{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-17_3_StR_77_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"3 StR 77/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"=\n\nir Aas Taehsshlas,werk!\n\nır die intliche Sammlung! .\n\n2326 002\nkesstzs StGB 5 259\nTechtssatz:\n\nDas bloße liitgenießen einer aus strafbarenm\nErverb herrührenden Sache ist kei Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB.\n\naktenzeichen: 3 StR 77/52\n\nUrt 17. April 1952 IG Düsseldorf\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ni.) die Arbeiterin Theodora_ Pr EEE» aus DEREN,\n\ndort geboren am im :9265,\n\n2.} den Dreher Hans\n‘\ndort geboren am\n\nva\n\naus Dil.\n1927,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl u.a. °\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwait in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündur”\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nk\n\nfür Recht erkannt: rn on FREE;\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Pe vird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Septenber 1951, soweit die Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben: ' .\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebu 8 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Kechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Tom wird das\nvorbezeichnete Urteil, soweit dieser wegen Hehlerei\nverurteilt ist, aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird auch insoweit auf Kosten der\nStaatskasse freigesprochen..\n\nVon Rechts wegen\n\nERTOASAR\n\nsi\n\nune\n\nPER 73\n\nPe\n. var\nR\n\nFo\nERTEE\n\nar\nDun eig\n\nSa\n\na ie\n\na\n\n6\n\n- 2.\n\nGründez3\n\nDie Angeklagte PMWist unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum. Diebstahl (§§ 242, 49 StGB) und\nvregen Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer Gesamtstrafe von\nsechs \\Tochen Gefüngnis, der Angeklagte Teiiii» ebenfalls\nunter Preisprechung im übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB)\nzu einer Gefänsnisstrafe von zwei Monaten verurteilt vor-\n\nden.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten unter\nörhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Die Angeklegte PM macht ausserdem einen Verfahrensverstoss geltenüo\n\nDie Rechtsmittel sind in dem erkannten Umfange begründet.\n\nL..Zur, Revision, der_ Angeklagten DB.\n\nSoveit die Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl\nschuldig befunden worden ist, geben die Darlegungen des\nUrteils zu Beanstandungen keinen Anlass. Entgegen den\nVorbringen der Tevision hat das Landgericht ausreichend\ndargetan, dass der Angeklagten vor Begehung des Autonmatendiebstalls durch den liitangeklagten Jam dessen Ab-\n\n. sicht zu stehlen bekannt war. Auf das Vorhandensein die- °\nser Kenntnis hat es aus verschiedenen von ihm festgestellten und im Urteil angeführten Tatsachen geschlossen. Die |\nFolgerungen, die es daraus abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Dass das Landgericht hierzu in einer\nverfehrensrechtlich zu beanstandenden Weise gekommen sei,\nhat die Revision nicht behauptet. Hat die Angeklagte aber\nun die Diebstahlsabsicht des Jh zewüsst,. so unterliegt\ndie weitere Annahue des Landgerichts, sie habe den mit\nlaufendem !iotor haltenden lagen für TR bewachen. und\n\n{ | -3-\n\nne\n020\n\n5\nwider\n\nLupe} See\"\n\nDE\n\n- 3 -\n\nbereithalten wollen und habe dadurch die Begehung des Auto-\n\nmatendiebstahls bewusst gefördert, keinen reehtlichen Beden-\n\nker. Die Strafzumessungsgründe lassen insoweit gleichfalls\neinen Rechtsfehler zun Hachteile der Angeklagten nicht hervortreten.