{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-11_3_StR_229_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-11","aktenzeichen":"3 StR 229/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das FE jachschlagew jerk!\nHieht. für die Autliche Sarmlung!\n\nnn ne ae en ann name IS ame Sa a a a re\n\nGesetz: StPO 8.261.\n\nAktenzeichen: 3, StR 229/52.\nUrteil vom 11. Juni: 1952. \"LG. Prankfürt\n\nden Artisten Iwan A me , ohne festen\n2,4, in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i,R.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 11. Juni 1952 an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\n: Bundesrichter- Krauss on\nBundesrichter Prof... Dr. Busch\nBundesrichter ‘!charpenseel.\n\nBundesrichter Nr, Baldüs:\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Eundesanxaltschaft,\nJustizangestellter Bi\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäfte stelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Hein vom 20. November 1951\nim Strafausspruch samt den insoweit zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Kevision wird verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wsgen\n\nG Y_ indes:\n\nist wegen schweren Diebstahls im\n\nDer Angeklagte i\nRückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren sechs ilonaten Zuchthaus verurteilt. Zugleich sind\n\nichen Ehrehrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt, Sechs Monats der Untersuchungshaft sind auf die erkannte Strafe angerechnet.\nDie Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechtes rügt, greift nur gegen\n\nF\n\nn Strafausspruch durch,\n\n’\n\n1.) Die Verfahrensrüge, § 2$i StPO sei verletzt, weil\ndas „andgericht gegen zuingende Regeln der Beweiswürigung verstossen habe, ist unbegründet, Der Tatrichter\n355 — entgegen der Annahme der Revision - durch N 261\nStPO nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden, hat\nvieimehr nach seiner freien Überzeugung das ürgebnis\n\nder Bewesisaufnahme zu würdigen. Dabei v2 kein Unter-:\nschied gemacht zyiischen unmittelbarem Beweis und dem\nmittelbar durch Anzeichen geführten Beweis (RGSt 48, 246),\nDis Benützung von Beveisanzeichen zur Bildung der richterlichen Überzeugung bezüglich des Mthergangs verstösst\ndaher nicht gegen eine dem:§ 261 StPO'zu entnehmende\n\nRechtsnorn,\n\nDer Angeklagte. bestreitet, die Taten begangen zu\nhaben. In keinem der vier Fälle ist er am Tatort beobachtet\nworden; auch ist nichts. von der Diebesbeute bei ihm ge->\nfundenwrGen, Trotzdem i ist das Landgericht zu der Über--\nzeugung gelangt, dass der Angeklagte in allen vier FäL-\n\nlen der Täter ist, Seine Ännabme beruht allein auf dem\n\n=. 3.-\n\nN\nt\n\nvon den Zeugen und Sa achverständigen des polizeilichen\nsrkennungsdienstes ihm vorgetragenen und von ihm\nselbständig geprüften ürgebnis des Fingerabäruckver.-\nTahrens, Die Revision bestreitet nicht ernstlich die |\nbesonders hohe Beweisbedeutur & dieses Verfahrens, die\nvon der Rechtsprechung wie vom Schrifttum allgemein,\nanerkannt ist. Sie macht jed doch geltend, dieses Ver.\nfahren allein reiche nicht aus zur Überführung eines\n\ns; hierzu sei die Jest stellung noch anderer tat\nhlicher Umstände erforderlich, die in dieselbe\n\nung weisen, Zinen solchen eemeinen ürfahrungs-\n%, der den Tatrichte\ngung hinsichtlich der Bevertune des Srgebnisses des\nringe rabdruckre rfahrens beschränkte, \"gibt es nicht,\nhin Tatriehter, der seine Unerzeugung von der Täterschaft des 3eschuldisten auf das Bavie isanzeichen der an\nden tatorten festgestellten und nach den vissenschaft-.\nlichen Grundsätzen der sogenannten Daktyloskopie sorgfältig ausgeverteten Fingerabdrücke des Täters stützt,\nbegeht damit keinen Verstoss ges sen Rechtsnormen des\n\nN\nEur\n\nafrechtes oder gegen allgemeine irfahrungssätze\n\nvlssens schaft,\n\nu\n\nMy\n\n=\nz\n\n| Die Revision beruft sich zu Unrecht zur Stützung\nihrer abweichenden Auffassung auf die Entscheidung\nes Leichsg chts vom 1. Februar 1934, die in ERR\n\n95 Nr 686 2 abgedruckt ist, Dort ist zwar die vom\nVerteidiger vorgetragene Re chtsauffassung wiedergeben,aber nur als solche des Tandgerichts, Das Reichs-\n\nge\nxericht hat sie in seiner Sntscheidung keineswegs\ngekill\n\n8%, vielmehr die intscheidung dieser Trage\nelassen, weil es Bedenken hatte, hierdurch in\n\nGes dem Tatrichier vorbehalvene Gekiet der Beweiswürdigung\ne ne Zweifel angedeutet,\ndamit der allgemein anerkannten\n\ng\nen hohen Seweisbedeutung des Fingerabdruckrver-\n’\n\nEs fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Valle das wendgericht bei der Würdigung der\nen Beweis anzeichen unter Bewer-.