{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-11_3_StR_1120_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-11","aktenzeichen":"3 StR 1120/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". An ae up\n\njstR 1120/51 .\n\nRR.\n\nImnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmiedegesellen Clemens BD EEE. aus ren Me - SS\nEEE, dort geboren am GE, 1952, z.2t. in Unter-. x\n\n. suchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner RN\nals Vorsitzender, “\nBundesrichter Krauss y\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scherpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwal.t F\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ..\nJustizangestellter m . ol\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ‘\n\nfür Recht erkannt: a\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kinchen-Gladbach vom 24. August 1951,\nsoweit es den Angeklagten DEM betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu: neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Strafkammer des Landgerichts’ zurückverwiesen.\n\nVon Reshts wegen\n\nGründes:3\n\nDer Angeklagte ist des teils einfachen teils\nschweren Diebstahls in fünf selbständigen Fällen\nvon der Jugendstrefksm:er schuldig gesprochen\nund hierwegen zu einer dJugendgefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt worden.\n\nDie zunächst allgemein eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft ist mit der Revisionsbegründung, obschon darin die Aufhebung des angefochtenen\nUrteils schlechthin beantragt und die Verletzung sachlichen Rechts ohne ausdrückliche Einschränkung gerügt\nwurde, auf den Strafausspruch beschränkt, Ileser Wille\nder Beschwerdeführerin erweist sich bei sinngemässer\nAuslegung der Kevisionsrechifertigung hinreichend\ndaraus, dass darin im einzelnen lediglich die unter\nirriger Anwendung der ;3 14 f RJGG erfolgte Verhängung\neiner Jugendgefängnisstrafe und die unter Verletzung\ndes § 74 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtgefängni-etrefe beanstandet, mithin nur zum Strafausspruch gehörende sachlichrechtliche Bestimmungen eTrörtert «ind; vgl BGH 3 StR 544/51 vom 3. Januar 1952.\n\nDer Schuläspruch unterliegt daher nicht der\nNachprüfung des Revisionsgerichts.\n\nIm Strafausspruch kann das angefochtene Urteil\nnicht Bestand haben. ze\n\n1 Hech dem allgemeinen Strafrecht sind in demselben\n.. Urteil gegen einen Angeklagten, der durch mehrere selbständi: e handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen begangen und dadurch mehrere zcitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, die Zinzelstrofen festzusetzen und ist dann\nauf eine gemäss § 74 StGB hieraus gebildete Gesamtstraze zu erkennen. LDiese Vorschrift gilt nach den §§ 14 £\nRIGG nicht für jugendliche Angeklagte. Gegen solche\nwird, auch wenn sie mehrerer selbständiger Straftaten schuldig sind, nur eine zkinheitsstrafe und zwar\nJugendgefängnis verhängt. \"Jugendliche\" sind nach\n% 1 RBJGG nur solche Personen, die zur Zeit der Tat\nvierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind.\nSolchen Jugendlichen sind nach § 15 RIGG — beim\nVorliegen weiterer Umstände - nur solche bereits.\nachtzehn Jahre alten ?ersonen gleichgestellt, die\nwenigstens zur Zeit der Begehung einer der abzuurteilenden Straftaten ihr achtzehrtes Lebensjahr noch\nnicht vollendet hatten, Tiese Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 15 RJGG ist\n„entgegen der Annahme des Landgerichts- hier nicht er-\n\nfüllt.\n\nee\n. .\". . » -\n\nDie fünf Straftaten hat der Angeklagte nach der\nverbindlichen Feststellung des bandgerichts innerhalb\nder Zeit von November 1950 bis Februar 1951. begangen;\ndavon liegt die frühest begangene Tat im November 1950.\ndas ist im zweiten llonat des neunzehnten Lebensjahres\n\ndes Angeklagten.\n\nAn\n\nFAR\nMu\n[4 „”\n2\nT.r\nBE.\n\" n\n\n7\n\nA\n\nHiernact ist rechtlich kein Raum für die Anwendung des sachlichen Jugendstrafrechts und damit für die\nVerhängung einer Jugendgefüngnis-zinheits=rtrafe, Das\nangefochtene Urteil muss also aufgehoben und die Sache\nan die Strafkammer zurückverwiesen werden, die nach dem\nallgemeinen Strafrecht für die fünf Straftaten je eine\nEinzelstrafe festsetzen und hiernach auf eine Gesamt--\nfreiheitsstrafe erkennen wird.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesamvalts.\n\nKirchner _ Krauss Busch\n\nScharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus\nist im Urlaub ortsabwesend\nund so am Unterschreiben\nverhindert.\n\nKirchner\n\nE +\n\n. PIE\n\nu\na\n:R\n\n;\n\n%\n\nBa\n\nni\n\n+\nern","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-11/3-str-1120-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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