{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-30_3_StR_31_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-30","aktenzeichen":"3 StR 31/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"de\nZr\n\n2326 039 27\n\n3_StR 31/50\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Schleifer Ernst K En aus VER, geboren ac\nEEE 1899 in !i ,\n\n2.) den ilaurer Benedikt Wi aus . geboren am EB 1899 in \\ Kreis Wa .\n\n5.) den Parkettleger Artur B aus \\i\n. geboren am 1905 in E\n\nzeibeamten a.D. Fritz _P an\n, geboren am MEER 18953 in Sc .\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.\n\n4.) den Poli\n1%\n\nnat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haber:\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\n. Lendgerichterat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird des\nUrteil des Schwurgerichts in Tuppertal vom 24. \"ai\n1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhendlung urd\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtcmittels,\nan das Lendgericht (Strafkemer) in Vupyertal zurück-\n\nverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nva\n\n28\n\ngründe\n\nlos\n\nDas Verfahren gegen die Angeklagten We, \\.ı mm\nund DEEP. ie als frühere SA-Angehörige wegen gemeinschaftlicher oder gefährlicher Körperverletzung {§ 225«\nStGB) in mehreren Tällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen die ilenschlichkeit (KRG Nr 10 Art II 1 c) angeklagt veren. ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 71, Dezenber 1949 eingestellt worden. Der Angeklagte END. der\nals Polizeibeamter der Körperverletzung im Ant in zwei Füllen {§ 340 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen gegen die\nMenschlichkeit beschuldigt war, ist freigesprochen vorden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsenraltsc!z”t\nmit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung sachliczer\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.) Im Felle SCHE hat das Schwurgericht festsestellt, der Angeklagte KW habe im Auftrage des dans ıı-\ngen Ortsgruppenleiters den Zeugen SW im Februer 1933\nfestgenommen und zum SA-Heim gebracht, wo SB von dem\nAngeklagten BEE vernommen worden sei und dabei ver.\ndiesem einen Tritt mit dem gestiefelten Fuss in die „eı-\nstengegend erhalten habe °\n\na) Das Verhalten des Angeklagten MM hat es recht:\nlich dahin gewürdigt, dieser-habe die Testnahnle dcs Zeigen SEM in seiner Eigenschaft als Hilfspolizist. nithin in Ausführung seines Amtes vorgenommen, so dauı si:\nstrafbare Freiheitsberaubung im Sinne des § 279 Ste? nich!\nvorliege. Diese Auffassung ist nicht rechtebcedenkenfrei.\nSie leidet schon daran, dass das Urteil jede Prüfungs und\nErörterung darüber vermissen lässt, ob koch ordnungemüssiz\n\n- 3.\n\n3.\n\nzum Hilfspolizisten bestellt worden ist, Deraus. dass er,\nwie es an einer anderen Stelle des Urteils heisst. im Jahre 195353 vorübergehend als solcher eingesetzt und auch täütig war, lässt sich allein die Eigenschaft des Anzeklasten\nKB als Hilfspolizeibeamter nicht folgern, Deren Vorliesch\nkann nur dann zuverlässig beurteilt werden, wenn festst:ht.\nob und in welcheı Weise die Bestellung zum Hilfsyolizisten\ngeschehen und ob sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriiten. insbesondere von einer danach zuständigen Stelle ensgesprochen worden ist.