{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-16_3_StR_636_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-16","aktenzeichen":"3 StR 636/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"63\n3 StR, 636/52 2378 066 -\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\nj gegen\n\ndie Ehefrau Berta N Em zer. ci\naus WE / VOR üort geboren am ib 1901,\n\nwegen einfachen Bankerotts\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11, Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Krauss\nBundesrichter, Köeniger\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt_Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 16. April 1952 aufgehobenz i j\n1.) mit den Feststellungen, soweit sie verurteilt ist:\n\na) wegen Betruges im Falle Fu Sb.\nim Schuldspruch und im Strafausspruch,\n\nb) wegen Vergehens nech § 240 Abs 1 Nr 1 KO,\nim Schuldspruch, j .\n\n2.) ausserdem wezen der Vergehen nach § 240 Abs 1\nNr 1 und 3 KO im Strafausspruch,\n3.) im Gesamtstrafausspruch.\nII, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII.Im Umfange der Aufhebung wird die ®ache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n.. EG % r\n\n6; \"\n\nDie Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 240 Abs 1\nNr 1 und 3 KO zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM, hilfsweise einem Tag Gefängnis für je 20,- DM der Geldstrafe, .\nund ferner wegen Betruges in drei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs\nMonaten verurteilt worden, Ihre die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision hat teilweise '\nErfolg.\n\n1.) Vargehen nach $, 240 Abs_1 Nr 1 KO\n\nDas Landgericht stellt fest, die Angeklagte, über\nderen Vermögen am 19. Mai 1950 das XÄonkursverfahren eröffnet worden ist, habe in der Zeit vom 21. Juni bis 31.\nDezember 1948 insgesamt 17.396,- DM und im Jahre 1949 in\nSachwerten 6.355,- DM und in bar 9.362,- IM dem Geschäft\nentnömmen. Diese üIntnahmen kennzeichnet er als Privatentnahmen. Über die Verwendung der entnomnenen Beträge und Sachwerte gibt das Urteil ausdrücklich keine Auskunft.. Den\nZusammenhang der Ausführungen kann aber entnommen werden, dass diese Beträge und Sachwerte für die \"Bestrei- *\ntung des Lebensunterhaltes der Angeklagten \"und ihrer\nFamilie verwendet worden sind. Das Landgericht meint, ; “\ndie Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 240 Abs 1\nNr 1 KO fahrlässig verwirklicht, Die entnomnenen Summen\nseien im Verhältnis zur Vermögenslage der Angeklagten\nübermässig. Die Angeklagte habe gewusst, dass ihre beiden Betriebe, das Textilhandelsgeschäft und die Natratzen-\n.‚fabrik, seit der Währungsreform mit wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten zu kämpfen hatten. Diese Feststellungen\ntragen die Verurteilung nicht. \" 4\n\na Sch, 2 Gun 2\n\nEn\n\nRER en EI\nDEEP —, ’\n\nes\n\nu.\nPeue\n\nen\noa\n\ntn\n\nne TE\n\ned,\n\" A he ” turen\n\n“ng\n\nrg\n\n—\n\nPR 1 2 re\n\nER\n\n5\n\nZum Tatbestand des § 240 Abs 1 Mr 1 KO gehört zweierlei: Der Täter muss Aufwand getrieben und dadurch übermässige Summen verbraucht haben. Unter Aufwand sind nur solche\nAufwendungen zu verstehen, die unter Berücksichtigung der\nLebensverhältnisse des betreffenden Schuldners das Maß\ndes Totwendigen und Üblichen übersteigen. Durch derartigen\nAufwand macht sich der Schuldner aber nur dann strafbar,\nwenn die verbrauchten Summen im Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen übermässig sind.