{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-13_3_StR_652_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-13","aktenzeichen":"3 StR 652/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_— m .— -\n\nStR. 652/52 2277 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schleifer Bruno K GB zu: ren GE :\ngebcren am el in DB; zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht mit Männern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt or\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in der Verhandlung,\nJustizangestellter ei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 13. Juni 1952\nim Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n22-2. %\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB, von denen eines tateinheitlich mit einem Vergehen nach § 175 StGB zusamtentrifft,\nferner wegen eines Vergehens nach § 175 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ausserdem ist gegen ihn\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Revision\ndes Angeklagten wendet sich allein gegen den letztgenannten Ausspruch. -\n\ne\n\nDa die Strafen aus § 20 a StGB geschärft worden sind,\nist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung unwirksam. Es ergreift daher den\ngesamten Strafausspruch (RGSt 68, 385; BGH Urteil vom 9.\nOktober 1952 - 3 StR 426/52). Es ist begründet.\n\nDas Landgericht beurteilt im Anschluss an ein Sachverständigengutachten den Angeklagten als einen etwas\nhaltiosen Psychopathen, in dessen Persönlichkeit eine\ngleichgeschlechtliche Triebabweichung tief verankert sei.\nWegen dieser ihm innewohnenden Abartigkeit sei er trotz\nbesten Willens und Bemühens nicht in der Lage, seinem\nauf Veranlagung beruhenden ausgeprägten Hang zur Begehung\ngleichgeschlechtlicher Verbrechen zu widerstehen. Wegen\nmehrerer solcher Straftaten sei er bereits zweimal\nschwer bestraft worden. Dabei habe es sich nicht um gelegentliche Entgleisungen gehandelt, sondern um den Ausaruck einer Verbrechensbereitschaft, die in seinem Wesen verwurzelt sei. Die Gesamtwürdigung seiner Taten zei-\n‚ge, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei.\n\n®\n\n- 3 -\n\nDamit -allein ist der Begriff der Gefährlichkeit\nnoch nicht geaügend klargestellt. Es hätte an sich noch\nder Feststellung bedurft, ob weitere erhebliche Störungen des Rechtsfriedens durch den Angeklagten mit grosser\nWahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Diese Befürchtung\n\nkann indes dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen\nwerden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung erforderlich sel, ist darauf hingewiesen, dass\nmit einer erheblichen Straffälligkeit des Angeklagten\nauch künftig zu rechnen sei. Zwar ist der Zeitpunkt,\nvon dem aus die beiden Fragen zu beantworten sind, verschieden (RGSt 72, 356). Aber im vorliegenden Fall spielt\nder Unterschied für das Ergebnis erkennbar keine Rolle.\nDie in dem genannten Punkt vorliegende Ungenauigkeit würde daher den Bestand des Urteils nicht gefährden, läge\nnicht ein weiterer Mangel vor.\n\nDer Angeklagte ist in Anwendung des § 20 a Abs 1\nStGB verurteilt worden. Diese Bestimmung setzt ausser\nder vurerwähnten Eigenschaft des Angeklagten dessen zweimalige rechtskräftige Verurteilung und den Nichtablauf\nder Fristen des § 20 a Ab§ 3 voraus.\n\nDer Angeklagte ist zweimal wegen Unzucht zwischen\nMännern bestraft worden, und zwar durch Urteil des Landgerichts in Magdeburg vom l. März 1938 mit fünf Jahren\nZuchthaus und durch Urteil des Landgerichts Münster vom\n17. April 1950 mit einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus.\nDie vom zweiten Urteil betroffene Straftat hat er verübt vom Herbst 1947 bis kurz vor Weihnachten 1949. Die\nStrafkammer geht - ohne nähere Begründung - bei der Wür-\n\n-4&-\n\ndigung der Anwendbarkeit des § 20 a Abs 1 StGB von der\nAuffassung aus, zwischen der Verbüssung der ersten Strafe und der Begehung der folgenden Straftat liege kein\nZeitraum von fünf Jahren. Diese Meinung beruht auf rechtsirriger Berechnung der Frist des § 20 a Abs 3 StGB. Die\ngegen den Angeklagten zuerst verhängte Zuchthausstrafe\nvon fünf Jahren ist bis 1. September 1942 vollstreckt\nworden. Im Anschluss daran ist er bis 1945 im Konzentrationslager Buchenwald untergebracht gewesen. Bei der Lagerhaft handelt es sich jedoch nicht um eine Verwahrung\nauf Grund eines gerichtlichen Urteils. Eine solche, nicht\nvom Gericht, sondern nachträglich von der Polizei getroffene Massnahme kann nicht als behördliche Anordnung im\nSinn des § 20 a Abs 3 Satz 3 StGB angesehen werden, weil\nihr die rechtliche Grundlage fehlte (vgl BGH Urteil vom\n\n2. März 1951 - 1 StR 4/51). Infolgedessen kann der Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus dem Konzentrationslager im Jahre 1945 nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist das Ende der Strafverbüssung, also der 1.\nSeptember 1942.\n\nDie folgende Tat ist \"im Herbst\" 1947 begangen worden. Da das hierüber ergangene Urteil keine genauere\nZeitangabe enthält, der 1. September aber vor dem Herbstanfang liegt, kann im Zeitpunkt der Begehung der zweiten\n- fortgesetzten — Straftat die Frist von fünf Jahren bereits verstrichen gewesen sein.\n\nDemnach durfte der Angeklagte nicht aus § 20 a Abs 1\nStGB verurteilt werden. Der darauf sich stützende Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.\n\n-5 -\n\nm\n\nDaran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte neuerdings drei vorsätzliche Taten begangen hat und\nseine Verurteilung aus § 20 a Abs 2 StGB möglich ist.\nDenn die Grundlage der Strafschärfung ist in diesem Fall\neine andere als die auf § 20 a Abs 1 StGB beruhende.\nAusserdem ist die Schärfung durch § 20 a Abs 2 nicht\nzwingend vorgeschrieben, sondern steht im Ermessen des\nGerichts. Es ist also nicht auszuschliessen, dass die\nEntscheidung bei Nichtanwendung des § 20 a Abs 1 StGB\nanders ausgefallen wäre.\n\nKirchner Krauss Koeniger\nBusch Scharpenseel\n\nse","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/3-str-652-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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