{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-18_3_StR_920_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-18","aktenzeichen":"3 StR 920/52","doktyp":null,"leitsatz":"Wird ein der Einziehung unterliegendes Beförde-\n\nus” rungsmittel nach der Straftat, aber vor der\n\nEN. Hauptverhandlung. ‚durch, ein -zufälliges ‚Ereignis\n\nDe so zerstört, dass das Eigentum damit untergeht,\nso kann nicht auf Einziehung erkannt werden.\n\n“\n\n\\ \" “ ”, x\n\n= Aktenzeichen: 3 StR 92052\nUrt. des BGH. v. 16. April 1953. 16 Düsseldorf\n\ntr\n\n1\n\n“; \"IS 920/52\n2 ”\n\\ Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Friseur Theodor H un > \" GERNE, geboren am ER 13905 in sup,\n\n2.) den Kaufmann Fritz WW jun. aus EB, geboren\n\nam GE 1922 in raum,\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16, April 1953, an der' teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. meer\nals Vertreter der undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1952,\nsoweit es gegen den Angeklagten A keine Entscheidung über die Einziehung der Spirituosen trifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIAFE DET\n\nnnd en on\n\nna,\n\n. eye\nar nt u ur ar.\n\n\"er\n\ner ST nn un\n\nII.\n\nIIL.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil aufgehoben, soweit es gegen den Angeklagten Tg die Einziehung des hinterlegten Betrages von 560 DM angeoränet\nhat.\n\nDie weitergehende Revision gegen den Angeklagten®\nwird verworfen. \"\n\nSoweit sich die Revision gegen den Angeklagten gun rich-\n\ntet, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. Im übrigen hat das Landgericht über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nan ae\n\nPac zs\no. .\n\nx *\n\nx Sara N un\n\nr SE PEEN SE . 5 rs\nN BIRD N N\nnn mn \\\n\n<\n> we.\n\nu N\n\nmir en\n\nEEE KU,\nDe\n\n> Ran\n„un wi. .","text_plain":"= —\n\nas_Naths\n\nir_die Amtliche hche_ Sammlung! nn 4\n\nTr\n\nGesetz: RAbeo 33 “1 Abs 1, 415 Sata ı\n\nRechtssatz: Wird ein der Einziehung unterliegendes Beförde-\n\nus” rungsmittel nach der Straftat, aber vor der\n\nEN. Hauptverhandlung. ‚durch, ein -zufälliges ‚Ereignis\n\nDe so zerstört, dass das Eigentum damit untergeht,\nso kann nicht auf Einziehung erkannt werden.\n\n“\n\n\\ \" “ ”, x\n\n= Aktenzeichen: 3 StR 92052\nUrt. des BGH. v. 16. April 1953. 16 Düsseldorf\n\ntr\n\n1\n\n“; \"IS 920/52\n2 ”\n\\ Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Friseur Theodor H un > \" GERNE, geboren am ER 13905 in sup,\n\n2.) den Kaufmann Fritz WW jun. aus EB, geboren\n\nam GE 1922 in raum,\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16, April 1953, an der' teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. meer\nals Vertreter der undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1952,\nsoweit es gegen den Angeklagten A keine Entscheidung über die Einziehung der Spirituosen trifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIAFE DET\n\nnnd en on\n\nna,\n\n. eye\nar nt u ur ar.\n\n\"er\n\ner ST nn un\n\nII.\n\nIIL.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil aufgehoben, soweit es gegen den Angeklagten Tg die Einziehung des hinterlegten Betrages von 560 DM angeoränet\nhat.\n\nDie weitergehende Revision gegen den Angeklagten®\nwird verworfen. \"\n\nSoweit sich die Revision gegen den Angeklagten gun rich-\n\ntet, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. Im übrigen hat das Landgericht über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nan ae\n\nPac zs\no. .\n\nx *\n\nx Sara N un\n\nr SE PEEN SE . 5 rs\nN BIRD N N\nnn mn \\\n\n<\n> we.\n\nu N\n\nmir en\n\nEEE KU,\nDe\n\n> Ran\n„un wi. ..\n\nnu TE\n\n1\n\nGründes\n\nuBraEm us air at u ab wir ab an de ar\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten Hp von dem.\nVorwurf der Abgabenhehlerei freigesprochen, Der Angeklagte\nWrage ist wegen dieses Vergehens zu einer Geldstrafe von\n50 DM verurteilt worden. Ausserdem hat das Landgericht gegen ihn auf Einziehung eines Betrages von 560 DM erkannt,\nden er für einen beschlagnahnten Personenkraftwagen hinterlegt hatte.