\nund später überhaupt nicht darum kümmerte, sondern dem\nAngeklagten bewusst freie Hand liess. Deswegen hat die\n\n. Strafkammer den Angeklagten als Bevollmächtigten des Vaters\nnach § 108 RAbgO angesehen und ihn für die Erfüllung der\nsteuerlichen Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb verantwortlich gemacht. Der Angeklagte hat diese Pflichten nach keiner Richtung erfüllt. Er hat kein Viehhandelsbuch geführt,\nkein Wareneingangs- und kein Warenausgangsbuch, er hat\nauch seine Umsätze nicht aufgezeichnet. Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen wurden nicht abgegeben. Der Angeklagte hat den Gewerbebetrieb nicht einmal\n\nbei der Steuerbehörde angereldet, so dass diese erst kurz\nvor der Verhaftung des Angeklagten vom Bestehen des Betriebes Kenntnis erhielt. Praktisch hat sich der Angeklagte um\ndie steuerlichen Pflichten überhaupt nicht gekümmert Nur\n\na.\n\nee 71\n”»,,\nne ”\n\nre \\\n\nner\n\nKar\n\ntz ui\n>\nEL E ut\n\nmn\nı Ye\n\nPr\n\nmen\n\nEr. 7\n\n..\n\nE}\n\n?\n\nng\nSETZE\n\nnA\n\nSS\n*\n\nDe\nEC\nee,\n\nFa\n”“.\n\nBEN\nEy\n\n2\n\n%\n\nvorübergehend hat er einen Steuerfachmann herangezogen,\num die Unterlagen für die Erfüllung dieser Pflichten\nherstellen zu lassen. Dieser hat aber seine Tätigkeit\nalsbald wieder aufgegeben, weil die Aufzeichnungen des\nAngeklagten völlig unzureichend waren.\n\nZur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest,\ndass der Angeklagte in voller Erkenntnis der rechtlichen\nBedeutung seiner Unterlassung gehandelt habe Trotz seiner\nJugend habe er als Viehhändler wie jeder andere Geschäftsmann gewusst, dass er Umsatzsteuer bezahlen und zur Errechnung und Nachprüfung der Steuer dienliche Unterlagen\nerstellen müsse. Er habe dies alles bewusst, wenngleich\naus Leichtfertigkeit unterlassen. Er habe somit vorsätzlich\ngehandelt Daran ändere sich auch nichts, wenn er durch\nseine sonstigen geschäftlichen Umstände von den steuerlichen Pflichten abgelenkt worden sei,\n\n2.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des\n§ 261 StPO. Die Strafkammer habe festgestellt. dass der\nAngeklagte gemeinsam mit seinem Vater im März 1949 gerichtlich in Anspruch genommen worden sei. Diese Feststellung könne nur getroffen sein aus den Gründen des Urteils 4 KMs 1/51. Darin stehe aber, dass der Vater allein\nin Anspruch genommen, der Angeklagte dagegen nur auf Druck\nvon aussen dem prozessbeendenden Vergleich beigetreten sei.\nOffensichtlich sei die Strafkamnmer durch die erwähnte\nFeststellung zu der Annahme veranlasst worden, das Geschäft sei nur formell auf den Namen des Vaters betrieben\nworden. Eine Verletzung des § 26‘ StPO ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um einen unzulässigen Angriff gegen\n\nfr\n\ndie tatsächlichen Feststellungen. Der Zusammenhang der\nUrteilsgründe lässt auch klar erkennen, dass für die\nAnnahme, das Geschäft sei nur formell auf den Namen des\nVaters betrieben worden und der Angeklagte habe praktisch\nvöllig freie Hand gehabt, der Inhalt der Akten 4 Ks 1/51\nnicht ausschlaggebend war; '\n\nDie übrigen so bezeichneten Verfahrensrügen sind in\nWirklichkeit sachlichrechtlicher Art.\n\n3.) Gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Umsatz- \"\nsteuerhinterziehung bestehen keine Bedenken.\n\na) Mit der Sachrüge wendet sich die Revision in erster\nLinie gegen die Anwendung des § 108 RAbgO. Die Bestimmung\nsei nur anwendbar, wenn die Vollmacht oder die Verfügungsberechtigung sich ausdrücklich oder stillschweigend auch\nauf die Verhandlungen mit den Steuerbehörden erstrecken\nsolle oder wenn zum mindesten der Bevollmächtigte in\ndieser Richtung auftrete. Insoweit aber habe das angefochtene Urteil Feststellungen weder getroffen noch treffen\nkönnen.