{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-03_3_StR_630_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-03","aktenzeichen":"3 StR 630/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”\n\nFür das llochschlegeverk !\nFür die Amtliche lemılung\n\n— nn nn m ——\n\nu\n\n2319 ıco ?\n\nGesetz: 1.) § 413 !bs 3 bzo u. § 30 Abs 1Sı\nIStDVO\n\n2.) § 266 Ste3.\n\nRechtssats: zul.)\n\nzu 2.)\n\nAktenzeichen: 5 StR 630/51\n\nUrteil von 3. April 1952\n\nm nen\n\nabs 3 etenrt Cer 3estreiung wegen\nSteuerordnun ;evidrigleit nicht\nert,,egen, wenn der \\rbeitgeber,\nder infolge firerzicller Schvierigkeiten mit der [bTihrunz der orcentlichen Lohnsteverabrige in\nRüclistend ken,.ecs eclwlcheft ver- I\nslunt rat, geriics 5 70 1StDVYO am\neinzelren Zshltog entsnrechenrd den\nverfigberen zeringeren Sernitteln\neiner geringeren Lekr zsuszuzsehlen,\nnı.chlen er hierzus den vorliuligen\ngeringeren Lohrncetererer)cug errech-\n\nnet und zur LbTiihrung an das zinenzamt einbehalten hat.\n\nDurch die gesetzliche Vernflichtung, die Lokrsteuer der im Ictrieb\nBeschäftigten einsubekelten und abzuführen, wird der Arbeitgeber nicht\nin ein besonderes Trcueverkiltnis\nzum Staatl gebrecht rit cer Wirkung,\ndass er wie ein Steuerbeaenter zur\nweahrnebniung der steatlichen Steuerinteressen vervpfllicktet wäre. Die\nVerletzung der Lohnstcuwerebzugsver»llichtungen allein kenn deher\neine Bestre?ung des Arbeitgebers\nregen Untreue nicht rechtfertigen.\n\nu.\n\n.\nKEEP? ee ZN\nPaper:\n\nLG Kessel\n\nzw.\n\nRo)\n\n3 StR 630/51\n\nIm Tsmen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Rechtsanvalt und fLoter Dr. Heinz O in aus\nCi. zevoren er EB 1505 in ii,\nKreis SEE\n\nwegen Steuerverjzehens\n\nhast der 3.\n\nStrefisenat des Bundesgericht«hofs euf Grund\n\n„der Kruptverbandlung vom 20. s.ärz 1952 in der Sitzung\nvom 3. April 1952, an Ger teilgenommen heben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. 3usch\nSundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. 3eläus\n\nals beisitzende Richter,\n\nLenägerichtsrat EEE\n\n“als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAu? die Revision des iLebentili:gers wird das\nUrteil des Lendgerichts in Tascel vom 31. llei\n1951 samt den zugrunde licgenden Feetstellungen eufzehoben, soweit der Ingolllagte von cer\ninschuldigung, Gurch die nicht rechtzeitige\nAulöhrung der nonstlich Fülligen Iekrssceucr\neine Steueroränungswidrizkeit (§ 413 2.b0)\nbegangen zu heben, freigeryrochen worden iste\n\nDie weitergehende Revision wird vervorien.\n\nIm Umfange der zufhebung wird die Seche zur\nanderveiten Verhendlung und Intscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an des .\nLendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. . .\net\n\nem Testtestellten Szchveräelt nicht verrir!licht sei: :\n\n- 2.