{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-11_3_StR_180_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-11","aktenzeichen":"3 StR 180/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 180/52 CE 7\n\nnn 2526 052\n\nIm Tznmnen des Vn1ikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Albin DT EB zus :: y\nzeboren ar EEE 1577 in SEE. zur Zeit einst\n\nweilen untergebracht,\nveren Jeleidivung usa.\n\nat der 3. Stralserat des Bundesgerichtshofs in der\nS:tzun: vom 11. Juni 1952, an der teilseno:ximen haben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrauss,\nAundesrichter Prof. Dr. Busch\nSundesrichter Scharpenseel\nSunössrichter Ur. Daldus\nals beisitzende Richter,\nVhersteutsanwalt EEE\n| els Vertreter der Zundesenwaltschaft,\nJustizangestellter iR\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n{für Recht erkamt:\n\nuf die Revision des ingeklarten wird das Urteil des\nLendgerichts in wiesbaden von 29, Moveuiber 1951, soweit die Unterbrinrung des Angeklasten in einer lleilund Pfle;;eanstalt ‚anzeoränet ist, mit den dieser .n-\n\"ordnuns zugrunde liefenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nIm Unfanse der Zufhebung wird die Bacıhe zur neuen Ver-\n\nBe 2. - -\nHandlunz und üntscheiduns, auch über die Kosten ücs\nNechtsnittels, an das Lendgericht zurickverviesen.\n\nalu\n\nVon Rechts ve;en\n\nFu 2 u\n\neräindes\n\nDer inreklagte ist wegen jeweils fortgesetzter De-Leidirung (§ 1§ 5 StGB) in zwei Fällen und wegen Jecrohung (§ 241 StGB) zu einer Gesamtstrafe von sechs L.oneten Celängnis verurteilt worden, Ferner wurde seine Un-Zerurinzung in 2iner Neil- und — richtig: oder -\nFfieseanstalt anzesrdnet. Gegen dieses Urteil wendet\nsieh der »ngekleagte mit der Revision und marht nit ihr\neinen verfahrensrechtlichen Verstoss sowie die Verletzung s&rhiichen hechts geltend. Das Rechtsmittel ist\nnur teilweise begründet.\n\nenirag, dessen Iblehnungs die Revision bemängelt, ist\nein echter Hilisamtrag, da er von der: Verteidiger Ges\ningerlasten in seinen Schlussvortrag zestellt worden\nist, nachdem er in erster Iinie auf YFreisprechung und\n„blehnung des !;ntreges auf Unterbrinrunsg des (ngeklagten in einer !feil- oder Pflegeanstalt angetragen hatte.\nvas Landgericht war daher berechtigt, den Beweisentrag\nim Urteil zu bescheiden, wenn es ihm nicht stattgeben\nwollte. Die für die ..blehnung gegebene Begründung hält\nsick im Rahmen der Vorschrift des § 244 ..bs 3 StfO und\nlässt keinen Rechtsirrium erkennen.\n\ni, Die Verfahrensrüge greift nicht äurch. Der Beweis-\n\n2. Ebensowenig ist die Sachbeschwerde gerechtfertigt,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessuns richtet. Des Landgericht hat die Tatbestandsmerkmale Ges § 1§ 5 StGB sowohl zur äusseren wie zur\ninneren Tatseite hinreichend dargetan, ohne dass dabei\nein Rechtsfehler hervortritt. Vas die Revision hierzu\nvorträgt, sind im wesentlichen unzulässige ngrifre\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nsezen die tetsüchlichen Feststellungen und die Deweisvürdigung das Iendgerichts, also gegen Entscheidungen\nund Zufgaben, die im Rahmen des § 261 StPO allein dem\nTatrichter obliesen und deren überprüfung dem Revisionssericht durchweg verwehrt ist.\n\nZu. Unrecht sieht die Revision eine Verletzunz von\nsrvwehrunfssätzen des täglichen Lebens in der “nnahnme\n&es Landgerichts, die Zeurinnen TE nitten den unsittlichen Treiben des Angeklagten nicht von ..nfa en\nmit der erforderlichen Schärfe und ntschlosuenheit ; ‚icerstend leisten \"önnen, weil sie überaus ennlindsar:ıe\nLenschen seien, die sich ein urter den heutigen Verhültnissen oullallendes Scheanm- und 5Sittlich! venbsneft 'hl bevenrt hötten. Welchen Arfahrungsssatz Ges Landgericht\nhierrit verletzt heben soll, hat die Revision nicht onssgeben. Es mar sein, dass der Widerstand gesen wusiütliche (fandlunsen und Redensarten bei cinem Ilenschen mit\neinem eusgeprägten Scham- und Sittlichkeitsgefühl in\n&llsevieinen stärker ist als bei enderen, die ein derartiges Gerihl in nicht so sterkem liasse besitzen. Das\nschliesst aber nicht aus, dass Lienschen trotz dieser\nSisenart sich geseniber unsitt tlichen Belüstigungen so\nverhalten, wie das Landgericht es bei den Zeuginnen\nTan festgestellt hat. Jed enfalls gibt es !reinen ür-Zahrungssatz des Inhalts, ünss ein Lensch mit ausgevrügsem Schen- und Sittlichkeitsgefü ihl auf das unsittliche\nVorgehen eines anderen stets nur so’ansprechen \\önne,\nvie die nevision es behauptet. Allein das 3estehen eines\nsolchen Srfahrungssatzes würde aber die Folgerungen, die\ndas Landgericht hier gezogen hat, els rechtlich fehlsam\n\nm\n\nEN\nBa\n\nerscheinen lassen.