{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-16_3_StR_99_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-16","aktenzeichen":"3 StR 99/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Sta 9\n\n99.82 | 2326 057 er\n\nIm Jananen des Volkes\nIn der ütrafsache zezen\nden \\achmenn 2hilipn Adan D m zus I.\nseberen cm m 1899 in Arzhausen, kreis Da:\n\nzur Zeit in Untersuchun;shaft,\n\nzeszen versucht.r scir’erer iIctzucht u.a,\n\nhet der 3 tr: Zrenat des Bundesgericht. h0ofs in der Sit.\nzunsz; vom 16. Juni 1952, an der teil jenounen haben;\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Jusch\nBundesricht>r Scharpenseel\nBuindesrichter Dr. Baidus\n.als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\nale Vertreter der Bundesenweltsche?t.\n\nJustizan;; :estellter um\nals Urkundsber ımter Ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf: ‚die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in\n\nDarmstadt vom 15. Seyatenber 1951 scout den Teststellungen aufzehoben. Die Sache wird zur neuen Verhand.--\n\nlunz und 'mntscheidung, zuch über die zosten Ccer\nRechtsuittel, an das Schwurgericht zurlickver.iosen,\n\nVon Xcchts wesen\n\nih Ind\n\nDer Angeklaste ist wesen versuchtar Totzucht an\nder Zeugin Ta (53 177. A3 StG3i sowie vegan versuchter schwerer Notzucht ıi§§ 178, 43 StGB) in Nateinheit mit gefihrlicher Körserverletzung mis Todesfoilse\n\n(33 2232, 226 5tGB), begangen an Frau Anna Kb. zu\neiner Gesamtstrafe von 6 1,2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden,\n\nGegen dieses Urteil wenden sich wit der Revision\nder Angeklay,te und die Stastsamwaltschart. dies: unter\nBeschränkung su? die Verurteilung des Anseklazien im\nDalle Knöss,\n\nDie Rechtsaittel sind begründet.\n\nT,. Zus tevision dos Anzeiilasten,\n\nwm. En = 00 mans\n\nDie Verfahrensrüge, des Schwirgericht habe im Pal-Trostel einen Bovreisamtrag der Verteidiruns nicht\nbeschieden, sreift durch. lach dem Vorbriiu;sen der Revision. das durch die gerichtliche Niederschrift iiber die\nHeuptverhandlung erwiesen ist. hat der Vertcidiger an\när!tsen Verhandlun ;stage vorsorglich den Antrag est :llt,\nden Stiefvater und den damaligen Bräutisnm der Zeugin\nTE 215 Zeuzen dar.iber zu vernehnen, dass die Zeu;in\nen \"se senäber ihrin 3tiefvater nicht eine solche\n»ursonenbeschreibung zo;eben hat, die auf die Person\ndes Angektla;ten dasst\", Dieser Antra;; bildete einen echten Bevreisamtreg, über den das Schwr;sericht zen'iss\n§ 244 Abs 3 3tPO hätte befinden müssen, Das ist nicht\nseschehen, zubei me; auf sich beruhen, ob im Falle der\n„blehnung die :untscheidun; äber den Antras nach § 244\n\n„bs 6 üiP0 durch Gerichtsbeschluss hätte erfolzcn nissen, Auch wenn dessen .‚rforderlichtieit zu verneinen wire,\n„eil der J3er:sisenatrag nur vorsorglich unsebr»cht var und\nGashalb als .lilfsamtreg zu behandeln serosen wäre, 0\nwürde zumindest seine Bescheidung in deu Urteilssründen\n\n13\n\nnotwendig zer.esen scin. Indessen fehlt es hierzu cuch\nUde \"\nwu\n\nin Urteil an jeder ellınznahme.\n\nDes Schwuurgaricht spricht zver im Rahnen der Prü-Zusg der Glaubwürdigkeit der Zeugin TB üavon, diese habe in der Verhandlung die Beschreibung der Tat und\ndes Täters sicher und bestinnt gemacht. iuch habe sie\nerklärt. in dem Anscklasten den Täter “iederzuerlennen.