{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-05-15_3_StR_28_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-05-15","aktenzeichen":"3 StR 28/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 28/50 4\n2 2326 044\n\nInWamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen’\n\nden Folier Gerhard K CR zu: VERREEB- dort\ngeboren an EEE 1903,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung\nim Amt\n\nhat Ger 3. Straflsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Pfo?f. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Yaldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt EB\n\nals Vertreter der Bundesunwaltschnft,\nJustizangestellter 5b\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in M.-Gladbach vom 11. Hai 1950\n\n1.) im Schuldspruch wie folgt abgeändert:\n\n&) Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in\nfünf Fällen schuldig,\n\nb) in den Fällen Ms und TE wird er auf Kosten\nder Staatskasse freigesprochen;\n\n2.) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nDecntsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nHo\n\n-2-\n\n“\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens ge;en die\nKenschlichtzeit in Tateinheit rit fünf Fällen der \"geführlichen Körperverletzung im Amte\" zu einer Gefängnisstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt worden. Mit der Nevision rügt\ner Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und\nsachlichen Rechts,\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\n1.) wie das Protokoll über die !Hauptverhandlung ergibt,\nhet der Verteidiger im Anschluss an die Vernehmung des\nZeugen Sc veantragt, \"von AGB und KO a1 5\nZeugen zu vernehuen\". Dieser Antrag ist vom Gericht nicht\nbeschieden worden. Ein Verstoss gegen § 245 Abs 3 StPO\nin der damals in der Britischen Besatzungszone geltenden Fassung ist darin jedoch nicht zu finden, weil in\ndem Antrag Tatsachen, zu deren Beweise die Personen zeugenschaftlich gehört werden sollten, nicht angegeben waren. Ein derartiger Antrag ist kein Beweisamtrag im Sinne des Verfahrensrechts und bedarf deshalb nicht der für\nBeweisamträge vorgeschriebenen förmlichen Behandlung.\n\n2.) Staatsanwalt und Verteidiger hatten beantragt,\nsämtliche Zeugen zu vereidigen. Das Schwurgericht hat\näie Zeugen Iiermann und Heinrich Begiw. TeiEB, SadiP\nEHE, von TEE und VER, Sowie auf den wiederholten Antrag des Verteidigers den Zeugen Breg® vereidist.\nIn dem die Vereidigung dieser Zeugen anordnenden Beschluss ist nicht gleichzeitig ausgesprochen worden,\ndass die übrigen Zeugen nicht vereidigt werden. sollten,\nDie Revision ist der Ansicht, nach der Vorschrift des\n\n§ 59 StPO in der zur Zeit der !Iauptverhandlung geltenden Fassung sei grundsätzlich jeder Zeuge zu vereidi-\n\n- 3._\n\nsen. Die Vereidigung sei auch geboten gewesen, weil die\nin Urteil. unrichtig gewertete Aussrge des Zeugen Bra»\nund dic Protokolle der FSS bewiesen, dass die konmunistiscıen Zeugen bei der Vernehmuns durch die TSS noch\nkeine belastenden Aussagen gemacht hätten. Perner sei\ndas Gericht; verpflichtet geviesen, den Grund bekannt zu\ngeben, weshalb es die übrigen Zeugen nicht vereidigen\n\nwollte.\n1% Das vom Schwurgericht beobachtete Verfahren ist\n}: ; nicht felllerhaft. Nach § 59 StPO ir. der damals gelten-Yi den Fassung war die Entscheidung, ob ein Zeuge za ereidigen sei, in das pflichtmässige Ermessen des Geriche tes gestellt. Die Ausübung des Ermessens war daher nicht.\n5\n\nwie nach Jen js2tzt geltenden Verfahrensrecht, an beson-\n| dere Gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Diejenigen\n1; Zeugen, die bekundet haben, vou Angeklagten misshsndsli\nir worden zu sein, sind vereidigt worden. Tine Ausnahre\nbildet UP Seiuc Aussage ist jedoch nicht für ausreichena angesehen und der Angeklagte in diesem Falls\nnicht für überführt erachtet worden. Peter Be\nkonnte nicht mehr eidlich vernommen werden, weil er inzwischen verstorben war. Soweit das Schwurgericht von\nder Vereidigung der Zeugen abgesehen hat, ist ein 1issbrauch des Ermessens nicht festzustellen. Dass das\nSchwurgericht bei denjenigen Zeugen, die es nicht vereidigte, die Trage der Vereidigung ebenfalls geprüft\nund entschieden hat, wenn auch im Beschluss hierüber\nnichts gesagt wird, ergibt sich aus dem Ablauf der\nTauptverhandlung: Auf den Antrag des Staatsanwalts\n\nund des Verteidigers, sämtliche Zeugen zu vereidigen,\n\nran!