{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-16_3_StR_721_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-16","aktenzeichen":"3 StR 721/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 721/51 Ä | 0 66\n2326 055 |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Alfred Hs aus Desmumum'n SEHEN,\ndort geboren an EEEm 1918,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt En\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: “\n1.):Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom\n10. April 1951, coweit der Angeklagte wegen\nVergehens nach § 223 b StGB in zwei Fällen\nverurteilt worden ist, mit den zugrunde lie-\n\ngenden Feststellungen, ausserdem im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2.) Zuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas genannte Urteil, soweit das Verfahren\neingestellt worden ist, aufgehoben. Insoweit\nist der Angeklagte der Lürperverletzung in\nneun Füllen, der Tötigung in zwei Tällen\nund der Freiheitsberaubung in einem Felle\nschuldig.\n\nte\n\nFR\n\nii\n\nBd JRR LU\nee\n\nEB\nE22\n\nne\nnz\nFR\n\nat “\nZr\n\nur\n\nPERL RR un\n\n-2 =\n\n3,) Im Umfang der Aufhebung nach Nr 1 und\nzur Straffestsetzung für den Schuldspruch\nnach Nr 2 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung\nin zwei Fällen, wegen Vergehens nach § 223 b StGB in zwei\nFällen und wegen fortgesetzter Unterschlagung zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\nIn neun weiteren Fällen der Körperverletzung, in zwei\nFällen der Nötigung und in einem Falle der Freiheitsberaubung wurde das Verfahren &uf Grund des hessischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreibeit vom 19. Juni\n1947 eingestellt. Im übrigen ist der Angeklagte freige- u\nsprochen worden; dieser Teil des Urteils ist rechts-\n\nDie Revision der Staatranwaltschaft richtet sich gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens; sie rügt Verletzung des sachlichen. Rechts durch Anwendung des hessischen\nStraffreiheitsgesetzes vom 19. Juni 1947. Die Revision\ndes Angeklagten wendet sich gegen seine Verurteilung zu\nFreiheitsstrafe sowie gegen die Zinstellung des Verfahrens\nin zwei Fällen der Hötigung und in einem ?alle der Frei-\n\nheitsberaubung.\n\ne\n\nEn\nZe\ntn\n\nDer Bundesgerichtshof ist für die. Entscheidung über\nbeide Revisionen zuständig, obwohl die Revision der Staatsanwaltschaft nur die Verletzung von Landesrecht rügt (vgl\n88 121 Abs INr1c, 135 GVG). Tach dem Urteil des er-.\nkennenden Senats von 3. Jenuar 1952 (3 StR 544/51) ist\nin den Fällen der vorliegenden Art die alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtehofs gegeben, weil über beide\nRechtsmittel nur eirheitlich entechieden werden kann\n(vgl auch RG GoltäArch 45, 25)»\n\nEee\n\nee -\nr . EI . . ve\nRE\n.” - ..\n—.. -\n\niR\n\nAge. DAR Rt\n\nRR:\n- “ .\n\nwe, ri - 1 )n,n\n... ..\n\nET?\n\nae\n\n-A-\n\nI._Zur_Revision des Angeklagten\n\n1.) Soweit sich die Revision gegen die Einstellung des Ver- .f:\n\nfahrens in zwei Fällen der Nötigung und in einem Falle der\nFreiheitsberaubung wendet, ist- sie unzulässig. zwar hat\nder erkennende Senat mit dem zum Abdruck bestimmten Urteil\nvom 14. Februar 1952 (3 StR 965/51) entschieden, dass nicht\njede Einstellung, die der Tatrichter nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ausgesprochen hat, der\nsachlichen Hachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen\nist, dass vielmehr eine auf Freisprechung zielende Revision zulässig ist und Erfolg hat, wenn nach vollständiger\nDurchführung der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter die\nSchuläfrage aus Rechtsgründen mit Sicherheit verneint werden muss. Auch ist in dem genannten Urteil anerkannt worden,\ndass der