{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-27_3_StR_1073_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-27","aktenzeichen":"3 StR 1073/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n77\n\n3 StR 1073/51 ._ \"2319 0°%0\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache . | ' . N\n\ngegen\n\nden Kaufmann Mathias SEE aus Kusiiln,\ndort geboren an. 1899,\n\n. . ‘ .\n. ..\nPi » -\n‘\n. . . -\n5 . we: .\nen, SR nt\n—. * = 5; -m- - rn\n\nur:\nRt\n\nwegen betrügerischen Bankrotts\n\n®\n\nDZ\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 3\nvom 27. März 1952, an der teilgenommen haben; RN\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender ur\nBundesrichter Prof. Dr, Busch af\nBundesrichter Henneka _ SH\nBundesrichter Scharpensegl\nBundesrichter Dr. Baldus «\nals beisitzende Richter “\nLandgerichtsrat in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamt\n\ner der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Krefeld vom 23. August 1951\n\nmit den zugrunde .liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\n. gericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen betrügerischen Bankrotts\nnach § 239 Abs 1 Ziff 4 KO in Tateinheit mit einfachem\nBankrott nach § 240 Ziff 1 und 4 KO zu einer Gefängnisstrafe\nvon 9 Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden, Nit der Revision erhebt er die Ver-\n\nfahrens- und die Sachrüge.\n\nMit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das\nLandgericht habe mehrfach die Aufklärungspflicht verletzt\n(§ 244 Abs 2 StPO). Die einzelnen Angriffe werden, soweit\nerforderlich, im Zusammenhang mit den einzelnen Angriffen\nder Sachrüge behandelt.\n\n1.) Wenn die Revision in Abrede stellt, dass im Januar\n\n1949 bereits eine ganze Anzahl von Gläubigern Birgllgögbn.den.\n\nAngeklagten -erwirkt hatten, deren Vollstreckung mit Rücksicht\nauf seine missliche Vermögenslage fruchtlos bleiben musste,\nso greift sie die dahingehenden für das Revisionsgericht\nbindenden Feststellungen des Tatrichters an. Damit kann sie\n\n“im Hinblick auf die Vorschrift des § 337 StPO keinen Erfolg\n\nhaben.\n\n2.) Soweit die Revision Verletzung des § 240 Abs 1\n\nZiff 4 KO rügt, ist sie unbegründet. Nach den tatrichterlichen . '\n\nFeststellungen hat der Angeklagte weder die nach § 39 HGB\n\nvorgeschriebenen Bilanzen für die vahre 1948 und 1949, noch \\\n\ndie nach §§ 1, 3 Abs 2 des IMark-Bilanzgesetzes vom 21. August 1949 bis zum 31. Dezember 1949 zu erstellende TMark- .\nüröffnungsbilanz aufgestellt. Diese drei Bilanzen wurden\nerst nachträglich am 17. Januar 1951 von dem Buchprüfer\n\n.\ner,\n4,\n\n.\nN\n\n’\nnz\n2%\nL\n\net\n\nSad 980 37 ; DO 2 BR SE ER ZT ©\n\nBEER +\nvs ac\n\nest, ,\n„A ee\n\nP% ie\n\n.\nj .\n“ a\n» PER ..\ns vo. LER TTEE\nie net $,\nRz 22 at er P\nar] augen - nur:\nz = Er 73 wa\n\n2\n\nir. ri\nBE\n\n”\n*\n.\n\nu‘\n-\n\nz\nwi\n\n‚im klaren gewesen. Das Landgericht schliesst daraus, der\n\nle -.