{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-06-05_3_StR_700_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"3 StR 700/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SR 100/52 | . 2277 055\n| Beschluss\nIn der Strafsache gegen\nGeorg \\ EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren u Ä\n\nam EEE 1929 in EEE 2.24. ir Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten besonders schweren Raubes oo. Se\n\n- hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung 'des- Oberbundesanwalts in der Sitzung vom i4.\nOktober 1952 beschlossen:\n\n1.) Der Antrag des Rentners Hugo Mb auf Zuiassung _\nals Nebenkläger wird zurückgewiesen. Sein Gesuch\num iledereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Revisionsfrist wird verworfen.\n\n2.) Seine Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Frankfurt a/Main vom 5. Juni 1952 wird als unzulässig verworfen; er hat die Kosten dieses\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGrü nd e:\n\n\"Durch Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt a/lein -\nvom 5. Juni 1952 ist der Angeklagte wegen versuchten besonders schweren Raubes. zu einer Zuchthausstrafe von\nvier Jahren unter Anrechnung von einem Jehr Untersuchungshaft verurteilt worden; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder. Pflegeanstalt angeord-\n\n“ net. Die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten\n\n-2-\n\n75\n\n\\\n\neingeiegten Revisionen sind später zurückgenommen worden»\n\nAm 16. Juni 1952 hat der Rentner Hugo “En in.\nFO, Ger durch die Tat des Angeklagten\nin erheblicher Weise dauernd entstellt worden ist,\nseine Zulassung als Nebenkläger beantragt. Zugleich\nhat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung- der Revrisionsfrist nachgesucht und Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts eingelegt.\n\nEin ’Arschluss als Nebenkläger ist im vorliegenden .\nFalle nur unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen\nKörperverletzung möglich (vgl § 395 und § 374.Abs 1.Nr\n3 StPO); dabei würde es für’die Zulässigkeit der Nebenklage genügen, dass nach der Sachlage auch nur die\nrechtliche Möglichkeit einer Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung besteht. Ob diese mit dem versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit oder Gesetzeseinheit steht, ist rechtlich ohne Bedeutung. Wegen der‘ Ausnahmenatur der -Nebenklage muss aber gefordert\nweräen, dass der Verletzte den Anschluss gerade zum\nZwecke einer Verfolgung des Angeklagten aus jenem\nrechtlichen Gesichtspunkte begehrt, der allein das\nRecht zum Anschluss gibt ‘(vgl RGSt 69, 244). Daran\nfehlt es hier. Denn der Antragsteller will, wie er ausdrücklich erklärt hat, die Revision deshalb durchführen, weil die vom Schwurgericht ausgesprochene Strafe\nnach allgemeiner Ansicht der Bevölkerung zu niedrig\nsei. Sein’ Rechtsmittel zielt also lediglich auf eine\nErhöhung der Strafe ab, obwohl diese den’ Strafrahmen\ndes an sich zur Nebenklage berechtigenden § 223 a StGB\n\n. ...\n\nung, uf\n\nman. -\n\nnn\n\nPr ange es\n\nübersteigt. Der Artragsteller verfoigt somit Interessen, die ausschliesslich Angelegenheit der staatlichen\nVerfolgungsbehörden sind. Sein Antrag auf Zulassung\nals Nebenkläger muss deshalb zurückgewiesen werden,\n\nAls Folge dieser ‚Entscheidung ergibt sich, dass das\nGesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Revisionsfrist verworfen werden muss.\n\nDenn dieses Gesuch zielt auf Durchführung eines Rechtsmittels, das nur dem Nebenkläger nach seiner Zulassung\nzusteht; Im übrigen müsste das Gesuch auch deshalb verworfen werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft\ngemacht hat, dass er durch unabwendbaren- Zufall an der\nEinhaltung der Revisionsfrist verhindert worden sei.\n\n£r hat es schuldhaft unterlassen, sich rechtzeitig über\ndie gesetzliche Frist zur Anbringung der Revision zu erkundigen.\n\nDie Revision selbst ist danach aus zwei Gründen\nunzulässig. Sie ist verspätet eingelegt; ausserdem ist\nder Antragsteller mangels Zulassung als Nebenkiäger zur\nEinlegung- der Revision nicht berechtigt.\n\nDr. Kirchner, . - + Krauss \" Busch\n. . Seharpenseel . Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/3-str-700-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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