\n\nDass die Zeuginnen TÜP die Strafanzeige gegen\ncen Angeklagten erst im ı.onat Februar 1951 erstattet\nhaben, nachdem sie durch dessen Tochter Kenntnis von\nseinen Vorstralen wegen Sjttlichkeitsdelikten erhalten Aıatten, hat das Landgericht berlicksichtigt. D828-\nseibe rilt von dem lleiratsamtrag, den der „ngelrlagte\nder Zeuzin Largerethe TE zemacht hat. Heu und daher\nım Revisionsrechtszuge unbeachtlich ist die Behauptung\nder Revision, die Zeusinnen TEE, hätten Ende 1950 in\ndem _ntrasge auf Zıloss einer einstweiligen Verfügung\ngezen den Angeklarten kein Wort über dessen Unsitt-\n\nlich!ieiten verloren\n\nSoweit das Landgericht die Lortwährenden Beleidisungen des Inzeklarten den beiden Zeuginnen TE» zerenüber rechtlich als zwei in sich fortiesetzte Mlandlungen gewertet hat, ist seine Würdisung rechtlich nicht\nzu beanstanden. Auf jeden Fall ist der Angeklagte dadureh nicht beselwert. '\n\nEbenso begegnet die Ännahme einer Bedrohung der\nZeusin Largarethe TER keinen rechtlichen Bedenken.\nDarin, dass der /ngeklagte: gegen diese einen Stock erhoben und ihr erklärt hat, er werde sie totschlagen,\nhat das Landgericht nit.Recht den äusseren Tatbestand\ndes § 241 StGB für verwirklicht erachtet. Zur inneren\nTatseite hat es festgestellt, ‚der Angeklagte sei sich\ndessen bewusst gewesen, dess die Zeufin die Drohung\nals ernst euffasste. lit ihren hiergegen gerichteten\nAusführungen bewegt sich die Revision ausschliesslich\n\nun\n\nare an en eh\n\nBr are Bee\n\n-5-\n\nauf dem ihr verschlossenen tatsüchlichen Gebiet und\nkanı deshelb damit nicht gehört werden.\n\nDie Strafzumessung, gegen welche Gie Revision\n“oine besonderen Einwendungen erhebt, lüsst irgendeinen den ingeklasten benechteiligenden Rechtsfehler\nnicht er’:ennen\n\nDaresen sind die Darlesungen des Urteils zur «nordnuns der Unterbrinsung des Angeklasten in einer\nHeil- oder Pflegeonstalt nicht frei von Rechtsirrtunm.\nVoraussetzung [ir eine [assregel aus § 42 b StCB ist\neinmal, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Ilendlun- im Zustande der Zurechmungsunfähigleit oder der\n\nDEE run\n\nverrincerten Zurechnuncsfihirkeit begangen hat, un\nferner, dass die öffentliche Sicherheit eine solche\nLassnehme erforiert, Schon en der ersten Vorcussetzung\n\nnenrzelt es hier.\n\nIn dem !bschnitt der Urteilsgründe, in cen die\nTrage der Zurechnungsfähirleit des ingekla;;ten benan-Celt wird, heisst es zuar zunlichst, es seien senügend\n\n‚nheltspunt-te defür vorhanden, dass die Zurechnungsföhiskeit des Angeklagten im Zeitpunkt seines strafberen Nandelns genincert; gewesen sei. Demgegenüber wird\neber in den diese Zrörterungen abschliessenden Satz\ngesagt, es sei eine zweifelsfreie Linderung der Zurechnuncsfäöhickeit nicht festgestellt, jedoch sei zugunsten\ndes Angeklagten davon auszugehen. Fine derartige Unterstellung mag.in Rahmen der Strafzumessung, zulössig sein,\nweil schon die blosse Löglichkeit einer zür Zeit der\n\nTest gezebenen verminderten ZurechnunszsTtühickeit die Vor-\n\nSn\n\nmn\n\nnehme einsr Lirafmilderung gemiss § 51 bs 2 StGB eır- !\nör2net. Sie kaın indessen die Anordnung der Unterbrin- i\ngung in einer Mleil- oder Pfle%eanstalt nicht rerchtfertigen. Nierzu ist vielmushr notwendig, dass die Tauptverhandlung das Vorhandensein einer geistigen Verfassung, wie sie in den %§ 51 und 58 StGB umschrieben ist,\nur vberzeuzung des Gerichis ergibt. Nur wenn der Zu-\n\nstand Ger Zurechnungsfühigrlreit oder der erheblich ver-\n\nminderien Zurechnungsfühiglieit [Leststeht, \"kann die !.n-\n) ordänuns einer Lassregel aus § 42 b StGB in Zetiracht\nkommen.