angeklagte sein Recht aus 8 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, nämlich die Durchführung\ndes Verfahrens mit dem Ziele der Freisprechung zu beantragen, auch noch in der Rechtsmittelinstanz geltend machen\nkann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn <ür ihn in der Tatsacheninstanz kein Anlass zur Anbringung eines solchen Antrages bestanden hatte. In der genannten Entscheidung war\ndieser Anlass verneint worden, weil der Tatrichter die\nHauptverhandlung von sich aus vollständig durchgeführt und\nden Angeklagten auf die köglichkeit. einer instellung nicht\nhingewiesen hatte.\n\nIm vorliegenden Falle - § 6 des hessischen Straffreiheitsgesetzes vom 19. Juni 1547 (GVBl Hess S 36) enthält\nin dem hier massgebenden Punkt die gleiche ‚Regelung wie\n§ 6 des Straffreiheitsgesetzes von 51. Dezenber 1949 - war\njedoch die Verfahrenslage eine andere. Wach der Sitzungs-\n\nui\n”\n\n-5._\n\nniederschrift ist die Möglichkeit einer Einstellung des Verfehrens offensichtlich in der Hauptverhandlung erörtert\nworden. Denn nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anträge\ngestellt hatte, beantragte die Verteidigerin ihrerseits\nFreisprechung, hilfsweise Rinstellung des Verfahrens auf\nGrund der Verfassungsannestie (Straffreiheitsgesetz von\n1947). Der Angeklagte hatte also nicht nur die Nöglichkeit.\nsein Recht aus § 6 aa0 geltend zu machen; es bestand durchaus auch Anlass dazu, wenn es ihm nicht nur auf die Vermeidung einer. Bestrafung, sondern gerade auf den Freispruch\nankam. Zr hat dies nicht getan, sondern im Gegenteil, wenn\nauch nur hilfsweise seinerseits die Einstellung des Verfahrens beantragt. Damit hat er zum Ausdruclh gebracht, dass\ner gegebenenfalls die Einstellung hinnehmen werde. Sein Antrag ist mit der Geltendmachung des Rechts aus § 6 aa0 nicht\nvereinbar; sie kann unter diesen Umständen nicht mit der\nRevision nachgeholt werden.\n\n2.) Inden beiden. Fällen der gefährlichen Körperverletzung\nist die Revision offensichtlich unbegründet.. Insbesondere\nist im ersten Falle die Behauptung des Angeklagten, er habe in Notwehr oder vermeintlicher kotwehr gehandelt, durch\ndie Feststellungen des ‚Urteils. ausreichend „iderlegt und\n\nim zweiten Falle das Merkmal der gemeinschaftlichen Begehung\nausreichend festgestellt. nr\n\n3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Vergehens nach\n§ 223 dv StGB in zwei weiteren Fällen nicht aufrechterhalten werden. Die Angriffe der Revision richten sich zwar\n\nzum Teil gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils\n\nund sind insoweit unbeachtlich. Entgegen der Ansicht der\n\nRevision hat die Strafkemmer euch in rechtlich unangreif-\n\nbarer Weise festgestellt, dass die Kriegsgefangenen dem -\n\nu,\nu.\n\nee es\n\n. wehrlos waren. Dazu heisst e\n\n-6-\n\nRE en unterstellt waren, wie sie § 223»\n\" at. Di ion meint, dass sich der Angeklagte\neiner strafbaren Handlung nach dieser Vorschrift nur in\nder Zeit habe schuldig machen können, in der er Lagerführer\ngewesen sei; nach den Feststellungen aber habe er diese\nDienststellung nur kurze Zeit bekleidet. während er Dolmetscher gewesen sei öder den Arbeitseinsatz geleitet habe,\nkönne von einer Fürsorgepflicht nicht gesprochen werden.\nIn welche Zeit aber die nach § 223 b StGB beurteilten Handlungen fielen, sei nicht festgestellt. Die Revision über- '\nsieht, dass sich wegen ilisshandlung Wehrloser auch derjenige strafbar machen kann, dessen Gewalt die wehrlosen Personen von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worden sind.