\n\nmen,\n=\n\nu nn\n\nB ..\nDr BL\nIE Fan\n\nch“,\n\nk wurde zunächst nur die Vereidigung von sechs Zeugen be-\n\n: -A-\n\n— -\n\nLv\n\n-4-\n\n%\n\nschlossen. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass von\nder Vereidisun;; der übrigen Zeugen abgesehen werden\nsollte. So hat die Verteidigung; den Beschluss auch\nverstanden; denn sie hat unmittelbar im Anschluss an\ndie Verkündung dieses Beschlusses erneut den Antrag\ngestellt, den Zeugen Bra zu vereidigen. Sie beanstandete somit die Entscheidun;, von der Vereidigung\nder übrigen Zeugen abzysgehen, nur hinsichtlich Br;\nund erklärte sich gichzeitig stillschweigend einvsribrigen Zeugen unvereidigt blieben.\n\nstanden, dass die\nDem erneuten Antfage, Brgpzu vereidigen, hat das\nSchzwurgericht stattgegeben. Da es sich bei der Entscneidungz über die Vereidigung um eine Ermessensfrage\nhandelte und der Antrag auf Vereidigung nur die Bedeutung einer Anregung hat, nicht aber ein Beweisamtrag ist, war das Schwurgericht nicht verpflichtet,\nseine Gründe bekannt zu geben. Nach damaligen Verfahrsnsrecht war der Crund für das Absehen von der Vereidigung nur in den Fällen des § 60 (Vereidigungsverbote) und des § 63 (Eidesverweigerungsrechte) anzugeben (§ 64 StPO ar). Auch dieser Revisionsangriff geht\nalso fehl.\n\nII. Da der Britische Hohe Kommissar die Ermi:chtigung\nzur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 durch\ndeutsche Gerichte zurückgezogen hat, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die\niienschlichkeit nicht aufrecht erhalten bleiben. Insoweit hat die Sachrüge Erfolg. Im übrigen ist sie jedoch unbegründet.\n\n1.) Die Annahme, dass der Angeklagte sich in den vom\n\nSchwurgericht festgestellten Fällen der gefährlichen\n\n-5-\n\nPP ne\n\nut ut SEELEN ee EL ER ah\n\ntn\n\n[2,7\n\nin\nan in\n\nng — bumi n memttnna n e m a —\n-. ag rer\n\nge ma\n\nwe.\n\ner ee ne u ET TETLET NN\n\nm...\nCe Dr\n\niz EFT TEL. SD\n\nNT ann\n\nh\n\nmn\n\nKörperverletzung sckuläig gemacht hat, begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Auch die Tevision viendet sich insoweit nicht gegen die Verurteilung, meint aber dem Anseklagten seien einzelne Misshandlungen, an denen er\nnicht beteili;t gewesen sei, zu Unrecht zugerechnet worden. as zunächst das Spiessrutenlaufen betrifft, zu\ndem ven Filip gezwungen wurde, so ergeben die tatrichterlichen Feststellungen, dass der Angeklagte, wenn er\nsich hierbei auch nicht selbst schlagenä beteiligte.\ndoch als !!ittäter anzusshen ist. Er holte den van Ts\nWEB aus der Zeile, wobei er mit dem Gummiknüppel auf\nihn einschlug, und führte ihn unter fortgesetzten Hieber auf den 'fof, \"wo unmittelbar darauf der Ixzess mit\ndem Spiessrutenlaufen einsetzte\", Der Zweck seines und\nseiner Iielfer Verhaltens war es, den inhaftierten volitischen Gegnern eine grausame Züchtigung zuteil werden\nzu lasseu. Aus all dem ergibt sich, Aass der Ansgeklaste mit den die Gasse bildenden SS-Kännern darin einig\nvar, dass van FÜ unter anderem auch durch Sriessrutenlaufen misshandelt werden sollte und dass er ihn\nzu diesem Zwecke auf den Hof führte, dass er also mit\n\nnes handelte, bei dessen Ausführung ihm die Aufgabe\ndes llerbeischaffens und IIeranführens des Opfers zufiel,\nden anderen die Aufgabe, die Gasse zu bilden und zu\nschlagen. Für die Annahme der kittäterschaft genügt j°-\nde irgendwie geartete liüitwirkung an der Ausführung des\ngemeinschaftlichen Entschlusses. Dass der ilittäter die\ntatpestandsmässige INandlung auch nur teilweise selbst\nvornehme, ist nicht erforderlich. Gleichwohl haftet\n\ner Tür den gesamten Erfolg der gemeinschaftlich began-\n\n-6-.\n\nwm ——.