\n\nmen\n\n2]\n\nKann schon aus diesem Grunde das Urteil insoweit\nnicht aufrectht erhalten werden, so kommt noch hinzu,\ndass zuch die zweite Voraussetzung — das Erforcernis\nder öffentlichen Sicherheit - im Urteil nicht hinreichend dargetan ist. Des Landgericht führt dazu aus, die\nviLcderhorten vad zun Teil erheblichen Vorstrafen des\nngellesten wegen Sittlichkeitsdelikten liessen darauf\nschliessen, dass mit zunehnender \\lter seine sittlichen .\nGefühle sowie sein Schengefühl sich mehr und nehr absestumpft hätten und dass bei ihin mit höchster \\ahrscheinlichkeit eine Wiederholung unsittlicher Nandlungen zu erwarten sei, sofern er in seine frühere Unge- j\nbung zurückkehre, Diese knapve Begründung lässt es\nschon nicht sicher erscheinen, ob das Lanürericht bei E\nder Annahme einer Tiederholungsgefehr von zutreffenden !\n\n.\n\nrechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es.spricht u\nzwar von wiederholten Vorstrafen des Angeklagten, äle .\n\ndieser negen Sittlichkeitsdelikten erhalten habe. In\nUrteil ist aber nur eine einzige Verurteilung zu zwei\n\n- 7 -\n\nEEE TEETETEE RR:\nnt ae Tre ensmnm 2a. De mm eısehie\n\nJahren Zuchthaus wegen Verbrechens gegen- § 176 Abs 1\nUr 3 StGB zus dem Jahre 1944 erwähnt, ohne dass Zeitpunkt und .rt der Ausführung der zusrunde liegenden\nTat näher bezeichnet sind. Über die anderen Vorstrafen und die Taten, auf denen jene beruhen, enthält\n\ndas Urteil lieine inreben, Ebensowenig erfahren die\nNier abgeurteilten strafbaren Iandlungen des Angeklagten im Zusssmenhanzg nit der Anordnung aus § 42 b StGB\neıne nihere Yürdigung. zine solche hätte im Hinblick\ndarauf nahegelegen, dass das Vorgehen des “ngeklagten\nveitsehend durch das enge Zusammenwohnen mit den Zeusinnen WER ausgelöst war, dass es also insoweit äurch\nsenz besondere, einen zewissen .:usnahmecharaliter irasende Umstände bedin-t war,\n\nAbgesehen -von diesen Bedenken, reichen die Darlegungen des Urteils auch im übrigen nicht aus, die .nnahnıe einer Gefahr für die Örfentliche Sicherheit zu\ntragen. Eine derartige Gefahr liegt nur vor, “wenn neden der bestirüiıten wahrscheinlichkeit der „iederholung\nstrafbarer Handlungen diese ein so beachtliches Gewicht\nheben, dass um der Aufrechterheltung des 3estendes der\nRechtsoränung als solcher willen eine Abhilfe äurch eine\nliassnahme aus § 42 b StCB geboten erscheint (vgl RGSt\n73, 304; OLG Tübingen DRZ 1949, 210). Hierzu genigt es\nnicht, dass in der Zukunft mit Handlungen zu rechnen\nist, die stralbar sind. Diese müssen auch geeignet sein,\nzu einer erheblichen Störung der Rechtsordnung zu führen.\nInsoweit lüsst das Urteil jedoch jede nähere Rrörterung\nvermissen. Dazu hütte umsonehr Veranlassung bestanden,\nals es sich hier im wesentlichen um Beleidigungen han-\n\nSn\nEu\n\ndelt, die zwar für die Angesriffenen recht unangenehm und lästig Sewesen sein mögen, deren Degehunz «ber immerkin in einer Art und heise geschehen ist, die nicht schon als solche eine Be-Grohunz der öffentlichen Sicherheit erliennen lässt.\nDaher hätte die für den \\nzeklagten ausserordentlich eiuschneiderie Lassnuhme der Unterbringung in\neiner Heil- oder Ffleseanstalt zu einer besonders\neinreienten Prüfung der Frage Anlass geben müssen,\nch trotz der vom Ianörzericht festzestellten Schwere\nder Verfehlunsen des Angeklagten die öffentliche\nSicherheit Jie /nwendung dieses Ääussersten Littels\nericrderte. Diese Prüfung nechzuholen, wird das\nLandgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sofem es entgegen seiner bisherigen Annahme\nsu Peststellungen gelangen sollte, (ie das Vorliexen einer erheblich verminderten Zurechnun;sfähig-\n\nkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigen könn-\n\nten\n\nDemnach muss das Urteil, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und - richtig:\noGer -— Pflegeanstalt angeoränet ist, mit den dieser Anordnung zusrunde liegenden Feststellungen aufsehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer.\n\nnneraie\n\nVerhandlung und üntscheiduns an das Iandrericht\nzurickveiwiesen werden. Die weitergehende Levieion des ..ngelklasten ist hinzezen zu verwerien.\n\nXirchner Krauss Busch\n\nScharvpenseel Daldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-11/3-str-180-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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