\n\nGründe: \" N\n\nDer Angeklegte, der in seiner ınzalts- und Toteriatsbüro in X echt Inssetellte besch”..tigt, ist vegen ;\nzichtebfhrung der gesetzlichen Jeiträge zun llotoyfer \"\n\nur\n\n3erlin nech $ #02 US50 und wegen vercnüteter ronstlicher E\n\nAnneldun., der Lohnetener nec!: \\ 415 1.b;50 verurteilt, je- *\ndoch von der nech delı Strelberchsid des Finenzents gezen\nihr erhobenen “weiteren \\nschuldizsung, “durch Llichtabührung\nder monetlich fälligen Loknsteuerbetrige in der Zeit von\nDezember 1949 bis Oktober 1950 ein Ltcuerver,ehen nech\nS§ 396 oder 402 2550, eventuell nech , 413 N.bg0O began- ”\ngen zu heben, freigesprochen worden. \"\nGeyen diese zreisprechung richtet sich die Revision u\ndes Kinanzants Tilb-.ussenbezirk els (ebenklügerf. 2s “\nrü;t die Verletsung der 5 244 und 267 StPO und des ma- *\nteri@llen Rechtes, insbesondere der 85 555, 402 und 413\nRhb30. Des Reciitenittel hat in dem erkannten Unfeng r- *\n‘r\n\n1.) Das Lendgericht hat die änrendung der 5§ 396 und 402\nR%ib,0, wie sich zus dem Urteilszuse iıenhang er;ibt, mit u.\nder ZJe;rtndung ebgelehnt, dass das Für die beiden Strafbestismiun,en gel\\ende Üussere Tetbestenächerimal der Irrtunserre;un,; bei dar Steuerbehörde als Trsscke der eingetretenen Ver\"iivzung der Stevereinnehien des Stestes nach\n\nune\n\nderen fehle es, weil der Ingeklayte allmoratlich cie\nvorgeschriebenen Lohneteverinneldunen den Zinensent vor- x\ngelegt, auch eiren Sturdun.samtreg gestellt hrbe, wodurch j\ndas Yinanzeut über die „ülligkeit und den Um’cng der Iohn- N\nsteueransyriiche des Stextes jeweils eufsgclilürt worden sei. !\n\nRx\n\n- 3 -\n\nDiese „ircizung des Scehverkelts ist rechtlich nicht\nzu beanstcncen.\n\nDes Lercs;ericht Tol;t demit Ger stänligen Aecktsyrechung des lleichegerichts. Zum titbestenäenrissi,en\nVerhelten im Sinne der Cteuerhinterziehung (§ 396) gehört es, dass die Verl!rzung der “Steuereirneinen durch\neine $Steuerunehrlichkeit des Eteucryflichti,en verenlasst\nist. Die vier Begehungsfornen des § 396 Nibz0 sind unter\ndem Oberbe;,riff der \"Steuerhinterziehung\" zusarnmengelzsst.\nAus den „ortsinn, wie auch aus den Zweck dieser Strefbestimmung er;ibt sich, dass der Täter in hinterkältiger,\nlistiger \\eise die zuständige Steuerbehörde Über des Testehen und Gie Töhe eines Steueransyrucks zu tüuschen\nunternomien hrben muss, un des äussere Tatbertendenerl--\nmal einer \"Steuerhinterziehrng\" zu rechtiertiigen. Der\nvorli:sence Fell gibt dem Sconet keine Verenl2issung, von\ndieser Rechtsprechung des lleichsgerichts ebzugehen (TCSt\n60, 97; 70, 10 und 71, 217). Da der Angellagte die monatlichen $teverssnrteldun,en regelülgssig, venn zuch uit Versoätungen von drei bis sechs Tzgen, dem Finanzent eingereicht hat, ist von Land;ericht zutreltend argenoz.ien vwor-!\nden, dass Ger lechtsbegriff der Steuerunehrlicthkeit und\ndsmit der äussere Tatbestend des 3% 396 nicht verwirklicht\nist. ’ .\n\nDer Angriff der Nevision geht insoveit Fehl. Der\nkebenkläger will den Jegriff der Lteuerunehrlichleit angesichts der wirtschaftlichen intwicklung der letzten\nJahre aus Gründen des praktischen Bedürfrisses der Steuer-j$\nbehörden ausgedehnt wissen. Darin kenn ihm nicht gefolz;\n\n- A -\n\nwerden. Die eindeutige rassung des 5 z96 echlieest eine\nsolche eusdehnende .