\n\nDie Revision des Nebenklägers rügt Verfahrensmängel\nund erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\nMit seiner Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer die\nVerletzung der Aufklärungspflicht geltend Diese Rüge ist\nnicht ordnungsmässig begründet (§ 344 Abs 2 StPO). Der. Beschwerdeführer hat es unterlassen, anzugeben, welche Tetsa- .\nchen nach seiner Ansicht nicht genügend aufgeklärt worden\nsind und auf welche Weise diese Aufklärung hätte erreicht\n. werden können. In diesem Umfang ist die Revision deshalb\nunzulässig.\n\nII,\n\n‘Die Sachbeschwerde des Nebenklägers.\n\n1.) Er beanstandet hinsichtlich des Angeklagten W u:\ndass das Landgericht nicht den Personenkraftwagen sondern\n\nPur} 3 Een -\nhen een\n\n=.\n\nudn den\n\nce Ye\n\n. kannte. Er beförderte die Spirituosen mit seinem Personen-\n\ntig verurteilte frühere Mitangeklagte Mu erwarb\n\nden dafür hinterlegten Geldbetrag eingezogen hat. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel führt zu einer Ab-Enderung des Urteils zugunsten des Angeklagten. Nach der\n\nVorschrift des § 301 StPO wirkt jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten. Dasselbe gilt für das Rechtsmittel des Nebenklägers\n\n(RGSt 45, 326; 41, 349).\n\nZu diesem Punkte trifft das angefochtene Urteil folgende Feststellungen: Die wegen Steuerhehlerei rechtskräf-\n\ngrössere Mengen unverzollter und unversteuerter Spirituosen\nausländischer Herkunft. Hiervon veräusserte sie 50 Flaschen\nan den Angeklagten Wrage, der die Herkunft dieser Waren\n\nkraftwagen. Deshalb beschlagnahmte die Zollbehörde das Fahrzeug, überliess es aber später dem Angeklagten zur Benutzung, nachdem er eine Sicherheit in Höhe von 560 DM geleistet hatte. Die Beschlagnahme blieb bestehen. Ehe die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfand, verbrannte der\nKraftwagen infolge eines Unglücksfalles.\n\nDas Landgericht hat die Einziehung des bei der 'Zollbehörde hinterlegten Betrages von 560 DM angeordnet. Es vertritt den Standpunkt, diese Geldsumme sei en die ‘Stelle des\nnicht mehr einziehbaren Wagens getreten. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer diese Rechtsauffassung. Nach\n§§ 401, 403 Abs 2 RAbgO sind die Beförderungsmittel einzuziehen, die der Täter zur Begehung der ‚Steuerhehlerei, Der\n\nZn 29,\n\nRAbgO tritt der Erlös einer beschlagnahnten Sache an en\n\nStelle. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben; dass\nein Verkauf des beschlagnahmten Fahrzeuges durch die Steuer”\n\n|\n\\\n\nIT\n\nbehörde nicht stattgefunden hat. Der Angeklagte zahlte den\neingezogenen Betrag als Sicherheit, damit die Behörde ihm\ndas Fahrzeug trotz der Tortbestehenden Beschlagnalme zur\nBenutzung überliess. Die Geldsumme stellt also keinen Erlös im Sinne des § 433 Abs 2 RAbgO dar. Ihre Einziehung\n\nkann deshalb nicht bestehenbleiben. N\n\n.\nhi\n\nbe\n\n‚Der Beschwerdeführer meint nun, an Stelle des Geldbetra-\n\nges sei das Fahrzeug selbst einzuziehen. Danit kann er nicht\ndurchdringen. Diese Frage erfordert ein Eingehen auf die Vorschriften, die die Wirkung der Einziehung Feheln (§§ 415,\n\n414 RAbg0). Mit der Rechtskraft des Urteils, das die Einziehung des Beförderungsmittels ausspricht, geht das Eigentum daran auf den Staat über. Ein Rechtserwerb eines Dritten nach der Tat, aber vor Rechtskraft des Urteils, berührt\ndie Wirkung der Einziehung in aller Regel nicht. Die Rechte\n\ndes Dritten erlöschen (§§ 415, 414 RAbg0). Etwas anderes wird\n\ngelten Müssen, wenn der Erwerber gutgläubig ist und keine\nUmstände vorliegen, die die Einziehung der einen unbeteiligten Eigentümer gehörenden Beförderungsnmittel rechtfertigen\n(BGHSt 1, 351; 2, 311). : Eine weitergehende Wirkung\nder Einziehung ist den Vörschriften des Abgabenrechts nicht\nzu entnehmen, So kennt das Gesetz keinen Übergang zur Wertersatzstrafe bei Beförderungsmitteln, wenn ihre Einziehung\nnicht‘ vollzogen werden kann. Treten nach der Tat, aber ‚vor\ndem nach § 415 RAbgO für den Eigentumsübergang massgebenden\nZeitpunkt Ereignisse ein, die zwar keine Rechte Dritter begründen, aber in anderer Weise die Rechtsverhältnisse hin- .