{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-03_3_StR_14_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-03","aktenzeichen":"3 StR 14/50","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"”\n\ns\n”\nD\n\nu . 2319 099 7\n\n3 StR 14/50.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter K MEERE. zus Nee,\ndort geboren an EEE 1559,\n\nwegen Einziehung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss _\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n- als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 19.Mai 1950 wird\nverworfen. Jedoch fallen die Kosten des ersten\nRechtszugs der Staatskasse zur Last. Die Kosten\ndes Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu. tragen. \" “\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründes\n\n. Gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte\nschvebte ein Verfehren wegen verschiedener Wirtschaftsstraftaten. Tährend die übrigen Beschuldigten rechtskräftig verurteilt wurden, ist das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949 durch Beschluss vom 18.Februar\n195 eingestellt worden. Im Laufe der Ermittlungen\nwaren bei dem Beschwerdeführer am 23. und 28.0ktober\n1946 grössere Mengen von Tabakwaren beschlagnahmt worden, deren Einziehung in einem selbständigen objektiven\nVerfahren gemöss § 3 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes\ndie Staatsanwaltschaft beantragte. In der dareufhin anberaumten Hauptverhandlung hat die Strafkamer durch das\nangefochtene Urteil auf Einziehung der beschlagnahmten -\nTabakwaren erkamnt.\n\n1.} Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil am 26.\nMai 1950 Revision eingelegt, über die nach der damaligen\nRechtslage das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entschei- .\nden hatte. Dieses hat jedoch durch Beschluss vom 25.\nSeptember 1950 die Revision gemäss § 35 Abs 1 der Verordnung vom 17.November 1947 (VOB1 BZ S 149) dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone zur Entscheidung\nvorgelegt, da der mit der Sache befasste Senat in einer\nRechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts\nKöln vom 18. April 1950 in JMBl für Nordrhein-Westfelen\n1950, 156 abweichen wollte. .Da die Vorlegung, wie sich\n\naus dem Folgenden ergibt, begründet war und inzwischen zu . ni\n\nu ur\n\neuch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der\nstreitigen Rechtsfrage ergangen ist, hat dieser munmehr gemüss Art 8 Ziff 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfehrens und des Kostenrechts vom 12.September 1950\n\n(REB1 S 455) über die Revision zu entscheiden. Diese\nrigt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist im wesentlichen unbegr'indet.\n\n2.) In erster Linie beanstandet die Revision, dass\n“ber die Einziehung durch Urteil der Strafkammer und\nnicht gemäss § 42 des Wirtschaftsstrafgesetzes durch\nBeschluss entschieden worden sei. Darin liege eine\nBsschwer, da das Beschlussverfahren auch im zweiten\nRechtszug eine Nachprüfung in tatsächlicher Hinsicht\ngestatte,,, die bei einem auf Einziehung lautenden Urteil der Strafkammer nicht möglich sei. Diese Rüge\nbetrifft die Rechtsfrage, die zu dem Vorlegungsbeschluss geführt hat. Die Revision kann sich für ihre\n:uffassung auf die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln berufen, von der das Oberlandesgericht\nTüsseldorf abweichen will.\n\nInzwischen ist § 42 des Wirtscheftsstrafgesetzes\ndurch das am 1.April 1952 in Kraft getretene Gesetz zu\nseiner Änderung und Verlängerung vom 25.März 1952\n(BGBl I S 188) aufgehoben worden, An seine Stelle ist\n§ 26 des Gesetzes über Oränungswidrigkeiten vom 25 März\n1952 (BGBl I S 177) getreten, wonach im Strafverfahren\ndie Einziehung nicht mehr durch Beschluss, sondern\nnach Massgabe der §§ 430 ff StPO durch Urteil auszu-\n\nBag a.\n\nm.