{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-11_3_StR_233_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-11","aktenzeichen":"3 StR 233/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die durct. ein Landesstraifreiheitsgesetz verfügte Nisderschlagung steht der Strafverfolgung in einem anderen Bundesland entgegen, wenn\nein Gericht des amnestierenden Landes die Un.\ntersuchung zuerst eröffnet hat und dadurch\nnach § 12 Abs 1 StPO ausschliesslich zuständig\ngeworden ist, nicht dagegen, wenn das Gericht\ndes anderen Landes die Untersuchung zuerst eröffnet hat,","text_plain":"2326 000 7°\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlungi\n\nGesetz;\n\nBayerisches Straffreiheitsgesetz vom 24. Ja-\n\n‘ muar ı948,\n\nRechtssatz:\n\nStPO § 12 Abs 1\n\nDie durct. ein Landesstraifreiheitsgesetz verfügte Nisderschlagung steht der Strafverfolgung in einem anderen Bundesland entgegen, wenn\nein Gericht des amnestierenden Landes die Un.\ntersuchung zuerst eröffnet hat und dadurch\nnach § 12 Abs 1 StPO ausschliesslich zuständig\ngeworden ist, nicht dagegen, wenn das Gericht\ndes anderen Landes die Untersuchung zuerst eröffnet hat,\n\nAktenzeichen: 3 StR 233/51\n\nUrt. v. 11. Juni 1952 „ 1G Duisburg\n\n[1\n\nba.\n\nSE\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Franz EEE» zu: , geboren\non EEE 1922 in KO. Bezirk an.\n\nö wegen Diebstehls i.R. Eu\n\nhet der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1952, a an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss '\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n„Bundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter au\n\"als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle r\n\nfür Re cht erkannt:\n\nAuf die Revision. der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 11, Januar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben:\n\nlo ). soweit das Verfahren in den Fällen FE,\nZB und Schi einzestellt worden ist,.... ı.\n\n2). im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zur neuen Veftana-\n..„, tung und Entscheidung, auch \"über die Kosten,den,\nu Rechtemittels, an ‚das Tandgericht zurückverwieueh.\n\noo.\n4\n\nTon Rechts wogen\n\n„gestellt. Im Falle BB hält es den Angeklagten nür\ngines- einfachen Diebstahls im Rückfalle.für überfüh rt. ,\n\nGräinde ;\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges, wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen\nVersicherung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr ‚Gefängnis\nverurteilt und von der Anklage der Hehlerei in einem Falle freigesprochen ‚worden. Das Verfahren wegen Betruges\nzum Nachteil der Eheleute a 0007 wegen schweren\nDiebstahls im Rückfalle zum Nachteil des Brauereibesitzers a: | und wegen Hehlerei zum Nachteil des Kaufmanns\nSch@MR nat das Landgericht auf Grund der §§ 1, 2 und 3\n\"des bayerischen Gesetzes Ir 97 über die Gewährung, von\nStraffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttre-\n„tens der bayerischen Verfassung vom 24, Januar 1948. ein-\n\n„Unter Berlicksichtigung dieser ‚strafrechtiiöhen würdi-\n\n, zung ist es der \"Ansicht, dass für diese drei Taten, die\nsämtiich vor dem Stichtage des genannten Straffreiheitsgesetzes begangen eind, eine ein Jahr Gefängnis überschreitande Gesamtstrafe nicht veruirkt, sei.