„.urlezgung aus. Der Kebenki”zer ist\n\"eiter der ‚leinung, den lorlnal der Tlusechwung der Steuerbehörde, wie sie die birherige Rechtsprechung zu den\nbeiden Tetbestüinden der § 5 396 und 402 verlcengt, mürse\ngleichgestellt werden das systemetische D.ichtebführen\n\nder monatlicher Lohnstevner über eine kette von -.onnten\nveg. Der Tebenklüger will offenber ganz zllgemein ein\nbösartiges Verhalten des Steuernflichtigen als eusreichende Grundlage für die Anwendung des § 396 betrachten.\n\nZine solche 3öswilligkeit kann aber nur dann els Steuerhinterziehun; strefbar sein, wenn des bösrillige Verhalten zugleich eine hinterh{ltige Teusckung der Steuerbehörde “ber das Vorliegen und den Trfang eines Steueransyruchs entkilt, 2GSt 71, 217. vas blosse Unterlossen der\nLohnsteuerabführung reicht auch bei erriesener 3öcevilligkeit nicht aus, wı den 3egrii? der Steverkinterzicnung\n\nzu verzirklichen. Ds muss, wie bei allen Urterlessunysdelitrten, eine rechtliche Vern2lichtung zun Tondeln durch\nInaktivität verletzt sein. Lier ort nur eire Verletzung\neiner gegenüber der S+euerhehörle bestehenden OTTenbarungspflicht in Betracht. Diese Veraflichtung het eber\n\n|\n\nder Angeklagte hier nictt verlctzt, vielnehr erZüllt, indem er Äurch die monatlichen Lohnsteverenmeldungen die\nvolle Aufklärung gegeben hat. Deher het cas Lendzericit\nmit Necht die Erregung eines Irrtums ($ £02) und besonders eine Steuerunehrlichkeit (§ 396) verneint.\n\nkus diesen Gründen kann der Tebenkläger auch nicht\n\nZöhrung, zur Annahme einer\n\ndurcrdringen mit seiner, „ur\ndass der\n\nSteueräinterzichun:; reiche der Unetand aus,\n\n..\n..\n\nun\n\n.\n7 .\n\n—\n\n’\n\n.\n>\n.. er „\n8 r 2 w\nun ih\n\nra nn nl\n\nv\nwon:\n\n.\n\n...\n\nSE\n\n.\n.\n\nrI\n\n®\n\ner a en.\n\nu gt nn\n‘ Pr\n\nDe\nown: Z\nEEET\n\n— Pecmsın\nAR, “\n\n5\n\n-5-\n\nSteuernflichtige bei seiner Lieclh.tablührung der füllisen\nLohnrsteverbetrige mit der \\iöglichkeit gerechnet he.be,\ndie Steverbehörden werden denn bei ihrer sberbelastung\nnicht in der Lege sein, die rückstündigen Steuerbeträge\nbeizutreiben. uberdies ist eir solches Verhalten vom\n\nTetrichter ger nicht festgestellt.\n\nUnve,ründet ist dis Verfehrensrüge, der Tatrichter\nhätte das steuerliche Gesaxtverhelten des Angeklagten\nprüfen missen. Zs liege hier ein Verstoss gegen 5 267\nSt20 vor, sofern das Iirgebnis der hier'!ber in der Leuptverhandlün; geyilogenen \"rörterung in den Urteilsgründen nicht niedergelegt sei, ferner eine Verletzung der\nkufklärun;ssllicht (5 244 5t?0), sofern des Lendgericht\n\"dieses s5enerliche Gesamtverhelten des Angeklsgten „ätie\nweiter er’orschen miecen. 