\n\nIm Urteil ist über den Zuschnitt des Haushalts der\nAngeklagten und über ihre gesamte Lebensführung nichts\nausgeführt, sondern „ur festgestellt, dass sie eine\ngroße Familie zu ernähren hatte. Ob zu dieser Familie\nausser ihrem Fhemann und den zwischen 1924 und 1940\ngeborenen Kindern, einem Sohn und vier Töchtern, von\ndenen der Sohn und offenbar auch die älteste. Töchter\nja Guschärt tätig Surca, aueh weitere Personen gehörten, darüber gibt das Urteil keine Auskunft. Die Annahme,\ndass die Aufvenäungen für den Debensunterhalt in der Zeit\nvom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 den Rahmen des Notwendigen und \"blichen überschritten haben, kann angesic..ts ihrer\nA6he kaum einem Zweifel unterliegen. Anders liegen die Dinge\nfür das Jahr 1949. Bringt man die Sachwerte mit in Ansatz,\nso hat die Angeklagte für die Lebenshaltung in diesem\nJahr insgesamt 15.700,- DM aufgewendet. Auch dieser Betrag spricht zunächst dafür, dass der ahmen des Notwendigen und Üblichen überschritten ist. Indessen liegt dies\nnicht so offensichtlich zu Tage, dass auf Darlegung der\ngesamten Verhältnisse, der' Größe der Familie und des Lebenszuschnittes, verzichtet werden könnte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte ein chronisch®\nHerzleiden. Sie erkrankte im August 1949 \"wieder\" und wohnte\n\nbis Mitte September 1949 in Kassel, um stete fachärztliche Milfe in Anspruch nehmen zu können. Sollten hierdurch erhebliche Kosten entstanden sein, so\nwürden sie, weil notwendig, nicht als Aufwand angesehen werden können. Im übrigen kann auch im Hinblick\nauf die Strafzumessung nicht völlig auf die Fest-_\nstellung verzichtet werden, in welchem Umfang etwa die\nAufwendungen des Schuldners das. Maß des Notwendigen\nund Üblichen überstiegen haben.\n\nUnvollständig sind ferner die Feststellungen zu\n\nde Frage, ob die Angeklagte durch den getriebenen Auf-\n\nwand übermässige Sumnen verbraucht hat. Massgebend hierfür\nsind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Zahlenmässige Angaben dafür, die allein einen\nsicheren Vergleich ermöglichen würden, fehlen für die\n\nZeit nach der Währungsumstellung völlig. Im Urteil\n\nwerden nur die Schwierigkeiten dargetan, die die Angeklagte seit dem letzten Vierteljahr 1948 hatte, um\n\n“ den Verpflichtungen ihren Lieferanten gegenüber nach-\n\nzukommen. Teder diesen Schwierigkeiten allein, noch dem\nUmstande, dass die Angeklagte am 15. November 1949 richterliche Vertragshilfe beantragte und nach Zurückweisung dieses Antrages am 19. Mai 1950 die Eröffnung des\nKonkursverfahrens, kann mit hinreichender Sicherheit\nentnommen werden, dass die verbrauchten Summen übermässig waren. Es geht auch nicht an, nur- ‚den Gesamtverbrauch ins Auge zu fassen. zs kommt darauf” an, ob die\nAufwendungen jeweils zu der Zeit, da sie?gemacht wurden,\nim Verhältnis zu der augenblicklichen Ziukommens- und\nVermögenslage übermässig waren. Es bedarf daher eines\ndahingehenden Vergleichs für kürzere Zeiträume; denn\n\nes ist sehr wohl denkbar‘: dass die im Juli und August\n\nET\n\n“ s x\n‘ B\n2 mar 2 am\n\nEr\n\nBEE Wu\n\n1948 entnommenen Summen noch den derzeitigen Winkommensund Vermögensverhältnissen entsprachen und dieses Verhältnis sich erst später änderte. Auch für die innere\nYatseite sind genaue Feststellungen für die einzelnen\nZeitpunkte nicht zu entbehren., Feststellungen über die\nVermögenslage sind. erforderlich, weil trotz geschäftlichen Verlusten die Gläubiger durch Aufwand des Schuld-\n\nr ners nicht gefährdet sind, wenn entsprechendes Vermögen\nvorhanden ist. Hierzu wird im Urteil nur mitgeteilt, in\nder dem Antrag auf richterliche Vertragshilfe beigefügten\nFi Bilanz seien die Aktiven mit rund 108.400, - DM, die Pas-H siven mit rund 67.250,- DM und das Eigenkapital mit\n\n‚\\ 41.148,52 DM angegeben worden. Sollten hierbei die\n\nWerte &nnähernd richtig angegeben worden sein, so\n\nwäre die Befriedigung der Gläubiger nicht ohne weiteres\nzweifelhaft gewesen. Bei der Beurteilung der Jbermässigkeit\n\n}\n:\n|\n}\n\nm ----\n\n„rm\n\nder verbrauchten Summen ist ausser dem Geschäftsvermögen\n“ “ ferner auch das Privatvermögen der Angeklagten in Betracht zu ziehen. Ob solches neben dem Geschäftsvermögen vorhanden war, lässt das Urteil nicht erkennen.