\n\nAbgesehen davon, könnte die Festnahme des Zeugen\nSCHE äurch den Angeklagten KR selbst dann eine Freiheitsberaubung bilden, wenn dieser als :lilfspolizeibeenter tätig geworden wäre. Denn eine solche liegt nicht zur\nvor, wenn die Festnahne an sich der Rechtmüssigkeit entbehrt., Die Tetbestandsmerkmale des § 239 StCB sind vielmehr euch verwirklicht, wenn die Freiheitsentziehung zu\ndem Zwecke vorgenomuen wird, den Festgenomnenen während\nihrer Dauer einer widerrechtlichen Behandlung zuzufu.hren\n(vgl RG IW 1925. 973). Diese Voraussetzungen können Aier\ngegeben sein. falls der /ngeklagte KB bei der Festnelime des Zeugen SM gewusst oder jedenfalls demit gerezii-\n\nnet hat, dieser werde im SA-Heim misshandelt werden. Lanz\n\nwäre, sofern der Angeklagte in seiner — etwaigen - 1.02.\nschaft als Hilfspolizist vorgegangen sein sollte. sciu Verhalten als Freiheitsberaubung im Amt gemüss § 341. Stc5 zu\nwürdigen.\n\nDa es zu alledem im Urteil an jeder Tarlegung unü srörterung fehlt, ist das Revisionsgericht nicht in der ZIeze\nzu prüfen, ob die Verneinung der Rechtsridrigkeit des Vor-\n\n24\n\ngehens des Angeklagten MM pei der Festnahme des Zeugen\nSEHE euf einer rechtlich zutreffenden Yürdigung des Tecı-\nverhalts beruht.\n\nNicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Ansicht\ndes Schwurgerichts, der Tatbestand der Körperverletzuüig\nsei durch den Angeklagten ZB nicht erfüllt, weil dieser selbst den Zeugen Sb weder geschlagen noch sonst-\n“ie misshandelt habe. Darauf allein kamn es nicht anlomnen, Der Angeklagte KR het, wie es im Urteil heisst. dern\nZeugen SCHE festgenommen und zum SA-Ieim gebracht, Er -\nkönnte daher. auch wenn er sich an dem Schlagen unmittel- \"\nver nicht beteiligt hat. der Teilnahme an der von Gen Au- j\n\ngeklagten Te beganzenen gefährlichen Körpervcrlet-\n\nzung schuldig sein, sofern er, vwissend oder jedenfalls damit rechnend, dass der Zeuge SB im SA-Ilein misshandelt\nverden würde, diesen dort hingeschafft hätte, Dabei vürde 1\neich die Art seiner Beteiligung aus seiner inneren Verhelten ergeben. lierzu fehlt es im Urteil an jedveder Yeutstellung, so dass nicht mit Sicherheit gesagt werden ZEN...\nob das Schwurgerickt hinsichtlich des Angelillerten TE eine Körperverletzung, die gegebenenfells eine solche in .ıt\n(§ 340 StG3) sein könnte, mit Recht verneint hat.\n\n»\nji\n#\n\nLt}\n\n4\n\nb) Was den Angeklagten SEE angeht, so mei: Saz\nSchwurgericht, dessen Verhalten gegenüber dem Zeusen a)\nerfülle zwar die Tatbestendsmerimale des 5 223 a Stli. jedoch sei die Strafverfolgung nach 3 67 L.bs 2 StcB verjährt,\nweil der Handlungsweisc des Angeklagten nachweislich kein\npolitischer Beweggrund zugrunde gel.>gen hätte und sie zuch:\nnicht auf politische Gegnerscheft zurückzuführen gewesen\n\"sei. Diese Begründung reicht für die Annahme einer Verjüh-\n\nrung der Strafverfolgung nicht aus.\n\n-5.\n\nNech Art I §§ 1 und 3 der Verordnung zur Beseitigung\nnationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtsyfilege vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ S 65) können auch an sich\nverjährte Vergehen, für die das Gesetz llöchststrefen vou\nmehr als drei Jahren Gefängnis androht, noch verfolst crden, wenn sie zwischen dem 30. Jenuar 1933 und den 5, ['si\n1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind und\ndie Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, .