\n\nGegen die Annahme, der Angeklagte sei Täter der Umsatzsteuerhinterziehung, ergeben sich jedoch keine durchgreifenden' rechtlichen Bedenken. Zum Tatbestand des § 396\nRAbgO gehört nicht, dass der Täter selbst der Abgabenschuläner ist, vielmehr kann auch ein anderer diesen Tatbestand verwirklichen. Das ist in ständiger Rechtsprechung\nanerkannt (vgl RGSt 68, 411; 77, 87). Deshalb kommt es\nin strafrechtlicher Hinsicht auch nicht entscheidend darauf\nan, ob die Voraussetzungen des § 108 RAbgO gegeben sind;\nmassgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (RG JW 1951,\n\n-5-\n\ndr\n\n. »\nre,\n2 !\n\nen\n\n=\n\n..\n” z\ner\n\nu,\n2.\n\nBEN\n2\n\ner NE\nYen Kr\n2;\n\nnr SE, vai\nFREIE I\n\nBY FE; ?\n9 2) ren\n\n2311 und Hartung, Steuerstrafrecht S 18). Da der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer völlig\nfreie Hand hatte und wie ein selbständiger Gewerbetreibender aufgetreten ist, ausserdem der Vater sich um die\nGeschäfte des Sohnes überhaupt nicht mehr gekümmert und\nkeine Abrechnung mehr verlangt hat, war der Angeklagte\nauch gehalten, die steuerlichen Angelegenheiten des Ge- RK:\nschäftes zu erledigen. Dass er in der Lage war, jedenfalls Bi\nhinsichtlich der Umsatzsteuer, den Verpflichtungen nach- I\nzukommen, ist ohne Rechtsirrtum festgestellt. Da er die\nGeschäfte allein durchgeführt hat, war ihm auch, wie\nkeiner weiteren Ausführungen bedurfte, der Umfang der\nSteuerpflicht bekannt. Schliesslich hat das Landgericht\nmit ausreichenden Gründen dargelegt, dass der Angeklagte\nTäter und nicht nur Gehilfe gewesen ist. Seine Ausführungen\nlassen keinen Zweifel, dass der Angeklagte mit Tätervor- Cn\nsatz gehandelt hat.\n\nb) Soweit die Revision die Feststellung eines steuerunehrlichen Handeins vermisst, ist sie ebenfalls unbegründet.\nBei den Ausführungen zur inneren Tatseite bemerkt zwar\n\ndie Strafkammer, dass der Angelrlagte die Krfüllung der\nsteuerlichen Pflichten bewusst, wenn auch aus Leichtfertigkeit unterlassen habe. Zu Unrecht ist die. Revision aber\nder Meinung, dass diese Leichtfortigkeit der Annahme eines steuerunehrlichen Verhaltens entgegenstehe. Das Urteil\nlässt keinen Zweifel, dass mit dieser Leichtfertigkeit\n\ndas achtlose und unbekümmerte Hinwegsetzen über die steuerlichen Verpflichtungen gemeint ist. Das ergibt sich insbesondere aus den Strafzuressungsgründen, wo gesagt ist, dass ‘\nder Angeklagte einen selten beobachteten Grad von Gering-\n\nw- u .\n\nschätzung gegenüber dem Steuerfiskus gezeigt habe. Im übrigen ist die Steuerunehrlichkeit einwandfrei dargetan.\n„SHtenbar will die Revision vnter Steuerunehrlichkeit ein\nauf Täuschung der Steuerbehörde berechnetes Tun verstanden\nwissen Das wäre rechtsirrig. Zwar wird der Tatbestand der\nvorsätzlichen Steucrhinterziehung nicht bereits dadurch erfüllt, dass der Steuerpflichtige die Entrichtung fälliger\nBeträge mit dem Bewusstsein unterlässt, hierdurch den\nrechtzeitigen Eingang der Steuer zu verhindern und demgemäss eine, wenn auch nur zeitweilige Steuerverkürzung herbeizuführen:. Die sogenannte Steuerunehrlichkeit muss hinzutreten. Hierfür genügt es aber, wenn die Steuerpflicht\nmit dem Vorsatz und dem Erfolg verschwiegen wird, dass die\nSteuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs im unklaren gelassen wird (vgl RGSt 70, 10; 71,\n216). Das war hier der Fall. Der Angeklagte hat es nicht\nnur aus Nachlässigkeit unterlassen, die Steuererklärungen\nabzugeben, zu denen er nach dem Gesetz verpflichtet war.