{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-19_3_StR_681_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"3 StR 681/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Tateinheit zwischen dem Verbrechen des § 174 a\nIr 1 StGB und den Vergehen der tätlichen Belei- “\ndigung liegt vor, wenn der Lehrherr die an dm +’\n\nLehrmädchen begangenen unzüchtigen Handlungen\nnach Beendigung der Lehrzeit fortsetzt.","text_plain":"Für das -Wachschlägewerk! . F4\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nIRRE __2526 001\n\nGesetz: StGB 88 75, 174 Hr 1, 185.\nel\nRechtssatz: Tateinheit zwischen dem Verbrechen des § 174 a\nIr 1 StGB und den Vergehen der tätlichen Belei- “\ndigung liegt vor, wenn der Lehrherr die an dm +’\n\nLehrmädchen begangenen unzüchtigen Handlungen\nnach Beendigung der Lehrzeit fortsetzt.\n\nAktenzeichen: 3 StR 681/51\nUrteil vom 19. Juni 1952 LG Kassel\n\n3 StR 681/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache R\ngegen BE 3\n\nden Dentisten Franz Dem aus ein cd I;\n‚Kreis Ep; geboren am Ep 1906 in DEE,\n\nwegen Unzucht mit abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\non 200 oe .\nae Er IR DL Tr 208 22 SE DE EEE\n\nBundesrichter Dr. Kirchner,\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kreuss\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baläus\n\nals beisitzende Lichter,\nLanägerichtsrat SEENnn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB a\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Du\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des STEH\n\nLandgerichts in Kassel vom 29. Lärz 1951, soweit er ver- =\n\nurteilt ist, im Schuldspruch dehin geändert, Ne\n\n1.) dass der Angelilaste des Verbrechens nach § 174 Nr 1\nin Tateinheit rit Vergehen nach § 1§ 5 StGB schuldig\nist,\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der :ufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_ 2 - X,\nGründe:. ws\nER,\nRN\nDie minderjährige Gudrun Haie war in der Denti-\n\nstenpraxis des Angeklagten in der Zeit vom 1. April 1949\nbis 31. Kärz 1950 als Änlernkraft beschäftigt gewesen, m\nZwischen ihrem Vater als ihren gesetzlichen Vertreter re\nund dem Angeklagten war am 14. April 1949 ein Änlernver- ,\ntrag für Sprechstundenhelferinnen geschlossen worden, \"\nDer Angeklagte hat sie in allen Zweigen der Ausbildung\n\neiner Sprechstundenähilfe unterrichtet. Nach Zbschluss ih- u\nrer Lehrzeit war sie bei ihm noch bis 20. November 1950 SE\nals Sprechstundenhelferin tätig. e\n\nWährend dieser ganzen Zeit hat der Angeklagte das\nMädchen wiederholt in wollüstiger “bsicht unzüchtig berührt. Er hat dessen Brüste von hinten mit beiden Händen teils über teils unter den Kleidern umfasst,\nes zweimal umarmt und ihm mehrmals en die Kniekehle und\nan die nackten Oberschenkel gegriffen.\n\n£uf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte\nwegen Unzucht mit :bhängigen und wegen Beleidigung zur\nGesamtgefäöngnisstrafe von acht jonaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des § 74 StGB gestützte Revision hat.im wesentlichen Erfolg.\n\nEr wendet sich nicht dagegen, dass scin Verhalten\nvon der Straikammer als fortgesetztes Verbrechen der Unzucht mit bhängigen und als fortgesotztes Vergehen der\nBeleidigung gewürdigt worden ist. Er vertritt indes ädie\nAuffassung, das Recht sei insofern fehlerhaft angewendet, als zwei selbständige fortgesetzte Handlungen angenommen worden seien. Er hält eine einzige fortgesetzte Handlung für gegeben, die in ihren zwei Abschnitten\n\nDS ae\n, .\n\nare k . .\nen .\n\nun > Re\n\nwre\n\n:\n.§ 2\n2yl\nN\n&\nN\n&:\nPR\n’?\n>\n\nwre\n\neine. a sr\n—- | .\n\n& Pine Ey27e 27\nSu\n\nrechtlich verschieden zu würdigen sei.\n\nDie Beschränkung der Revision auf die unrichtige\nAnwendung des § 74 StGB ist unwirksam. Denn die Rüge\nder Annahme von Tatmehrheit an Stelle von Tateinheit erfasst den gesamten Schuldspruch, Die Sachentscheidung\nwuss daher im ganzen geprüft werden.\n\nDass das Verhalten des Angeklagten während der\nLehrzeit der Hm den Tatbestand eines fortgesetzten\nVerbrechens der Unzucht rit äbhängigen erfüllt, hat die\nStrafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht. Zutreffend hat\nsie auch die unzüchtigen Berührungen nach “bschluss des\nAnlernjahres als fortgesetztes Vergehen der Beleidigung\ngewürdigt. Zur Trage, in welchem Verhältnis die beiden\nStraftaten zueinander stehen, nimmt das Urteil nicht\nausdrücklich Stellung. Die Verhängung von zwei Einzeistrafen und die Bildung einer Gesamtstrafe zeigen, dass\nTatmehrheit der Entscheidung zugrunde gelegt ist.