{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-11_3_StR_85_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-11","aktenzeichen":"3 StR 85/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der S\n\ni; den Eisenanstreicher Alois M aus 5\nEB, geboren an m : 907 in\n\n60\n\n2526 051\n\nIm Nanen des Volkes\n\n‘\n\ntrafsache gegen\n\n2} den Eisenschmeizer Karl J aus\nTEE, ücrt geberen am 1905, ent\nin ntersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der\n. Sitzung vom 11. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof?.Dr.Busceh\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\na.s beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt en\naıs Vertreter der Bundesannaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeatter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts en\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 2. November 1951\nwerden verworfen. ö\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.\n\nDie seit dem 2. November 1951 erlittene Untersuchungshaft wird den Angeklagten auf die erkannten Strafen angerechnet, soweit sie die Dauer\nvon drei Monaten übersteigt.\n\n_ Von Rechts wegen\n\n743\n\nBeide Angeklagte sind wegen Hehlerei verurteil.; worden,\n\nder Angeklagte MB zu einer Gefängnisstrafe von einen\nJahr, der Angeklagte SEE zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und sechs ilonaten. Nach den Urteilsgründen sind\n\ndie Angeklagten entweder des schweren Diebstahls im wieder-\n\nholten Rückfaile .oder der Hehlerei schuldig. Die Strafkammer hat deshalb eine wahldeutige Feststellung getroffen,\nin den Urteilsspruch jedoch nur die Verurteilung wegen\nHehlerei aufgenemmen, weil andernfails die Angeklagten\nmöglicherweise zu Unrecht belastet werden könnten.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten müssen ohne „rfolg\ntieiben. i\n\nIr.\nZur Rerision des Angeklagten: PL\n\nmn u“ IS se“ An —\n\n1.) Hit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Revision\ndie Hickivereidisung Ger Zeugen Haie und KB. i> se\nnicht ersichtlich, weshalb die Vereidigung unterblieben\nsei, da äle Sitzungsniederschrif‘ eine Beschlussfassung\nzur Frage der Vereidigung nicht nachweise. Deshalb sei\n\n§ 59 StPO verletzt.’\n\nDie Rüge kann nicht durchgreifen. Denn nach den Urteilsgründen sind die Bekunäungen der Zeugen Ks una\nHaeglBmicht zu Lasten des Angeklagten SC verwertet worden. k@Bwar derjenige Zeuge, dem der frühere\nMitangeklagte va die gestohienen Schuhe zum Kauf angeboten hatte und der die Schuhe dem bestohlenen Schuhmachermeister, dem beeidigten Zeugen Fo. verzeigte,\nwobei Rei äie Schuhe als sein Eigentum erkannte. Die\n\ndt\n\n.\n\n.. . .. ni.\" -\na ein rent ne\n\nme ung mare\n\nnn en\nEr\n\nGjeichheit der Srhuhe ist also durch den Zeugen Re\nfestgesteiit worden, während die Bekundung des Zeugen KB\nausschliesslich gegen den früheren Mitangeklagter VE\nverwendet wurde. Der Zeuge Hape ist nur über eine\nSchutztehauptung des Angeklagten MB vernomnen worden,\nzu der die Rinlassung des Angeklagten SW ir. keinen\nZusammenhang steht. Das Urteil gegen den Angeklagten\nCE, kann daher nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoss beruhen, ’\n\n2.: Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahi und Hehlerei wird von der Revision unter\nBezugnahme auf BGIISt i,. 304 an sich nicht in Abrede gesteilt. Sie ist aber der ileinung, das Urteil enthalte keine\nausreichenden Feststellungen jafür, dass überhaupt hehlerei\nin Betracht komme. Der Angeklagte habe lediglich zusammen\nmit UM Sie in Säcken verpackten Schuhe zu WEB zebracht und später dort wieder weggeholt, Diese Tätigkeit\nkönne allenfalls den Tatbestand der Begünstigung srfüilen;\neine Wakifeststellung zwischen Diebstahi, Hehierei und Eegünstigung sei jedoch nicht statthaft. Diese Rüge scheitert an den tatsächlichen Feststellungen der Strafkamner-Eine Wahifeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei\nbleibt zwar solange unzulässig, als die Wöglichkeit besteht, dass der festgestellte Vorgang unter ein drittes\nStrafgesetz fällt. Aber nicht jede denkbare Möglichkeit\neiner anderen Sachgestaltung und Würdigung steht der