5 267 StPO ist nicht verletzt,\nweil die wesentlichen Grinde in Urteil niedergelegt eird\nund der Tatrichter nicht vernllichtet ver, euch Über dieses steuerliche Gesetverhialten des Ingelllagten sich in\nden Crnden auszusyrecken, da er es nit echt Sär unerheblich hielt. Es drängte sich auch nicht, wie die zevision meint, dem Tatrichter auf, nach: dieser Richtung\nnoch weitere Erhebungen anzustellen.§ 244 StPO ist daher nicht verletzt.\n\nDer kebenkläger bringt in weiten Umfange neue Tetsachen vor, die zur Klarstellung des steuerlichen Geserıtverhaltens des Angeklagten dienen sollen; demit kann\ner in {er Revisionseinstanz nicht gehört werden. Zun Teil\nwidersprechen die neuen Ausführungen des TTebenklägers\nden in sngefocktenen Urteil enthaltenen tetsüchlichen\nFeststellungen und sind daher such aus Giesen Grurde\n\nunbeachtlich. So stelit die Beheuptung, Zinsnzielle\n\nA}\n3\n!\nR\n!\n|\n’\nY\n\nAnne ut\" tes\n\n7720\n\ntr\n\n6 -\n\nSchrierigkeiten können nicht vorgelegen heben, und der\nAngeklagte habe es unterlessen, Stundungsamträge zu\nstelien, mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch.\n\nDa schon die Üusseren Tatbestandsmerimale der §§ 396\nund 402 RAbgO nicht verwirklicht sind, braucht auf die\ninnere Tatseite nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n2.) Die Revision hat nur Ürlolg, soweit sie die KLichtenwendung des § 413 Abs 1 ir 1 RabgO rügt.\n\nDiese Strafbestinmmun, der \"Steuerordnungsvidrigkeit\"\nist subsidiärer Natur; sie scheidet zus, wenn mit dem\nTatbestend der Ordnun;swiäriskeit zugleich der Tatbestand\neines andern Steuervergehens erfällt ist. Des trifft hier\nnicht zu. ech dem bereits oben Ziff 1 Ausgeführten sind\ndie gesetzlichen Tetbestände der Steuerhinterziehung\n(8 396) und der Steuergeflhrdäung (§ 02) nicht verrirllicht. Ändere Steuervergehen komien nicht in Betracht.\n\nDer äussere Tatbestand der Steuerordnungsvidrigkeit\ner?ordert die Zuwiderhandlun; eines Steuerpflichtigen\ngegen ein Steuergesetz. Durch das festgestellte Verhalten des Angeklagten sind mehrere \"Steuergesetze\" im Sinne\n\ndes § 2 Ri.bgO verletzt, und zwar § 38 des Einkommensteuer-\n\ngesetzes (EinkStG) vom 27. Februar 1939 (RG31 S 297) in\nder Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl 266) und des Gesetzes vom 29. Avril 1950 (BGB1 95) in Verbindung mit\n\nden 88 30 ibs 1 S 1 und Abs 3, 41 Abs 1S 1 Abs 2 Nr\nder Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) vom 16. Juni\n1949 (WiGBl 157) und der Verordnung zur \\nderung der\nIStDV vom 7. Juni 1950 (8GB1 193). Wach 5 38 LinkstG ist\nder Arbeitgeber vervflichtet, jedem in seinell Betrieb\n\nwo\n\n.r\n\num en.\nnn\nnn\n\nun.\n\nET m\n\na\n\nnn une\nurn\n.\n\nIS\n.