{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-26_3_StR_501_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-26","aktenzeichen":"3 StR 501/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288 005\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Günther Scnh@WD au On NED,\ngeboren am U. EEE GEB ir Tau / NEE, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Januar 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nvuo.ızangestellter WB in der Verhandlung,\nJustizangestellter WB bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 26. April 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden ist, ferner\nim Gesamtstrafausspruch,.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—\n\nne un\n\nu ee u DE a TEE\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nim Rückfalle (§§ 242, 244, 47 StGB) sowie wegen gemeinschaftlichen Betruges (§§ 263, 47 StGB) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nHiergegen wendet er sieh unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision, die er bezüglich der Verurteilung wegen Diebstahls auf den Strafausspruch beschränkt\nhat.\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1.) Ohne Erfolg muss die Rüge der Revision bleiben, die\nwegen des Diebstahls im Rückfalle ausgesprochene Einzelstrafe verstosse gegen das gerechte Maß; sie sei grausam\nund übermässig hoch. Davon kann bei der hierfür erkannten\nStrafe von acht Monaten Gefängnis nicht die Rede sein. Die\nMindeststrafe beträgt nach § 244 Abs 2 StGB beim einfachen\nDiebstahl im Kückfalle drei Monate Gefängnis. ie im Urteil festgestellt wird, ist der Angeklagte in der Zeit\n\nvon 1945 bis 1950 bereits fünfmal bestraft worden, derunter zweimal wegen Diebstahls zu Jugendgefängnis und einmal wegen mehrfachen Betruges zu vıer Monaten Gefängnis.\nWenn das Landgericht daher trotz der für den Angeklagten\nsprechenden Gesichtspunkte, die zu seinen Gunsten im Urteil berücksichtigt worden sind, eine Gefängnisstrafe von\nacht Monaten wegen des Rückfalldiebstahls für notwendig\nerachtet hat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht bean-Standet werden.\n\n: 2.) Dagegen ist der Revision stattzugeben, soweit sie gegen\n‚die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftli-\n\nchen Betruges gerichtet ist. Nach den Feststellungen\ndes Urteils hat der an dem Verfahren nicht mehr beteiligte Mitangeklagte TE einen gemeinsam mit dem Angeklagten aus einem Trümmergrundstück entwendeten kupfernen Waschkessel bei einer Altmetallhandelsfirma in OB-WB abgesetzt, indem er den bei dieser beschäftigten Angestellten vorgespiegelt hat, er sei auf Grund eines mit\nder Grunädstückseigentümerin abgeschlossenen schriftlichen\nVertrages zum Verkauf des Kessels berechtigt. Obwohl der\nAngeklagte, der nachher die Hälfte des von EB erzielten Erlöses erhalten hat, bei den Verkaufsverhandlungen nicht zugegen war, hat das Landgericht ihn als\nMittäter an dem Betruge gegenüber der Altmetallhandelsfırma verurteilt, weil er gewusst habe, dass FEED den\nKessel nur habe verkaufen können, wenn er den Angestellten der Pirma gegenüber als Eigentümer auftrat. Das habe\nder Angeklagte auch gewollt.\n\nDiese Ausführungen vermögen die Annahme der Nittäveıschaft des Angeklagten an dem Betruge nicht zu tragen,\nSchon das äussere Geschehen, wie es im Urteil wiedergege-.\nben ıst, gibt insoweit zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Danach hat der Angeklagte zwar den Kessel gemeinsam mit FEED zu der Altmetallhandelsfirma gebracht und.\ngewartet, bis der Verkauf abgeschlossen war, um Seinen\nAnteil am Eriöse in Empfang zu nehmen, Irgendeine auf\ndie unmittelbare Durchführung des Betruges gerichtete\nTätigkeit hat der Angeklagte jedoch nicht entfaltet.\nDass er, wie es im Urteii heisst, die Tat des >\nals eigene gewollt hat, reicht für sich allein zur Bejahung seiner Mittäterschaft nicht aus. Dazu würde vielmehr erforderlich sein, dass er das betrügerische Vorge-\n\nhen des EB ırgenäwie gefördert und unterstützt hat\nund dass er sich auch mit dem Willen, das Handeln des\nEEE sich zu eigen zu machen, dieser Förderung und\nUnterstützung bewusst gewesen ist. Dazu fehlt es im Urteil an jeder näheren Darlegung.\n\nIm übrigen brauchte das Wissen des Angeklagten darum, dass EBD als Eigentümer oder auch nur als Verfügungsberechtigter auftreten würde, nicht ohne weıteres\ndie Kenntnis von einem betrügerischen Vorgehen des Fhrlich zu umschliessen, Angesichts des allgemein bekannten\nhehlerischen Verhaltens vieler Altmetallhändler könnte\nder Angeklagte auch der Meinung gewesen sein, die Angestellten der Altmetallhandelsfirma würden sich durch\ndie falschen Erklärungen des TB nicht täuschen lassen und trotzdem den Kessel ankaufen. Dann würde es an\neinem Betrug gefehlt haben. Um einen solchen bejahen zu\nkönnen, müsste sich sein Wissen darauf erstreckt haben,\ndass die Angestellten der Altmetallfirma möglicherweise\ngetäuscht werden würden, und er müsste auch für dıesen\nFall den Erfolg gebilligt haben,\n\nFür die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten\nan dem Betruge fehlt es somit an zureichenden tatsächlichen Feststellungen. Dem Revisionsgericht ist es dadurch\nverwehrt zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten\naus § 263 StGB als Mittäter auf einer rechtsirrtunsfreien Würdigung seines Verhaltens durch das Landgericht beruht,\n\nInsoweit kann demnach das Urteil nicht bestehen\nbleiben. Dies zieht auch seine Aufhebung im Gesamtstraf-\n\ns\nwin\n\nausspruch nach sich, da die Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe von der wegen Betruges festgesetzten Einzelstrafe ersichtlich beeinflusst ist.\n\nKrauss Koeniger BR. Busch ist infolge\nUrlaubs ortsabwesend und\ndaher an der Unterzeich-.\nnung verhindert. Kreuss\n\nScharpenseel Baldus\n\nn'a23 [2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-26/3-str-501-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-26/3-str-501-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.653818+00:00"}}