\n\n7\n\n-A-\n\nsprechen ist. Es kann dahingestellt bleiten, ob diese\nGesetzesänderung der Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrunde zu legen ist, so dass dem Revisionsangriff ohne weiteres der Boden entzogen wäre, oder\n\nob für die Beurteilung der Rechtszustand im Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung massgebend bleibt. Denn für den\nzueiten Fall ist dem Vorlegungsbeschluss und der die\ngleiche {nsicht vertretenden Entscheidung des Oberlendesgerichts Frankfurt/Main vom 6.Juni 1950 (NIW\n1950, 797) beizupflichten. Das Oberlandesgericht\n\nKöln ist der Auffassung, dass § 42 WiStrG selbständige\nVerfehrensvorschriften enthalte, die als Sonderregelung vor § 3 os 3 des Straffreiheitsgesetzes, der\nlediglich auf die §§ 430 ff StPO verweise, den Vorrang hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb diese\nbesonderen Verfehrensvorschriften denn nicht Platz\ngreifen sollten, wenn das Strafverfahren statt aus\nanderen Gründen deswegen nicht durchgeführt ‘:erde,\nweil der Angeklagte Straffreiheit geniesse. Mit Recht\nweist jedoch der Vorlegungsbeschluss darauf hin, dass\n§ 3 Abs 3 des Straffreiheitsgeseizes als das spätere\nGesetz diese Sonderregelung für den Bereich der\nselbständigen Einziehung nach eingetretener Straf-\n\n‘ freiheit ausser Kraft gesetzt habe. Das Straffrei-\n\nheitsgesetz hat die Sonderregelung des 8. 42 WiStrG\nerkennbar nicht berücksichtigt, sondern allgemein\nohne Unterscheidung nach der Art der amnestierten\nStraftat die Inwendung der §§ 430 £f StPO für das\nselbständige Einziehungsverfahren angeordnet und damit.\neine einheitliche Regelung getroffen. Diese Absicht\n\n_—-- — —\nD\n\n-\n\ndes Gesetzgebers ergibt sich im übrigen auch eindeutig\naus der in § 3 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes vorgesehenen Wöglichkeit, nicht nur die Einziehung, sondern\nauch die Abführung des Mehrerlöses in einem selbständigen Verfahren durchzuführen. Diese Massnahme kommt\nprektisch nur bei Wirtschaftsstraftaten in Betracht.\nZutreffend weist deshalb das Oberlandesgericht Frankfurt/\nMain aa0 darauf hin, dass der Gesetzgeber, wenn er eine\nAusnehme hätte schaffen, d.h. die Sonderregelung des\n§ 42 \\WiStrG hätte aufrechterhalten wollen, hierzu gerede bei der Einbeziehung der Akbführung des Hehrerlöses\n8 3 bs 3 des Straffreiheitsgesetzes Anlass gehabt\nhätte.\n\nDieses Ergebnis wird durch eine weitere Erwägung\ngestützt. Es ist streitig, ob die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz zulässige Einziehung oder Abführung des\nMehrerlöses als Nebenstrafe oder als Sicherungsmassnahme anzusehen ist. Folgt man der ersten Auffassung,\ndann hätte bei einem Schweigen des Straffreiheitsgesetzes ein selbständiges Verfahren nach den § 8 42 und\n51 WiStrG nach Amnestierung nicht stattfinden können.\nDenn euch Nebenstrafen werden mangels snderweiter Regelung grundsätzlich von der Amnestie betroffen. Es\nist also zum mindesten fraglich, ob ohne die Bestimmung des § 3 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes ein\nselbständiges Verfahren nach den § 8 42 und 51 Wird\nüberhaupt möglich gewesen wäre. Indem § 5 Abs 3: a80.\neine Regelung trifft, wird zwar die Frage des rechtlichen Cherakters der genamnten Massnahmen in diesem\nZusemmenhang bedeutungslces; der erörterte Gesichts-\n\nWare\n2.\n\n. .\n\npunkt zeigt aber, dass nicht ohne weiteres gesagt werden kann, § 5 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes habe\ndie \"Sonderregelung\" des § 42 WiStrG \"aufrechterhalten\".\n\n.„,”\n\n. en Mer\n> ;® DR 9\nIR 0\nh\n\nRy,\n\nY,\nfer\n\nRR?\n\n.\n. ” . . . . .. .\n\nB .\n\n. . B\n. a . x rer ..,f\n\nFed “. 1 v ” Fr ’ . REN: ”,.\nD DELL EEE ns I . IR: ne Yen Par v2\n23 ON & G “ Yu} Dr 5 % SIR, 07 < %\nN n % e SENT yo\n20% 6 f J\n\nDer Rechtsauffassung des Vorlegungsbeschlusses ist\nalso beizupflichten. Die diesbezügliche Revisionsrüge\nerweist sich als unbegründet.\n\n3.) Gerügt wird ferner Verletzung des § 431 StPO, da\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Antrag\nauf Einziehung der beschlagnahmten Tsbakwaren nicht\nvorgetrazen und hierbei die gesetzlichen Bestimmungen,\nauf die der Antrag zu stützen sei, nicht angeführt habe. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Staatsanwaltschaft vor Eintritt in die Beweisaufnahme beantra:;t,\ndie Einziehung der sichergestellten Tabakwaren ohne \\\nAnwesenheit des nichterschienenen Beschwerdeführers\ndurchzuführen. In seinem Schlusswort beantragte der\nSitzungsvertreter die Einziehung gemäss den Bestimmun-.\ngen des Wirtschaftsstrafgesetzes. Damit ist den gesetzlichen Vorschriften Genüge getan ($-431.Abs 1 und § 243\nAbs 2 StfO). Die Urteilsgründe lassen zudem klar erkennen, welcher Sachverhalt dem Antrag und der Beweisaufnahme zugrunde lag, su dass der Verteidiger des Beschwerdeführers über das Ziel der Verhandlung unterrichtet war und entsprechende Anträge stellen konnte:\n\ner a\n2?\n\nı, .\n\n\\ n\n2 Be o,\nERREE\"\n4080 5\n\ner\n\n%\nA\n\n4.) Die Revision sieht ferner eine Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO darin, dass die Strafkammer nicht aufgeklärt\n\n- 17 -\n\nhabe, ob die im Jahre 1946 beschlagnahmten Tabakwaren\nzur Zeit der Hauptverhandlung noch vorhanden gewesen\nseien oder nicht. Das Urteil stellt indessen ausdrücklich fest, dass die beschlagnahmten Tabakwaren an andere Händler ausgehändigt worden seien. Daraus ergibt\nsich, dass sie zur Zeit der Hauptverhandlung nicht\n\nmehr vorhonden weren. Zu einer weiteren Aufklärung\nbestend deshalb kein Anlass. : Rechtsirrig ist aber die\nvon der Revision aus diesem Sachverhalt gezogene Schlussfolgerung, das Landgericht habe unter diesen Umständen\nnicht mehr auf Einziehung, sondern nur noch cuf Ersatzeinziehung nach § 41 WiStrG erkennen dürfen. Ibgesehen\ndavon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Einziehung an Stelle einer Ersatzeinziehung beschwert sein soll, besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass für die Einziehung der Erlös an\ndie Stelle der Sache tritt (vgl RGSt 66, 85). Das Lendgericht geht ersichtlich davon aus, dass die Tabekwaren\nvon den zuständigen Stellen verwertet und dass der Erös hinterlegt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Vorschriften diese\nVerwertung vorgenommen wurde. Die Verwertung als solche\nkann jedenfalls die Einziehung nicht hindern. Das’Landgericht hat im Gegenteil mit Recht auf Einziehung und\nnicht auf Ersatzeinziehung erkannt. In diesem Zusammenhang könnte nur der Umfang der ausgesprochenen Einziehung\nfraglich sein. Das Lendgericht wäre an sich verpflichtet\ngewesen, die eingezogenen Gegenstände genau und im einzelnen im Tenor des Urteils zu bezeichnen. Des ist nicht\ngeschehen. .Im Ergebnis wird aber der Beschwerdeführer .\n\n23\n\ns\n\nE\n\n-8-\n\n.\n73\ngi\n\nDe 7 2120\n\ndurch diese Unterlassung nicht beschwert. Aus der Begründung des Urteils in Verbindung mit dem Antrag der\nStaatsanwaltscha?t vom 24.Januar 1950 ergibt sich eindeutig, dass nur die am 23.0ktober 1946 durch die\nKriminslpolizei in Neuss und die am 28.0ktober 1946 $\ndurch die Steuerfahndungsstelle beschlagmahmten a\nTebakweren eingezogen worden sind, nicht aber die vom g\nWirtschaftsamt der Stadt Neuss sichergestellten Bestände.\n\n[2 “ . .\nBE P2 a A\n\n.\nzen,\n7 hy\nY\na\n\n5.) Die selbständige Einziehung setzt voraus, dass\neine Zuwiderhandlung gegen die Wirtschaftsvorschriften an sich sowohl der äusseren wie der inneren Trtseite nach vorliegt. Zur Annahme eines Verstosses\ngegen § 1 WiStrG hinsichtlich des Vorgangs vom 23.\nOktober 1946 führt die Revision aus, dass das Einpacken der Zigaretten noch nicht als ein Beiseitescheffen im Sinne des Gesetzes, sondern nur als eine\nVorbereitungshandlung angesehen werden könne, Das Urteil hat aber, worauf die Revision nicht hinweist, .