{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-17_3_StR_1155_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"3 StR 1155/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n74 SH\n\n .\n\nJ\n\nBaaaeE 2319 005\n\nIm Tamen des Volles\n\n—— | un mn mn .r-\n\nI\nI me\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Scheusteller Hans Tage zus Vin SEEN.\ngeboren am GENE. 1906 i1 vemmm,\n\n“\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof,dr,Busch\nDundesrichter scharoenseel\nBundesrichter Dr, Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsamvalt Win der Verhandlung,\n\nTandgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Dundesamvaltschaft,\n\njJusiizanzestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚uf die Nevision des Ängeklagten ira das Urteil des\nLandgerichts in „unpertal von 16. Juli 1951\n\na) in Schuldsvruch dahin berichtigt, dass der Anseklag-.\nte wegen schwerer freiheitsberenbung in einem \"Falle\nverurteilt ist;\n\ndb) im Strefeusspruch aufgehoben,\nDie weitergehende nevision wird verworfen.\n\nin Unfeng der Aufhebung wird Gie Sache zur anderweiten..\nerhandlung und Antscheidung, such über die Kosten des\nRechtsmittels, on dass Tendgericht surückverriiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angselllagte ist wegen schverer Proihsitrberensem\n©\n\n>i !üllen zu eincr Gesautselüngnisstrafe von seche\nionnten verurveilt viorden, In einen weiteren Falle\n\nder Anklage wurde cr Troigesprochen,\n\nin\n7 R - 55 ns 143.2 Pi ner 2% nn \"a.\nDer Anscllaste wer als Antifa-Oblmann und Ältoster\nAnm ji 058/ Fass Fa Innen Tafrıj er in 7% ] fa Sry mmntin\ndos Kri ssofeng ‚cnlagevs Jacviga in Polen eEINITZSSETET,\n\n173.2 und ap - Dar . . -r N\ni3t zwei Lriessgefangenen, den Zeugen To ..::\n\nm 1 Mia, ch - m x , IH 64 Be EL ee 5\nSera geriet er in Siroit, sos aber boi Drörte-\n\n©\n\n-.\n,\n\nerwvoltung\nin don Cio Versetzung ler beiden gensnuien kıaugen wegen faschistis cher Umvriebe gefordert wurde, alla\ncn der Anfertisung des Schreibens peteilissten Persoacn unterzeichneten dasselbe, Die Absendung Übernaku\nder Angeklagte, Ti und: Schi nirden zunächst\n\nsusermen nit anderen Gefangenen in des laser der (wube\n\nEr\n\nAaavig versctzt, ober nach venigen Tagen Cort abgeholt\n\nund nsch den Lager iiilowice verbracht, Die ütralkemner\n\n[2]\n\nsellt Test, dass mur die letztc Verseizung u? Ges\ngercnnte Schreiben zurückzuführen sei, Dei der Versovwzung zum Lager der Crube Zuewig hendle es sich un 0,\neine allgeneine’ Vorws vungsna ssnehne, auf die der in- '\nscklagte keinen inz] luss gehabt habe, Im Lager Ziilowice\nwarcn die Arbeits- und, Lebens bedingungen erteblich\n\nvehtechter. 279 © in ersten Lozer Jedwigea und in Leger\ncr erube Imdvwig, Insbesondere betrug Gort die Ir-\n\n»oliszcit sehn Stunden statt bisher acht Stunden; vän-\n\nInsassen der beiden anderen Lager in jahre\nassen vurden, mussten \\eublein und Schneicer\n\ne\nbis sun Kai 1050 in der Nriegssefangenschaft. ver.\n\nBE\n\nDie eyvision macht in erster jäinie Yerleizunz das\nYerichrinsrochis Selvend, erhebt cber zuch Cie Snchb>-\nschverüc, Das Nechtsuittel ist in wesentlichen unbe\ngründet.