\n\nDagegen reichen die Darlegungen des Urteils nicht aus,\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung zu tragen. Zwar liegt in dem \\legwerfen eines Teiles der von ID\n;estohlenen und der Angeklagten überlassenen Zigaretten objektiv eine Begünstigung des Diebes. Denn, wie das Landgericht anführt, bedeutete die Vernichtung der Zigaretten\ndie Beseitigung von Spuren, die zur Aufdeckung des Diebstahls durch If hätten führen können. Das Vorgehen der\nAngei-lagten würde aber nur dann ein nach § 257 StGB strafbares Verhalten bilden, wenn ihr Wille dabei ausschliesslich darauf serichtet gewesen wäre, dem Jh Beistand zu\nleisten. Indessen ist es, wie die Revision nicht zu Unrecht\neelterd macht, ebenso gut möglich, dass die Angeklagte\nsich selbst hat begünstigen wollen, indem sie sich der\n\nsigaretten entledigte. Wenn diese nämlich bei \"ihr gefunden\n\nworden wären, so wäre sie sowohl der Teilnahme an dem Diebstahl als auch der Hehlerei verdächtig gewesen. Selbstbegünstigung ist jedoch straflos.\n\nDes Landgericht hat allerdings angeführt, die Vernichtung der Zigaretten sei als Beistandsleistung für I zu\nbeurteilen, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Damit ist\naber die liöglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte gleichzeitig sich selbst hat vor Strafe schützen\nwollen. \\„äre das der Fall, so müsste sie straffrei bleiben,\nauch wenn sie gleichzeitig noch dem J@hätte beistehen\nwollen. Dabei würde es au ohne Bedeutung sein, ob der\n\n- A -\n\n„i\n\n“\n\nDa\n\nTb\n-4-\n\nHauptzweck ihres Handelns die Selbstbegünstigung oder die\n\nBeistandsleistung für Jg gewesen wäre (R&St 73, 265 /2687).\n\nE34 konnt somit für die Strafbarkeit der Handlungsweise der\nAngeklagten entscheidend darauf an, ob diese allein eine\nBegünstigung für Je sein sollte. Insoweit enthält das -\nUrteil aber keine ausreichenden Feststellungen, inden es\njede Zrürterung und Prüfung einer möglichen Selbstbegünstigung vermissen lüsst. Der auf das Fehlen dieser Stellungrähra gsstützte Vorwurf der Revision, das Landgericht habe\ndamit gegen die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufkhärunsspflicht verstossen, ist sonach begründet. Gleichzeitig bildet diese Unterlassung einen sachlich-rechtlichen\nFehler, der es den Revisionsgericht unmöglich macht, seiner Aufgabe gemäss zu prüfen, ob das Landgericht hier die\nVorschrift des § 257 StGB zutreffend angewendet hat oder\nnicht, j\nDieser „lengel muss, soweit die Angeklagte wegen Begünstigung verurieili worden ist, und im Gesamtstrafen-, -\n2usspruch zur \\ufhetung des Urteils gegen die Angeklagte\nund in diesen Umfange zur Zurückverweisung der Sache an\nlie Vorinstanz führen; Im übrigen ist die Revision der\nIngeklagten zu ververfen.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Tone .\n\nDas Lendgericht sieht ein hehlerisches Verhalten des\nAngeklagten darin, dass er.von dem durch die !ütangeklagten Tan und Ve zestohlenen Schnaps mitgetrunken\nhabe, obwohl ihm schliesslich dessen strafbarer Vorerwerb\n‚bekannt geworden sei. Diese Auffassung ist nicht frei von\n\nRechtsirrtun.\n\n”% Pe | a\nEURE\n\nBee rn\n\nnn.\n\n2\nSue,\n\nne.\n\n‚dass zum Begriff des Ansichbringens ein auf gegenseitiger\n\n‚bung eigener Verfügungsgewalt über das Verzehrte, sondern\n\n-5-\n\nDie Frage, ob der blosse llitgenuss einer durch strafbare Handlung erlangten Sache ein Ansichbringen im Sinne\ndes § 259 StCB bildet, ist umstritten. Sie wird in einem\nTeil des Schrifttuns und der Rechtsprechung bejaht, indem\ndas \\iesen der Hehlerei in der eigennützigen Beteiligung .