{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-03_3_StR_81_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-03","aktenzeichen":"3 StR 81/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2326 028 ?\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lageristen Friedrich FT Emm zus v EEE-DEE dort geboren arı ENEEEED 1905,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisangestellter we\nals Urkundsbeamter der Geschäftastelle; *\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5.:No-\n\nvember 1951 im Strafausspruch’ dahin geändert; aaes..\nder Angeklagte zu fünfzig Tagen Gefängnta verur- :'\n\nteilt ist,\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEn\n-\n\n..\nuf\n\nDer Angeklagte ist der versuchten Verleitung eines\nunter 14 Jahre alten Kindes zur Verübung einer unzüchtigen Handlung nach § 176 Abs I Nr 3 und § 43 StGB\nschuldig gesprochen, Hierwegen ist an Stelle einer an\nsich verwirkten Gefängnisstrafe von fünfzig Tagen eine\nGeldstrafe von hundert DM festgesetzt worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat bei Einlegung ihrer\nRevision das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge im\nvollen Umfang angefochten und dabei eine Ergänzung der\nRevisionsbegründung sich vorbehalten, In der Revisionsrechtfertigungsschrift hat sie dann nur die irrige Anwendung des § 27 db StGB mit näherer rechtlicher Begründung gerügt. Darin kann nicht, wie der Oberbundesanwalt\nmeint, eine Beschränkung der Revision auf diesen Teil\ndes Strafausspruchs erblickt werden, Die beiden die\nRevisionsrechtfertigung enthaltenden Schriftsätze müssen\nals Einheit betrachtet und ausgelegt werden. Daraus ergibt sich nicht, jedenfalls nicht mit der Klarheit, die\ngerade von das Verfahren begrenzenden Erklärungen der\nProzessbeteiligten erwartet werden muss, dass die ursprünglich erhobene allgemeine Sachbeschwerde zurückgenommen und die Revision auf die Rüge einer Verletzung\ndes § 27 b beschränkt werde. Vielmehr muss aus dem ZU-\nsanmenhang der beiden Erklärungen gefolgert werden, dass\ndie allgemeine Sachbeschwerde: aufrechterhalten und mur\nersänzend, wie dies vorbehalten war, die Verletzung des\n§ 27 b StGB besonders hervorgehoben werden wollte,\n\n-3-\n\nRe COFFEE Hp Ser\nER Bar“\nI 22659 WED en 2 2.0 DENE ZZ Se Zen\n\nen\n\nren\n\n«\n\nER en Ze\n\n-f. -\n_-— oo >\n\nzu\n.“ a ae un = = Pe ee Zn _ mr 7 ner\n\n2.-er., mern\n\n- - wie dies hier zutrifft - im Einzelfall wegen Annahme\n\nun aa . x =\neo Er77 —, ET | ” ch\nr “ Du .- -. .. = on -\n2 En re ee TE Ki DE a u vom ,\n. . -\n\nEs war daher zunächst der Schuldspruch zu überprüfen. Dabei haben sich.keine Rechtsfehler ergeben.\nIn dem rechtlich einwandfrei festgestellten Sachverhait\nhat das Landgericht zutreffend die äussere und die innere\nTatseite eines im Versuch steckengebliebenen Verbrechens\nder Unzucht mit einem Kinde im Sinne des § 176 Abs 1\nNr 3 StGB der zweiten. Begehungsform als verwirklicht\nangenommen, Die Revision ist daher, soweit sie den\nSchuldspruch betrifft, zu verwerfen.\n\nIm Strafausspruch kann jedoch das Urteil nicht bestehen bleiben, Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mildernde Umstände zugebilligt\nund unter Beachtung der beiden nach § 176 Abs 2 und\n§ 44 Abs 3 StGB gesetzlich begründeten Milderungsgesichtspunkte eine Gefängnisstrafe von 50 Tagen für verwirkt erachtet hat. Aber die Anwendung des § 27 b ist\nrechtlich fehlerhaft, Diese Bestimmung erlaubt die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten, unter drei Monaten liegenden Freiheitsstrafe\nnicht bei Verbrechen. Die Zuwiderhandlung gegen § 176\nStGB ist aber, da sie mit Zuchthaus bedroht ist, nach $ I\nAbs 1 StGB ein Verbrechen. Dies gilt auch dann, wenn\n\ndes Versuchs und mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe\nfür angemessen erklärt ist. |\nHiernach ist, wie die Revision zutreffend rügt, § 27 b\nStGB verletzt, Der Strafausspruch beruht auf dieser Ver- “\nletzung, soweit an Stelle der an sich verwirkten Freiheits- :\nstrafe auf Geldstrafe erkannt ist, Er ist daher insoweit\n\naufzuheben. Durch die Verletzung des § 27bStGB ist der\n\nhm\n\nStrafausspruch in dem Teil, der die an sich verwirkte\nFreiheitsstrafe bestimmt, nicht berührt. Denn das Landgericht hat zunächst ordnungsmässig geprüft, welche\nStrafe der Angeklagte verwirkt hat, und eine Strafe\n\nvon 50 Tagen Gefängnis für angemessen gehalten. Der\nSenat hat daher nach § 354 StPO durch Streichung der\nunzul&ssigen Geldstrafenumwandlung den Strafausspruch\nauf die vom Landgericht als verwirkt anerkannte Freiheitsstrafe abgeändert.\n\nDer Ober'undesanwalt hatte Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.\n\nKrauss Dr.Dotterweich Werner\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/3-str-81-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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