ıessgebend ist somit. ob die Bestrafung in jenem Zeitraum aus\nvolitischen Gründen unterblieben ist. Dafür ist nicht allein entscheidend, ob das strafbare Verhelten auf politische Bewesgrände oder politische Gegnerschaft zurückzufikren war, wenngleich diese Unstünde in bevorzugter Weise defür sprechen können, dass das Unterbleiten der Sestrafung\nsolitisch bedingt war, wie aus § 1 Abs 1 Satz 2 as0 hervorseht. Vielinehr ist eine Straftat auch denn aus politischen\nGründen im Sinne der Verordnung nicht bestraft worden.\nwenn sie infolge mittelberer rechtswidriger Lintliüsse üc:z\nkationalsozialismus nicht verfolgt wurde. etwa weil Geoswegen ihre Anzeige unterblieben oder im polizeilichen zrv-\n\nmittlungsverfahren bereits im Keime erstic!i ist vi. I\nUrt vom 8. Februar 1952 - 2 StR 43/50 -). Diese ..Szlich.eit\nist so. wie der Sachverhalt im Urteil geschildert iet- Yiar\ngegeben, Danach hat der Zeuge Schön sich der Aufforderung\nzum SA-Heim zu kommen, widersetzt und ist von den \"nr! =\nten Koch und zwei weiteren Personen gewaltsam dortinin z°-\nbracht, :daselbst unter Vorhalten einer Pistole festze..eıiten und von dem Anseklagten DEE misshandelt ::orüe.ı.\nis ist daher sehr wohl denkbar, dass der Zeuge SW Semals aus dem Gefühl seiner Rechtlosigkeit gegenüber den\n\nm -\n\nY\n\nrechtswidrigen Hachenschaften der SA von einer Strafanzeige abgesehen oder dass eine dieserhalb etwa erstaitete Anzeige nicht zu einem Strafverfahren geführt hat. Sc\nnach kann die Bestrafung des Angeklagten SB zus rolitischen Gründen unterblieben sein, selbst wenn dic Tat\nnicht unmittelbar auf politische Beweggründe zurückzufükren sein sollte, Insoweit lassen die überaus knapzren Terlegungen des Urteils auch keineswegs erkennen, ob das\nSchrurgericht aus zutreffenden rechtlichen Emäzunr;en\n\nein Handeln des Angeklagten DEE aus politischer\nDeweggründen verneint hat. In Urteil heisst es zwar, es\nlägen \"nachweislich\" keine solchen vor. Dafür ist jedorh\nden tatsächlichen Feststellungen des Urteils nichts zu\nentnehmen, Diese geben vielmehr der Annahme des Gegenteils\nKaum. Somit ist auch aus diesem Grunde nicht auszuschliessen. dass die Annahme des Schwurgerichts, die Strafverloigung sei verjährt, auf der Nichtberücksichtigung oder eu?\n\n. einer irrigen Anwendung der Verordnung vom 25. Hai 197\n\nberuht,\n\n2.) Zu dem Falle EMEM ist im Urteil darzeic:zt.\nder Zeuge OB sei, nachdem er der zweimaligen Aufforäsrung des Angeklagten KB, zum SA-IIeim zu kommen. keine\nFolge geleistet hätte, eines Tages im August 19723 von ®inem unbekannten Polizeibeamten und unbekannten SL-Lertrn\nfestgenommen und zur Polizeiwache geschafft worden. ver\ndort habe der Angeklagte Ki ihn zum SA-lIlein getrcskn,\nwo er in Gegenwart des Angeklagten Vie von der: «.: ..:-\nklagten BER darüber vernommen worden sei, ob er ?1ekate angekl.ebt habe. Als VW das verneint hate. sei er\n\nvon ie und SEE, viederholt mit einem Stihlnein\n\n’ . .\n4 Mm Gen mn nn nn en en en s\n\n.\nr\n-\n\nund einem Gummiknüppel auf Arm und Nasenbein geschlagen\nworden. Debei habe ihn DEE noch mit einer Pistole\nbedroht, während Wi sich beim Schlagen besonders heirvorgetan habe.