{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-30_3_StR_137_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-30","aktenzeichen":"3 StR 137/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 137/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsachs\ngegen\n\nden Verkäufer Ernst H ER aus Hoi, dort geboren\nam u 1910, 2.21. in Untersuchungshaft\n\nwegen Blutschande WUo&o\n\nhat der 3. Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nLendgerichtsraet EEEEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizanzesteilter RR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die ilevision des Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststeilungen zufgehoben. Die Sache\nwird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, such über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Blutschende in Teteinheit mit Unzucht nach § 174 ZiIf ı StGB zu einem Jehr\nsechs kHlonaten Zuchthaus verurteiit worden. Seine Revision wird von den beiden Verteidigern mit der Ver-.\nletzung von Verfahrensvorschriften gerechtfertigt. Die\neilgcmeine Sachrüge ist von keinem der beiden susdrücklich ernoben worden. Kur die Schiußbemerkung in Ger Eevi--\nsionsbegründung des Rechtsanvalts SB, in der auf\nlogische Fehler und die unrichtige Würdigung der Tat\nhingewiesen wird, gibt dem Nevisionsgericht die Wöglichkeit, auch die Anwenäung des sachlichen Rechts nachzuprüfen.\n\nDen Rechtsmittel kann der Erfolg nicht ‚versagt werden.\n\nic a) Unbesründet ist die Rüge, Gem während der Vernehmung\nseiner Tochter Lydia aus dem Sitzungssaai abgetretenen\nAngeklagten sei zwer ihre Äussage bekannt gegeben worden,\nnicht aber die Tatsache, dass ihr wegen \\idersprüchen\nVorhalt gemacht worden sei. Denn der Angeklagte mußte nur\nvon dem wesentlichen Inhslt dessen unterrichtet werden,\nwas während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die einzelnen Vorhalte, deren Ergebnis er erfahren hat, brauchten in seiner Gegenwert nicht\nwiederholt zu werden (Urt des BGH vom 19. Oktober 1951 -\n2 Str 151/51). § 247 StPO ist also nicht verletzt.\n\nb) Mit der Behauptung, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils stimmten mit den Bekundungen der Zeugen\n\na a} u nn De\non ea SET ee ee er un n\n\nnicht überein, kann der Beschwerdeführer in der Re-.\nvisionsinstanz nicht gehört werden.\n\nWas im Zussmmenhang damit weiter vorgebracht wird,\nenthält eine Besnstandung der Beweiswürdigung. Deren\nNechprüfung ist dem Revisionsgericht entzogen, sofern\nnicht TLenkfehler vorliegen. Solche sind zwar von der\n\nRevision geltend gemzcht, aber nicht ersichtlich.\n\nec) Anders verhält es sich mit dem Angriff, das Landgericht habe zu Unrecht einen Beweisamtreg mit der Besründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache sei schon\nerwiesen.\n\nDer Verteidiger hatte beantragt, die Lehrerin der\nnyaia HB und die rürsorgerin Schwester Hilde als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Lydia HE zu Fan\ntasielügen neige und solche wiederholt erzählt habe.\n\n‘Dem Verlengen ist nicht stattgegeben worden. Im Ableh-\n\nnungsbeschluss ist ausgeführt, dass sich die Lehrerin\nals Sachverständige kein Urteil über die Charaktereigenschaft des Kindes bilden könne. Auch in den Urteilsgrün\nden ist zu dieser Trage Stellung genommen mit der Bemerkung, der Beweisamtrag sei abzulehnen gewesen, weil\ndie zu beweisende Tatsache schon erwiesen sei.\n\nDiese Darlegungen lassen erkennen, dass der ürstrichter die Bestimmung des § 244 Abs 3 Satz 2 StPO mißverstenden hat, Zu beweisen war nach dem Antrag des Angeklagten die Tatsache, dass die Belastungszeugin zu fantasielügen neige, woraus ihre Unglaubwürdisgkeit gcschlossen werden sollte. Die Strafksmmer hat zusdrücklich festgestellt, dass das nicht der Fall und das Läächen gleubwürdig sei. Daraus ist zu entnehmen, dass sie den Ge-\n\nsetzeswortli:ut dahin aufgefasst hat, die zu bevreisence Datsache sci der die Schuld ües Angeklagten\nergebende Vachverhalt. Das ist das Gegenteil. von\n\ndem, was das Gesctz sagt. In Wirklichkeit bringst\ndaher das Urteil. zum Ausdruck, dass wegen des bereits\ngeführten Schuldbeweises die mittels des Beweisamtrages zu beweiscende Tatsache widerlegt sei. liit dieser\nBegrünüung konnte aber die Ablehnung nicht gerccht--\nfertist werden.\n\nDasselbe gilt [ir den Hinweis des gemäß § 244 Abs 6\nStPO erganzenen Beschlusses, die Lehrerin könne eich als\nSachverstöndige kein Urteil. über die Cheraktereigenschaft\ndes Xindes bilden, Der Angeklagte hatte die Lchrerin und\ndie fürsorgerin nicht els Sachverständige benannt, sondern als Zeugen für bestimmte Tatsachen. Wenn diese auch\nnicht den Straftatbestand selbst betrafen, so konnten\nsie doch mittelbar fir die Beurteilung der Schuldfrage\ninsofern von erheblicher Bedeutung sein, als sie geeignet waren, der Sachverständigen Dr. Justin die Grundlage für die Würdigung der Glaubwürdigkeit des hädchens\nzu liefern,\n\nDas Landssricht hat. demnich Gurch die ..blehnung des\nBeweisentrags gegen § 244 Abs 3 StPO verstossen. ES muß\nmit der üögnlichkeit gerechnet werden, dess die Entscheidung äurch die Unterlassung der erbetenen Beireiserhebung\nbeeinflusst worden ist, . das Urteil also auf dem Verlahrensmengel. beruht, § 337 StPO. 2s konnte deher nicht aufrechterhsalten werden,\n\nv\n‘\n\n20 Auch die sachlichrechtliche jürdigung Ges als erwiesen erächteten verhaltens des Angeklagten ist nicht\nfrei von Rechtsiırtum. Kach den Feststellungen hat er\nsein Glied an den Geschlechtsteil seiner Tochter heranseführt. Demit hat er noch kein vollendetes Verbrechen\nder Blutschande berangen. Dieses verlangt eine Verei.-\nnigung der beiderseiti;en Geschlechtsteile, sonit ein\nSindrinsen des männlichen Gliedes in die Scheide des\nMädchens. Die festgestellte oberflächliche Berihrung\nreicht zur Bejehung der Vollenüung des Tatbestandes des -\n§ 173 StGB nicht aus. Zwar hat das Landgericht zutreffenä den segriff der \"conjunctio membrorum\" erwähnt, ihn\naber falsch aufgefasst, da es bercits das Heranfiihren des\nmännlichen Glicdes an die äusseren Schemlippen als ge-\n\n‚nügend angesehen hats\n\nDieser Rechtsfehler, der wegen der vorliegenden Tateinheit das Verbrechen gegen § 174 Ziff i StGB miterfasst,\nübrigens auch für das Strafmaß erkennbar von Bedeutung\nwar, nötigt gleichfalls zur Urteilsaufhebung.\n\nDr, Kirchner Koeniger Busch\nScharpenseel ‚Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/3-str-137-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/3-str-137-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.836490+00:00"}}