-\nübersehen, dass die Zuwiderhandlung bereits vor dem\nInkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes begangen _\n\n; worden ist und dass daher eine Einziehung nur möglich\nwer, wenn hinsichtlich der Tat des Beschwerdeführers\n\ndie Voraussetzungen des damals gültigen § 1 KWVO vorlagen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 31.Mai- u\n1951 -3 StR 207/51). Die Strefkammer hätte also feststellen müssen, ob der Beschwerdeführer böswillig die\nDeckung des Bedarfs gefährdet hat. Diese Gesichts-;\npunkte können jedoch auf sich beruhen, da das Landgerächt\n\n|\nh\n\nFazer Teen 1572020\n\n227\n\nandere\n\nbedenkenfrei zusserdem eine strafbare Preisüberschrei tung\nfestgestellt hat. Der Vorlegungsbeschluss weist an sich\nmit Recht darauf hin, dess das angefochtene Urteil nicht\nausdrücklich erwähne, welchen Preisvorschriften der Beschwerdeführer entgegengehandelt habe. Es konnte aber\nnur die dcmals gültige Preisstoppverordnung vom 26.Dezember 1936 in Betracht kommen. Dass ein Preis von 3.- RM\nje Zigerette über dem Stoppreis lag, bedarf keiner weiteren Erörterung, Auch die Mittäterschaft des Beschwerdeführers ist ohne erkemnbaren Rechtsirrtum festgestellt.\n\nHinsichtlich der am 28.0ktoter 1946 beschlaenshnten\nTabakwaren hat die Strafkammer ein Zurückhalten der Yaren\nim Sinne des § 1 WiStrG erblickt. Diese Feststellung ist\nnicht zu beanstanden. Zurückbehslten ist das Anhalten\ndes geregelten und üblichen Ganges der Waren entgegen\nden Anforderungen des Bedarfs bis zu dem Zeitpunkt, des- .\nsen Bestimmung der Täter sich vorbehält. Diese Voraussetzungen sind einwandfrei festgestellt. Auch hier hat\naber die Strafkammer übersehen, dass das lierkmel der\nBöswilligkeit nach § 1 der demals gültigen Kriegswirtscheftsverordnung ebenfalls hätte festgestellt werden\nmüssen. Die Unterlassung kann jedoch der Revision nicht\nzum Erfolg verhelfen, weil der festgestellte Sachverhalt\nunter Zugrundelegung der allgemeinen Rechtsprechung das\nMerkmal der Böswilligkeit einwandfrei ergibt. Der Beschwerdeführer hat sehr erhebliche Bestände zurückgehalten, um damit zur gegebenen Zeit günstige Geschäfte\nmachen zu können. Er hat somit seinen persönlichen Vorteil in krasser Weise über die Interessen der Gesemtheit\n\n7\n\n- lo -\n\ngestellt. Nach allem sinä die sachlichen Voraussetzungen\nder Einziehung einwandfrei dargetan.\n\n6.) Die Einziehung ist nach § 39 WiStrG (auch in der Neufassung vom 25.3.1952) anders als die Abführung des Mehrerlöses (§ 49 WiStrG) in das Ermessen des Richters gestellt und nicht mehr wie früher nach § 1 c KW#VO zwingend\nvorgeschrieben. Das Landgericht weist zwar auf diesen Unterschied nicht ausdrücklich hin. Die Fassung des Urteils\nlässt aber erkennen, dass das Landgericht sich der Tatsache einer Ermessensentscheidung bewusst war. Einer\nniheren Rechtfertigung, warum das Landgericht von seinem Ermessen Gebreuch machte, bedurfte es nicht.\n\n7.) Rechtlich zu besnstanden ist lediglich die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, worauf der Vorlegungsbeschluss mit Recht hinweist. Die Kosten des\nVerfchrens sind gem'ss § 465 StPO dem Beschwerdeführer\nauferlegt worden. Diese Vorschrift greift aber in dem\nselbständigen Einziehungsverfahren nicht Platz, da\n\nder Beschwerdeführer nicht \"angeklagt\" ist (vgl ReSt\n\n22. 351; 74, 326). Die Kosten des ersten Rechtszu-\n\nges hötten deher der Staatskasse auferlegt werden müssen.\nDie Entscheidung kann insoweit durch das Revisionsge-\n\n„3er,\n\n. wa zur\n’ A Wär “.,\n\nur\n‘ nn\nSe\nwin re\n\neu\nw%r\n\nwor FR ji 7\nins In ‚Fr\nARE\n\n”\n“er\nrn\n\n. Mr\nwin\nA\n\n“on\nKa AIR\n\n” ” , \"\nu [4\nRE,\n\nre,\nEn.\n\n.\nen.\n\nu.\nRR2\n\n“.\n. . Fon . rn\nREN 200 EN Ar ee I\n\nB ..\nß x\nDR .\n77\nPr were neh, n\nia “ . . . . un .. ’\nDARIANURE LEE TE ine, %\nB723 3 0\n«\n\n.\n.n\n\nHr\n\nRE BEN,\n\ngt 05 ST, Pkt\nKa PB\n\n- 1 -\n\nricht richtiggestellt werden. Die Kosten des Rechtsmittels het dagegen gemäss § 473 StPO der Beschverdeführer zu tregen (RGSt 17, 114),\n\nKrauss Dr.Dotterweich Werner\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/3-str-14-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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