\nDas war hier der Fall auch für die Zeit, in der der Angeklagte nicht Lagerführer war; denn der russische Staat als\nGewahrsamsmacht war fürsorgepflichtig (vgl Art 4 der Haager\nLandkriegsordnung und über ihre Geltung gegenüber der Sovjetunion: Waltzog, echt der Leandkriegsführung 1942 5 10),\nund die Kriegsgefangenen waren der Gewalt des Angeklagten\nüberlassen worden. Mit Recht hat die Strafkammer insoweit\nauf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt; eine ursprüngliche eigene Fürsorgepflicht des Täters braucht in\ndiesem Falle nicht vorzuliegen. 4\n\nAus zwei anderen Gründen russ jedoch die Revision Er-Zunächst hat das Landgericht keine ausreichen-\n\nfolg haben.\nob die von dem Angeklaß\"\n\nden Feststellungen darüber getroffen,\nten misshandelten Kriegsgefangenen in den von §§ 223 b StGB\nvorausgesetzien Sinne WEREN Gebrechlichkeit oder krankheit\ns im Urteil nur, dass Kriegs-\n\ngefangene, die krank und infolge ihrer Yrörnerlichen Schwäche\n\nec\n\n- 1 -\n\ngegenüber dem gut genährten und kräftigen Angeklagten wehrlos gewesen seien, von diesem roh misshandelt worden seien.\nu 0b aber die Wehrlosigkeit tatsächlich auf die Krankheit .\nder Kriegsgefangenen zurückzuführen war, ist im Urteil :\n“ nicht dargetan. Der Grund für ihre Wehrlosigkeit kann auch\ndarin gelegen haben, dass das Vorgehen des Angeklagten von\nder Gewahrsansmacht gedeckt wurde und dass die Opfer sich Es\n- unabhängig von ihren Zustand - schon deshalb nicht wider- Bi\nsetzen konnten, weil sie mit entsprechenden Vergeltungs- “\nmassnahmen der Gewahrsamsmacht hätten rechnen müssen. Zu\n\neiner Prüfung in dieser Richtung bestand aber um so mehr X\nAnlass, als auch in den zahlreichen anderen Fällen, in denen u.\nder Angeklagte Kriegsgefangene, die nicht oder nicht in\n\ndem Masse krank waren, misshandelt hat, sich keines der 11\nOpfer gegen den Übergriff zur Wehr gesetzt hat. Ist aber A\ndie Wehrlosigkeit des Opfers nicht durch die Krankheit be- oh\ndingt, dann ist für die Anwendung des § 223 b StGB kein\nRaum. =\n\nHinzu kommt folgendes: Der Angeklagte hat in den beiden Fällen einen kranken Kriegsgefangenen, der nicht zur\nArbeit ausrücken wollte. oder nicht schnell genug angetreten war; geschlagen oder. getreten. Nähere Darlegungen über\ndie Art und den Umfang ‚dieser: Nisshendlungen enthält das\nUrteil nicht. Nach 8 223 b StGB macht sich jedoch - von\ndem hier nicht gegebenen Fall des Guälens abgeschen - nur\nstrafbar, wer dem Opfer e® erhebliche Schmerzen aus gefühloser d.h. gegen die Leiden des opfers gleichgültiger Ge- hi #\nsinnung zufügt. Im Schri#ttun ‘ist zwar umstritten, ob die “|\ngefühllose Gesinnung -ür sich allein gegenüber § 223 StGB straf; h\nirkt oder ‘ob sich diese Gesinnung auch in .\nzeigen muss, inden den Onfer er-\n\nverschärfend\nden Folgen der Handlung\n\nPen 2\n\nu\n\nerh\n\nee ee en\n. . x\n\n14\n\na an Dog\nErde En Kult\n\nNe\n\nhebliche Schmerzen zugefügt werden. Der zweiten Auffassung\nist beizupflichten; sie wurde bereits vom Reichsgericht in\nständiger Rechtsprechung vertreten (vgl RG DR 1940, 26;\n1941, 492; 1944, 330). Bei einer nur geringfügigen Misshandlung im Sinne des § 223 StGB kann man nicht von einer\ngegenüber den Jeiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung\nsprechen. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen keine\nNachprüfung, ob die Strafkammer von dieser Rechtsauffassung\nausgegangen ist. Sie legen vielmehr die Annahme nahe, dass\nden Opfern erhebliche Schmerzen nicht zugefügt wurden. Die\nVerurteilung wegen Vergehens nach § 2253 b StGB kann daher\nnicht aufrechterhalten werden. Zugleich ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nEs sei bemerkt, dass die weiteren Rügen der Revision\nunbegründet sind. Sie vermisst die Prüfung, ob die Handlung\nnach russischem Recht strafbar sei. Nach § 3 Abs 1 StGB gilt.