\n\ni Die Revision der. Staatsanwalt schaft ‚greift das Ür-\n\n. teil insoweit an, als das Verfahren eingestellt ist, und\n rügt hierbei Verletzung des 'Verfahrensrechts und des. u\n\"sachlichen Rechts. Im Falle’ DEEBR sei das Landgericht . in-\n\nfolge Verletzung der Auf fklärungspflicht zu. der Annahme\neines einfachen. Diebstahls im Rückfalle gelangt. In den\nAkten DLus 9/1946 des Amtsgerichts in Neumarkt (Oberpfalz) j\n\nsei die Mutter des Angeklagten. im Hinblick auf die bei ”\n\n..-.\n\ndem Diebstahl geleistete Hilfe wegen Beihilfe zum schwe-\n‚ren Diebstahl verurteilt worden. Das Landgericht habe\ndeshalb nicht ohne weiteres zugunsten des Angeklagten als\nunwiderlegbar unterstellen dürfen, dass der Keller, aus 2\ndem er die Kartoffeln gestohlen habe, unverschlossen gewesen sei. Es hätte vielmehr den bestohlenen Brauereibesitzer BB uni die Hutter des Angeklagten als Zeugen\nvernehmen müssen. Würde festgestellt, äass der Angeklagte zur Ausführung des Kartoffeldiebstahls in den Keller\neingebrochen sei, so wärde die Mindeststrafe für diese\nTat ein Jahr Ge Pängnis betragen und aus diesem Grunde\ndie Gesamtstrafe für die drei Taten, hinsichtlich deren\ndas Verfahren eingestellt worden ist, die Höchstgrenze\ndes Straffreiheitsgesetzes überschreiten. Die Vorausset-\n„zungen für die Einstellung des Verfahrens seien somit\nnicht gegeben. Im Falle Dr habe das Landgericht\nvon einer weiteren‘ ‚Aufklärung des Sachverhalts deshalb\nabgesehen, weil es geglaubt habe, das bayerische Straffreiheitsgesetz sei anzuwenden. Es habe hierbei die ihm\n obliegende : kufklärungspflicht ver rletzt. Nur bei völliser\nAufklärung des Sachverhalts hätte die Grundlage für die\nrichtige Strafbemessung. gefunden werden können, Bei der\nFeststellung der für jene drei Taten in Fra ge kommenden _\nGesamtgefängnisstrafe: habe ‚das Landgericht die für einen\n\" Fall der fortgese tzten. mittelbaren Falschbeurkundung ver- F\nwirkte Gefängnisst trafe von \"drei Monaten nicht berüc ksich- f\ntigt, obwohl der Angeklag te: diese Tat zum Teil vor dem .;\nStichtag des Straffreiheitsz sesetzes begangen. habe, a\n\nDie Revision hat im Ergebnis Erfolg» To\n\n1.) Das bayerische Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar\n1948 gewährt Straffreiheit durch Ärlass von Strafen, die\nbayerische Gerichte durch Urteil erkannt haben, durch Wieäerschlagung der bei den bayerischen Gerichten und Straf-\n\nverfolgungsbehörden noch anhängigen Strafverfahren und\n2 durch Verbot jedweder Einleitung von Strafverfahren durch ı\nBr bayerische Behörden. In den Fällen Pflamminger und Schöll “\nN schwebten zur Zeit des Straffreiheitsgesetzes Ermittlungs- . ö\n\nverfahren bei der bayerischen Staatsanwaltschaft. Im Fal-\n| . le Betz hatte das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) auf\nPr die wegen Einbruchdiebstahls (88 242, ‚243 Abs INr2\nM StGB) erhobene Klage hin bereits am 27. Juni 1946 in den\nKi \"Akten DLs 9,1946 die Untersuchung eröffnet. Die Durchfühi = rung sämtlicher Verfahren scheiterte