\nan der Frucht einer zur Wahrung von Vermögensinteressen\nunter Strafe gestellten Vortat gefunden wird (vgl OLE\nDüsseldorf SJZ 1949, 204 und die daselbst angeführten\nSchrifttums- und Rechtsprechungsnachweise). Das Reichsgericht hat dagegen in ständiger Rechtsprechung angenommen,\n\nvwillensübereinstimmung beruhender Erwerb tatsächlicher\nVerfügungsgevalt zum Zwecke ihrer willkürlichen Ausübung\ngehöre, mit anderen Worten, dass die durch Übergabe und\nEmpfang bewirkte Schaffung eines äusseren Verhältnisses\nzur Sache erfcrderlich sei, das dem Empfänger ermögliche,\nüber sie wie über seine eigene Sache zu eigenen Zwecken\nzu verfügen. Dieser Ansicht hat sich der Oberste Gerichtshof für die britische Zone angeschlossen, der das blosse\n“„itgeniessen von sestohlenen Sachen mit dem Vortäter\nnicht als ein Ansichbringen wertet, weil es nicht Ausü-\n\nnur eine natürliche Handlung sei, die zwar den Untergang\ndes Genossenen und damit auch die Verwertung des durch die «\nVortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes bewirke,\nin Verhältnis zum Vortäter aber eben nicht im Rahmen beliebiger, freier Verfügung, sondern nur in der vom Gast-.\ngeber gewollten \"leise (oeust 1, 175)»\n\nDer Auffassung des Reichsgerichts ist im Ergebnis\nbeizutreten. Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob\nein Ansichbringen in Sinne des § 259 StGB nur dann gegeben\nist, wenn der Erwerber die eigene über\n\nI A -6-\n6,\n\nMe\n\ndie Sache erlangt, oder ob es schon genügt, wenn dieser eine\nfremde Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb herstellt.\nJedenfalls ist, wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten\nUrteil rem 13. lürz 1952 - 3 StR 59/52 - zu § 18 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen !letallen zum Ausdruck gebracht\nhat, erforderlich, dass der Erwerber eine selbständige Tätigkeit entfaltet, gleichgültig auf welchen Umständen diese\ngelbstündigkeit im einzelnen Falle beruht. Hierfür sprechen,\nwie auch der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung bei einer Gegenüberstellung der verschiedenen\nBegehungsweisen der Sachhehlerei näher dargelegt hat, sowohl der Sinn und Zweck des Gesetzes als auch die natür-\n„iche Betrachtungsweise. Sie rechtfertigen es, ein Ansichbringen im gesetzlichen Sinne nur dann anzunehmen,\n\nwenn der Täter zu einer selbständigen Verfügung über die\n\nin strafbarer Weise erworbene Sache in der Lage ist. Die „,\nin Schrifttun und Rechtsprechung vertretene abweichende\nsuflastuug wird der Vorschrift'des § 259 StGB nicht gezcocht, indem sie das Begriffsrerkmal des Ansichbringens\nlosgelöst von Tatbestand auslegt und so das Tresen der\n\n'Aiehlerei völlig. selbständig und unebhängig von diesem\ndeutet.\n\nAn der .iöglichkeit, durch Entfaltung einer selbständigen Tätigkeit zu verfügen, fehlt es aber bei: ‘dem, der\nnur als Gast des Vortäters die von diesem gestohlene und\nzun \\itgenuss angebotene Sache mitverzehrt. Die Sefugnis,\nhierüber zu verfügen, bleibt allein und ausschliesslich\nbei dem Gastgeber; nur er bestimmt, ob und inwieweit die\ngestohlene Sache für den Verzehr bereitgestellt wird. Das\nblosse llitgeniessen einer aus strafbarem Erwerb herrühren-\n\n‚ den Sache ist somit kein Ansichbringen im. Sinne des\n\n! 259 StGB.\n\nHiernach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen\nEehlerei, die allein auf das llitverzehren des von den iiitu angeklagten I und Vomp entwendeten Schnapses gews stützt ist, nicht aufrechterhalten werden. Da auch sonst\nnicht ersichtlich ist, dass das Verhalten des Angeklagten\nden Tatbestand einer anderen strafrechtlichen Bestimmung\n‚erfüllen könnte, ist der Angeklagte unter Aufhebung des\nihn verurteilenden Erkenntnisses auch insoweit freizusprechen, als er der Hehlerei .durch liitvrerzehr des gestchlenen\n\n“ Schnapses beschuldigt war.\n. BR. Krauss ist wegen Beurlaubung\n- ortsabwesend und an der Unter-\n\\ zeichnung verhindert. Koeniger Busch\n“ Kceniger\nu Scharpenseel Baldus ,\na\nif\nm\n.. y","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-77-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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