\nsichtlich der zur Tat verwendeten Beförderungsmittel verändern, z.B. das Eigentum untergehen lassen, so ist auf die\nGrundsätze zurückzugreifen, die die Rechtsprechung zu § 40\n\nStGB entwickelt hat. Ihnen ist zu entnehmen, dass dem Täter\n\nder einzuziehende Gegenstand zur Zeit der Urteilsfällung\n\n.\n—— ln women non\n\nwm were Tee\n\nIINEW EV ZEN\n” x .\n\nBer nn\n\n, ge e\n\ngehören muss. An dieser Voraussetzung fehlt es z.B., wenn\n. vor der Hauptverhandlung das Eigentum des Täters durch\nVerarbeitung der Sache untergegangen ist. Das hat das Reichs.\ngericht mehrfach ausgesprochen (R6St 52, 48; 65, 177). Dasselbe muss gelten, wenn ein der Einziehung unterliegendes\nBefoörderungsmittel nach der Tat, aber vor der Hauptverhandlung durch ein zufälliges Ereignis so zerstört wurde, dass\ndas Eigentum damit unterging. Wenn in diesem Zeitpunkt das\nFahrzeug sich noch in der unbeschränkten Verfügungsmacht\ndes Täters befand, so ist dieses Ergebnis einleuchtend.\nEine Einziehung kann aber auch in den Fällen nicht ausgesprochen werden, in denen das Beförderungsmittel nach 'der\nTat, aber vor der Hauptverhandlung vom Staat beschlagnahmt\nund in Besitz genommen worden war, als es unterging. Wie\nder Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 62 /65/ in anderem Zusammenhange dargelegt hat, ging mit dem Augenblick, in dem das\nBeförderungsmittel in den staatlichen Machtbereich gelangte,\nauch die Gefahr des Untergangs auf den Staat über. Er hatte\n\"sie auch denn zu tragen, wenn er sich später freiwillig des\nBesitzes wieder begab und hierauf das Fahrzeug unterging.\nAuf den vorliegenden Fall angewandt, ergeben diese Überlegungen, dass die Einziehung des Kraftfahrzeuges unterbleiben muss. Das Rechtsmittel des Nebenklägers führt also zu\ndem Ergebnis, dass weder die Einziehung des Kraftwagens\nnoch die Einziehung des hinterlegten Betrages gerechtfertigt ist.\n\n'2.) Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie bemängelt,\n\n‘ dass die bei dem Angeklagten H EEE >eschiasnannten Spirituosen nicht eingezogen wurden. Die ihm von der\n\nMitangeklagten MB verkauften 307 Flaschen ausländischen Branntweins waren Gegenstand der Zoll- und Steuer-\n\nsh Sn N\n\nhinterziehung. Ihre Einziehung musste zunächst denjenigen\ntreffen, der sie als Hehler erwarb und deswegen verurteilt\nwurde (§ 403 Abs 2 i.V.m. § 401 RAbgO). Wenn das Landgericht hier nicht dazu kommen konnte, die Kenntnis des Angeklagten | von der vorangegangenen Steuer- und Zollhinterziehung festzustellen, und ihn deshalb freisprach, so\nmusste es die Möglichkeit der Einziehung nach § 414 RAbgO_\nprüfen. Diese Vorschrift rechtfertigt die genannte Massriahjle,\nwenn der Eigentümer der Gegenstände nicht der Steuerhehlerei schuldig ist. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen; ob das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt\n\n“ erkannt hat.\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils\nin diesem Punkte. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte I) im Augenblick des Zugriffs der Zollbeamten Eigentümer der Spirituosen war. Das liegt deshalb nahe, weil das Urteil feststellt,\ndass ihm die frühere Mitangeklagte Mb nicht nur\n307 Flaschen verkauft,’ sondern sie ihm auch übergenen hatte.\nDie Einziehung der Spirituosen nach § 414 RAbgO erfordert\nferner die Feststellung, dass der Angeklagte bei gehöriger\nSorgfalt die Herkunft der Spirituosen erkennen konnte. Das\nLandgericht wird noch aufklären müssen, ob der Angeklagte\n\n... infolge. Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Waren ohne\n\nordnungsmässige Verzollung oder Versteuerung in den inländischen Verkehr gelangt waren. In diesem Zusammenhang ist\nbedeutungsvoll, dass das Urteil schon Umstände hervorhebt,\ndie dem Angeklagten hätten verdächtig erscheinen müssen.\n\nWelche Maßstäbe für die Feststellung fahrlässigen Verhal-\n\n.\nwann ee\n\nu. Nur dan SAN! .\nF BR PR N “\n\nBde warn\n\ntens anzulegen sind, hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHSt 1, 351 354, 3537; 2, 321, 323 näher dargelegt. j\n\nBusch Scharpenseel\nBaldus Maaß\n\nKrauss\n\nweg”,\n”\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-18/3-str-920-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-18/3-str-920-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.594067+00:00"}}