\n\nsenen Tat in den Grenzen des gemeinschaftlicher Planes. Das Spiessrutenlaufen ist dem Angeklagten deshalb .\nmit Recht zugerechnet worden.\n\nAnders liegt die Sache im Falle SciilB- Dieser wurde zunächsv in einer Gastwirtschaft von fünf\nSS-Leuten überfallen und daselbst misshandelt. Sodann\nwurde er zur Polizeiverwaltung gebracht, Zehn lieter\nvon der Türe der Polizeiwache entfernt stand der SA-\n“ann AGB. Beim Anblick Sandkaulens rief er: \"Da\nkomut ja mein Freund\" und schlug ihn so heftig ins Ge--\nsicht, dass Sciiip mehrere Zühne verlor. Bis zu äleser Zeitpunkt ist eine Beteiligung des Angeklagten an\nden Vorgängen nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, dass der Angeklagte sich an den KHisshandlungen beteiligt hat, die Sciillein der Zelle im Rathaus erdäulden musste, in die er nach einiger Zeit vom\nFolizei;;eväude gebracht wurde. Es ist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei diesen Jisshandlungen\nzugegen vıar oder dass .er die Überführung in diese Zelle\nveranlasst hätte. Das Schwurgericht ist allerdings der\nÜberzeugung, dass auch diese Hisshandlungen mit voller Kenntnis und Billigung des Angeklagten ausgeführt\nworden seien. Selbst wenn dies zutreffen sollte, so\nwürde dies noch nicht ausreichen, den Angeklagten insoweit als WHittäter verantwortlich zu machen, da irgendeine auch nur geistige Hitwirkung nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Diese\nlisshandlungen können ihm deshalb nicht zur Last gelegt\n\nverden. Erst als Scii> auf den Hof des Polizeigebäudes geführt worden war. traf er mit dem Angeklag-\n\nen\n\nirn n\n\nsu\n\nAN nen Be ee.\n\n-.\n\nTu\n\nrm =\n-\n>\n\nnn\nvo\n\nSn ER\n\nwr\ner meer: ver aeel r\nI\n\nWei\n\nKrk Dar\n\neen\n.\n\n_\nm one al ne rem sn 1 7\nLITT zen\n\nnn TOTER NE\n\n eruanen,\n\nll\n\nten zusammen. Dort wurde er auf dem \\lege zur Zelle vom\nAngeklagten misshandelt und mit dem gestiefelten\n\nTuss getreten. Der An;eklagte hat sich nur durch dieses Verhalten der gefährlichen Körperverletzung geg-n-\n\nüber Sci schuldig gemacht. Bei der Strafzumesun; wird deshalb zu berücksichtigen sein, dass ihm\n\nje übrisen jisshandlungen, die SoiiER erlitten\n\n&t, sicht zugerechnet werden dürfen.\n\n»)\n\nu\n\n15’\n\n2\nrerverletzungen nicht als Beamter in Ausübung seines\nAutes Dezangen, Er sei nicht Hilfspolizist gevesen;\ndenn zur Zeit der in Rede stehenden Vorgänge sei die\nMilfspolizei infolge einer in der Zeit zwischen Juli\nund September 1933 ergangenen Verordnung bereits aufgelöst gewesen. Dieses Vorbringen setzt sich in \\iderspruch zu der für das Revisionsgericht bindenden\ntatrichterlichen Feststellung, dass der Angeklagte\nvon Ende Iiai 1933 bis Anfang 1935 IIilfspolizist gewesen sei. Ob eine Verordnung des von der Revision behaupteten Inhalts ergangen sei, konnte das Schvurgericht deshalb unerörtert lassen. Die Urteilsausfüh-\n\nDie Revision meint. der Angeklagte habe die Kör-\n\nrungen ergeben, dass der Angeklagte im Polizeidienst\ntätig und mit der Bewachung von Häftlingen betraut\nwar, einer Aufgabe, die aus der Staatsgewalt abgcleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Er war 50-\nmit zur “eit, als er die llisshandlungen begins; Beanter im Sinne des § 359 StGB. Die Verurteilung wegen\nsefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte in fünf rällen (8% 223 a. 340,\n173, 74 StGB) ist deshalb rechtens.\n\nKo\n\nIII: Da die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit wegfüllt und danit fünf sslbständige\nTaten zur Aburtcilung Stehen, muss die Strafe nen zugemessen werden. Mlierbei wird das Landgericht Gels-\n\nsenheit haben, zu berücksichtigen, dass im Falio Sa\n\nGE :ie verbrecherische Titigkeit des Angeklagten\ngeringer ist als das Schwurgericht angenomnen hate\n\nDr. Kirchner Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\nDr\n\nCE ÄLEN\" WL TEE EEE. EEE \"SSL At Sram Iaben enmE Ee . SLi Le Er Lan.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/3-str-28-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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