\njedoch das deutsche Strafrecht für alle deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob die Tat im Inland oder im Ausland\nbegangen wurde. Dass § 3 StGB in dieser im Jahre 1940 eingeführten, den Personalgrundsatz anerkennenden Fassung weitergilt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nanerkannt (vgl 4 StR 339/51; Urteil vom 12, Juli 1951). Die\nAusnahmevorschrift des § 5 Abs 2 StGB greift nicht Platz;\nselbst wenn die Taten nach russischen Recht nicht strafbar\n‘wären, würde es dem gesunden zmpfinden des deutschen Volkes\nfür Recht und Unrecht geradezu widersprechen, iisshandlungen\nwehrloser Landsleute in einem Kriegsgefangenenlager nicht\nals strafwürdiges Unrecht anzusehen. Einer Peststellung des\nam Tatort geltenden Rechts bedurfte es deshalb nicht. Auch\nje Revision die Prüfung vermisst, ob nicht der An-\n\nsoweit Ad\n\nDer\";\nPur\"\n\nsr\n\nr .\n\n-9 -\n\ngeklagte durch russischen Befehl gezwungen war, die kranken\nKriegsgefangenen unter Umständen mit Gewalt zur Arbeit zu\nbringen, sind ihre Ausführungen verfellt. Offeubar will die\nRevision den Gesichtspunkt des Notstandes für den Angeklagten in Anspruch nehmen. Es ist jedoch nach den Feststellungen des Urteils nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass gerade die Misshandlungen der kranken\nKriegsgefangenen für den Angeklagten der einzige Ausweg\n\naus seiner angeblichen Zwangslage gewesen wären,\n\nAr 9 ..\n\n4.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung\nlässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision vermisst\n\nzu Unrecht die Feststellung, was einzelne Zeugen in der\nHauptverhandlung bekundet hätten.. Zu einer eolchen Angabe\nwar die Strafkammer nach § 267 StPO nicht verpflichtet.\nJedenfalls sind diejenigen Feststellungen getroffen worden.\ndie eine Verurteilung nach § 246 StGB tragen. Die Auffassung\nder Revision, die den Kriegsgefangenen bei ihrer Entlassung °\nabgenommenen Kochgeschirre zcien herrenlos gewesen, ist\nabwegig. Für eine Zigentumsaufgabe ist nicht der mindeste\nAnhaltspunkt vorhanden. Feststellungen derüber, in wessen\nEigentum die Kochgeschirre standen, erübrigen sich. Für\n\nZi 2 EL 2) 2 BL EIER ZI\n\nchen.\n\nDie Behauptung der Revision, die Unterschlagung des\nPullovers sei von der Anklage nicht erfasst, ist unzutref- Br\nfend. Der die Aneignung des Pullovers betreffende historische u\nVorgang ist unter dem Gesichtspunkt des Raubes angeklagt.\nDenn der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last,\nKriegsgefangene gewaltcen, unter Drohung, zumeist unter\nAusnutzung ihrer ständigen Angst vor Xeprecesalien durch\n\n- 10 -\n\nihn oder die Russen, Gegenstände des täglichen Bedarfs\nweggenomnen, für sich behalten und später an Russen yeräussert zu haben. In der Anklageschrift wird ausdrücklich\nhervorgehoben, dass der Angeklagte sich auch Bekleidungsstücke angeeignet habe. Dass in der Hauptverhandlung eine\nAneignung anderer Art festgestellt wurde, beseitigt die\nIdentität der Tat im Sinne des Strafverfahrensrechts. nicht.\nDer Vorgang unterlag daher der Urteilsfindung, unabhängig\nvon der rechtlichen Würdigung auf Grund des Ergehnisses\nder Hauptverhandlung.\n\nZu Unrecht vermisst die Revision auch ausreichende\nFeststellungen zur inneren Tatseite, indem sie geltend\nmacht, dass nicht feststehe, ob der Rucksack, in dem der\nPullover gefunden wurde, zigentum des Angeklagten war. Ersichtlich hat die Strafkemmer aus der wahrheitswidrigen\nAngabe des Angeklagten über den Verbleib des Pullovers\ndie Überzeugung von der Zueignungsabsicht gewonnen. Miergegen kann ‚die Revision mit Rechtsgründen nicht angehen:\n\nII. Zur_ Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1.) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass\n\nin den neun Fällen der einfachen Körperverletzung, in den\nzwei Fällen der Nötigung und in dem einen Fall der Freiheitsberaubung Freiheitsstrafen von jeweils weniger als\ndrei ilonaten angemessen seien; demgemäss müsse das Verfahren\nnach § 3 des hessischen Straffreiheitsgesetzes vom 19. Juni\n1947 eingestellt werden. Dic Voraussetzungen des § 4 (kusschluss der Straffreiheit) seien in keinen der genennten\nFälle gegeben. Insbecordere künne nicht festgestellt werden,\ndass der Angeklagte hier aus ehrloser Geseirrung gehandelt\noder die allgemeine fKotlage oder die Tovlage einzelner aus-\n\ngenutzt habe.\n\n- pflegung und andere Vorteile dos }\n\n‘der Russen zu erhalten. Jedes Gefühl fü\n\nDS\nIN\n\n- 11 —-\n\nMit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndass dieses nicht näher begründete Ergebnis mit den sonstigen Feststellungen der Strafkammer schlechthin unvereinbar sei. Denn das Urteil führt bei Erörterung der\nFrage, wie der Angeklagte zu seinen Straftaten gekommen\nsei, folgendes aus: \"Der. Angeklagte verrzochte mit seiner\nAufgabe nicht anders fertig zu werden, als dass er jede\nmenschliche Annäherung an seine mitgefangenen Kameraden\nvermied und ein auf Rücksichtslosigkeit und militärische\nStrenge aufgebautes Ferrschaftssystem errichtete, welches\nihm zwar ermöglichte, die äussere Ordnung in Lager zur\nZufriedenheit der Vertreter der Gevahrsamsmacht aufrechtzuerhalten, auf der anderen Seite aber über die körperlichen und seelischen Belange der Nitgefangenen bedenkenlos hinwegschritt. Dass der Angeklagte diesen Weg einschlug,\nwar einmal dadurch bedingt, dass es ihn -. vielleicht infolge mangelnder Reife und Lebenserfahrung an den Charaktereigenschaften fehlte, die ihn zur Löcung der Aufgabe\nin anderer menschlich vertretberer Weise befähigt hätten;\nsein übersteigertes Geltungsbelürfnis liess aber ein \"Versagen\"nicht zu. Zum anderen liegt der Grund darin, dass\ner getrieben von rücksichtslocen zgoismus die Stellung,\ndie ihm ein verhältnicmäcssig becucmes Leben, bessere Ver-Führungspersonals sicherte, mit allen liätteln halten wollte. Diece Einstellung veranlasste ihn, die Arordrung der russischen Lagerleitung\neusetzen, vr sich die Zufriedenheit\nr die unter den\nngenen war in ihm\n\nrücksichtslos durch\n\nVerhältnissen schwer leidenden Litgefa\nvöllig abgestumpft.\"\n\nSE ee £\n\ni\nÄ\n!\n\nFa >.\" DEE, © Zu 3\nN f\n\nvom\nPP\n\n- 12 -\n\nIn diesen Feststellungen kommt, wie es nicht deutlicher\ngeschehen kann, die Tatsache, dass der Angeklagte aus ehrloser Gesinnung gehandelt und die Hotlage seiner ilitge-\n\n.‚fangenen ausgenutzt hat, zum unmittelbaren Ausdruck, Un-\n\nter ehrloser Gesinnung ist eine sittlich so anstössige.\nHaltung zu verstehen, dass Menschen mit durchschnittlichem Gefühl für lenschenwürde sie mit Abscheu betrachten. Der vom Tatrichter festgestellte Egoismus des Angeklagten, dessen Rücksichtslosigkeit durch die Vielzehl\nder Kisshendlungen noch unterstrichen wird. und das völlige Abgestumpftsein jeden Gefühls für die schwer leidenden\nilitgefangenen offenbaren zweifelsfrei diese ehrlose Gesinnung. Auch die Notlage seiner llitgefangenen hat der Angeklagte ausgenutzt, weil er seine vorteilhafte Stellung\nhalten wollte; denn sie waren in der Gewalt des Gewahrsemsstaates machtlos gegen die Übergriffe des Angeklagten\nund mussten auch bei berechtigter Auflehnung Vergeltungsmassnahmen zu mindesten befürchten. Das gilt ohne Ausnahme\nfür sämtliche Straftaten des Angeklagten, auch für die\nfortgesetzte Unterschlagung. De im übrigen § 4 Nr 2 des\nhessischen Gesetzes vom 19. Juni 1947 die Straffreiheit\nin diesen Fällen unabhängig von Zeitpunl-t der Tat und von\nder Höhe der verwirkten Strafe eusschliesst, kormt eine\nEinstellung des Verfahrens ?ür keinen Tall in Betracht.\n\n2.