\n\nPi\n\n- 17 -\n\noder Firo Bere!.Ultigten en jeden Zrüulteg die Lohnsteuer\neinzubehelten und en das Yinenzent cbzuführen. Tech § 30\nbs 18 1 IStDV erfol,t äle Jirbeheltung der Lohnsteuer\nÖSurch den Arbeitgeber \"für Peckrun:, des Arbeitnehmers\",\ntech § 41 Abs 1 und 2 2 1 1StDV zuss der Arbeitgeber bei\nden hier festgestellten Verhlltriesen eines Anwaltsund Loterbüros spütestens an 10. Tag nach Lbleuf eines\njeden Kalendermonats die im vergangenen i.onat abgezogenen Lohnsteuerbeträge en das Finanzent abführen. \"Steuerpflichtiger\" im Sinne des § 413 R!b5;0 ist nech der eusdricklichen 3estimauag der Verordrung zur Durchführung der\n°* 402 und 413 T.bgO vom 17. August 1940 (RSt31l S 272)\n\"jeder, dem durch ein Stceuergesetz (§ 2 2ibg0) irgendvelche Pflichten auwferlezt sind\". Denech ist der ..rbeitgeber hinsichtlich der !lrfllung der ihn zwecks Durchführung des Lohrsteuerabrugs in seinen 3etrieb oder 3üro\neuferlegten Pflichten ganz allgemein Steuerpflichtiger.\nDiese Zigenschaft ist nicht beschrinkt auf die in 8 38\n\"inkste stetuierte Leitung des Arbeit ‚evers gegeniber dei\nSteat für die abzuführende Lohnstener seiner Beschäftigten\nSie gilt auch hinsichtlich der “brigen gesetzlichen Bestimmungen, die die Durchfükrung des Lohnsteuerebzugs in\neinzelnen re,eln und sichern sollen. Der Ingeklegte hatte\nhiernach als Steueraflichtiger die bezeichneten Lohnstenerbestimmn;en zu beachten.\n\nWech den bisherigen feststellungen ist der Angeklagte\nin der Zeit von inde 1949 bis in den Tovember 1950 mit der\nAbführung eines Gesamtbetrages von Di 1465,95 an Lohnsteuer in Rückstand gekornien. Demit sind die Bistirmun, en '\ndes § 38 ZinkSte und des.$.41 Abs 1 und 2 1S1DV, welche\ndie »ünktliche Lbführung der einbehaltenen Lohnsteuer\nsichern sollen, verletzt worden. Das Lerdgericht hat trotz\n\ne\n\nvn Ber zu\n\n-8-\n\ndem eine strafbäre Ordnun,swiärigkeit nach § 415 ibs 1\nNr 1 PAbgO unter Hinzeis auf Abs 3 nicht engenonm.ien.\n\nDer hiergegen gerichtete Angriff der Revision greift\ndurch. jie der Zundesgerichtshof bereits in dem Urteil\n1 StR 296/51 vom 11. :iärz 1952, das in der „mtlichen\nSamalung veröffentlicht werden soll, entschieden hat,\nsteht der § 413 Abs 3 RAbgO, wonack die Versäumung eines\n\"Zehlungsterains für sich allein richt strafbar ist, einer Bestrafung wegen Stewerordrungswidrigkeit\nnach Abs 1 nicht entgegen, wenn das beanstendete Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfehren sich\nnicht in der Versäumung eines Zahlungsterains oder mehrerer\nZehlungstermine erschönft, vielmehr noch andere dieses\nVerfahren betreffende ?flichtverletzungen enthält. Der\nSachverhalt bietet dem.Senat keinen Inless, von dieser\n\nRechtsnrechung abzweichen.\n\n“ie die üevision zutreffend geltend mecht, ist neben aer den Zrulwizetermin regelnden Vorichritt des & al\nLStDV auch die 3estimmaung des § 30 Abs 3 LStDV verletzt.\nDie Säwmigksit in der Lohnsteuerzehlung var nach den\ntatsächlichen eststellungen durch die finanziellen\nSchwierigkeiten verursacht, die nrech der wEhrungsunstellung die Rückstände an Steuern aller Art und so auch\nder Lohnsteuer immer mehr anwachsen liessen. Bei solcher\nLage ist der arbritgeber, der am Zehıltag nicht die ittel\nhat, um seinen Beschäftigten den vollen Lohn auszahlen\nzu können, nach § 30 Abs 3 verpflichtet, den zur Auszenlung kommenden Lohn entsurechend zu kürzen und hieraus die Lohnsteuer zu errechnen und einzubehalten, um\ndie Abführung dieses niedrigeren Lohnsteuerbetrags sicherzustellen. Das Urteil enthält keine ausfährungen darüber,\n\nes\n\nYan\n\nwent,\n\n«\nax\nEn\n\nFe\" OR: 7 zu\n\nvw.