daran, dass der Autje u enthalt des Angeklagten, weil er unter \"falschem Namen |\n| lebte, nicht zu ermitteln war. Im Falle Bi nat das\nI: Amtsgericht das Verfahren auf Grund des bayerischen Straf- i\n£freiheitsgesetzes, das nach der Vorschrift des § 13 de\nreits am 12. Dezeuber 1947 in Krart getreten ist, dürch\nBeschluss vom 16. Dezember 1947 eingestellt. Die Ernittlüngsverfahren in den Fällen. U} und, Eu 1 plieben weiterhin bei der Staatsanwaltschaft enhängig. Die\nFrage, ob durch das: ‚bayerische 'Straffreiheitsgeseta das\nVerfahren in den drei. Pällen niedergeschlagen und das\nLandgericht somit, wie es annimmt, ‚gehindert ist, das.\nauf die Klage bei ihm eröffnete. ‚Verfahren fortzuführen,\nist auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu\nprüfen. Denn es handelt sich darum, ob das auf Sachentscheidung zielende Verfahren zulässig ist. Deshalb aurfte die Frage auch zum Gegenstand eines Revisionsang grif- N\n\nfes gemacht werden, der im Rahmen der Prüfung von Amts\nwegen zu erledigen ist (RGSt 53, 39 707; 69, 124 ‚1267,\n\nDie Niederschlagung äussert ihre Wirkung sowohl auf u\ndem Gebiet des Verfahrensrechts als auch auf dem des sach“ ®'\nlichen Rechts, Verfahrensrechtlich wirkt sie als Hinde- ’\nrungsgrund für den Fortgang der anlhängigen, noch nicht E;\nrechtskräftig abgeschlossenen Untersuchungen. Sachlich- Bi\nrechtlich bringt die Straffreiheit den staatlichen Strafanspruch selbst zum Erlöschen, und zwar unmittelbar in dem “:\nvom Straffreiheitsgesetz bezeichneten Umfange (RGSt 69, \"\n124 /1267 und die dort angezogenen Entscheidungen). Die\nNiederschlagung tritt kraft Gesetzes ein. Die aktenmässi- ”\nge Einstellung des Verfahrens hat lediglich feststellende\nWirkung (RGSt 54, 17 /187; 67, 145 /T467; 69, 124 1257).\nDies gilt auch für das bayerische Straffreiheitsgesetz vom|;:\n24. Januar 1948, wie Wortlaut, Sinn und Zweck seiner Vorschriften - insbesondere §§ 1 - 4 - mit Sicherheit erge-\n\nbean.\n\nu\n\nnenn\n«“\n>\nu\nBa 2 2 577\n\na\nnear en\n2.2008\na A\n\nSr\npr Y\n\n2,) Zunächst ist zu prüfen, cb die durch das bayerische\nStraffreiheitsgesetz herbeigeführte Niederschlagung auch\ndas Landgericht in Duisburg bindet, wie dieses Gericht\nund die Revision der Staatsanwaltschaft annehmen, das\nheisst, ob in den drei Fällen der staatliche Strafanepruch,..\nfalls die Voraussetzungen der 886 1 - 3 des. Sträffreiheits-. A\ngesetzes vorliegen, mit Wirkung für sämtliche Bundeslän- \"\nder zum Erlöschen gebracht ist oder ob das bayerische m\nStraffreiheitsgesetz, wie der Oberbundesanwalt: meint,\nvon den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen: über-\n\n-6-\n\n4 -6 - il\nB\ne haupt nicht angewendet werden darf, mithin keinerlei\neb Wirkung auf das vor dem Lonägericht in Duisburg schwe-In bende Verfahren äussert. |\n\nDass die Bundesländer — neben der Bundesrepublik -\ndas Begnadigungsrecht und damit die Verfügungsgewalt über\ndie aus dem Bund esstrafrecht fliessenden Strafanspriiche\nals Ausfluss ihrer Gerichtsbarkeit in deren Grenzen haben, ist ausser allem Zweifel, Dabei spieit es keine\nRolle, ob die Gerichtsbarkeit der Länder als unmittelbare oder als nur zur Ausübung