Wahlfeststeliung entgegen. Das Urteil. muss nur erkennen lassen,\ndass nach der Überzeugung des Tatrichters diese andere\nSachgestaltung ausscheidet. Es kommt also inscweit in\n\n- 4 -\n\nbs\n\nerster Linie auf das Beweisergebnis an. Die Strafkammer\n\nhat zwar die Wöglichkeit einer bloßen Begünstigung nicht\nausdrückiich erwogen. Sie sagt aber, dass die Angeliagten\nentweder den Einbruchsdiebstahl selbst ausgeführt oder die\nDiebesbeute von den Einbrechern erhalten hätten; eine andere\nHöglichkeit scheide aus, weil hierfür keinerlei Anhaltspunkte voriägen, die Angeklagten insoweit auch nichts vorgetragen hätten: Tass die Strafkammer überzeugt war, der Be-\n\nsitz an den Schuhen sei - von der Möglichkeit des Diebszahis abgesehen - nur durch hehlerisches Ansichbringen\nerlangt, eine bloße Begünstigung aiso ausschied, lässt\n\nsich dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit Sicherheit\nentnehmen. Denn es ist festgestelit. dass die Angeklagten\nnach dem Transport der Schuhe zu Wiechert die Beute unter\nsich geteilt haben, eine Tätigkeit, die mit der Anrnahne\neiner bicßen Begünstigung schon kaum vereinbar ist. Jeder\nZweife). aber ist ausgeschlossen durch die Feststeliung:\n\ndass die Angeklagten versucht haben, üje Schuhe abzusetzen. Zum mindesten liegt aiso die hehlerische Tätigkeit\n\ndes Hitwirkens zum Absatz vor.\n\nSchiiesslich unterliegt auch die Fassung des Urteilissatzes keinen rechtlichen Bedenken. Die Aufnahme der |\nwahldeutigen Verurteilung ist zwar zweckmässig (vgl 4 StR\n337/51; Urteil vom 2. November 1951), aber nicht zwingend.\nVielmehr ist die Fassung des Urteilssatzes insoweit nach\n§ 260 Abs 4 StPO in das Ermessen des Tatrichters ‚gestellt,\nso dass die eindeutige Verurteilung trotz wahldeutiger\nFeststellung nicht fehlerhaft ist (vgl 4 StR 553/51; Urteil vom 12. September 1951).\n\nnam . 2 -\n\nb; Auch die weiteren Rügen, die nach Ansicht der Revision\neine Verurteilung wegen Hehlerei ausschiiessen, sind unbesründet. Die Strafkammer bemerkt zwar bei der Beweiswürdigung, dass Ep im Gegensatz zu MW nicht mit der\nDiebesbeute angetroffen worden sei. Ersichtlich bezieht\nsich dieser Hinweis aber nur auf den Vorgang, bei dem In\nvon dem Polizeibeamten Scebeobachtet wurde. SCHiiiEine\nhat jedenfalls zusammen mit We die Schuhe zu iuEumn\ngebracht und später seinen Anteil an der Diebesbeute wieder\natgehclt, war aiso auch im Besitz der Schuhe. Zu Unrecht\nvermisst die Revision eine Peststeilung darüber, von welchem Zeitpunkt ab die beiden Angeklagten bösgläubig gewesen seien. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich\nzweifelsfrei die Überzeugung der Strafkammer entnehmen,\ndass dieser böse Glaube schon teim Erwerb der Schuhe verlag»\n\n‚e) Schiiesslich ist die Auffassung der Revision rechts-\n\nirrig, dass die Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls nur aus den Verstrafakten festgestellt werden\ndurfien., Es ist nicht ersichtlich, auf welche Vorschrift\ndes Verfahrensrechts diese Ansicht gestützt werden soll.\nDass ein unzulässiges Beweismittel verwendet sei, behauptet die Revision nicht. Nach den auch verfahrensrechtlich\neinwandfrei getroffenen Feststellungen sind die Rückfallvoraussetzungen dargetan.\n\nDie Revision des Angeklagten mist daher unbegründet, .\n\nII.\n‚zur Rerisisn des Angeklagten I:\n\n1.} kit der Verfahrensbeschwerde trägt die Revision wörtlich foigendes vor:\n\n\"Ir formeller Hinsicht rüge ich die Ausserachtiassung\nder gemäss § 64 3tPO notwendigen Angabe des Grundes.\nwarum die Zeugen Hude. KEBD ıınG : EEE sovie\nHe nicht vereidigt worden sind. Ausweisiich\ndes Sitzungsprotokolls ist der Grund der Nichtbeei-\n\ndigung bei den genannten Zeugen richt angegeben. Gemäss\n§ 274 StPO kann daher der Nachweis der ordnungsmässiger. Begründurg der Nichtbeeidigung nicht geführ? wer-\n\nden, da ausweislich des Protokoiis der Grund der\nNirhtpeeiäigung nicht ordnungsmässig verkündet wor-Gen ist.