\n\nSpott auf Grund unvollkommener und nicht nachprüfbarer\nUnterlagen angefertigt. Damit ist der Tatbestand des § 240\nAbs 1 Ziff 4 KO erfüllt, Die Schutzbehauptung des Angeklagten, 9\ner habe vom Finanzemt für die Aufstellung der Bilanzen für 19498\nund 1949 und der DMark-Eröffnungsbilanz eine Fristverlängerung 2\nerhalten, ist durch die KHitteilung des Finanzamtes vom “\n5. März 1951 (Bl 83 d A) als unzutreffend bezeichnet worden,\nDemit erübrigte sich die zeugenschaftliche Vernehmung des\nBuchprüfers Spott zu diesem Punkte. Das hat der Vorsitzende 3\nder Strafkammer dem Verteidiger in Bescheidung seines dahin- T:\ngehenden Äntrages_vom 2” Januar 1951 auch alsbald schrift- PR\nlich mitgeteilt (Bl gar d A). Einen neuen Beweisamtrag. dieses.\nInhalts hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht\ngestellt und im Hinblick auf die Auskunft des Finanzants\nvernünftigerweise auch nicht stellen können, Eine Verletzung #.\nder Aufklärungspflicht liegt demnach nicht vor. Die Verurtei- $\nlung wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 ziff? 4 begegnet somit kei\nnen rechtlichen Bedenken.\n\nKr\n\n3.) Was die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach\n§ 239 Abs 1 Ziff 4 KO anlangt, so stellt der Tatrichter\nfest, der \\ngeklagte habe die von ihm als Vollkaufmann\nzu führenden Bücher derart unordentlich geführt, dass sie weder\neine Übersicht über den Stand der Einnahmen und Ausgaben gewährg.\nten, noch eine Saldenziehung gestatteten, Er habe insbesondere: u\ndas den Absatz einer ganzen Jahresernte umfassende Ostzonenge-, .\nschäft überhaupt nicht durch die Bücher gehen lassen und\ndadurch den Verbleib der aus diesem Geschäft herrührenden\nVermögenswerte jeglicher Kontrolle und somit dem Zugriff Rx\nseiner zahlreichen Gläubiger entzogen. Darüber sei er sich un\n\nAngeklagte habe die für seine- Gläubiger nachteiligen Wir-\n\nkungen seines Handelns als notwendige Folge vorausgesehen\n° . \\\n\n) -4-\n\n|\n\nIr\n-k- _ 3\nund sie auch gewollt und deshalb in der Absicht, seine a\nGläubiger zu benachteiligen, gehandelt. 3\n“$\nDie Revision meint, diese Folgerung hinsichtlich ke\n\nder inneren Tatseite gehe an dem Umstand vorbei, dass\nder Angeklagte in dem Vermögensverzeichnis, dessen Richtig-\"\nkeit er am 15. Juli 1949 in dem Offenbarungsverfahren\n\n10 Ma 716/49 vor dem Amtsgericht Krefeld versicherte,\n\ndie Forderungen aus dem Ostzonengeschäft angegeben habe,\n\nWie der Revision zuzugeben ist, kann allerdings die Angabe\ndieser Forderungen in dem Vermögensverzeichnis als Anzeichen‘ \"|\ndafür gewertet werden, dass der Ahgeklagte die Forderungen u;\nseinen Gläubigern nicht unbedingt verheimlichen wollte, und - '\nzwar auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass er die #\nAngaben in einem Zwangsvollstreckungsverfahren machte,\n\ndas die Rheinisch-Westfälische Bank gegen ihn betrieb,\n\ndas also mit der Gesamtbefriedigung aller Gläubiger nichts\nzu tun hatte, Ausweislich des Sitzungsprotokolls sind\ndiese Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Sie hätten dem Landgericht Veranlassung\ngeben müssen, aufzuklären, ob die Angabe.. der Forderungen\naus dem Ostzonengeschäft in dem Vermögensverzeichnis nicht\ndie Annahme ausschliesse, der Angeklagte habe mit ihrer\nNichtbuchung seine Gläubiger benachteiligen wollen. Durch u\nUnterlassung dieser Aufklärung ist die Vorschrift des\n§ 244 Abs 2 StPO verletzt. Auf der Verletzung kann die A\nVerurteilung beruhen. Denn gerade die Verheimlichung\ndieser Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger\n\nwird im Urteil allein als die vom Angeklagten gewollte\nBenachteiligung der Gläubiger hervorgehoben. Wird festgestellt, dass der, Angeklagte die Ostforderungen in dem Ver- -!