von der Bundesrepublik übertragene gedacht wird, ob man die Länder als Inhaber der\nStrafansprüche (so RGSt 55, 39 /F17) oder die Strafansprüche\nals der Bundesrepublik zustehend und die Länder nur als\nVerfügungsberechtigte (so Beling, Deutsches Strafprozessrecht S 523/24) betrachtet. Für die Austibung der, Strafgerichtsbarkeit hat die Bundesrepublik mit ihren. „Höndern\nals einheitliches Staatsganzes zu gelten. Darin sind die\nLänder als. zur gemeinsamen Ausübung der Strafrechtspflege\nverbunden und sämtliche im Bundesgebiet. befindlichen“. Ge-.\nrichte, Staatsanwaltschaften unä Polizeibehörden. als Or-\n\n.. gane ein unü derselben Strafgewalt anzusehen.\n\nx Be:\n\n54\n\nni\n\n} ’\n\n3 !\n\\\n\n#\n\nJedoch ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im einzelnen Falle nur dasjenige Land berufen, dessen Gericht\ndie Untersuchung zuerst ‚eröffnet hat. Damit ist die Sache\nfür das gesamte Bundesgebiet enhängig eworden. Sämtliche\nübrigen Gerichte sind in dieser Sache für die Dauer der\nBe. . Rechtshängigkeit von der Ausübung. der Gerichtsbarkeit AUB-\nu „geschlossen (§ 12 Abs 1 So). Das Land, bei dessen Ge-\n\nrn te ea RR. BT A ER -\n\nricht die Sache rechtshängig ist, hat auch die Verfügungs- *\ngewalt über den Strafanspruch. Nun ist die Verfügung über\nden Strafanspruch in der Form des Straferlasses wie in der *\nForm der Niederschlägung allerdings ein Justizhoheitsakt. ”\nEin solcher bindet, wenn er von einem Lande ausgeht, an 4\nsich nur die Behörden dieses Landes. Die von ihm verfügte “\nNiederschlagung wirkt indessen durch das gesamte Bundesge- \"\nbiet und bringt den Strafanspruch mit wirkung für die übri\ngen Länder zum Erlöschen in allen ‚Sachen, in denen seine\nGerichte die Untersuchung zuerst eröffnet haben und damit\nnach 8 i2 Abs 1 StPO ausschliesslich zuständig geworden\n\nsind. Dagegen hat die Niederschlagung in einem land kei-\n\nKr\n\n\"ne Wirkung für dasjenige andere Land, dessen Gericht die\nUntersuchung zuerst eröffnet hat und dadurch ausschliesslich Zuständig geworden ist. Denn nunmehr steht allein\ndem. ‚Lande, dem das ausschliesslich zuständige Gericht angehört, die Ausübung der Gerichtsbarkeit zu. Darin kann\nes durch den Justizhoheitsakt eines anderen Landes nicht\n“ gehindert werden. Diese Auffassung wird im Ergebnis auch\nim Schrifttum vertreten (vgl Laband, Das Strafrecht des\ndeutschen Reiches, 5. Aufl, 3. Band 3 517; Hatschek,\nDeutsches und Preussisches Staatsrecht, 2. Aufl, 2. Band\n8 655; Beling, Deutsches Reichsstrafprozessrecht g 523/\n524; Iöwe-Rosenberg, 19. Aufl, Vorbem il Do vor s 12\n::@V@)o u ,\n\n3.) Der 5. Strafsenat hat allerdings im Urteil vom 28,\nFebruar 1952 in Sachen gegen I. - 5 StR 179/52 - unter\nBezugnahme auf die Entscheidung RGSt 28, 421 ausgesprochen, die HWiederschlagung gerichtlicher Untersuchungen\n\n-8-\n\nBin I\n\nER\n\nan stehen also der hier. dargelegten Auffassung nicht ‚entgegen.\n\nala, einheitliches Staatsganzes gilt,\n\nu e” a) In den Fällen SCHERER uns und, Schü ist die ge.