\nDarin liest jedcch ‘seine „usserung zu der unter Jceveis\nsesteliten Scheuptuns der Revision, die Zeugin hobe früher von dem .!üter eine Fersonenbeschreibuns gegeben, Alc\neuf Gie Persen des .\\nse’klagten nicht passe. „ine solche\nkann auch nicht in dem Satz des Urteils scfunden werden,\nälo Zeugin habe, ie sie selbst einriäume, ihren .ltern\nsicht von allen inzelheiten des !berfalles berichtet.\nDenn mit dem 2s.’eisamtrzgeist nicht eine beschr'n!:te Berichterstettung der Zeugin über den Hersans des Jkerfalls.\nsondern deren positive von ihrer Aussage in der Naus)tverhzndlung abrieichende Anscbe Über das Aussehen Gcs Tüters\nbehauptet und unter Boveis sesteilt sorGen. Der !ntrag\nder Verteidigung hätte daher nach § 244 Abs 3 :5t20 auf\njeden Fall beschieden :’erden müssen.\n\nAuf diesem Verfahrensmangel kann des Urteil uch\nberuhen. Allerdings ist in den Gründen hervorgehoben,\ndie Zeugin TB habe in jeder Minsicht einen durch-\n\n6?\n\nas Snstizen Andruck hinterlassen, 80 iss Zr das\nschwurgzeiaot \"\\aine Voranleossung bestander Anbs, m\nihrer Gleubvirdixeit zu zueiieln, Trotzüaca ist nicut\nib Sicherheit weruschli.seen, dass des sctw ir richt\nbei der Prüfluaz der Gleubsäirdigkeit ler Zeugin mözlicherweise zu eiueu -nderen arzebnis ‚selio.men sein \\\\önnte, sei die von der Ve.teidigung benannten Personen\ncie von dieser behauytete Tatsache als Zeugen brirundet\nwitbten. Dannnch »loibv die „löglichkei it cfiena, ünss day\nUrt-il in Pelle Faraap auf einer G:setsesverleizun,,\nnämlich des § 244 . 5420 beruht, so Gags es inzo-\n„seit aus dissen Graidcs aicht aufrechterhalten ‘erden kenne\n\nder verfihrensrecehtliche Ver;toss in \"olle Ten 4\nauz2 Suca zur uluebnn; des Urteils in ulle Anöes Flinren. Die Vorurieilung des A\\nseklagten ist Air auf\nSeund eines Inäizienhevwsises erfolöst. Dieser ist neben\nanderen berieienuzeichen auf \"die art und \\ei.e und die\n\nmus cu.\n\n\\bensitifi zu.t\"tnt, In der baw. mit der der Injcilagte\ntrotz seines Altırs und trotz seiner enzeblich auch in\nsexueller “linsicht befriedigenden he auf „benteuzer „it\nanderen Frauen und „lädchen erpicht\" „erissen sei. 1lierunter fällt cuch das vom Schwurgericht als emilesen erzchtete YTorsehen des angsilagten gegeniiber der Zeuzin Tas\nBu ein Vorsihen, von dem in den Urteilugrnden 50osagt wird, disse Tat nasse zu den Dild, dıs dns [chwär-\n‚„ericht von dor ?>rsönlichkeit des !n,:klusten, insbesondere von seiner Ginstellunz.und von seinen Verhalten\nden Truuen gezentiber yevonnen habe. 'sist demauch nicht\nvon der Hand zu weisen, dass das Urteil in Tolle Ka»\n\n-5-\n\nnit zuf der \"ussage der Zeurin TR und deren : ürdisung durch drs Schwurszericht beruhen \\ionn. Dies hat cin\n„evision much zeltend zenuacht, indem sie d’.rsuf hinweist. dns Schvurgericht habe bei der Seurtesilun; der\nchuiäfrıze im !nlle Me die Bekundunsan ser Zeusin\nTEE zu schr cuf sich einwirken Zassen. Da doren\nVerzertwung viegen des festgestollten varfahrensrochtlichen renlers zu beonstanden ist, kann die Verurteiluns\ndes Angeklazten auch im Talle ZB ':cinea Y3untoud Aan-Yen.\n\nDemunch ist die Revision des Anseklasten in vollen\nUmfangs gererutfertigt.