\n\n1.) Zu &cn Verfohrensrügens\n\nFeen ie Dane\n2) Die kevision rügt. dess in der Hauptverhandlung\nnzcheinsnder zveli Urkundsbesnte tätig geworden seien,\nvon denen der erste den von ihm scfertigten Teil des\nProtokolls nicht Gurch seine Unterschrift obgeschlos- |\nsen ıobe, Diese Behauptung srifit an sich zu; es handelt\nsich ober un eine reine Frotokollrüge, die @cshalb wir-\n\nen\n\nImıngslos ist, weil das Urteil auf den Fehler nicht beruhen kemn, Dosn die Grundlage des Urteils ist nicht\ndss Protokoll, sondern der Gesamtvorgeng der Hauptver-\n\nkendlung. Lin entsprechender Yiengel der HeupvwverhandluAag\nober wird von der Zevision nicht gerügt,\n\nUm eine reine Protokollrüzge handelt es sich auch\nZorn. als die Revision beansvwandet, dass ein vom 4\n\nI\n\nN\n[ee]\nQ\noO\n\nYerteidiger im Schlus svortrag. gestellter Deweisamtrag\notok\n\nin Pr oil fülschlich als Eventualantrag bezeichnet\nworden sei. In Wirklichleit u sei cor Beveisanwrag als\nLeupvwontras Ss esiellt worden dad 1 Geshalb in der ;\nZouptverhondlung durch. verkind n Dorin sbeschluss\n\n- | beschieden werden‘ nissen {8 244 KR StPO); Gegen-Über dem Inhelt des Protol orte niet . jedoch nach § 274\nSr20 aur der Tachweis der Ischung \"zulässig. Zine\n\ndahingehende Dehsuptung stellt ‚ceie Revision nicht\n\nsul, Die Deveistraft des Protokolls könnte mur in\nProge gestellt sein, wenn äieges in sich widerspruchswoll wäre, Das ist jedoch nicht der Fall, Schon die.\nNatscche, dess der \\ Verteidiger in erster Linie Wrei- Bi\n\nspruch besntragt und erst. ans chliessend den Bevweisonsras gestellt hat, ! kennzeichnet seinen Charakter als\n\n-4-\n\nereseaner\n\na ann\n\nnd) Metincfen sanın TE «\n\n._ N. . .- - . . 4 s hg *\n„“itisentrag, Denn ober var Lie Descheilvn- das Antvern\n\n\\ 173] Pmenıi in ‘ -; 4 2 BR Ne „\n2) ilfsteise rüst die Nevision. dass der beiretienda\nDMarınd + = nnrny ont anne tr “\nzowelsamtrag mit unzulissiger Desrincunsz 1: Urnd ameiingpr n mar, - s - aan “\nwellssründcen absolehnt worden sci. Diouer Antvu: be-\n-eny dio Varnoituymne das fpyiharnn Trnjitava A ” eu Inn;\nvi IC VOPNOSHAlE > [6% 3; ErTUNOPTecn LOlyer cl de NLSCHOL\n\n2\n1 . a. .. ine r\nin Polen, nerens DER, Zariüter,\nad \"Fnanıs Any - sarmmn - Men\n88 dor scuse nicht den Gerleaszonen Sch >:\n\n-\ner B\n> G\n- I R nn : ı - Ka ZEN Ze PEEE ; nr “ .\nZuhron, und dass os zur freslichen Seit koine Siralla-\n\nser in Tolen geschben Iabe,. Zu den\n\nıchmen Cie Urteilsründe nicht yio\nübergehung komn jedoch das UVrteil nicht beruhen; dean\n\n2 wenaj n F 243 P- ij:\nsine Segenteilise Dehruptuns, Cess DEE iic fra;ii-\n\nm—_o.\n\n2. f} ° x - ß.\n\ncae „wuuserung gotan habe, ist im Ur\n\ne )\n3nvhalten, insbesondere wurde eine dshinrehends\nr\n\ne\n‚reilager bezei ehnct worden sci oder\n\nnicht. Die. Abl chmıng dieses Teils des Beweis nirages\ngreift die Devi sion nicht em ısdrücklich. en\n\nc) Schliessli ch rüst gie Revision die zrundlose Ab-\n\nlehmung des Antrags au? Verneiumung der Zeugen Dr,\n\nEB una !- . Der Deweisanirag war in der Lauptverhendluns e stellt und durch verkündeien Geri elits\n\nu\n\nBeschluss abgelehnt worden, mit der Degründung, dass\ne\n\n1%\n\nGer imtalt des Dewei sthenas als wahr unterstellt werde.\nDiese Ablehnung ist durch § 244 Abs S420 gedeckt.