\n\nZu berücksichtigen ist schliesslich auch, ob die Angeklagte auf Vermögen des Ehemannes zurückgreifen konnte. Er besass ein Hausgrundstück und hatte zur Sicherung\neines der Angeklagten gewährten Kredites in Höhe von\n9.000,- DM bereits eine Grundschuld zugunsten der Kreditsparkasse Vin in ggg eintragen lassen. Die\nMöglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass -der\nEhemann in der Lage war, zur Bestreitung des Haushaltes\ninS und der Lebensführung der Familie beizutragen, dass er\naber die Angeklagte veranlasst hat, die Mittel hierfür\ndem Geschäft zu entnehmen, und deshalb der Angeklagten\ngegenüber ausgleichspflichtig war. u\n\nu\n\nA RE Tu\nee m\nrt „\n\nKuenmın\n\nAT er Fe\nBer en\nPr\n\nim»\n\nBr:\nDry\n°\n\nNach alledem kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden, Die Sache muss insoweit zur weiteren\nAufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n“ Die Verteidigung wird bei der ‚neuen Verhandlung vor dem\nTatrichter Gelegenheit haben, ihr sonstiges Revisionsvorbringen darzulegen und unter Beweis zu stellen,\n\n2.) Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr _3_KO\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger unordentlicher\nBuchführung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird\nauch von der Revision.nicht angegriffen. Rechtsirrtümlich\nist jedoch die Annahme, beide Konkursvergehen träfen rechtlich in einer Handlung zusammen (§ 73 StGB). Da zwei selbständige Handlungen vorliegen, kann der Schuldspruch nach\n§ 240 Abs 1 Nr 3 KO bestehen bleiben. Der Strafausspruch\nbetrifft beide Konkursvergehen. Er kann nur einheitlich\naufgehoben werden. Das Landgericht wird deshalb die für\ndas Konkursvergehen nach § 240 Abs1M5 K0'verwirkte Strafe noch festsetzen müssen,\n\n3.) Die Betrugsfälle\na) Im Falle Er sieht das Landgericht für\n\nerwiesen an, die Angeklagte habe es unterlassen, ihren\nAngestellten Kg mitzuteilen, dass die Kreissparkasse Schecks’ nur noch einlöse, wenn Deckung vorhanden\nsei und somit zugelassen, dass er den beiden Firmen\nSchecks in Zahlung gab, die, wie sie mindestens billigend in Kauf nahm, nicht eingelöst werden konnten, und\ndie Firmen dadurch veranlasste, ihm im Vertrauen auf die\nEinlösung der Schecks weitere Ware auszuhändigen. Gegen\ndie hierauf gegründete Annahme eines fortgesetzten Betruges wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nPe ee\n\n[2\n‚\nin\n\nKr2 ’\n..-\n\n-\n\nR\n\nn\n[27\n\n>,Ee, BE 4 dr Dt „\n\nfr - .\n\nber\n\nErY\n\n- T-\n\nHape.\n\nKOM var bei der Firma Rp und bei der Firma\n\nSCHE au 13. Oktober 1949. An diesem Tage ist der Angeklagten nach der tatrichterlichen Überzeugung bekannt gewesen, dass die Kreissparkasse Schecks nur noch einlösen werde, wenn Deckung vorhanden sei. Wann sie dies erfahren hat,\nist im Urteil nicht angegeben... In dem Schreiben. der Kreissparkasse vom 8. Oktober 1949 ist diese Mitteilung nicht enthalf\nten. Darin wird die Angeklagte nur aufgefordert, die \"Kontoüberziehung\" von 5.000,- DM abzudecken und in Zukunft den\nKredit nur bis zur Höhe von 9.000,- DM in Anspruch zu nehnen,\nandernfalls man sich gezwungen sehe, den Kredit zu kündigen.\nDer Direktor der Kreissparkasse wies die Angeklagte \"ausserdem\" darauf hin, dass sie mit Einlösung ihrer Schecks nur rechnen\nkönne, wenn ihr Konto nicht überzogen sei oder sie vor Ausschreibung der Schecks sich die Zusage der Einlösung bei der\nKreissparkasse eingeholt hätte. Wann jenes Schreiben der Angeklagten zugegangen ist und wann der Direktor der Kreissparkasse der Angeklagten diese Mitteilung machte, ist\n\nnicht festgestellt. Es ist also nicht auszuschliessen,\n\ndass dies erst am 13. Oktober 1949 geschehen ist. Wenn es\n\nso gewesen sein sollte, so würde die Angeklagte nur dann\nvorgespiegelt haben, dass die Schecks eingelöst würden,\n\nwenn sie in der Lage war, Kom zu