\n\nDer Zngeitlazte war in der Anilugeschrift und im\n\"wöffnun, ;sbeschlusse des Mordes (§ 211 StGB) an \"rau\nME beschuldi;sti. 25 Sehwurgericht hat jedoch eine\nvorsätzliche Tütung als nicht vorliessend erachtet, :cil\n?reu Km Sine cuffallend Cünne Schädeldecke. sehnbt\nhabe und weil deshalb zusunsten des inselirsten anzenommen “erden müsse, ein iensch mit normaler Schiidel-Gecke wire Schlägen der Art, vwie der Angeklagte sie\nauf dan Kopf seines Ovfers abgegeben habe, aller Voraussicht nach nicht erlegen. Daher habe der -n;eklaste mit\nder tödlichen .irtun; seiner 5chläz;e nich; zu rechnen\nbrauchen. Diuse 3egrindung reicht, ie die ilzvision\nmit Recht zeltend macht, zur Verneinun; einer vorsützlichen Yötunz nicht zus,\n\n.6 -\n\nlas Urteil leiret daran, days es jaie Kurlozung\n\n„ser rt und Störie Ger den Opfer zu ,cllisten Schliire\nvermissen Lisst. Js sind zwar der Befund des die Jbe--\nrilane beunnderwei 'rztes und der Sektionspefund in\ncer Urteilszsriincsn wiederzegeben. „as aber hieraus Zr\nen Gred der Inftisitcit Cer schlügse eatno.nen !erien\nkenn. ist mit Zeiacn \"orte eririhnt. „azu hütte jedoch\nVeranlassung best.inden, nachdem dis Sektion einen kIıit-Senden und sich Aehrfich gebelnden Krochenbruch scric\n\nsedelnie iirnguetschun,sschäden or;5>b2ua Antie. Schon\ndiese Tatsache allein lässt es nicht chne veiteres ais\nausseschlossen erscheinen, dıss auch ein “iensch mit\nnorma..er Schiideldäecke durch derartige Schlägs hätte\nzu. Tode ko.men könnim. Daher durfte dus Scwurgvient\nbei der ?rüfuuz des Tatnestandes des } 21l StCh simh\nnicht mit der Annahne begnügen, ein iIlensch mit norualer Schiideldecke wiirde aller Voraussicht nac:: den Schläzen nicht erlegen sein, sondern hätte hierzu auf “rund\nder Beweisaufnahme dic notwendigen tatsüchlichen Tesistellungen treffen müssen, die allein eine einwandfreie\nrechtliche .ürdi;sun; auch dahin zulassen :ürden, ob der\nngzeklagte mit derartigen Folgen der Schlüge gerechnet\nund sie gebilligt oder sie zumindest billigend in Kauf\n„panmmen hat. Da es hieran mangelt, Fehlt dem Rvisicns-\n»ericht die Möglichkeit, seiner ufgabe zemüss zu prüen, ob das Tchwarsoricht bei der .rörterung der Voraussetzunsen des § 211 5t63 von rechtlich zutreffenden .ir-\n„zungen sich hat leiten la:jsen.\n\n-T-\n\nEr a . SEELE sehr\n\nPr\n\nen PET Zuuitfutn\n\n-... 0...\n\nin.\n\nET nn an _\n\n.“..\n\ner nen.\n\nnn wenn me\nte 1a”,\n\n—.\n\n.\n\nI\n\n‘i\n\nili. dusher ist das Urteil auf beide «oevisionen lin\n\nLei\n\naufzuahonen und die Üsche zur neuen Veriunndlung nd Iintduns cn duo Schwurgericht zurückzuver:icisen. ei\n\nann\nsch\n\nu\n\neiner erncuten Vervrtoiluns; des Angeillagten im Felle\n\nTrostei. wird üleses die Vorschrift ass § 5358 \\bs 2 StTO\n\nnirht unbeaci.tiei lassen dürfen. da insoweit di. Auımcobung des Urteils allein auf Grund Gdsr X.vinion de» Anserlagten erfolst. Zur Straffiestsetzun; sei bemerkt,\ndes gemiss 5 i9 Abs 2 StGB die Dauer einer Zuchthauestrafe rur azch vollen ilon«ter, nicht aber nıch Yeilen\neines Jahres zu bemessen ist.\n\nDie Zntscheidun.s ntsoricht den ıntroge dcs Öberbur\n\ndesarwalt,\n\nBR. Kreuss ist vıezen rkranlkung\nverhindert zu unterzeichnen.\nKoenixer Koeniger Susch\n\nIGus\n\n©\n\nScharpenseel B","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-16/3-str-99-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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