{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-24_3_StR_37_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"3 StR 37/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2%\n3 StR 31/52 2326 018\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna B Hikmmmmp geborene SE aus\nSc, reis ZUEED, geboren am WER 1920 in\nTOD, Kreis TO CSR,\n\nwegen Weineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teiligenommenhabens\n\nBundesrichter Dr. Kirchner BR\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger - ji\nBundesrichter Prof. Dr. Busch ws\nBundesrichter Scharpenseel _ | -.\nBundesrichter Dr. Baldus oo. ee\nals beisitzende Richter, BAR\nLandgerichtsrat ER 5 MR\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \"\n\nJustizengestellter iM\nals Urkundsbeanter.. der Geschäftsstelle,\n\nen\nFENDT\n\nre Fa\n\nIK\n\naf Sue\nKern a\nberrier per\n\nKun\n\nfür Recht erkannt: ,\n\nFa\n\n1.) Auf die Revision. der Angeklagten.wird das Urteil.\ndes Landgerichts in Giessen vom 2. Oktober 1951 Äh\n. a) dahin geändert, dass üije Angeklagte der fort-- Y:\ngesetzten falschen uneidlichen Aussage und\ndes hLeineiäs, begangen durch zwei selbständige Handlungen schuldig ist,\nb) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n2.) Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung an\n\n- 2.\n\ndas Landgericht zurückverwiesen; dieses hat\nauch über die Kosten des nechtsmittels zu entscheiden.\n\n3.) Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Hechts wegen\n\n20\n\ngründe: M\n\nDie Angeklagte ist wegen lieineids unter Aberkennung der Lidesfüähi;,keit auf Lebensdauer sowie der bür-\n\ngerlichen Ehrenrechte auf drei Jchre zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Lionaten verurteilt wor- 1.\nden. Mit ihrer Revision [ficht sie das Urteil insoweit a\nen, als es die Anwendbarkeit des $ i57 5tGB verneint hat. .%\nDas Rechtsmittel ist begründet. . : E\n\nDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nicht.-\nberücksichti;ung des Eidesnotstandes mit dem Hinweis, das IR\n\nLandgericht habe zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang an\ngenommen zwischen den beiden Fällen der wissentlichen .\nFalschaussage vom i6. Dezember 1949 und vom 27. April 1950\nsowie der wissentlichen zidesverletzung vom 29. Juli 1950,\nDa Heineid und wissentliche Felschaussage zutreffend bejaht sind, ist nur zu untersuchen, .ob gegen Gie Bejahung\ndes Fortsetzun;szusammenhangs Bedenken bestehen und ob die\nVoraussetzungen des § 157 StGB vorliegen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass\nFortsetzungszusammenhang zwischen Falschaussage und Heineid nicht möglich ist (Urt vom 1. April 1952 - 2 StR 59/52)»\nVon der dort vertretenen Auffassung abzuweichen, besteht\nkein Anlass. Die für den Fortsetzüngszusammenhang notwen--\nGige Gleichartigkeit der Begehungsforn, d.i. die Erfül- |\nlung desselben gesetzlichen Tatbestandes (RGSt 67, 168),\nist nur bei den beiden Faischaussagen gegeben. Insoweit\nbestehen gegen die Annahme einer fortgesetzten Straftat\nkeine Bedenken. Anders geartet ist hingegen das Verhältnis zwischen Leineid und Felschaussage. Beide Tatbestände\nsind verschieden in ihrem Fbsen. Dieses wird beim lieineid\n\n\\\n\nu . fe\n\nmung des § 157 StGB für die Zidesverletzung zugute kommen.\n\ngerade durch die bei der Felschaussage fehlende Eidesleistung bestimmt.\n\n. Deshalb kann dem Standpunkt des Erstrichters, die\nBegehunzsiorm bei Folschaussage / und wlleineid sei die\ngieiche (so auch Schönke, StGB § 154 Anm X), nicht beigetreten werden.\n\nDas Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.\n\nDamit äringt auch der gegei die Versagung der Rechtswohitat des § 157 StGB gerichtete Angriff äurch. Das Lendgericht ist zwar richtig davon ausgegangen, dass die Tai,\nwegen deren der Zeuge Bestrafung befürchtet, vor der eidlichen oder uneiäülichen Faischaussage begangen sein muß,\nWenn aber der spütere \\Lieineid von der vorausgegangenen\nFaischaussage infoige Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs getrennt wird, so war für die ingeklagte im Zeit--\npunk+ der letzten Vernehmung äie Verfolgungsgefehr auf\nGrund des Inhalts ihrer früheren Rekunäungen gegeben. Sie\nhätte sich im Termin vom 29. Juli 1950 bei ..ngabe der Wahrheit der Gefahr der Bestrafung wegen wissentlicher Falschaussage ausgesetzt. Sofern sie zum Zwecke der Abwendung\nGiescr Gefahr. die Unwehrheit beschwor, muß ihr die Bestim\n\nOb nicht für die uneidliche Aussage dasselbe gilt,\nwird die Strafkammer — gegebenenfalls nach weiterer Aufkl&örung des Sachverhelts — noch zu prüfen haben. War der\nInhait der von der Angeklagten über Ehewidrigkeiten des\nKarl Sch gerzachten Äusserungen unrichtig, so hätte\nsie mit einer Bestrafung wegen übler „echrede oder Ver--\nLeumdung des Üchprechnen müssen. Tiaren ihre darüber\naufgestellten Behauptungen, wahr, so bestend immerhin äie\n\n. 4 . . . oe [1\nS a a SEE Far DE DEF; .—\n« 22 LE I% a en Ri ‘\nR ‘ 7 Pur\n\nMöglichkeit, dass sie in Sorge war, es könnte ihr eine Strafverlolgung wegen zkhebruchs drohen, Eidesnotstand kann bereits entstehen, wenn sich aus dem wahr--\nheitsgemässen zingeständnis nur ehewidriger Beziehungen ein zur Strafverfolgung hinreichender Verdacht des\nEhebruchs ergibt (RGSt 60,56). Die Milderung des § 157\nStGB würde euch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die ..\nAngeklagte eine soiche Gefshr irrigerweise angenommen\n\nhätte (RGSt 77, 219 / 2227). Wenn sie in der Absicht, >\nihr zu entgehen, faisch ausgesagt hätte, so wäre die ge- De\n\nRT\nnannte Vorschrift anwendbar. . u;\n\nDiese Gesichtspunkte werden beim Strafausspruch der\nneu zu erlassenden Entscheidung zu beachten sein. Wei--\nter ist darauf Bedacht zu nehmen,dass der Gesetzeszweck\nnicht als Strafschärfungsgrund verwertet werien darf, Das\nhat das Lendgericht hier unzulässigerweise getan mit dem\nHinweis, dass im Interesse einer geordneten Rechtspflege\nauf eine fühlbare Strafe erkannt werden muß»\n\nDr. Kirchner Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/3-str-37-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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