benachrichtigen,\n\nund wenn sie wusste oder doch billigend in Kauf nahm, dass\ner Schecks ausstellen werde, um Ware zu erhalten. Aber selbst\nwenn sie die äitteilung des Sparkassendirektors, auf die\nes allein ankommt, schon vor dem 13. Oktober 1949 erhalten\nN haben sollte, würde zu prüfen sein, ob sie dem Angestell-\n= ten KB davon noch rechtzeitig Nachricht geben konnte. Das wird davon abhängen, wann er die Geschäftsreise\nantrat und ob er auf dieser von der Angeklagten zu erreichen war. Auch hicrüber enthält das Urteil nichts, Der\nTatbestand des Betruges ist somit bisher nicht nachgewiesen. Das Urteil ist daher auch insoweit aufzuheben.\n\nFU\nFt\n\na a en\ner\n\nı- wur Tu\n\nEPRTS de De\nu >.\n- . I“\n\nvr\nDS\n\nae\n.\n\n“\n\n2) Dagegen begegnet.‘in den Fällen Oi ur va\nGEB die Verurteilung wegen Betruges keinen rechtlichen\nBedenken. Die Angeklagte liess der Firma OD\n\n3. November 1949 einen Verrechnungsscheck übersenden, und\nveränlasste sie dadurch zur Lieferung, die die Firma von\nder vorherigen Bezahlung der Lieferung vom 5. Oktober abhängig gemacht hatte. Die Firma Wi veranlasste\n\nsie im März 1950 zur Lieferung weiterer Ware, indem .* «“\n\nsie einen, Verrechnungsscheck über den für frühere Lieferungen ausstehenden Kaufpreis übersandte. ‚In beiden\nFällen wusste sie, dass ihr Konto bei der Kreissparkas-\n\nse überzogen war, und nahm billigend in Kauf, dass die\nSchecks deshalb ungedeckt blieben.\n\nDie Revision macht geltend, die Angeklagte habe\nzwar weitgehend übersehen können, welche Zahlungseingänge ihrer Schuldner sie zu erwarten gehabt habe,\naber nicht den Tag des Zinganges. Deshalb habe sie\nvon der Bank das Zugeständnis erreicht,. dass diese\nsich nicht \"sklavisch\" an die Ankündigung des Sparkassendirektors halten werde, bei Überschreitung des\nKredits Schecks nicht einzulösen. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergebe sich aus der Bewegung auf dem Konto, das beispielsweise in: der Zeit vom 8. bis 17. Oktober 1949 Überziehungen ausweise. Dieses Vorbringen\nist neu und findet in den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze. Es kann deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr ‘beachtet werden.\n\n5.) Rechtlich zutreffend sieht das landgericht end-\n\n„lich eine Unterschlagung darin, dass die Angeklagte\n\nden nicht bezahlten Pelzmantel, an dem sich die Lieferfirma das Eigentum vorbehalten hatte, der Firma FB für\neine Holzlieferung in Zahlung gab. Die Revision wendet\nsich auch nicht gegen diese Verurteilung.\n\nss\n-\nen Te en\n\nRL\n\nmar\n\nY\n\nErS\n\n:\n\ners\n\n%\n\n5\n\nRER\nDA N\n\nPER WE EERF.\nBr BE Az 2\n\nEEE\n\n'% Z “\n\nDacsCTaimee 2\n-. -\n\nec ie\n.\n\nWEST en „ ee]\nie De TEE N ee\nmn’ .\n\nDeus\nBD Ft Bu\n\n-9 -\n\na\n\n6.) Der Freispruch umfasst die in IV A 1 - 60 aufgeführten Fälle, in denen der Eröffnungsbeschluss zusammen mit den unter II 3 - 6 abgeurteilten Fällen einen\nfortgesetzten Betrug gesehen hatte. Da das Landgericht\ndie für erwiesen erachteten Betrugshandlungen als selbständige Taten bewertet und abgeurteilt hat, musste es\nwegen der nicht erwiesenen Einzelhandlungen freisprechen (RGSt 57, 302). Der Freispruch umfasst jedoch nicht\ndie Fälle Walter VW & Co., Textilhandelsgesellschaft\nHD & Co., Emil TEE und Otto FB. Über sie\nenthält das Urteil keinerlei Feststellungen. Sie sind\ndemnach nicht zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden. Der Eröffnungsbeschluss ist insoweit nicht erschöpft. Das. Landgericht wird gelegentlich\nder durch die Aufhebung des Urteils gebotenen neuen Verhan\nlung und Entscheidung das Versäumte nachholen .können.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch j Baldus\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-16/3-str-636-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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