\n\nDR zichtliche Untersuchung erstmals durch das Landgericht in\n.. Duisburg eröffnet worden. Zwar sind auf Antrag der stänts- u\n\nSL\n\nbinde als ein Ausfluss staatlicher Herrschaftsgewalt nur\ndie Behörden, die der Hoheit des die Niederschlagung an-\n\noränenden Staates unterworfen seien. Sofern ausserhalb des Es\nniederschlagenden Landes ein zuständiges Gericht vorhan- 5:\nden sei, könne.‘ dort Klage erhoben werden. Der 5. Strafsenat Be\nhat deshalb dem Straffreiheitsgesetz der Bundesrepublik\nvom 31. Dezember 1949 für ein \"Berliner Verfahren\" die =\nWirksamkeit versagt, Indessen war in dem dort entschiede- 5.3\nnen Falle die Untersuchung von einem Berliner Gericht er- AM\n\nöffnet und durchgeführt worden. Es stand somit nicht zur 3\n\nEntscheidung und ist auch durch jene Äusserung nicht ent- N\n\nschieden worden die Frage, ob die Niederschlagung einer\nSache, in der die gerichtliche Untersuchung‘ 'eröffnet ist,\nausserhalb des Hoheitsgebietes des niederschlagenden Landes\nkeinerlei Wirkung hat dergestalt, dass wegen dieser Sache\nin jedem anderen Lande ein neues gerichtliches Verfahren\nohne Berücksichtigung der. gewährten Niederschlagung durch-.\n. geführt werden kann, vorausgesetzt, dass daselbst ein Gerichtsstand gegeben ist. Der Überste Gerichtshof für die\nBritische Zone hat sie in seiner Entscheidung Odhst 2, 253\n{2547 ausdrücklich offen gölassen. Beide Entscheidungen\n\n„Diese ergibt sich als notwendige Folge des gerichtäver-\n\" Fassungsmässigen Zustandes, dass die Bundesrepublik mit\nihren Ländern für die Ausübung der ‚Strafgerichtebarkeit\n\nN 3. der ndtrp desgesetz über die Gewährung von Straffreihsit vom 31,\n2. 10.4954 Dezember 1949 ist auf diese beiden Taten n yanzuwenden, ganz\n\nanwaltschaft in beiden Fällen von den Amtsgerichten in Re- \"\ngensburg und Neumarkt (Oberpfalz) Haftbefehle gegen den |\nAngeklagten erlassen worden. Unter Eröffnung der Untersuchung im Sinne des '§ 12 StPO ist jedoch nur die Tröff- b\nnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens - für 5\ndie Zeit vor dem 1. Oktober 1950 auch die Anordnung der\nHauptverhandlung - zu verstehen (RGSt 45, 174). Mit der\nEröffnung der Untersuchung durch das Landgericht in Duis- &\nburg hat wegen dieser beiden Taten das Land Nordrhein-Westfalen allein die Gerichtsbarkeit ‘auszuüben und ist\ndarin durch Hoheitsakte anderer Länder nicht gehindert,\nIhm steht allein die Verfügung über den Strafausspruch zu.\nDieser ist für das Land Nordrhein-Westfalen durch das\n\nbayerische. Straffreiheitsgesetz nicht zum Erlöschen ge- .\nbracht. Das Landgericht durfte deshalb das Verfehren nicht\n‚unter Anwendung dieses ‘Gesetzes einstellen. Auch das Bun-\n\n\"unabhängig davon, wie sie strafrechtlich zu beurteilen\n„sind und welche Strafen der Angeklagte für sie verwirkt\nhat. Denn von den Taten, deretwegen er verurteilt ist,\n\n. ind vier vor dem Stichtage dieses Straffreiheitsgeset-\n..zes (15, September 1949) begangen, und die dafür verwirkten Strafen überschreiten die in § 2 Abs 1 des Gesetzes\n\n\"bezeichnete Grenze. Das Verfahren muss somit in diesen\n\n‚. beiden Fällen bis zur sachlichen Erledigung durchgeführt\n„werden. Zu. diesem Zwecke ist das Urteil insoweit aufzu-\n\"heben und die Sache zu erneuter Verhandlung \"und Entschei-\n„, dung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBEL FE\nMR, I\nN\n\nfl\n\nb) Im Falle BE war zur Zeit, ais das bayerische\nStraffreiheitsgesetz in Kraft trat, die Untersuchung bereits durch das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) eröffnet und daselbst noch anhängig. Folglich hatte das\nLand Bayern zu dieser Zeit die alleinige Verfügung über\nden Strafanspruch. Lagen die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes für die Niederschlagung vor, so ist der\nStrafanspruch mit Wirkung für sämtliche deutschen Länder\nzum Erlöschen gebracht. Es fragt sich nun, ob in dem jetzigen Verfahren noch Raum ist für eine Prüfung dieser\nFrage, nachdem das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz)\ndas Verfahren wegen angenommener Niederschlagung eingestellt hat und dieser Beschluss gemäss § 8 Abs 2 des\nStraffreiheitsgesetzes unanfechtbar geworden ist. Diese\nFrage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich ergibt, |\ndass das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) bei der Annahme der Niederschlagung von einem anderen Sachverhalt\nausgegangen ist. '\n\nDas folgt aus der lediglich feststellenden Wirkung\ndes Einstellungsbeschlusses und bedarf deshalb keiner besonderen Bestimmung im Gesetz, Das Reichsgericht hat da-:\nraus schon aus Anlass der militärischen Amnestie vom 7\nDezember 1918 (RGBl 1415) geschlossen, das Gericht könne\nund müsse seinen Spruch ändern, wenn es zufolge eines\ntatsächlichen oder rechtlichen Irrtums die Niederschls-.\ngung ‘in einem Falle als vorhanden angenommen habe, wo die\nVoraussetzungen hierfür in Wahrheit nicht gegeben waren\n(Rest 53, 17 /T87). Ob auch im Falle eines rechtlichen\nIrrtums trotz unanfechtbarer Einstellung das Verfahren\nerneuert werden kann, darf unerörtert bleiben, weil hier\nnur ein tatsächlicher Irrtum in Frage steht. Für Fälle dieser Art ist die Zulässigkeit einer erneuten\nsachlichen Prüfung vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht worden, und zwar auch für die Straffrei-\n\n- i-\n\nuk Ulmen Tu nn ua\n\n—\n\nheitsgesetze vom 20. Dezember 1932 und von 7. August 1934,\ndie in ihr:m § 10 Abs 1 Satz 2 ganz ebenso wie das bayerische Stroffreiheitsgesetz in § 8 Abs 2 Satz 1 gegen den\nzsinstellungsbeschluss die sofortige Beschwerde zulassen\nund keine Vorschritten darüber enthalten, wann das Verfahren trotz Unanftechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses\nerneuert werden könne (RGSt 67, 145 und 383 3857; 69,\n\n124 .T257 und 318). Das Straffreiheitsgesetz vom 31, Dezember 1949 (BGBl 57) beschränkt in § 5 Abs 2 die Erneul\nerung des Verfahrens ausdrücklich auf den Fall. dass\n\nneue Tatsachen und Beweismittei zu einer Über der Stralfreiheitsgrenze liegenden Strafe führen. Aus dem Fehlen\neiner solchen Vorschrift im bayerischen Straffreiheitsgesetz kann nicht hergeleitet werden, dass in seinem Bereiche eine Erneuerung des Verfahrens unter diesen Voraussetzungen nicht zulässig wäre, Denn diese Bestimmung begründet die Zulässigkeit der Erneuerung des Verfahrens\nnicht. sondern schränkt iären aus der feststellenden Wirkung der sinsteilung in der Rechtsprechung sefolgerten\nUnfarg ein.