\n„inen Vorstoss segen die wehruntersvel lung enishalven\n\ncio Urveil sgründe nicht,\n\n73\n\nAuch die füge der Vorletzung sachlichen Reciris\nist im wesentlichen unbegründet,\n\n£) Die Devision rreint, die Zeugen Ten und Scheiiw\n\nEB scicn bereits Kriegsgefangene gewesen und dies\nwrotz Ger ‚von Tavrichver ee Tätigkeit des\ningellast: on Sc eblieben. Dass sie spüter erhebliche llachveileo infolge der Vorsotzung erlitten hütten, sei nicht\nestelilt, Verpflegung und Arbeitsdauer seien im\nellgcneinen dieselben gewesen, Fir Lißstände in anderen\nLogern sci der Anscklagte ni cht verantwortlich. Er\n\nhabe auch nicht wissen können, dass Cie Behondlung in.\nenderen Lagern vngünstiger gewesen sei als in Lager\nJedwige, Diese Austührungen stehen in wesentlichen\nFunkten in Widerspruch zu den Feststellung ‚en des Urscils und sind daher unbescht1 ich, Die Sirafkamer ist\nzu den Ergebnis sellormen, dass ‚aie Arbeits- und leboensbedinzungen im Lager iilorice erheblich schlechter\nvaren als in ® Tadınca und im Lager Ivdwig. Ficht mur\ndie Anbeltss it sei länger sewesen, sondern auch die\nArbeit.:selbst erkeblich schwerer . Darin liege eine -\nweitere .eschrönkung der en sich den R viegsgefange\n\nnen nach den Unständen noch verbli ebenen Freiheit.\n\nIn übrigen habe die Versetzung nach. lilowice zur\nFolge gchabt, dass Schaue und. ii 7 euf Grund\nÄacs vom Angeklagten verfassten ‚Schreibens erst sehr\nviel später aus der Gefa igenuchaft ‚entlassen worden\nseien als ihre Kameraden aus den anderen Lagern. Der\nAnscklaste habe. die weitere Frei heit Sentziehung auch\nbevusst he vbeigeführt, sie jedenfalls: als. mögliche\nPolge des Schreibens engesehen und.in Kauf genommen,\nDas gleiche gelte hinsichtlich der ‚verspäteten Entlsssung. bin Rechtsfehler ;ritt in diesen Ausführun-\n\n-5-.\n\nan Seen S\n\n-6-\n\ngen nicht zutage, Der Tatbestand der schweren TFreiheitsberaubung ist zur äusseren und inneren Tatseite einwondfrei dergetan., Insbesondere entspricht es der\nitechtsprechung des erkennenden Senats, dass auch ein\nEriogsgelengener noch .der Freiheit berzubt werden\n\nkenn, indem Cie ihn in dieser Eigensche?t belassene\nDevegunzsfrceiheit noch weiter eingeengt vird (Urt,\n\nv. 6, Desenber 1951 - 3 StR 131/51). Das ist im vorliegenden Tall durch Unterwerfung unter schwerere\nArbeitsbedinzungen und 1 längero srhbeitisdauer gesche-\n\nhen, cine Folge, nit der der Angeklagte nach den Fest-\n\nstellungen der Sirafkammer zum mindesten billigend &\nrechnet hat, Sein Vorsatz erstreckte sich aber nach die\nson Peststellungen auch euf eie mögliche Verlängerung\nder Kriogszef fengenschaft.\n\nb) Die Devision rüst ferner Hichtanwendung des Straf-Srciheitszesetzes von 31. Dezenber 1949, Ihre Ausführungen gehen euch insoveit. fchl, Die Freiheitsberaubung\nist eine sogenennte Dauerstraftet, also ein Delik ct, bei\nAcn Aurch die strafbare Wllonebetäitigung ein weiterlir\nencstornder rechtswidriger Zustand geschaffen vird. Das\nhat zur Tolge, dass eine Treiheitsbere subung erst mit.\nder (iederhersteilung ‚der Freiheit zum Abschluss gelangt,\nalso solange begangen wird; wie. der’ vom näter herbeigeführte rechtswidrige Zustend. ‚andauert. Die Rechtsprechung des Neichsgerichts hat denigeniiss mehr? fach enerkonut, dass die Verjährung erst nit der. Beseitigung des\n„ochbonl Seien Zustandes - ‚beginnt, (vel Rest 25, 149; 37,\n755 RE IRR 1 940 Im A6l).