\n\na) Auch hier hält das Schwurgericht ein strafbares\nVerhalten des Angeklagten DE. insbesondere eine Treineitsberaubung. nicht für gegeben, weil dieser in seiner\nTZigenschaft als Hilfspolizist tätig geworden sei, Diese\nRechtsauffassung ist aus den zum Falle SGB dargelesten\nGründen zu beanstanden. so dass auf die dort dazu gemachten Ausführungen verwiesen werden kann,\n\nSoweit das Schwurgericht ausführt, der Angzerlarse\n\nZe habe auch keine Körperverletzung gegenüber den Zeusen MB begangen, kann ebenfalls auf die Darlegungen\nzum Talle SC Bezug genommen werden. llierzu sei r.\nnoch auf einen Widerspruch hingewiesen, der derin lier7.\nkönnte, dass das Schwirrgericht entgegen seiner Au...\n\ndas Vorgehen des Angeklagten KM im Falle VW erfülle\nnicht den Tatbestand des § 223 a StGB, der Schlussabsats\nseiner rechtlichen Würdigung mit der Bemerkung eirleis®i\ndie drei Angeklagten KR vi und TEEN hätten\nich in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die \\ienecl.-\nlichkiet der gemeinschaftlichen und gefährlichen Zörperverletzung im Amt gegenüber den Zeugen WB und 1.0\nschuldig gemacht. Dieser Satz erweckt, für sich ellein tb:-\ntrachtet,. den Eindruck, als ob das Schwurgericht den /nssklagten KB trotz Verneinung eines Verschuldens im Falle\n\n.y\nne\n\nGOMEB der geführlichen Körperverletzung in /mt schuldis\n\nbefunden hütte, Wie aber der Zusammenheng der Urteilsgrta-Ge, insbesondere die Ausführungen zur Strafzunescurng “iv\n\n-8S-—\n\nwen\n\n2f\n\nnoch hinreichender Deutlichkeit ergeben. handelt es sich\nbei der beanstandeten Wendung lediglich um eire unklare\nand dadurch unrichtig wirkende Zusammenfessung, die nur\nbesagen soll, jeder Anzekla;te habe sich der angefünrstch\nStraftaten insoweit schuldig gemacht, als sie jeweils vom\nSchwurzgericlt angenoimaen worden seien,\n\nb) Das Verhalten der An eklagten Vi und >EEEEEE\nzegenüber dem Zeugen VB hat das Schwurgericht zunüchst\nals gefährliche Körperverletzung gemäss § 223 a StGD5 geviertet, Später spricht es von einer Körperverletzung; im xt.\nolıne die Vorschrift des § 340 StGB zu erwähnen und olme\nderen Tatbestandsmerkmale zu erörtern. Offenbar nimnt Gas\nSchwurgericht als selbstverständlich an, dasce auch diese\nbeiden Anzcklagten els llilfspolizisten tätig geworden scien, obvohl dies im Rehnen der hierzu im Urteil getroff:ner\ntetsächlichen Feststellungen nicht zum Ausdruck korrt,\n\nIst schon aus diesem Grunde das Urteil als rechti’.oi\nfehlerhaft zu beanstanden, so kommt hinzu, dass das Sclwurgericht das Vorgehen der An-cklagten Tim und Teig\nunter den anderen in Betracht kommenden rechvlichen Ceeicnispunkten gänzlich ungeprüft gelassen hat. So können die beiden Angeklagten sich durch das Festhalten des Zeugen vom\nim SA-Heim einer Freiheitsberaubung im Sinne des 279 £%65\nschuldig gexecht haben. \"Diese würde als eine Freiheitspereubung im Aut nach § 341 StGB zu würdigen sein, falls cie z.ugelilarten als Hilfspolizisten tätig geworden wären, Unter\ndieser Voraussetzung !önnte ihre Hendlungsweis® euch die\nTatbestendsmerkmale des 5 343 StGB erfüllt haben, vas die\nnevision der Staatsanvaltschaft zutreffend gelti:rd nec!:i.\n\nHütten nämlich die ingelilasten, wie das Urteil enzunehr.en\nscheint, als Til£snolizisten die Varnehmung des EB le:\n\n—— u nn on\n\nten\n\nAr 3 Bee\n\neye\n\ndas Ankleben von Plakaten durchgeführt, so würden sie aıs\nbeamte in einem Verfahren, das möglicherweise die ärnittlung einer strafberen Handlung und deren Ahndung zum Gegenrtand hatte. Zwangsmittel angewendet haben, um ein Geständnis oder eine Aussage zu erpressen.