\nEr hat dies viclmehr mit dem Bewusstsein und dem Vorsatz\ngetan, die Steuerbehörde im Irrtun über seine Steuerpflicht\nzu halten. Das ist schon dadurch belegt, dass er das Finanzamt nicht einmal über das Bestehen des Viehhandelsgeschäfts unterrichtet hat. Vor allem aber ist dieser Vorsatz und damit die Steuerunehrlichkeit deshalb einwandfrei\ndargetan, weil der Angeklagte im Bewusstsein seiner Steuerpflicht vorübergehend einen Steuerfachmann zuzog und nichts\nmehr unternahm, als dieser seine Tätigkeit einstellte.\nEine auf die Steuerverkürzung gerichtete Absicht ist nicht\nerforderlich. j\n\n2\nin RE a m\n\nan\n\nZee\n\nWar\n\nEr ok £ AR. Kur;\nae Fl ee Sae\n2 -\n\nPP * B\ne® 3 pP ..n\n„ 7\n\nende\n\nn 2.1 ei 2 Sr\nBe ENT Kr\ntn\n\nR ee,\n\nAuch sonst lässt der Schuldspruch wegen fortgesetzter\nUmsatzsteuerhinterziehung keine Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten erkennen.\n\n4.) Dagegen kann die weitere Verurteilung nicht aufrechterhalten werden. Nach § 1 Abs 10 der Verordnung über die\nFührung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935\n\n(RGBl I, 752) urd nach § 1 Abs 10 der Varenausgangsverordnung vom 20, Juni 1936 (RGBl I, 507) sind Zuwiderhandlungen\ngegen diese Veroränungen nur dann strafbar, wenn nicht nach\nanderen Vorschriften (z.B. § 396 RAbgO) eine schwerere\nStrafe verwirkt ist. Die Strafandrohungen gelten also nur\nhilfsweise. Sie entfallen mit dem Schuldspyruch nach § 396.\nDasselbe gilt, soweit die Strafkammer ein Vergehen nach\nden §§ 160 f, 413 enninnt. § 413 Abs 1 Nr 1 legt sich\nausdrücklich nur hilfsweisc Dedeutung bei Der Schuldspruch\nkann durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden.\n\n5.) Die Strafkammer hat nach Zubilligung mildernder Umstände die Geidstrafe auf 10 0CO DM bemessen und dazu bemerkt, dass sie sich im Rehren der vom Finanzminister für\ndie Bemessung von Steuergelästrafen aufgestellten Richtlinien halte. Diese können jedoch nur für die Steuerbehörden, nicht für die Gerichte verbindlich sein. Die Strafzumessung durch die Gerichte muss nach den gesetzlichen\nBestimmungen erfolgen. Die Geldstrafe ist zwar abweichend\nvon der Regelung des Strafgesetzbuches in unbeschränkter\nHöhe angedroht, so dass die §§ 27 Abs 2 Nr 1 und 27 a StGB\nunanwendbar sind. Die Reichsabgabenordnung kennt auch seit\ndem Gesetz vom 4. Juli 1939 (kGB1 I S 1181) überhaupt keine\nGeldstrafen mehr, die nach einen Vielfachen des hinterzogenen Betrages zu bemessen sind. Die Geldstrafe ist also\n\nwo.\n\nps\n\nunter Beachtung des § 27 c StGB festzusetzen (vel § 391\nRAbg0; RGSt 66, 91). Dabei enthält § 27 c Abs 2 StGB mur\neine Soilvorschrift; bei ihrer Anwendung ist der Grundsatz des Absatzes 1 einzuhalten. Es dürfen also nicht zu\ndem Zwecke, dass die Geldstrafe die Höhe der hinterzogenen\nSteuer überschreite, die wirtschaftlichen Verkältnisse,.des\nAngeklagten unberücksichtigt bleiben (RG ERR 1941 Nr 212).\nIm Strafausspruch war daher das angefochtene Urteil aufzuheben.\n\nKirchner Koeniger\n\nzugleich für Bundesrichter Krauss,\nder durch Krankheit am Unterechrei-\n\nben verhindert ist. u\n\nScharpenseel Baldus\n\nu, ee a . Fi - \\\nan. > BT x x\nI, ni ..n . 6. R ‚” » >\n„u - = ZB sic m ” chi . A\n. , FR,\niR ni ERTEILT een, un\n\na\nfi ’\nIA I“,\nKu ER\n1%\nAr: Y\nBE ;,\nIR...\nee :\nA\n‘ D\nu.\nPe .\n.“\nBr\nB\n!","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/3-str-937-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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