- Derselbe Gesichtspunkt muss\nFloeiz gr eifen, venn sich der rechtswidrige Zustend Über\ncen Stichtag eines StFaffreiheit sgesetzes hineus erstrec!t, Vnorkeblich ist 'zuch der von Ger „Jevision in\n<ieseon Susernonhang erhobene‘ Timvand, das der Ange-\n\n4\n\nN\nu 1.\n\nklarte nech Absendung des Schreibens keine !ö-lich-\n\n!:oit mehr Sschabt habe, die von ihn voranlors ste vroihoitscatzichung wieder aufzuheben, OfTonber zoll denis\nzrı ausäruchk gebracht werden, dass der Angelllogte für\nGi „ubrechtorhe ltung des rechtsviörigen Zustandes\nvon einen bestirmtien, jedenfalls vor den Stichtar lic-\n„den . Boitpankt eb nicht uchr verentvortlich genech®\n»don könne, Das kenn nicht anorianmat werden. Der\naschloste hat durch scin die Freiheitsberaubung <\n\n[29]\n\n“2\no\n(c}\n\n©\n10)\n\nliisences Schreiben bewusst Kräfte der Jussenweli\n\nDwegug gesetzt, auf üle er nach Lage der Umstände\n\nFa\npe\n-\n\neiterhin keinen Einfluss nchr hatte. Er muss sich\nLechelb auch surechnen lassen, ves qurch das Wirken\ndieser Lrüfte geschehen ist, Zine etwaige Sinnssänkenn scine Verantwortlichkeit nicht\nvZheben. Sie würe nur dann beachtlich, venn der ineklaste sie nit ärfolg in cie, Par ungesetzt hätte,\n\nfe\n[0]\nB\nE\nm;\n&\nec\nund\nkJ\n[ep\nr\n2\n\nTas Streffreiheitsgesetz ist ächer mit ‚Recht\nnicht angewendet worden. Demit werden zugleich die\n\njnözthrungen der kevision zu 5 9 des Straffreiheitssetzes hinfällig,\n\nc) In übrigen erschöpft sich die. Revision in unzulägsigen Angriffen gegen, die Beweiswär räigung ‚des enseZochtenen Urteils, Dies es enthält mur- ins ofern einen\nechtsiehler, 15 der. ‚ingeklagte, vegen der‘ Absendung\n\nces Driefes, dor ‚cie Versetzung der beiden Kriegsgefan-\n\ngenen Sch una. HE Zr Folge hatte, der schwe-\n\nren Freiheitsbereubung in zwei Föllen Zür schuldig befun-\n\nden vurde, da Cie Freiheit ein h hüchstpersünliches | fechtsute sei. Dieser ! höchstyersönliche Charakt ter des verletzsen Dechtozuts konn mur Zür die Trage von Bedeutung wec-.\ncon, 0b svei-aon sich selbständige natürliche‘ Handlungen\nsu einer rechtlichen Zinheit (3.8. zu einer Tortgesetz-\n\nnu\n\n- 83 -\n\nPET Pen\n\netorete\n\nTE\n\n.\n\n- 8 _\n\nten Straftat) zussumengefasst werden dürfen, Ist aber\nCie Freiheitsberzubung mehrerer Personen durch eine nawürliche Handlung -— hier die Absendung des Driefes -\nherbeireführt worden, dem führt der höchstiversünliche\nCherekier dos fRechtsguts nicht zur Anwendung des § 74\nStG5, weil cs nicht möglich ist, eine natürliche liandlung in zwei selbständige Handlungen zu zerlegen. In\nsolchen Füllen liegt gleichartige Idealkonkurrenz vor,\ndie nech 5 73 StGB zu beurteilen ist (vgl RGSt 72, 539).-\n\nDer Schuldspruch kann curch das ücvisionssericht\nrichtis scöstellt werden, Der Sirafausspruch wer zum\nSveche der Feufestsetsung gemäss § 75 StGB aufzuheben.\n\nKrauss Kosniger Dusch\n\nScharpenscel \" Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-1155-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-1155-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.913912+00:00"}}