\n\nDiese Beurteilurg ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte entschlossen, die HB; solenge Sie bei ihm beschäftigt war, an\nihrem Körper in ehrverletzender Weise zu berühren. Die\naus seinem Gesamtvorsatz entsprungenen unselbständigen\nZinzelhandlungen waren der äusseren Erscheinung nach\ngleichartig. Aber sie waren es nicht im Rechtssinn. Die\nfür die fortgesetzte Handlung erforderliche Gleichartigkeit liegt nur vor, wenn dasselbe Rechtsgut in der\n'Veise verletzt wird, dass sämtliche Einzelhandlungen den\nTatbestand derselben Straftat enthalten, also gegen das-\n\nbe 22\n\ng A - E\n4 selbe Strafgesetz verstossen (RG@St 51, 305 /3087). Das Bi;\nin war hier nicht der Fall. Das verletzte Rechtsgut während |\ne des Lehrverhältnisses war nicht dasselbe wie nach dessen n\n“ Abschluss. Während es sich zunächst um die Sicherung :@\nH des Unterordnungsverhältnisses vor missbräuchlicher ge- U:\n” schlechtlicher Einwirkung der übergeordneten Person. =\ny handelte, kam nach Beendigung der Lehrzeit infolge des rs\n4 Wegfalls des Anvertrautseins zur Ausbildung nur noch &;\n= der Schutz der Ehre des Lliädchens in Betracht, Die Ver- SL\nb schiedenheit der Rechtsgüter und der zu ihrem Schutz er-\n\n$ lassenen Strafvorschriften schliesst also die köglich-\n\nir keit aus, die unter verschiedene Strafdrohungen fallen-\n\nden Zinzelhandlungen in eine einzige fortgesetzte Straftat zusammenzuschliessen. Der Fortsetzungszusamıenhang\nkann nur innerhalb der einzelnen Straftat bejaht werden.\nDie Annahme zweier fortgesetzter Handlungen durch den\nErstrichter ist also entgegen dem Standpunkt der Revision, die ir den Yerhalten des Angeklagten nur eine einzige fortresetzte Straftat sieht, rechtlich nicht zu be-\n\n. .. Fe\n\nanstanden.\n\nDie Frage der Tateinheit oder Tatiehrheit zwischen\ndem vorhergegangenen Sittlichkeitsverbrechen und dem\nsich daran anschliessenden Vergehen der Beleidigung\nwird dadurch nicht berührt; Sie beantwortet sich nach\nanderen rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich darnach,\nob durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt\n\n_ werden. Hierfür sind im vorliegenden Fall folgende Er-\n\nTEE EEE ENTER TE on\n: 2 : .. Ar\n\nF wägungen massgebend.\nR: Nicht nur die nach Beendigung des Abhängigkeits-\n\nverhältnisses, sondern auch die während desselben vom\nAngeklagten an der UM vorgenommenen Handlungen ent-\n\n- 5 -\n\nne ee\n\n-5_-\n\nhielten jeweils eine Kundgebung der Missachtung ihrer\ngeschlechtlichen Ehre, demmach eine tätliche Beleidigung. Diese trat nur zurück, weil der Tatbestand des\n\n8 174 Nr 1 StGB gegenüber dem des § 185 StGB der engere ist und diesen wegen bestehender Gesetzeseinheit verdrängt. Indes bleibt die Verletzung des allgeneineren Gesetzes cls Tatsache bestehen und kann als\nsolche nicht völlig ausser acht gelassen werden (vgl\nBEHSt l, 152 155; wo ausgesprochen ist, dass die Nindeststrafe des schuldhaft verletzten milderen Strafgesetzes auch-im Falle der Gesetzeseinheit nicht unterschritten werden darf). Der dort vertretene Rechtsge-\n\n° danke greift auch im vorliegenden alle Platz. Die fort-\n\ngesetzte Beleidigung ist nicht erst nach, sondern schon\nwährend der Lehrzeit der HM üurch die unter § 174\nNr 1 S+GB falienden Handlungen begangen worden. \\iurde\naber durch die tatsächlich geschehene, wenn auch rechtlich nicht auftretende fortgesetste tätliche Belcidigung die fortgesetste Unzucht nit Abhöngigen verübt, so\nliegt Tateinheit vor (so auch RG IRR 1937 Nr 1153). in\ndieser rechtlichen Beurteilung Endert der Umstand nichts,\ndass die letzten Beleidigungshanälungen kein Sittlichkeitsverbrechen mehr in sich schliessen. 33 genügt, dass\nein Teil der die zwei Strafgesetze verletzenden Hand-\n\nlungen zusammenfiel.\n\nDemzufolge ist vom Landgericht mit Recht der Fortsetzungszusammenhang nur innerhalb der einzelnen Straftat angenommen worden. Nicht zu billigen ist aber die\nMeinung, die fortgesetzte Belcidigung treffe mit dem\n\ntn nt net, ..\n\nPo eu\n\nPrapS\n\nET TT en\n\nTe ea\n\n..\n\nee\n\n. Pr\n\n=\n\nu...\n\nrY\n\nfortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen sachlich zusanmen. Der Fehler kann durch Änderung des Schuldspruchs\nvon hier aus beseitigt werden, Dagegen musste das\nUrteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDa die Revision wegen der Unmöglichkeit ihrer Beschränkung auf die Anwendung des § 74 StGB über den\nausdrücklich angefochtenen Teil des Urteils hinausging, war sie insoweit zu verwerfen.\n\ntirchner Koeniger\n\nzugleich für die Bundesrichter\nKrauss und Dr. Baldus. Jener Scharpenseel\nist durch Krankheit, dieser\n\ndurch Beurlaubung am Unter-\n\nschreiben verhindert.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/3-str-681-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/3-str-681-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.616073+00:00"}}