{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-04-03_3_StR_1169_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-03","aktenzeichen":"3 StR 1169/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ag\n\nBEL 1159/ EL 2326 025\n\nUn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Anstreicher/’sesellen kRarı Wilhelm L\naus, 5 /0 ‚ geboren am 1923\nin I e\n\nwesen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. April 1952, an der teilgenemnmen habens\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nSundesrichter Werner.\nSundesrichter Scharnenseel\nDundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt mp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter wur\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht eriennts\nDie ttevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Limburg,Tlahn vom 16.0ktober 1951\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. .\nVon Rechts wegen\n\ntt na”\n\nSir 2’. ne a men,\n\n..x..\nu.\nSSENK Ei\n\n\"ır -\nKr 24.2\n\n2 sw At,\n\nrue en\n\n.\nFuer\n\nSans,\nPER pa\nrn\n\n. ..-*’ £\nNE ee a I 5\n\noe\n\nern”\n\n-\n\nen\n\nWIN,\n\nRE\n\nade\n\nEN AMP ARE TE Sn SIERRE SE\n\nEr\n\nw.!\n\nm 2 on\n\ngGrände\n\nC) w—\n\n1.) Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung\n\n'§ 1§ 5 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei llionaten\nverurteilt worden. Die Anklage hatte ihm ein Verbrechen\nder lotzucht an der 15 Jahre alten Tochter einer ihm\nvenachbarten und befreundeten Tamilie zur last gelegt.\nDie Strailsmmer ist zu dem Ergebnis (elzommen, dass zwar\nder ohjelitive Tatbestand der Notzucht gegeben sei, dass\naber ein lischweis der Schuld nicht mit ausreichender\nSicherheit geführt werden könne, da der Angeklagte den\n4derstand des iiädchens möglicherweise Zür nicht ernsthaft gehalten habe. Das Urteil würdigt jedoch die Tat als\nDeleidiguns des Vaters. Durch die Unzucht mit der Tochter\nwerde zwar nicht schlechthin die Ehre des Vaters verletzt. lier aber sei die llissachtung durch die besonderen Unstände des Falles begründet. Seit längerer Zeit\nhabe ein nachbarlich-freundschaftliches Verhältnis\nzwischen den Frmilien bestanden, der Anyeklagte sei\nso;ar dor Pate einer züngeren Schwester dcs Mädchens\ngewesen. Der Vater habe ihm Cie Tochter zu der :iotorredichrt envertraut; auch sei ihm bekannt gewesen,\n\ndass der Vater sich un eine sittlich einwandfreie Erzieliung des Läüdchens bemühe.\n\n\",) Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts,\nweil keine Uistünde vorlägen, die eine \"unmittelbare\"\nDeleidigung des Vaters erkennen liessen. Die vom Landsericht hoervorgehobenen ‚Gesichtspunkte reichten hierzu\nnicht aus. Insbesondere sei das WHädchen dem Angeklagten\nkeineswegs Tür die !lotorradfahrt von dem Vater anvertraut worden, sondern habe im Einverständnis mit ihren\n\nDreier\n\nu 5\n\nPe\n\nman\nu as EEE\n\nrt\n\n» .\nee Fe ei\n\n. Ir\nwa\n\n2\nu\n\n&:\n\nEp\n\nBE\nSieh\n\nar\n\ncr\n2 ie\n\nTin\n\nuni. *\n3er -\nmer »_%\n\nF?\n\n=\nu\n\nPegpn\n\nältern die Gelegenheit benutzt, um eine geschäftliche\nIngelegenheit für ihren Vater dabei zu erledigen.\n\n3.) Im Ürzebnis muss die Revision ohne Erfolg\nbleiben.\n\nVon Stendpunkt der Strafkammer aus war zwar eine\nVerurteilung wegen tätlicher Beleidigung unrichtig. Eine\ntitliche Beleidigung des Vaters kenn die Tat des Ange-Ylagten nicht sein; sie durfte nur als Beleidigung durch\nLundsebung der ilissachtung gewürdigt werden . Denn zur\ntötlichen Beleidigung gehört stets eine Linwirkung auf\nien Lörner des Deleidigten (RGSt 67, 173).\n\nGleichwohl bestcht die Verurteilung zu Rechte\nDenn die Strafkanmer hat übersehen, dess jedenfalls eine\ntötliche Deleidigung des Lädchens selbst vorliegt. Der\nAngelilagte hat zwar den Widerstand des Iädchens nicht\nZür ernstlich gehalten, Dieser Irrtum schliesst jedoch den Vorsatz der Beleidigung nicht aus. Die Einwilligung eines liädchens unter 18 Jahren in den Geschlechtsverl:iehr ist nur dann rechtlich bedeutsan,\nwenn es nicht mır die Tat als eine unzüchtige Handlung,\nsondern euch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst\nkat und erkennt, dass die Einwilligung in die unzüchtige Nendlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in\nsich schliessen kann. Hier hatte das üädchen nicht\neinmal das 16. Lebensjahr vollendet, stand also in\ncinen Alter, in dem es noch gegen Verführung geschützt\nver unü keinesfalls die richtige Einsicht in die Tragweite und Dedeutung der Geschlechtsehre hatte. Dass der\n\n-4-\n\nPe\n\n...\nin . 5 - . eu .\nEr ER na en reden > *\n\nAngeklagte unter diesen Umständen einen Ausnahmefall\nenzenommen hat, ist nach den Urteilsgründen ausge-\n\nschlossen; denn das Alter des Lädchens war ihm +\nbekannt.\n\n.n\n\nDer Strafantrag des Vaters ist allgemein fehalten. -r ist daher sowohl in eigenem Ilanen als auch\nfür die minderjährige Tochter gestellt (§ 65 Abs 1 StGB).\n\n»ür das Strafmass war die unterschiedliche rechtliche\nWürdigung ersichtlich ohne Zinfluss, weil die Strafzumessung entscheidend auf die verwerfliche INandlung als solche abstellt.\n\nDie Revision des Angeklagten war deshalb zu verwer/en. Die Üintsche:.dung entspricht dem Antrage des Oberbundesanvalts.\n\nKrauss Dr.Dotterweich Werner\nScharpenseel _ Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/3-str-1169-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/3-str-1169-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.162184+00:00"}}