{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-17_3_StR_1060_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"3 StR 1060/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"PL\n\n3 str 1060/51 2526 031\n\nIm Uamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Zugen X EEE zu: VG».\ngeboren am NEE 1397 ir. SEE /: ie\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen\n\nhat der 3. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrauß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. koeniger\nBundesrichter Prof. Tr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt in der Verhandlung,\nZurügiericiLu.rtau Bi Acı Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in iiiesbaden von 12. September 195]. mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBon\n”\n\nm\n\nzone r EPERBFSEIR,\nSP reee >> 7\n\n(K\nei\n\n%\nwu en”\n\nti\nng\n2\n\nPEESESE\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nIer Angeklagte ist wegen vier sechlich zusemmentrefiender Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs 1 Zifr 3°\nStGB zu einer Cesamtgefinz nies trafe von einen Jahr sechs Xonaven verurteilt worden. [it sciner Revision wecht er Verlictzung\ndes 3 74 StPO und des sachlichen Kechts geltend. Der Erfolg\nkann ihr nicht versagt werden.\n\nDie Verfahrensrüge ist darauf gestützt; dass das die\nservenärztin Ir. VR- BB betref<cnde Ablet’runzsgesuch\nzu Unrecht verworfen worden sei.\n\nAusweislich des Ferhandiungeprotokoris haben der Angelagte und sein Verteiäiger die Sachverständige wegen Besorg-\n\nzis der Befangenheit abgelehnt. \"Zur Dechtfertigung hat\nSachverständigen hinsicht-\n\nDe Se} - .“r\näcı Veriel Sulgcr sur cins von äc\n\nlich einiger Purikte der Kaklage gebrauchte Bererkung hingewiesen, Der Angeklagte kat sich den vom Verteidiger gestellten\nAblehnungsamtrag angeschlossen mit dem Vorbringen, er sei\n1929/30 im Faratorivm Kr von der Sachverständigen behandelt worden, Tezals cei es zwischen ihm und\n\nihr zu Streitigkeiten gekomren.\n\nDas Landgericht hat die Ablehnungsgesucrö zurückgewiesen mit der Begründung, die Äusserung der Sachverständigen\nüber schwache Punkte der Anklage sei nur im Anschluss an\nAusführungen der Verteidigung gefallen. Sie gebe keinen An- 1\n\nlass zu Bedenken gegen die Zrstattung des Gutachtens. Ter\nAblehnungsgrund des Angeklagten ‚liege so lange zurück, dass\n\nvr\n\nDE 12 E\n\n- 3.\n\nder Sachverständigen zu glauben sei, sie fühle sich nicht\nbefangen, zumal sie sich an den Vorfall nicht mchr erinnere\nund nur über die Glaubwürdigkeit der Kinder aussagen solle.\n\nDieser Standpunkt kann nicht gebilligt werden, Es kommt\nnicht darsuf an, ob die Sachverständige sich befangen fühlte,\näntscheidend ist, ob vom Standpunkt des Angeklagten aus die\nBesorgnis der Zefengenheit gerechtfertigt var, ob also für\nihn vernünftige Gründe vorlagen, daran zu zweifeln, dass die\nSachverstänäige ihr Gutachten unvroreingenomren abgeben werde u\n.(RGSS 58, 262). Das kann hier im Rinblick auf seine Dehauptung,\ner hebe eine wenngleich weit zurückliegende Auseinandersetzung\nmit der Sachverstänäigen gehab*, nicht verneint werden. inskesondere im Hinblick auf die von ihr zu Beginn ihrer Vernehmung\ngemachte Äusserung, die immerhin geeignet wer, bei dem Angeklagten kisstrauen gegen ihre Sachlichkeit zu erwecken.\n\nDie Sachverständige durfte daher nicht vernommen werden.\nLie Verweriung iurcs Gutachleus wel dor Peifüog der Weniwldigkeit der als Zeugen vernomnmenen Kinder war sonach unzu-\n\nlässig. E\n\nDer Verfahrensmangel zwingt zur Aufnebung des Urteils, 5\nwenn es darauf beruht, § 337 StPO. Tas kann hier nicht ausgeschlossen werden. Es sind zwar noch die Lehrerinnen Erg\nGun: Sum ferner sie Kriminalsekretärin Kreia x\nzur Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder gehört worden. Aber s\ndas Urteil stützt sich daneben wesentlich auf das Gutachten\nder mit Recht abgelehnten Sachverständigen. Infolgedessen\nmuss damit gerechnet werden, dass zwischen der Gesetzesverletzung und der ergangenen Entscheidung ein Zusem:enhang be-\n\n-b-\n\nsteht,\n\nDas Urteil konnte deshalb nicht aufrechterhalten\nwerden, opdgleich es im übrigen einen Rechtsfehler nicht\n\nerkennen lässt.\n\nBR. Krauß int wegen Beurlaubung:.'\n\nan der Unterzeici'nung verhindert,\n\nKoeniger °\n\nBusch \"\" Scharpenseel -\n\nKoeniger\n\nBeldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-1060-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-1060-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.894180+00:00"}}