{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-19_3_StR_815_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"3 StR 815/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.818 835/52 2288 036 Gi,\n\nImNamen des Vulkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ns\n\nden Seemann Erich Peter P WENEEEEED aus TORE am u,\n\ngehcren am MM. ED ED :: Tea /s cm,\n\nz.3t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raupes u.a.\n\nhat der %. Strafsenal, des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n:n 26. Fepruar 1953, an der tei.genommen haben;\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeawter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Prankfurt am Hain vom 19. Juni 1952, soweit der Angeklagte PEEEEEB wegen Rauves\n\nerurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgenoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRe:htsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n—u nt\n\nav\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat dea Angeklagten Pu wegen\nRaubes und wegen veorsätzlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt.\n\nDie Revisicn der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nder Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts, jedoch\nnur, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt ist.\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht\nhabe nicht alle zur Verfügung stehenden Beweismittel benutzt am aufzuklären, -b die Tat nicht auf der Gew\nFi ga55e in TEE / MED, demnach asf einer öffentlichen Strasse ausgeführt worden sei. Die Besatzung eines\nFunkstreifenwagens, die vor dem Abtransport des Verletzten\nam Tatort gewesen sei, hätte hierzu vernommen werden müssen,\n\nEs ist möglich, dass durch die Aussagen der Mannschaft\nder Polizeistreife ein Anhalt über die genaue Örtlichkeit\nder Tatbegehung hätte gewonnen werden können. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob hier die gesamten Umstände\ndie Strafkammer zur Verwendung weiterer Beweismittel s)J\nsehr drängten, dass sie durch deren Unterlassung gegen\nihre Verpflichtung zur Wahrheitserforschung verstiess. Denn\ndie Sachrüge zwingt zur Urteilsaufhebung. Die Staatsanwaltschaft wird also Gelegenheit haben, zur neuen Hauptverhandlung die Zeugen zu laden, die sie zur Ermittlung des Tatorts für notwendig oder zweckmässig hält.\n\n—— in Ton -\n\n—\n\n—mmnıa\n\n2.) Die allgemeine Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\n‘\n\nDas Landgericht hat festgestellt. der Angeklagte habe\nden BEE auf einem von der Fi@llWgasse über\nein anschliessendes Trümmergelände fünrenden Fußsteig niedergeschlagen und beraubt. Dass dieser Pfad ein öffentlicher Weg cder eine Strasse sei hat es verneint. Auch has\nes die Verurteilung wegen tateinheitlich \"erübter Körper-\n\"erietzung abgelehnt.\n\na) Die knappe Begründung zu der Frage, cb der Raub auf\neinem öffentlichen Weg oder einer Strasse begangen worden\nist, lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden Auffassung des Rechtsbegriffs \"öffentlicher Weg\"\nausgegangen ist.\n\nÖffentlich im Sinne des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB ist ein\nWeg; der mit Billigung cder Duldung der Grundstückseigentümer der der zuständigen Behörden dem aligemeinen Verkehr\nfreigegeben und zugänglich ist, ohne Rücksicht darauf, ob er\nauch im Sinne des Privatrechts oder des Verwaltungsrechts }\nals öffentlich anzusehen ist (vgl R6St 21, 13; 33, 371/374).\nNach dieser Richtung fehlt es an zureichenden Feststellungen.\nDie Bemerkung des Urteils, der Pfad führe durch die das Gelände weithin bedeckenden Trümmer, besagt nichts über die\nArt seiner Benützung. Sonstige Tatsachen, aus denen Zuveriässiges über diese Frage entnommen werden könnte, sind nicht\nangeführt. Infolgedessen ist das Revisionsgericht nicht in\nder Lage zu beurteilen, ob der Trümmerpfad der Allgemeinheit\nzum freien Zutritt und Gebrauch onne Einschränkung offenstand-Wegen des Mangels kann das Urteil nicht aufrechterhalten werd\n\nu u\n\nScfern sich in der neuen Verhandlung nicht ergibt, dass\ndie Tat auf der GEB FiiBgasse ausgeführt worden ist,\nwird das Landgericht zu ermitteln haben, in welcher Weise\nder durch die Trümmer führende Steig dem Verkehr gedient\nhat, Insbesondere -b er zur Benutzung durch eine unbestimnte Anzahl von‘Personen freigegeben war, etwa als Abkürzungsweg zwischen zwei Öffentlichen Strassen. In diesem\nFalle Liesse sich die Öffentlichkeit nicht verneinen.\n\nb) Nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils hat\nDEEEEED Aurch die Schläge des Angeklagten eine stark biutende Verletzung an der linken Augenbraue 'erlitten und\nist bewusstlos liegengeblieben. Die Strafkammer hat eine\nVerurteilung aus § 223 StGB nicht für zulässig erachtet,\nda der Angeklagte die Körperverletzung ais die für die\nWegnahme von Sachen erforderliche Form der Gewaltanwendung\ngehalten habe. Diese rechtliche Würdigung ist nicht frei\nvon Rechtsirrtum.\n\nTateinheit zwischen Raub und Körperverletzung ist\nmöglich, weil die zum Tatbestand des Raubes gehörende Gewaltanwendung gegen eine Person nicht notwendig deren Verletzung in sich schliessen muss. Das hat auch der Erstrichter nicht verkannt. Br ist aber der Meinung, dass Tateinheit entfalle, wenn die Körperverletzung nach der Vorstellung des Täters das zur Gewaltanwendung erforderliche Wittel sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nicht die Auffassung des Täters, sondern die\näussere Sachlage. Ist darnach Tateinheit gegeben, weil\ndurch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt sind, s2\nkann es nicht darauf ankommen, ob der Täter die Tatbestands-\n\nm. u.\n\neven\n\nhandlung der einen Straftat als das nach den besonderen Umständen notwendige Mittel zur Begehung der anderen Straftat\nangesehen hat.\n\nDas wird das Landgericht bei der neuen Entscheidung zu\nberücksichtigen haben. Dabei wird es darauf zu achten haben,\nvo Strafantrag gestellt oder nach § 232 StGB entbehrlich\nist. Dieser Prüfung bedürfte es nicht, falls gefährliche\nKörperrerletzung wegen hinterlistigen Überfalls (RGSt 65,\n65) vorläge.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nBR. Krauss ist wegen\nBeurlaubung an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Koeniger Kceniger Busch\n\nScharpenseei Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/3-str-815-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/3-str-815-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.635601+00:00"}}