\n\nSoweit das Schwurgericht das Verhalten der An;ekla;-\nten un: DEE als ein Verbrechen gezen die\n„enschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes ür 10\n£rt II 1 c gewertet hat, bedürfen seine Ausführungen keiner näheren zrörterung. Nachdem im Bereich der britischen\nDesatzungszone Deutschlands die Drmüchtigung der deuttchen\nGerichte. das Kontrollratsgesetz Nr 10 anzuvenden, durch\ndie Verordnung Nr 234 des Britischen lIohen Kommissars von\n31. August 1951 (ABIAHK 5 1138) mit Wirkung von 1. Sspteüber 1951 zurückgenommen ist, ist eine Verurtceilungz aus diesem Gesetz nicht melır zulässig.\n\n5.) Im Felle G u ie cemtl:ilt dus Ul5.:\"\nso widersprechende tatsächliche Feststellungen, dese ri>ur\nerkennbar ist, welche Tatsachen das Schvurgericht als erviesen erachtet hat. Zei der Wiedergabe des Scchverae_ts.\ncer. wie es im Urteil am Schlusse der Sachderstiellr.r.-\nheisst, auf den eigenen Einlassungen der Anzsklegter.\nden Aussagen verschiedener Zeugen beruht, ist als fesi.y.-\nstellt bezeichnet, der Zeuge Cu der eis !ucentriger der KPD in TUE bekannt gewesen sei. sei i:: Jı.:_\n1933 nachts von dem Angelilagten KM und zwei weiteren &ileuten aufgefordert worden, mit zur SA-Vache zu zehen, Le\ner erklärt habe, nur einem polizeilichen Frsuchern Folge -.\nleisten, sei nach einüger Zeit der Ansehlacte Teiib ::...-\nzugekommen. der zusammen mit den SA-Leuten Gum :::\n\nnA\n\n28\n\nup : Br\n\nnächst zur Polizeiwache und anschliessend zur T'A-k&serne\ngebracht habe, Dort sei Cu in Anwesenheit der Angeklagten KW und Po sowie des SA-Führers TeWWPvon\nden An eklagten DAMEN vegen unerlaubten uffenbesitzes\nvernonnen und auch wiederholt ins Gesicht geschle;scn vorden, Im Gegensatz zu diesen Feststellungen wird sodern in\nTı.nmen der {Würdigung der Einlassung der Angeklagten aus;'eführt. ihre Beteiligung und liitwirkung bei der Festnahne.\nVernehmung oder Misshandlung des Zeugen Cuimump sei.\nnicht nachgewiesen, weil dessen allein zur Verfügung stehende Aussage zur Jberführung der Angeklagten nicht ausreiche. Deshalb müsse der Tall bei der Beurteilung eusrer\nvetracht bleiben. |\n\nDiese Beweiswürdigung ist mit dem im Urteil zuvor als\nfestgestellt wiedergegebenen Sachverhalt unvrreinber. SC\ndass es hier an der nach § 267 StPO erforderlichen Angsve\nder Tetsachen fehlt, die allein dem Revisionsgericht die\n\nVornahme einer rechtlichen überprüfung des Urt-ils in zach-\n\nlicher Hinsicht würden ermöglichen können,\n\n4.) Im Falle Lo hat das Schwurgericht als\nerwiesen erachtet, der Zeuge I) 5) sei im Juli 1933 § 1-\nnes Nachts von den Angeklagten Kb und De verhcitet und zum SA-Heim gebracht worden. Dort sei er, als er\nbei seiner Vernehmung durch den Sturmführer DaW@den _esitz einer der KPD gehörigen Schreibmaschine abges.-i°-\nten hate, zunächst von einem gewissen Pelle und oder:\nvon dem Angeklagten Ki mehrmals heftig ins Gesietl Zeschlagen worden. Danach habe er von Da@WBeinen Schie; it\neinem harten Gegenstand ins Gesicht erhalten, durch den\ner das Augenlicht auf dem einen Zuge ganz und cuf den en-\n\n- 11 --\n\n» 11:\n\n*\nderen zu 70 % verloren habe. Bsi dieser iiischandlung scien\n\ndie Angerlasten DB und Pe zuzezen gewesen,\n\na; Das Verhalten des Angeklagten DB nat das\nSchvurgericht als nicht strafbar erachtet. weil dessen invesenheit bei der Vernehmung des Io keine Unterstützun::\nfür den Sturmführer Be@P bedeutet habe und weil dem Aneklagten ein Einschreiten