{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-27_3_StR_51_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-27","aktenzeichen":"3 StR 51/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".3°6 012\n\n3_StR 51,52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1.) den Bäcker Herbert Gustav Paul A gm zus m\nCEEEn- LO. geboren ar EEE, 1929 in\n\nSt 2.2t. in Untersuchungshatt,\n2.) den Arbeiter Günter Willi L a em aus\n\n7 7 Won SIrzen\n\nSCHE, 2.21. in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\"Bundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\" Bundesrichter Henneku\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret ME 24\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 29: Oktober 1951\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und\nder Angeklagte Lois des Diebstahls in einem\nFalle schuldig sind;\n\nb) im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden\nFootostellungen aufgehoben. .\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen. ,\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zur anderwei-\n\nten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder l!echtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nezündes:\n\nDer Angeklagte Am ist wegen versuchten Raubes\nı§ 6 249, 43 StGB) in Tateinheit mit Diebstahl (§ 242 StGB).\nsowie wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs llonaten Gefängnis, der Angeklag--\nte Lo e wegen versuchten Raubes in Tateinheit\nmit Diebstahl zu einem Jahr Gefängnis verurteilt wordens\nBeiden Angeklagten wurde die Untersuchungshaft auf die\nStrafe angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten unter\nErhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Der Angeklagte Ic rügt ausserdem die Verletzung des Verfahrens-\n»echtse\n\nDie Rechtsmittel sind in dem erkannten Umfange begründet. | \\\n\nDie verfahrensrechtliche Rüge der Revision des Angexlagten Lei scheitert allerdings daran, dass der Beschwerdeführer es entgegen der zwingenden Vorschrift des a\n§ 344 Abs: 2 StPO unterlassen hat, die die angeblichen längel ”\nenthaltenden Tatsachen anzuführen.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht haben dagegen ''::: . ji\ndie’Revisionen insoweit Erfolg, als sie sich gegen die m\nVerurteilung der Angeklagten wegen versuchten schweren\nDaubes richten. Nach den Feststellungen des Urteils waren\ndie Angeklagten zwar zunächst willens, die dem Zeugen Ts\ngehörige Brieftasche diesem mit Gewalt wegzunehmen. Sie\nhaben die Fortnahme aber ohne jede Gewalt und auch ohne\njede Anwendung von Drohungen mit ‚gegenwärtiger Gefahr für\njeib oder Leben des Fi durchgeführt. Damit fehlt es\nan einer Handlung, die den Anfang der Ausführung eines\n\n-3-\n\nee nt nne *\n\nräuberischen Vorgehens der Angeklagten im Sinne der §§ 249. 43 StGB bilden könnte. Was die Angeklagten getan haben, ist die in der Absicht rechtswidriger Zueignung erfolgte Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Die Wegnahme\nist nicht unter solchen erschwerenden Umständen geschehen,\ndie allein das Verhalten der Angeklagten zu einem räuberischen nach Hassgabe des § 249 StGB hätten machen können.\nDemgegenüber kann es nicht darauf ankommen, dass die Angeklagten an sich eine Gewaltanwendung beabsichtigt hatten,\nweil sie mit einer Gegenwehr des Filil rechneten. Die Tat\nder Angeklagten erfüllte so, wie das Landgericht den Sachverhalt festgestellt hat, allein die Tatbestaridsmerkmale\ndes § 242 StGB.\n\nDie Darlegungen des Urteils geben auch keinen Anlass\nzur Prüfung und Erörterung der Frage, ob hier neben der\nVorschrift des § 242 StGB auch die Bestimmung des § 49 a\nStGB auf das Vorgehen der Angeklagten anzuwenden sei.Denn\ndie vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen zur »\nAnnahme einer Verabredung der Angeklagten zur Begehung eines\nVerbrechens im Sinne des § 49 a Abs 2 StGB nicht aus.\n\nSomit kann die in Tateinheit mit Diebstahl erfolgte\nVerurteilung der Angeklagten wegen Raubversuchs nicht aufrechterhalten werden. Indessen bedarf es insoweit nicht der\nAufhebung des Urteils in vollem Umfange, was die !tevisionen\nanstreben. Es kann in seinem Schuldspruch von hier aus\nrichtig gestellt werden. Da andere Tatzeugen als der Geschädigte nicht vorhanden sind und dieser, wie das Landgericht anführt, infolge offensichtlicher Verstandesschwäche nicht in der Lage ist, zur Aufklärung. des Tatgeschehens\nirgendwie beizutragen, ist kein Anhalt dafür gegeben, dass\n\n.—\n\n-4-\n\n. nr\n\neine erneute tatrichterliche Verhandlung zu Feststellungen\nführen würde, welche die Annahme einer gewaltsamen Intwendung der Brieftasche rechtfertigen könnten. Daher kann auf\nGrund des vom Landgericht als erwiesen erachteten Sachverhalts ausgesprochen werden, dass beide Angeklagten sich\ndurch ihr Verhalten gegenüber dem Zeugen Fraune des Diebstahls im Sinne des § 242 StGB schuldig gemacht haben.\n\nDer Angeklagte AP hat ferner nit der Wegnahme von\nzei dem Bergmannsheim gehörigen Wolldecken die Voraussetsungen des § 242 StGB durch eine weitere selbständige Handlung erfüllt, wie das Landgericht zutreffend angenommen\nhat«\n\nDemnach ist die Urteilsformel im Schuldspruch dahin\nzu berichtigen, dass der Angeklagte Age des Diebstahls\nin zwei Fällen und der Angeklagte Io des Diebstahls\nin einem Falle schuldig sind.\n\nDagssen muss der festzostellte Rechtsfehler zur Aufzebung des Urteils im Strafcusspruch führen. Zwar sind im\nGegensatz zu der Auffassung der Revision des Angeklagten\nu idie Strafzumessungsgründe en sich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind auch aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen zu erheben, dass das Landgericht die Art und\nVreise der Durchführung des Diebstahls bei der Strafzumessung\nberücksichtigt hat. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden,\ndass von der rechtsirrtümlichen Würdigung des Vorgehens der\nAngeklagten gegenüber TB als eines versuchten Raubes\n“ie Strafbemessung sowohl bei der Festsetzung der für die\neinzelnen Taten erkannten Strafen als,auch bei der Bildung\n\nder gegen den Angeklagten An ausgesprochenen Gesanmtstrafe\n\nzu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst worden ist. Dafür\n\n-5-\n\nSO\n\nspricht neben der Tatsache, dass die Strafen für die Tat zum\nLachteile Fi den Vorschriften der §§ 249, 43 StGB entnommen sind, auch. der Umstand, dass das Landgericht eine\nAnwendung des § 27 b StGB bei der Strafe, die es für den\nvon dem Angeklagten App allein begangenen Diebstahl festgesetzt hat, mit der Begründung abgelehnt hat, dieser VDiebstahl stehe im Zusammenhang mit dem versuchten Raub.\n\nDie Sache ist daher zum Zwecke der Neufestsetzung .der\nStrafen an das Landgericht zurückzuverweisen, während die\nweitergehenden Revisionen der Angeklagten als unbegründet\nzu verwerfen sind.\n\nKrauss Henneka Scharpenseel\nBaldus Dr. Iudwig .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/3-str-51-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/3-str-51-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.765839+00:00"}}