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht erfolgen, da die Hauptverhandlung völlig durchgeführt ist\nund die Strafkammer nach den reststellungen zu den Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte sich in neun Fällen\nder körperverletzung, in zwei Fällen der Eötigung und in\neinem Falle der Freiheitsbereubung echuldig gerecht hat.\n\n|\nY\n\n- 13 -\n\nIhre Würdigung lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.\nHinsichtlich der neun Fälle der Körperverletzung hast der\nAngeklagte seine Revision zurückgenommen. Im übrigen hat\nsich sein Rechtsmittel als unzulässig erwiesen; auch die\nsachlichrechtlichen Ausführungen geben keinen Anlass,\n\nvon dem Schuldspruch durch das Revisionsgericht abzusehen.\nHinsichtlich der Freiheitsberaubung werden nur Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils erhoben. Dieses hat als erwiesen angesehen, dass\ndas Einsperren des Zeugen Pe auf einen Befehl des Angeklagten zurückging. Dass auch ein Kriegsgefangener noch\nder Freiheit beraubt werden kann, indem die ihm in dieser\nEigenschaft belassene Beregungsfreiheit noch weiter eingeengt wird, hat der erkennende Senat schon wiederholt\nausgesprochen (vgl Urteil vom 6. Dezember 19515 3 StR\n131/51 und Urteil vom 17. April 1952; 3 StR 1155/51).\n\nOhne Rechtsirrtum ist schliesslich die \\Widerrechtlichkeit des Befehls in der völlig willkürlichen intscheidung des Angeklagten erblickt worden, der sich in seiner\npersönlichen Eitelkeit durch den Zeugen Pain gekränkt\n\nfühlte.\n\nDie zwei Fälle der Nötigung sind ebenfalls einwandfrei dargetan. Der Angeklagte hat Kriegsgefangene, die zum\nAusrücken angetreten waren, vOnN russischen Lagerarzt aber\nausgesondert und zurückgeschickt wurden, gepackt und unbemerkt vom Lagerarzt wieder in die Kolonne geschoben.\n\nEr tat dies, un die Arbeitskommandos euf der geforderten\nzahl zu halten und keine Umstellungen vornehnen zu müssen.\nAus Furcht vor Schikanen des Angeklagten wagten es die\nKriegsgefangenen nicht, sich an den Legerärzt zu wenden.\n\nTg nn\n\nN De\n\nTe sn\n\n- 14 -\n\nDie Strafkammer sieht diese Nötigung als rechtswidrig\n\nan, weil der Angeklagte durch die Anordnung des Lagerarztes von der Verpflichtung entbunden getiesen sei, die\nbetreffenden Kriegsgefangenen zur Aussenarbeit zu schicken,\ner habe geradezu gegen die von einem Angehörigen der\nrussischen Lagerleitung gegebene Anweisung gehandelt. Die\nRevision des Angeklagten will die Rechtswidrigkeit der\nNötigungshandlungen deshalb verneinen, weil der russische\nArzt nicht zur Lagerleitung gehört habe; jedenfalls fehle\nes insoweit an einer \"bindenden Feststellung\" des Urteils. Es kommt jedoch auf diese Frage nicht an. Die\nRechtswidrigkeit der Nötigung ergibt sich bereits daraus.\ndass der Angeklagte durch die llassnahme des Lagerarztes,\nauch wenn dieser nicht zur lLagerleitung gehörte, jedenfalls von der VerpZlichtung entbunden war, die betreffenden Kriegsgefangenen zur Aussenarbeit zu schicken, Wenn\ner es gleichwohl unter Anwendung von Gewalt hat, um\nkeine Umstellung vornehmen zu müssen, so ergibt sich\n\naus dieser Verbindung von Nittel und Zweck die Rechts-\n\nwidrigkeit des Vorgehens.\nDie Strafkammer hat nunmehr die Einzelstrafen ent-\n\nsprechend dem Schuldspruch festzusetzen und diese in\ndie neu zu bildende Gesamtstrefe einzubeziehen.\n\n- 15 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nBundesrichter Krauss ist Koeniger Busch\nwegen Erkrankung an der\nUnterzeichnung verhindert,\n\nKoeniger\n\nScharpenseel Baldus\n\nro a\n\nin\n2525 293\n.\n\nTe\nwe” a\nBıztıimı +9...\n\noe\n28","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-16/3-str-721-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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