gegen Be@®nicht zumutbar gevesen sei, obwohl für ihn zweifellos eine Pflicht zum Linschreiten bestanden habe, Diese Zusführungen sird nicht\nfrei von Rechtsirrtum,\n\nSchon der Ausgangspunkt des ersten Teiles der vom\nschvwurgericht für seine Ansicht gegebenen Besründung ist\nverfehlt. Für die Frage, ob der Anzeklaezte TB sich\n\nE an den von Be begengenen iiisshe.ndlungen des Zeugen\n\n“ LOB beteiligt hat, ist nicht entscheidend, ob Dei a: ;esichts seiner Selbstherrlichkeit der Unterstätzung des /ngeklarten DEM dedurft hütte. :iassgeblich ist vielmehr, was ZuHEEER getan und was er gewollt hat. To ist\nes denkbar, dass er das Vorgehen BMBb nicht nur inner-\n\n| lich gebillist, sondern in dem derusstscin und nit Jar.\nE „illen gemeinschaftlicher Tatausführung durch seite „in sse senheit gestärkt ‚hat. Wäre das der Fell, so würde er üe-\n\\ ben BB als Täter anzusehen und damit als solcher Üsm\n2 \\ echweren Körperverletzung gemüss § 224 StCB - gegebeneu-\n\nfalls nach § 340 Ibs 2 StGB -. schuldig sein, da, wie dce\nUrteil feststellt. die Misshandlung des Zeugen Lo Ger.\nVerlust des Sehvermögens auf einem Auge zur Folge geies%\nhat. Ebensogut ist es aber auch möglich, dass er durch zeine Gegenwart die Handlungsveise des Ba rur hat fördern\nvollen, Das würde zur Annahme einer Beihilfe im Sinne des\n\n§ 49 StGB führen und auch genügen, da es richt darauf ankommt, ob Ba@ eine solche Unterstützung nötig hatte.\n\nDer zweite im Urteil angeführte Gesichtspunt-t, dem |\nAngeklagten DeER sei ein Zinschreiten gegen ve\nnicht zumutbar gewesen, vermag die Auffaxsung des Scin.irgerichts gleichfalls nicht ohne weiteres zu tragen. Für\ndie Erörterung der Zumutbarkeit eines Einschreitens des '\nAngeklagten würde erst Veranlassung bestanden heben, «e:...\nzuvor festgestellt worden wäre, dass dieser das Verücliei: 1\ndes Dech missbilligt und dagegen hätte einschreiten v.cilen, Davon ist indessen im Urteil nichts gesagt. Die Trtsache, dass der An eklaste DEE selbst in endere::\nFällen Hisshandlungen festgenommener Personen bega:izer\nhet. könnte eher für dasGegenteil sprechen, ollte Dim\naber sich gar nicht gegen das Vorgehen Bags wenden, so wäre die Trage der Zumutbarkeit eines Einschreitexs für lie ,\nStrafbarkeit seines Verhaltens rechtlich ohnc 3edeuvung.\n\nSollte der Angeklagte DEEP jedoch cie :lendl:.nzsweise des Sturmführers Ba tateächlich miscbilli,;t und\nein etwaiges Eingreifen erwogen haben, co wuterlic,t vie\nInsicht des Schwurgerichts, für den Angelzlagten Aeve Etı-\ngesichts der schweren Hisshendlungsn des Zeucen Top \\\neine Pflicht zum Einschreiten bestanden, rechtlichen »e- i\ndenken. Unter diesen Voraussetzungen würe f{r den „nzc- u;\nklagten ein Eingreifen nur dann geboten gewercen, wem: für |\nihn eine. Rechtepflicht zum Iiendeln vorgel>gen hütie, „ur\nvelcher gesetzlichen Grundleze eine colche berult uber\nkönnte, lässt das Urteil unerörtert. Es erwähnt nur cis\nSchwere der liisshandlungen des Opfers und.die Stellung\n\ndes Angeklagten TB e1s Scharfihrer, Beide Unevünde\n\n\" - 13 -\n\nregt in\n\nsind indessen nicht geeignet,. eine derartige Pfjicht zur\nEntstehung zu bringen. Als Scharführer war der Angelzlastc\ntrotz der Schwere der „isshandlungen des Opfers rechtlic!.\nnictt gehalten, sich dem Vorgehen des Sturmführers als seines Dienstvorgesetzten zu widersetzen.