\n\nce) Das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) hatte angenommen, der Angeklagte habe einen Zinbruchsdiebstahl\n(88 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB) begangen. Unbekannt war ihm.\ndass der Angeklagte die Tat in strafschärfenden Rückfall\n(§ 245 StGB) begangen hatte und dass er sich ferner in\nden Fällen PIE und Sch@ßß veiterer Straftaten\nschuldig gemacht hatte. Die Hindeststrafe Zir üen schveren Diebstahl im Rückfalle beträgt bei Annahme mildernder\nUmstände ein Jahr Gefängnis. Die wegen der drei Strafta-\n\n- 2 -\n\nwe\n\na‘\n\ny\n\nnd\nNR}\nl\n-\n\n%:\nten zu erwartende Gesamtstrafe. die nach § 2 Abs 2 aus- \\\nschlaggebend ist. würde deshalt die in § 2 Abs 1 bezeich- \"\nnete Straffreiheitszrenze überschreiten. Das Verfahren -\ndurfte deshalb im Falle BP auf Grund dieser dem Ants- :\ngericht in Jeumarkt (Oberpfalz) unbekannten, demnach neu- {\nen und auch erheblichen Tatsachen erneuert werden. Zu die- *\nsen Tatsachen zehören nicht nur Umstände, die die Gestal- &\ntung der einzelnen Tat und somit die Höhe der für die ein- *\nzelne Tat zu erwartenden Strafe betre?fen. sondern auch 4\nandere Straftaten, die bei gemeinsamer Aburteilung zu i\neiner die Straffreiheitsgrenze überschreitenden Gesamtstra - &\nfe führen. Das fol;t aus der Vorschrift des § 2 Abs 2, “\ndass beim Vorliegen mehrerer selbständiger Taten Straf- .\n\nfreiheit nur gewährt wird, wenn die zu erwartende Gesanmtstrafe die Straffreiheitsgrenze nicht überschreitet, und\nist auch für § 5 Abs 2 des Bundesstraffreiheitsgesetzes\nvom 51. Dezember 1949 vom Senat ausgesprochen worden\n(Urteil vom 11. Juni 1952 in Sachen gegen E. - 3 StR 241’\n52). Da der »instellungsbeschluss des Amtsgerichts in Jeumarkt (Ubervfalz) bestimnt und geeignet war, das bei diesem Gericht z2s;en deı Angerla;sten anhänzise Verfahren zu\nbeendigen, und zithin die Sache nicht mehr rechtshängig war:\nkonnte das Verfahren vor dem nach § 8 St?0 zuständigen\nLandgericht in Duisburg erneuert werden (RGSt 67, 383\n„38571. Dieses hat deshalb mit Recht geprüft, ob das Verfahren durch das bayerische Straffreiheitsgesetz niedergeschlagen sei. Seine die Str:ffreiheit hejahende Entscheidung unterliegt der Nachprüfung des Nevisionsgerichts,\nda es sich um die von Amts wegen zu beachtende Frage der\nZulässigkeit des Verfahrens handelt. Dem Xevisionsgericht\n\nIn\n\nzei at re\n\nRT\n\n„13 -\n\nra en.\n\nFllen\n\nsind hierbei jedoch für seine Nachprüfung insofern Grenzen gesetzt. als es wie sonst an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ;ebunden ist, soweit\nsie die Tat selbst betre[lfen, die den Gegenstand der Urteilsfindung bildet. Das Landgericht hat aber keine erschöpfendnFfeststellun,;en zetroffen. Im Falle BB hat\n\nes nicht aufgeklürt. ob der Angeklagte den Xeller. aus\ndem er die Kartoffeln stahl, erbrochen hatte. Aus den Akten Dis 9.46 des Amtsge .ichts in Neumarkt (Oberpfalz)\ndrängten sich als Beweismittel hierfür das Zeugnis des\ngzeschädigten Brauereibesitzers BB. des Landwirtes Hax\nSC@R und der liutter des Angeklagten auf, die für ihre\nBeteiligung en der Tat wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Im Falle Pre. dessen\nAufklärung erforderlich war, um die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe festzustellen, hat das Landgericht von\njeder Aufklärung abgesehen, Das Revisionsgericht ist deshalb wunabhänzisg von der Revisionsrüge der Verletzung der\nAufklärungspflicht genötigt, von Amts wegen darauf hinzuwirken. dass diese für die Trage der Zulässigkeit des Ver.