{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-27_3_StR_3_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-27","aktenzeichen":"3 StR 3/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". PStR 3/51\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden früheren Melkermeister, jetzigen Beifahrer\n\nHans Pi aus , geboren am\nGENE 1915 ir. Deiu,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\noo. Bundesrichter Krauss\nFa j als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Duisburg vom 18. September\n1950\n1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die\nVerurteilung wegen Verbrechens gegen die .\nMenschlichkeit entfällt,\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\n« verworfen. j\n' Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an die Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n+\n\n“ww,\n.\n\n.\n;\n>\n“r\nzu\n\n£\nwi\n\nzes w'r\n\nee ER GER\nTEE\n.1 det, La\nf 7. “e\na bi\" \"52.2200\n\n“\n\nli. -\n\n“.\n\nEn\n\"PCR &\n\n“\n[272\n\n. .‘\nne\n\n«\n's\n\n.\n..\n\n’ x\nFE, SE\n\nBF\n\n>\n\nr DRS 7 P . % ”, . Pr\nWED TEE er\n\n”-\n4\n\nCt |\nN dr\nin”,\n\n” ”\n. «\n. in ar Pr 2\n2 Dh er ER Karel\n:\n\nww\n\n7\n\n“2\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch zu\n10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem sind, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfehrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\n. 1.) Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, die Zeugin\n\nBE, auf deren Bekundungen sich die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts im wesentlichen stützten,\nsei \"kommissarisch\" vernommen worden, weil sie ein privatärztliches Attest eingereicht habe, in welchem die Unmöglichkeit ihrer Vernehmung vor dem Prozessgericht bescheinigt gewesen sei. In Wahrheit sei die Zeugin durchaus in\nder Lage gewesen, vor dem Prozessgericht zu erscheinen.\nDas habe sich bei ihrer Vernehmung in der Wohnung eindbuz..i\ntig ergeben. Die Voraussetzungen für eine kommissarische\nVernehmung kötten mitkin nicht vorgelegen.\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Die Zeugin ist nicht\n\"kommissarisch\", d.h. durch ein hiermit beauftragtes Hitglied des Schwurgerichts, vielmehr vor dem Schwurgericht,\ndas sich zu diesem Zwecke in ihre Wohnung begeben hatte,\nin Anwesenheit aller zur Urteilsfindung berufenen Personen, der Staatsanwaltschaft, eines Urkundsbeamten, des\nVerteidigers, des Angeklagten und einer Sachverständigen,\nalso in der Hauptverhandlung vernommen worden. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt demnach gar nicht vor. Auf\ndie Frage, ob die Zeugin gesundheitlich’ in der lage gewesen\nwäre, an Gerichtsstelle zu erscheinen, kommt es deshalb\n\n-3-\n\n.\n.\n- ’ . [3\nu La menu ten und Mus\n\n.,r\ner,\n\n..\nDR 2\n\n%\n’\n+...\nae\n\n” “ .\nRe rn\n\nuf;\n\n.\n.. «\n— mn.\nPr . ®\n\n« ., .\nKl Sy Zu. T ze\n\nze;\n\nnicht an. Die Entscheidung hierüber oblag auch dem tat- '\nrichterlichen Ermessen. Im übrigen ergibt die Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung, dass der Verteidiger die Verneh-Se mung der Zeugin in deren Wohnung dem Gericht anheim gestellt\nhat, also damit einverstanden gewesen ist.\n\n2.) Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich eines schweren Landfriedensbruches nach § 125 Abs\n1 und 2 StGB schuldig gemacht habe, begegnet angesichts der\ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen keinerlei Bedenken.\nDagegen muss die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung\nwegen eines mit dem schweren Landfriedensbruch tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n“ führen. Nachdem in der Britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung\ndes Kontrollratsgesetzes Nr 10 durch die Verordnung Er 234\ndes Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABi\nAllHohKom § 1138) mit Wir!ung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden ist, kommt die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Vegfall. Die\ndamit erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs,\nder als solcher von hier aus richtig gestellt werden konnte, muss zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Da das\nSchwurgericht - der damaligen techtslage entsprechend - die\nStrafe dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entnommen hat, ist nicht\nmit Sicherheit auszuschliessen, dass die Strafbenessung von\nder.nicht mehr zulässigen Anwendung des Kontrollratsgesetzes\nNr 10 beeinflusst worden ist. Aus diesem Grunde ist die\nSache zur Neufestsetzung der für den schweren Landfriedens-\n\nPu\n\nes ZZ\n\ntr: ur:\n\nEIERN\n\n7\n\nBO gg,\n\n.r on\nSELTEN\n4 G x\n\nan\n\nm,\nDAT\n.\n\n“\n\nwe sg\n\n«\n\nu Ser\n! She\n\n«\n\nm Ebd any 2052\n\nNENLET Be .\n\nwi,\n\n.\nKa\n\nIS\n\n“:\n\n—— [5\n\nBET\n\nbruch verwirkten Strafe in die Vorinstanz zurückzuverweisen,und zwar gemäss § 354 Abs 3 StPO an die Strafkarner\ndes Landgerichts in Duisburg.\n\nKrauss Busch Henneka\nScharpenseel Baldus\n\nur“\n\n35.\n\n“,\n\n. .\n> an .\nee ee nie.\n\n=\n\n”\n\nwre Br ve\n\nPR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/3-str-3-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/3-str-3-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.746084+00:00"}}