\"\n\nlit dieser Begründung kann dis Verfahrenspbeschwerde keinen\n\nIn2olg haben. Aunäckst sind die Aussagen der Fcugen Do o3 5)\n\nWE ur Hei in Urteil nicht- verwertet worden. Deshalt kann Ihre Nichtbssidigung die Ertscheidung nicht beeinfiusst haben. Hinsichtlich des Zeugen Fipist auf die\n\nAusführungen zur Revision des Angeklagten SCHE zu ver-\n\nweisen. Über die Aussage des 16jährigen Zeugen Hai» be-\n\nurkundet die Sitzungsniederschrift folgende Vorgärge:\n\n!yYom Staatsanwalt und den verteidigern wurde die Beeidigung der Zeugen:\n\nm | vr} Zain © und Jos\nbeantragt.\nDas Gericht zog'sich zur Beratung zuriick.\nEs ergeht folgender\n\nee TT\nPd Pe .\n\nBesrhlussz\nI. Die Zeugin StB so11 gemäss § 61 Abs 5 StPO\nundeeidet bleiben.\nTI. Die Zeugen Wem, Resmimiin Leggn. ZB va\nJo solien ihre Aussagen beeiden.\nDer Beschiuss zu II wurde ausgeführt,\nAs wurden keine Beweisamträge mehr gestellt.\nDaraufhin wurde die Beweisaufnahme geschlossen.\"\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer hat nach llingang der Iievisionsbegründungen folgendes in den Akten vermerkt:\n\n\"Der Zeuge Hoi ist, da er das 18. Lebensjahr\nnorh nicht voilerdet hatte, gemäss § 61 Ziff 1\nStPO urvereidigt geblieben.\"\n\nDer Zeuge KW ist - wie sich aus seiner Belehrung\nergibt - gemäss § 60 Ziff? 3 StPO unvereidigt getlieben. Tine dementsprechends Tntscheidung ist vor\nmir, wie ich mit Bestimmtheit weiss, da es sich um\neindeutige Fälle Jer Nichtbeeidigung handelte, ver\nErörterung der übrigen Fäile im Einverständnis\n&aller Beteiligten verkündet worden; '\n\nDieser nachträgliche Vermerk des Vorsitzenden kann zwar\neinerseits keinen Beweis für die Verfahrensvorgänge erbringen, andererseits aber hat die Revision nickt etwa\ndie Nichtvereidigung selbst als verfahrensrechtlich fehlerhaft beanstandet. Sie hat sich darauf beschränkt, die\nNichtbeurkundung gemäss § 64 StPO zu rügen. § 64 StPO ist\naber eine bloße Ordnungsvorschrift, so dass dia Unterlassung der Angabe des Grundes für die Nichtbeeidigung für\n\n. m\n—— ®\n.\nY\nN\n\n6L\n\nsisn allein die Revision nieht begründen kann. Denn das\nUrieil beruht niemals auf einem bloßen Mangel der Niederschrıts (vgi E& JW 19%5, 47 u DR 1940, 1528). Hehr ais eine Verletzung des § 64 beanstandet die hevision nicht.\nDenn sie macht nicht geltend, dass die Verkündung des\nGrundes der Nicktbeeidigung überhaupt unterblieben Bei,\nsondern vermisst nur eire \"ordnungsmässige\" Verkündung.\nDamit kann nur die Nichtbeurkundung gemeint sein, zumal\nausdrücklich hervorgehoben wird, dass gemäss § 274 StPO\nder \"Nachweis einer ordnungsmässigen Begründung\" nicht\ngeführt werden könne. Dass die Rüge nur in diesem Sinne\nausgelegt werden kann und dass die Revision mehr nicht\nbehauoten wiii. ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk\ndes Vorsitzenden — der insoweit für die Ausbegung des\nRevisionsvorbringens herangezogen werden kann -, wonach\ndie Niahtvereidigung vor Erörterung der übrigen Fälle\nder Vereidigung verkündet worden ist, in Verbindung mit\ndem durch die Sitzungsniedersehrift ausgewiesenen Vorgang, dass der Verteidiger zwar die Beeidigung mehrerer\nanderer Zeugen, nicht aber die Beeidigung des Zeugen\nEs beantragt hat.\n\nAuch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 II) geht fehl. Die Revision meint, es hätte von\nAmts wegen erforscht werden hüssen, wohin und durch wen\n\nder nicht sichergestellte Teil der gestohlenen Schuhe ab-\n\ngesetzt worden sei und wo sich die Zeugin StB während\nder Geburtstagsfeier aufgehalten habe. Es sind jedoch\n\nkeinerlei Ankaltspunkte dafür vorhanden, aus welchem Grunde |\nsich eine solche Aufkiärung dem Gericht hätte aufärängen\n\n-9g-\n\nno\n\nen.\n\nmüssen. Die kevision versäumt es auch anzugeben. inwiefern\ndie Sachentscheidung von Feststellungen in dieser Richtung\nhätte beeinfiusst werden können.\n\n2.} Hit der Sachrüge wendet sich die Revision zum Teil\nin unzulässiger \\leise gegen die Beweiswürdigung des an-\n#efochtenen Urteils. Im übrigen ist auf die Ausführungen\nzur Revision des Anzrelilagten EB zu verweisen.\n\nDanach ist auch die Revision des Angeklagten Un\nunbegründet.\n\nKirchner Krauss Busch\nScharpenssei Baldus\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-11/3-str-85-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-11/3-str-85-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.907442+00:00"}}