{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-16_3_StR_163_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-16","aktenzeichen":"3 StR 163/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IHR, 16°752,\n\n2526 076\n\nIm Janen des Volles\n\nIn der Strefsache\n\nzozen\n\nden Kaufmann Gerd Pcul Z EEE zu: ‚(u\nVOEEEEEER, zeborc: em GER 1915 in Damp .cstzreußen,\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 3. ötrafsenat des Bundesze ichtshofs in der fitzung vom 16. Juni 1952, un der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter irauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Schar»ensee..\nBundesrichter Dr. 3aldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt ED\nals Vertreter der Bundesanwunltschaft,\n\nJustizangestellter Er\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Tuppertal vom 24. September\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, en das Landge-\n\nricht zurückverriesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFR K PR De\n\nE\n\n”\n\nher ”\ner\n\n.\n”\n..\n\nas\n\n.\nnn\n\nE27\n\n.‘ Sei\n”\nEn\n\n“\n\n3\n\nEd\n\n@ründe\n\nDer angeiilagte ist vegen übler Nachrede zu einer\nGeldstrafe von 600 Di verurteilt worden. Seine Revision,\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rüst. führt zur\nAufhebung des Urteils, da die bisherigen Teststellungen\nden Schuldspruch nicht tragen. Diese Feststellungen\nsind so unklar, dass nicht ersichtlich ist, in wolchen\nAusserungen des Angeklagten die Strafkammer eine üble\nNachrede gesehen hat,\n\n1.} Allerdings hat sich der Angeklagte dahin geäussert,\nder Nebenkläger (Rechtsanwalt TE Habe mit der Sekte der Gesundbeter zu tun. Die Strafkoammer sagt aber\nnicht, dass hierin bereits eine tible Nachrede liege. Sie\nwill das offenbar nicht snnehmen; denn eine Verurtei-.\nlung aus diesem Grunde nätte nur erfolgen können, venn\nentvreder feststand, dass der Nebenkläger mit dieser\nSekte nichts zu tun hat, oder wenn die Strefkammer den\n“ahrheitsb:weis nicht als erbracht ansah. Insoweit\nenthält das Urteil keine Ausführungen. Die Revision\nbehauptet zwar, die Stra’kammer habe unter \\blehnung R\neines entsprechenden Beyieisentrages als “wahr unter- {\nstellt, dass der Nebenkläger Gesundbeter sci. \\eder der ,\nSitzungniederschrift noch den Urteilssründen sind jedoch ein 3eweisamtrag und eine entsprechende ahrunter-- Br\nstellung zu entnehmen. Auch die abschliessende \"‚irdigung\ngibt keinen /ufschluss 'iber die Auffassung der Sstraf- F}\nkammer, Das Urteil sagt nur allgemein, die Jehauptungen i\ndes Angeklagten seien nicht erweislich wahr, und der 2\nAngeklagte rüume diese lichterreislichkeit auch ein, “\nohne dass ersichtlich „äre, ob sich diese „usführungen\n\nauch auf die Verbindung des Hebenklägers zur Sekte der\nGesundbeter beziehen sollen,\n\n2.) \"Tine Üble Muchrede könnte in der Behauptung licgen.\nder Nebenkläger habe sich das Gesundbeten bezahlen las-:\nsen. Insoweit ist aber die Strafkamner zu dem ürgebnis\ngekommen, es habe sich nicht mit Sicherheit aufklüren\nlassen, ob der \\ngelklagte von einer Bezahlunz für das\nGesundbeten oder von einer selbstündigen Honorarforde--\nrung gesprochen habe, Zugunsten des Angeklagten muss also davon euszegangen “erden, dass er die Honorarforderung nicht mit dem Gesundbeten in Zusammenhang gebracht\nhat, Denn der Inhaltssiner Äusserung muss dem \\ngeklagten zunächst nachgeriesen ‘erden, bevor geprüft werden\nkanr., ob sie eine Üble Hachrede enthält,\n\n3,) 2s bleibt somit als rechtlich bedeutsen nur die\nAÄusserung über den Vorgong des Gesundbetens selbst, die\ndahin ging, duus der ‚Icbentklüzer seinen Tundcnten\nerklärt habe, er sehe schlecht aus und müsse etwas für\nseine Gesundheit tun, er, der Nebenkläger, wolle ihn gesund beten; der Webenkläger habe dann ein dickes Buch\nzenommen und einige Gebete gemurmelt. Lie Strafkammer\nkonnt zu dem Zrgebnis, dass diese Behauptung nicht erweislich wahr sei, weil sich ein solcher Vorgang nach\nder Bekundung des Nebenklägers überhaupt nicht abge:\nspielt habe. Das Urteil lässt aber insoweit jede recht-.\nliche \\ürdigung vermissen; es beschränkt sich auf die\nWiedergabe der gesetzlichen Merkmele des § 1§ 6 StGB:\nDer Angeklagte habe Tatsachen behauptet, die den Neben-:\nkläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen\n\nah.\n\nERTRTER en\n\ner\n\nra Zu ic 5\n\n‘ vorzunehmen; sie muss den Tatrichter vorbehalten bleiben.\n\n‚stanä erfüllt sein, weil behauptet wurde, der Vorfall\n‚habe sich im tahmen und aus Anlass einer Rechtsberatung\n\n7\n\nMeinung herabzuwürdisen geeignet seien. Infolse dieses\nlıangels hat das Revisionsze\"icht nicht die liöglichkeit,\ndas Urteil auf richtige Rechtsanwendung nechzuorüfen.\nDenn der wahrheitswidrig behauptete Vorgang ist nicht\nohne weitercs und schlechthin geeignet, in der öffentlichen ileinung herabzuwüräigen. Zwar zsann der Tatbestand\ndes § 1§ 6 StGB unbedenklich bejaht werden, enn der Nebenkläger ‘reine Beziehungen zur Sekte ler Gesunäbeter\nunterhält; denn die Behauptung, der Webenklüger habe,\nchne dass er der Sckte angehört oder nehesteht und ihre\n\\nschauunsen teilt, die Handlung des Gesundbetens vorgenommen, ist geeignet, ihn in der ÖfTentlichen Meinung\nherabzw;ürdigen. Steht aber der Nebenkläger in solchen\nBeziehungen, dann ist Giese “irdigung nicht ohne weite.\nres gerechtfertigt. In diesem Talle könnte der Tatbe-\n\nund ohne entsprechende Bindung zu dem llandanten ereignet, indem damit dem Nebenkläger nachgesagt „urde, er\nhabe sich in Gegensatz zu seinen besonderen Lebens-\n\nund Berufsaufgaben sesetzt. Is ist jedoch nicht Aufgabe\ndes Revisionsgerichts, die notwendige “irdigung selbet\n\n-5..\n\nun Huren\n\n755\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nBR. Kraus ist wegen ..r- Koeniger\nkrankung an der Unterzeichnung verhindert,\n\nKoeniger\n\nScharpenseel\n\nBaldus\n\nBusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-16/3-str-163-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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