\n\nllingegen hötte für den Angeklagten DR eine\nRechtsprlicht zum Einschreiten erwachsen können. werun er\noränunssmässig zum Hilfspolizisten berufen und als solcher\nbei den liisshendlungen durch Ba zugegen gewesen rüre.\nDenn els Polizeibeanter wire er zum zingreifen ver»flichtet gewesen und hätte davon nur absehen dürfen, venn es\nfär ihn von vornherein aussichtslos gewesen wäre. In diesem Talmen würde es dann unter Umständen von Dedeutung\nsein, ob ihm, der gleichzeitig SA-Scharführer ver, in\nZinschreiten gegen den Sturmführer Ba@P zumutbar zei:ese:\nwäre, Insoweit fehlt es jedoch im Urteil an ausreicherder.\n\n..\n\nDerlegungen. Es ist weder gesagt, ob der Anyellaste >>\n\nGEB vei jenem Vorfall in seiner Eigenschaft als Yill.su-\n\nlizist anwesend gewesen ist,noch ob ein Einschreiten In\nkeinen Talle einen Erfolg gezeitigt hütse, In Urtsil heise\nes nur, nach lage der Sache hätten derartige Versuche keur:\nzu irgendeiner Zilderung der dem Zeugen ILo@B zutcil se..ordenen Behandlung geführt. Ob das aber wirklich der Yell z8-\nvesen wäre, ist nicht festgestellt.\n\nIn übrigen wäre hier weiterhin zu prüfen gewesen. vi\nder Angeklagte DP äurch scin Verhelten die Tetbestandsmerkmale der freiheitsberaubung im Tirne des § 259\nAbs 1 und 2 StGB oder des § 341 StGB sowie der ZLursageerpressung nach § 343 StGD, sei es als Tüter, sei es als \\uhilfe, verwirklicht hat. Dazu kann auf die Zusführungen zu\n\n- 14 -\n\n4)\n\n- 14 --\n\nder Revision im Falle VB verwiesen werden.\n\nb) Was für den Angeklagten 511, trirz“\nin vollem Umfange euch auf den Angeklagten Po zu.\n\nbei den das Schwurgericht eine Pflicht zum Einschreiten\n\nebenfalls als nicht zumutbar bezeichnet hat, Zr ver els\nPolizeibeamter insbesondere verpflichtet. stre?bare !Iondlungen zu unterbinden, und zwar auch dann, wenn ein derertiges Vorgehen Nachteile für seine Stellung und seine\nPerson hütte nach sich ziehen können, Nur wenn ein Eingreifen von vornherein zur völligen £Zussichtslosigkeit\nverurteilt gewesen wäre. hätte er davon absehen dürfen,\nOd diese Voraussetzungen hier ausnahmsweise gegeben wareı\nist den Ausführungen des Urteils nicht zu entnehmen.\n\nc) In der Ilendlungsweise des Angeklagten {MM zei\ndes Schwurgericht zunächst eine gemeinschaftlich rit\nDOW und Bellik vegzengene Körperverletzung in Finne des\n5 223 a StGb gesehen, In dem die rechtliche Türdizurs 2.d-\n\nu\n\ninnen\n\nschliessenden Abschnitt des Urteils heisst es daenr siTsr.\n\na\niu\n\n£\nz\n. _\n\nKM habe sich der Körperverletzung im Ant schulliz\n\n%\n\nmacht, Hierzu fehlt es jedoch sowohl in tatsüchlichs\neuch in rechtlicher linsicht an jeder nüheren Darleyurz.\nDaher lässt sich nicht sagen, ob diese Arnahnme auf rec!:>-\nlich zutreffenden Erwägungen beruht.\n\nPERE ur\n[YA\n\nIn diesem Zusammenhange ist auch unerörtert geblisben, ob der Angeklagte Reib sich etwa der schrieren ör-Yerverletzung in Sinne des § 224 StG5 schuldig gemacht\nhat. Dazu hütte. Veranlassung bestanden, da nach den Tests.ellungen des Urteils der Zeuze Lo» durclh: die gemelrschaftliche Körserverletzung des {ngelilagten I und der\n\nde!\nRe\n\nnn en nn an\n\nne nn\n\nweten!\n\n=: 2 ommmnnn\n\n=\nne ei a,\n5 men\n\ner\nnn 2:\n\nnn rn 2\nre he\n\nne. a.\n\non\nae SE\n\n. 15.