\n\n, er\n. FAR “eu.\n”.\n\nws\n\n2 3:\nDA AET\n\n*\nDORT .\nBR Fe Be AR\n\n...\n\n——e 0 —\n- - 1.\n\n....\n\ner\n“ir a\n\n—r\nut nn\n. .\n\nr os\nrin un ı\n\n-\n\ntn Dee\n\n-9 -\n\nx\nPRT EEE\n\nob Ger !ngeklagto diese Jestiimwng en den einzelnen Zrll-\n\ntagen genz oder wenigstens teilweise bceac!ıtet heat, auch\nkeine eusreichenden Feststellungen, um den „nevisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob der angeklagte\nvorsätzlich oder fairläscig diesen Steuergesetz zwwidergehandelt hat.\n\noe Sauna ea.\n\nDss Urteil kann daher insoweit nicht Bestand haben.\nDer Uıstend allein, dass der Vollstreckungspeemte des\n„inanzamts bei der jeweiligen Abholung von Teilzehlungen\nbestimate, auf welche Steuerart die Zehlung verrechnet }\nwurde, kenn den Angeklagten els Rechtsanwalt nicht ent-\n\n3\n\nschuiöi,,en. 3s wird näher zu untersuchen sein, was der\ningeklagte jeveils geten hat, un die Verwirklichung der\nihm hinsichtlich der Abflührung der Lohnsteuer seiner 3escuaäftisgsten obliegenden besonderen Pflichten durchzusetzen.\n\n5.) Der lebenklöger rügt echliesslich noch eine Verletzung\ndes § 256 St@3. Diese ige ist zu beschten, da die einmal\nvon Lehenkli,ger rechtsvirkesm eingeleste Revision bewirkt,\ndass das Nevisionsgericht die Tat unter allen sechlichrecht\nlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat. Sie ist aber unbegrün\ndei.\nDurch die Linführung des Lohnsteverabzugs ist zwar der\nArbeitgeber gesetzlich gezwungen, cinen gewissen Anteil des\nLohns unü Gehelts am Zei 1ltag zw:cks Abdeclung der Steuerschuld des einzelnen 3eschiftigten Tür diesen en die Steuer\nbehörde abzuführen. Danit ist aber nicht, wie die Revision\nmeint, ein Treueverhältnis ziischen dem einzelnen Arbeitgeber und den Staat begründet worden in dem Sirne, dess den\nArbeitgeber die besondere Verpflichtung auferlegt wäre, die\nstaatlichen Steuerinteressen wie ein Steuerbeanter wehrzunehmen. „äre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so\n\n- 10 - *\n\nwüre dies i.ı Lohnstewergesetz und seinen Durchfihrungsbestirzun;en oder euch bei der Teufessung der Reichsabgabenordnung vom 22. zei 1931 zum Ausdruck gebracht\n\n.r\n\nworden. Dies ist nicht geschehen.\n\nFan >\n. ..\n\nPHY 2.72.0\n\nDes angefochtene Urteil wer dsher nur zus den oben\ngif? 2 erörterten Grnden in dem er'iannten Umfang aufzu-\n\nııı\ns\n\n.\n\nheben. Im übrigen wer die Revision zu ververfien.\n\nKrauss Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Beldus\n\n+\n\n‚\n..\n\n‘e\n\n.\n. s % . . ...r . Pr\na nn m nn U mn nn u\n\n’\n\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/3-str-630-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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