\n\n> *\n. - .\n5 ° ..\nVet TE RE TTS\n\nx\n\nD\nDR SF\n\noe\nR ara 77\n\na, “.\nNN\n\n’ — nd\n| of >\n\n‘ ı\n\n\\\n\nten\n\n.ue\n.\n\n?r\n>.”\nPr:\n\nv\n\nAuch\n\n%\n\nweg:\n\n3\n\nx\n\n7\n\non m—m n\n\nYa\n\n. .\ngt\n. ° .rX\n\n2\n\na ur fi\n> BT\n\nmögensverzeichnis vom 13. Juli 1949 angegeben und .\ndamit zur Kenntnis des Gerichtes und eines Gläubigers #:\ngebracht hat, so ist zum mindesten nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht .nurmehr die Absicht der\nGläubigerbenachteiligung verneint, Dann würde die unordentliche Führung der Bücher nicht ein Verbrechen\nnach § 239 Abs 1 Ziff 4, sondern nur ein Vergehen nach\n§ 240 Abs 1 Ziff 3 KO sein. Das allgemeine Bewusstsein, R 3\ndie Gläubiger würden durch unordentliche Führung 'der ß E\nBücher benachteiligt werden, erfüllt das Merkmal der Ab-! A\nsicht der Benachteiligung nicht. Es ist an der Recht- T\nsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, dass unter 2\nAbsicht der auf die Herbeiführung der Benachteiligung x 2\ngerichtete bestimmte Wille des Täters zu verstehen ist, ieh“\nseinerseits das Bewusstsein voraussetzt, dass die SE .\nHandlung diesen Erfolg notwendig und unvermeidlich nach &\nsich ziehe (R6St 39, 136 /538/). Von einem derart bestimmten Willen kann nur dann gesprochen werden, wenn der 1\nTäter die klare Vorstellung gehabt hat, dass durch das\nUnterlassen von Buchungen bestimmte Vermögenswerte dem\nZugriff der Gläubiger entzogen werden, oder dass Forderung\nger \"üer\" Gläubiger die Beweisgrundlage entzogen wird. \\\nAndernfalls würde die Grenzlinie zum Tatbestand des § 2408\nAbs 1 Ziff 3 KO verwischt und diese Vorschrift jede E\npraktische Bedeutung verlieren, Der Verfahrensrüge kann SE:\ninsoweit der Erfolg nieht versagt werden. R. 7\n\n4.) kuch die Anwendung des § 240 Abs 1 Ziff 10\nbegegnet rechtlichen ‚Bedenken, Nach den tetrichterlichen?\"\nFeststellungen hat der Angeklagte für seinen Privatgebraue\nvom Januar bis Dezember 1949 monatlich durchschnittlich\n615.- DM entnommen, Er habe,zwar den Unterhaltseiner\naus vier Personen (Ehefrau d zwei’ Kinder im Alter von |\n\n#\n\n2’ »\n\n20 und 22 Jahren) bestehenden Familie bestreiten müssen,\n\nEs sei jedoch zu berücksichtigen, dass er auf seinen\neigenen Hofe lebe, also keine Miete zu zahlen habe und\n\ndie für den Haushalt erforderlichen Lebensmittel überwiegend\naus den Tier- und Fruchtbeständen des Hofes, ziehen könne.\nUnter Berücksichtigung dieser Verhältnisse sei die monatliche Entnahme von 615.- IM erheblich übersetzt, bedeute\n\nalso einen übermässigen Aufwand. Diese tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um diese rechtliche Bewertung zu tragen. Um zu beurteilen, welche Ausgaben der\nAngeklagte dadurch erspart, dass er keine Miete zu zahlen\nhat, müssen die basten, die er als Eigentümer des Hofes\n\nzu tragen hat, in erster Linie die Steuern und die notwendigen‘:\nAufwendungen für die Instandsetzung und Erhaltung der Gebäu-\n\n“ ‘ ” .