\nfahrens wesentlichen Tatumstände aufgeklärt werden (R6St\n69, 318 3207). Das angefochtene Urteil ist daher auch,\nsoweit das Verfahren im Falle Betz eingestellt ist, aufzu\nheben, und die S:.che ist zwecks Feststellung, ob der Angeklagte einen schweren Diebstahl im Rückfall begangen hat.\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIn den Fällen Pie und Schi konnt, vie bereits\ndargelegt, Straffreiheit nach dem bayerischen Straffreiheitsgesetz nicht in Betracht, weil die Wiederschlagung das Land\ngericht in Duisburg nicht bindet, da dieses Gericht die Un-\n\n14 -\n\n“>\n3\nN\n\ntersuchung zuerst eröffnet hat. Gleichwohl scheiden diese Taten nicht aus für die Entscheidung darüber, ob im Falle BeWB das Verfahren niedergeschlagen ist. Diese Frage\nmuss ausschliesslich vom Standpunkt des bayerischen Straffreiheitsgesetzes beantwortet werden. Sie ist zu verneinen,\nwean aus den in allen drei Fällen verwirkten Strafen eine\nGesamtstrafe zu bilden ist. die die in § 2 Abs 1 bezeichnete Grenze übersteigt (§ 2 Abs 2). Wäre sie zu bejahen,\nwas zur Voraussetzung hätte, dass im Falle BB auch nach\nvoller Aufklärung die Tat ais ein einfacher Diebstahl im\nRückfalle erfunden würde oder aber dass der Angeklagte in\nden Fällen Pre und Sch nich: überführt werden\nzxönnte, so würde nur in diesen Faile das Verfahren niedergeschlagen sein, nicht aber in den Fällen Pre und\nSch@B. in deren, wie oben dargelegt, die Niederschlagung\ndurch das bayerische Straffreiheitsgesetz für das Land\nNordrhein-‚estfalen keine Wirkung hat. Entgegen der Ansicht der Revision äar? bei der Prüfung, ob im Falle BP\ndie Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben sinä, die\nfortgesetzte mittelbare Faischbeurkunäung, die der Angeklagte unter dem Narzen Anton Pi@@tregangen hat (Fall 5 des Urteils), nicht herangezogen werden. Die Tat ist zwar an 5>\nAugust 1946 begonnen, aber nicht vor dem 4. Februar 1948\nbeendigt. demnach nicht vor dem 1. Oktober 1947, dem Stichtag des bayerischen Straffreiheitsgesetzes begangen, wie j\nes § 3 dieses Gesetzes für äie Niederschlagung voraussetzt,\nSie wird vom Straffreiheitsgesetz deshalb nicht erfasst\n\n(so für das Bundesgesetz über die Gewährung von Straf-\n\n- 15 -\n\nfreiheit vom 31. Dezember 1949 BGH 2 StR 316.51 vom 20,\nNovember 1951 in Sachen sezen /.).\n\nKirchner Krauss Busch\n\nDie Bundesrichter Scherpenseel und\nDr. Baldus sind beurlaubt und deshalb an Unterschreiben verhindert.\n\nKirchner\n\nu\n\n—\nFauubr Ta, “\nz ui Fa) 2% 50 1 -\nEN een ee\n.° u .‘ ..\n\n>\nEN\n\nEn\n\nEr 2 TIEF AIR TEE\nwr“\n\nUF?\nR 3\n\nEUER!\n.. wre dinen »\nfs\n\nErin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-11/3-str-233-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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