\n\nlitbeteiligten Pe und DAB das Sehverm' gen anf einen\nAuge verloren hat,\n\nIm übrigen wäre auf Grund des als erwiesen erachtieter\nrachverhalts ebenso wie hinsichtlich des Anzeltlartn\nDEE eine Prüfung und Zrörterung dariiber erforderlich\ngewiesen. ob der Angeklagte Rip durch sein Vorzehen ger 'nüber den Zeugen Lo@iiiiie eine Freiheitsberaubuns in firne Ges\n§ 239 Abs 1 und 2 StGB. gegebenenfalls des X 541 TtG5. Terner eine Aussageerpressung gemüss § 343 StG3 begangen het,\nIm einzelnen wird hierzu zwecks Vermeidung unnötiger \\i°-\nverholungen auf die vorangehenden Ausführungen zu diere=\nFalle und zu dem Falle VB Dezug genommen.\n\nDass eine Bestrefung des Anzelilagten KB es ücn\nKontrollratsgesetz Nr 10 nicht mehr zulässig ist. ist in.\nLalmen der Ausführungen zum Folle VB schon benertrt. \"lierauf wird verwiesen,\n\n5.) Im Falle He EEE hat das Schwurgsrich!\nfestgestellt, im Sommer 1934 sei der Angeklagte sb ge-\n\nmeinsam mit dem Zeugen PadB über den Zeuzer ci\nhergefallen und habe uf diesen mit einen Gumnischleuch\n\neingeschlegen, wobei [Ich ua einen Riynertruch erlit-\n\n‘ten habe. Dieses Vorgehen des Angel:ilagten 8 st ie.=\n\nSchwurgericht als eine gefährliche Körnerverletrurg gemüse § 223 a StGB angesehen, von der Verurtsilung Les 2ı-\ngetlagten KR jedoch mit der Begründung ebgezeinen ders\ndie Strafverfolgung nach § 67 Abs 2 St63 verilhrs ei.\nweil die Tat aus keinem politischen Bevessrund begensz:\n\nsei und mithin die Bestimmungen des kontrol!ratsgeseizee\n\nEr 10 auf sie nicht anzuwenden seien,\n\n- 16 -\n\n„ 16 -\n\nOb Cie Erwägungen des Schwurgerichts zutreiien.\nsoweit es sich auf das kontrollratsgesetz I!r 10 peruft, kann unentschieden bleiben. weil diesss auf\nGrund der Verordnung des Dritischen IIlohen Komissars\nvom 31. August 1951 nicht mehr heranzuziehen ist. Jedenfells wird die Annahme, die Strafverfolgung aus\n§ 2253 a StGD sei verjährt, von den Darlegungen des Urteils nicht getragen. Das Schwurgericht hat hier ebenso vie in Felle SEM die Verordnung zur Beseitigung\nnationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23, \"ai 1947 entweder gar nicht beachtet oder\nin rechtsirriger Weise berücksichtigt, Im einzelnen kenn\nhierzu auf die den Angeklagten DE. betreffenden\nhusführungen im Falle SB verwiesen werden. Lenech ist\nalso entscheidend, ob die Bestrafung des /nrzelliejten\nKm in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1575 und 20,\n„ai 1945 aus politischen Gründen unterblieben ist, Irbei ist es ohne Bedeutung, dass, wie im Urteil anreführt ist. der Angeklagte KB auf Grund eines drexals\nergangenen Straffreiheitsgesetzes ausser Verfolzung\ngesetzt worden ist. Nach § 2 der Verordnung voz 25, Lai\n1947 steht eine Amnestie oder eine sonstige Yielereci\\iagung der Verfolgung und Bestrafung nicht entgezer., ern\ndie Voraussetzungen des .§ 1 ae0 gegeben sind.\n\n6.) Nach alledem ist das Urteil auf die Revizrion\nder Staatsanwaltschaft in vollen Unfange enfzuheben ord\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung en das\nLendgericht zurückverwiesen, wobei von der Vorschrift\ndes § 354 Abs 3 StPO Gebrauch gemacht worden ist.\n\n17 -\n\nVE BE\n\na . De,\n- yes\n\n\"rccnde, alltmch.\n\n.17-\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem intrage des Oberbundesamwalts.\n\nDr. Kirchner Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nnun\nTaler\n\nF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/3-str-31-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/3-str-31-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.863639+00:00"}}