\nFR AIR E) Sre re None s2,\nER Eu Ryan al nn PirY ER\n\n%\n\n2, . .\nFr) wo ,r .\nFE P ‘\na2 nt\n. at\n\n8%\n\n.\nj\nB77\n\nx\n“\n\nFranka\n\n‘\n.\n\nPR\nip. ’,\n\nde, zahlenmässig festgestellt werden. Ebenso bedarf es einer IR\ngenauen Erörterung der Srsparnisse, die der Angeklagte durch “\nErzeugung der Nahrungsmittel auf dem .eigenen Hofe erzielt. Pe\nIn dieser Richtung muss festgestellt werden, welche Nahrungs- _\nmittel er selbst gewinnt und wieweit sie den Bedarf seiner\nFamilie decken, ferner aber auch, wie hoch die Kosten der ,\n\nErzeugung dieser Nahrungsmittel sind. Mit dem Worte \"Aufwand\". w\nist nur der übertriebene, in den Lebensverhältnissen der bes\ntreffenden Person das Mass des Notwendigen und Üblichen\nübersteigende Aufwand gemeint ( RGSt 15, 309 /3127). Dabei\ndarf die soziale Stellung des Täters nur nebenher, muss aber\ninsoweit in Betracht kommen, Um das Urteil fällen zu können,\nder Angeklagte habe durch Aufwand übermässige Summen verbraucht, bedarf es einer ins Einzelne gehenden Erörterung - -.\n\n»\n\nBR Et\n. Da;\n\nseiner Lebensverhältnisse und der Art des Verbrauches,\nDabei sind ziffernmässige Feststellungen erforderlich, .\num eine zuverlässige ‚Grundlage für die strafrechtliche Bewerk.\ntung zu gewinnen. Diesen Erfordernissen entsprechen\n\ndie die konkrete Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht\nnäher erörternden Ausführungen des Urteils nicht. Der Br\nSenat ist deshalb nicht in der Lage zu überprüfen, Bi:\nob die Anwendung des § 240 Abs 1 Ziff 1 KO gerechtfertigt ‘E\nist. Insofern leidet das Urteil an eingm sachlichen 3\nMangel Ex\n\nQ\n} I\n..\n\n+ RT\n\nFA.\n\n5.) Die unter 3 und 4 dargelegten Mängel zwingen dazu, \" N“\ndas angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Fest- I:\nstellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand- E.\nlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,: L-Die Verurteilung aus § 240 Abs 1 Ziff 4 KO begegnet zwar .\nkeinen Bedenken, Gleichwohl ist der Schuldspruch in vol- .\nlem Umfange aufzuheben, weil das Landgericht entsprechend\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angenonmen hat, sämtliche Konkursdelikte, deren es den Angeklag- $;\nten für schuldig-befunden hat, seien in Tateinheit be- $\ngangen, da ihre Strafbarkeit durch ein und dieselbe\nZahlungseinstellung bedingt ist, Dieser Rechtsprechung\n\nhat allerdings, worauf hingewiesen wird, der Bundesgerichts®\nhof sich nicht angeschlossen (BGHSt 1, 186). Danach werden #\nan sich selbständige Bankerotthandlungen nicht dadurch u &\neiner rechtlichen Einheit zusammengefasst, dass sie .durch -';\n\n”\n1\nBw: A\nx\n\n>»?\n\n_\n\ndieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung\n\nstrafbar werden.\n\nnu\n\nUSE?\n\nBusch Henneka\n\nKrauss\n\nser rerepei\n5 tu\n\nBaldus\n\nScharpenssel\n\na 2m,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/3-str-1073-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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