{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-05_3_StR_46_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-05","aktenzeichen":"3 StR 46/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2326 097° 7\n\n3 StR__46,/52\n\nZu,mmmun\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Johanna H EEE zeborene Fe aus\nDER 307: geboren an m 1926. 2.21. unbe-\n\nkannten Aufenthalts,\n\nwegen Personenhehlerei\n\nhat der 3. Sirafsenat des Bundesgerichtshcofs in der\nSitzung vom 5. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt m hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 29, August 1951,\nsovieit es die Angeklagte Hill hetrifft, mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDe.\n\n...\n\nBar)\n\na Na. en\nA Fine. > wand\n\nnen lan\n\nTE man a\n\n.\n\nGründe:\n\nmin GE ne Gr a Gib nn\n\nDie Angeklagte ist wegen Personenhehlerei (§ 258\nAbs I Ziff 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei\nMonaten verurteilt worden.\n\nHiergegen wendet sich die Angeklagte unter Erhebung\nier Sachbeschwerde mit der Revision,\n\nDas Rechtsmittel ist begründet,\n\nDas Landgericht hat zwar auf Grund des von ihm als\nerwiesen erachteten Sachverhalts mit Recht angenommen,\n\ndass die Angeklagte ihren Vater, dem Hitangeklagten RM:\n\nnach Begehung mehrerer von diesem ausgeführter Einbruchsdiehnstühle wissentlich Beistand geleistet habe, um ihm die\n\nVorteile dieser Verbrechen zu sichern, und dass sie dabei auch\n\nihres Vorteils wegen gehandelt habe, Die Ausführungen des\nUrteils geben aber hinsichtlich der Annahme der inneren\nTatseite des § 258 Abs i Ziff 2 StGB zu durchgreifenden\nBedenken Anlass,\n\nIn zehmen der rechtlichen Wertung des Vorgehens der\nAngeklagten hat das Landgericht allerdings abschliessend\ngesagt, diese habe die Begünstigung ihres Vorteiis wegen\nbegengen und damit, weil sie gewusst habe, dass die Vortaten les Begünetigten schwere Diebstähle gewesen seien,\ngezen § 258 Abs i Ziff 2 StGB verstossen. Jedoch enthält\nJae Urteil über ein dahingehendes Wissen der Angeklagten\nkeine tatsiichlichen Feststellungen, Bei der Wiedergabe des\nSachverhalts heisst es, in dem Bett der Angeklagten seien\nTuxtiilwaren aufbewahrt worden, die deren Vater durch Einvruchsdiebstähle an sich gebracht hätte, und die Angeklagte habe für diese Aufbewahrung zwei Schürzen und einen\n\n3-\n\nLunmmun.\n\na. nen ne\nnn et tn\n\na.\n\nii nd anne Denen Se\n\nET ne\n\n2 mn nn\n\nwere\n\n. ’\nnn ee\n\nee - --\n\nDEE\n\n= E\nEen see\nR 7?\n\n||\n\nu\n\nUnterrock von ihrem Vater bel:ommen, In dem Abschnitt\nder Urteilsgründe, der die Würdigung der Einlassung der\nAngeklagten enthklt, wird ausgeführt, die Strafkamner\nsee die Anreklagte, die davon nichts gemerkt haben wolle, .\ndass ihr Bett als Versteck für die gestohlenen Textilien |\ngedient habe, als überführt an. Sie sei davon überzeugt,\ndass die Angeklagte gegen Entgelt, nämlich gegen die Hingene einiger Sachen, ihrem Vater die Höglichkeit einge- %\nräumt habe, auf ihrem Zimmer aus den Einbrüchen stammendes ”\nDiebeszut unauflindbar zu lagern. Damit ist aber nicht\nzun Ausdruck gebracht, dass die Angeklagte sich bewusst\ngeriesen ist, der Vater habe Jie bei ihr aufbewahrten Sachen %\ngerade in ivege von Einbruchsdiebstählen erlangt. Die\nSchlussbemerkung des Urteils in der rechtlichen Beurteilung, die Angeklagte habe gewusst, die Vortaten des Begünstigten seien schiwere Diebstähle gewesen, reicht sowit nicht aus, zumal da der dieser Wendung vorangehende\nSatz auch nur die objektive Angabe bringt, die Angeklagte have sich einige Kleiüungsstücke geben lassen, die zus\neinem Einbruchsdiebstehi hergerührt nätten, Zbenso erge.-a\ndie übrigen Ausführungen des Urteils, die sich auf die\nMitangeklagten beziehen, keinen Anhaltspunkt für eine die\nAnvendung des § 258 Abs 1 Ziff 2 StGB rechtfertigende\nKenntnis der Angeklagten. Es ist an keiner Stelle gesagt,\nwelche konkreten Vorstellungen die Angeklagte von der Ausführung der schweren Diebstähle,aus denen die Textilien\nherrührten, gehabt habe,\n\nG\n\nDemnach fehlt es in dem Urteil an klaren und bindenden Feststellungen darüber, dass die Angeklagte darum gewusst\nhat, dass die in ihrem Bett versteckten Sachen im Wege von\nEinbruchsdiebstäühlen erlangt waren, Es kann die Höglichkeit\n\n\\\n\nrJ\n\non 4 os\n\nnicht ausgeschlossen werden, dass so, wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist, die Bestimmung des\n§ 258 Abs ı Ziff 2 StGB vom Landgericht auf das Vorgehen Br\nGer Angeklagten zu Unrecht angewendet worden ist. Deshalb e\nmuss das Urteil,soweit es die Angeklagte betrifft, aufgehovan und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Ver- u\nhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver- u\nwiesen werden, Dieses wird dann auch Gelegenheit haben ä\nzu arülen, ob die Angeklagte sich durch die Annahme der 19\nSchürzen und des Unterrockes des Vergehens nach § 259: Sp\nStGB in Tateinheit mit Personenhehlerei schuldig gemacht .\nst: BE\nKrauss Dr. Dotterweich Verner ]\nScharpenseel Baldus “y\n\n| Fi\nEr\n\nEner tene","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-05/3-str-46-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-05/3-str-46-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.459148+00:00"}}