\nsung des Fingeraböruckverfahbrens sich von rechtsirrigen\n© beeinflussen lassen, Die Revision\nabe verkannt, dass es nicht\nnur auf die Übereinstimmung des Papillarlinienverlaufs\nder Grundmuster und die Übereinstimmung einer gewisser Zahl anatomischer \\lerkmale innerhalb des Hautleistenbildes, sondern auch darauf ankome, dass dieses Bild\nbeim Vergleich keine Abweichungen zeige. Dieser sn-:\ngriff geht fehl. Das Ihndgericht war sich, wie die\nUrteilsausführungen zeigen. der Bedeutung solcher\nAbweichungen für den Nachweis der Identität durchsus bewusst und hat diese Frage auch in den Gründen\nrörtert, Auf Grund winer selbständigen Überprüfung\nr zu vergleichenden. Fingerabdrücke und der hierzu.\nı den beiden Sachverständigen erstatteten ‚Gutäch-.\nT het es. sich von der. näterschaft. in allen vier:\nFällen überzeugt. us hat sıch.ın' seılner Überzeugung\n\nje?)\n\ne\n\n4\n\n8)\n\n)\nje}\n\nnicht irre machen lassen durch &s = von. aer: Revision\n. Schutzvorbringen‘ des:\n\nwiederum vorgetragene‘ -\nVerteidigers, dass eihzelne'am Tatort Zesicherte\nFingerabdrücke nicht vollständig \"erkennbar seien\nund dass gerade aus dem nicht abgegrückten\" Teil\ndes Fingers des Täters vielleicht eine. wesentliche:\n\n5.\n\nAbweichunz sich ergäbe und so der Beweis der Täterscharf\ndes Angeklagten erschüttert werden könnte, Das Landes\nricht hat diese weit hergeholte blosse Vermutung des\ni digers mit der Erklärung abgetan, es sei Tür die\nBildung seiner richterlichen übe erzeugung in den zur\nurteilung stehenden Zinzelfälle n.allein entscheidend, das heisst ausschlag ggebend, dass die Abdrücke\nin ihrem Linienbild und in ihren besonderen anatomischen jierkmalen übereinstimnten, ‚Diese 5beweiswürdigung Kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dies\ngilt auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens der\nKevision, ass manche Wissenschaftler oder Praktiker\nder Daktyloskopie zu nem zwingenden Nachweis der\n\ne\nTdentität mindestens die Fe ststellung von 12 oder\n\n15 üÜbereinstimäenden anetomischen Punkten Fordern, während\n\ndas Landgericht im Fall Km 12, TER 9, CE 11 una\nim Fall des medizinischen Instituts 14 übereinstimnende anatomische Punkte zur Bildung seiner Überzeugung\n\nhat genügen lassen.\n\n2.) Die allgemeine Sachrüge ist, soweit sie den\nSchuläspruch' angreift, unbegründet, Die Annabme je\n\n m\n\neines Kinbruchdiebstahls nach. § 243 Abs 1 Ziff\nStGB in den Fällen 1,2 und A, .sowie eines Nach-.\nschlüsseldiebstabls nach % 243 Abs 1 Zirt 3 StGB,\nin Tatmehrheit (§ 74 StGB), begangen, begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken, Sie ist auch von.der\nRevision nicht ernstlich angegriflen,\n\nDie Revision war daher im Schuläspruch zu\n\nverwerfen..\n\nF\nH\n\n*\n\nDigegen kann das Urteil im Ütrafausspruch\n\nUN\nDe\n\nht bestehen bleiben; weil das Landgericht in\n\n3\nm\n[9\n\n44\n}J\n\ne\n\nax\n\na vier Fällen unter Verletzung des § 244 StGB\ncas Vorliegen der Voraussetzungen des strafschär-:\nfenden Kückfalls irr igerveise ang enomnen hat. Es\n\nhat zur Begründung der Rückfallstrafe neben einer\ngurch das Urteil des Amtsgerichte Stutigart vom\n20, Hebruar 1948 ausgesprochenen Strafe wegen\n\nTaschendiebstahls eine weitere Taschendiebstahlstrafe herangezogen, die am 18. August 1948 durch ein\nUrteil des britischen dilitärgerichts in Hamburg:\nn Angeklagten verhängt worden war. Die im\n44 StGB gebrauchten \\lorte, \"im Inland\" sind nicht\nch zu verstehen; sie bedeuten vielmehr, dass\n'euisches Gericht das Urteil gesprochen haben\nmuss, Die von einen Gericht der Besatzungsmacht |\nauf deutschem Boden erlassenen Urteile Sürfen zur\nBegründung einer Rückfallstrafe nicht v verwertet.\nwerden, Dies bat der erkennende ‘Senat im Anschluss\nan die ständige Rechtsprechung des Heichsgerichts\nbereits in seinen Urteil vom 25, Oktoter 1951.\n(5 StR 785/51.) susgesprochen., Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, geben den. Senat die ‚abweichenden Rechtsausführungen des Gandgerichts keinen\n\nÄ nlas Su\n\na Auf die Revision des Angeklagten war daher\ndas angef fochtene Urteil im ‚Str rafausspruch a aufzu-\n\nheben, In diesem Umfang war. are Sache zur neuen Fest-.\nsetzung der vier Einzelstra fen wegen schweren 'Diebstahls und zur Bildung einer neuen Gesamtstraıe\n\nKrauss Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nist im Urlaub ortabwesendä\nund am Unterschreiben verhindert,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-11/3-str-229-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-11/3-str-229-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.857202+00:00"}}