{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-20_3_StR_153_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-20","aktenzeichen":"3 StR 153/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2319 048 47\n\n3StR 153/52\n\nIn Na nen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Anstreicherlehrling Hans Dieter J mr aus\n\nEEE, dort zeboren am EEE 1935, 2.21. in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen fort,;esetzten schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Hai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharvpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urie:i\ndes Landgerichts in \\uppertal von 5. Dezember 1951,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegender\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfenge wird\ndie Sache zur neuen Verhendlung und äntscheicuns,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n[4\n\nCd\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzien gemeinschaftlichen schvreren Diebstahls und wegen Betruses zu Jusendgsefänsnis von unbestimmter Dauer verurteilt worden,\nwobei das Nindestmass auf ein Jahr und das Möchstmass\nauf drei Jahre festgesatzt wurde.\n\nGezen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte it\nder Revision. är rügt mit ihr die nichtvorschriftenssige Besetzung der Jugendkammer (§ 338 Nr 1 StPO). Ferner\ngreift er mit der Sachbeschwerde seine Verurteilung in\nFalle 17 des Urteils und die Strafzumessung an.\n\nDas Rechtsmittel ist von Erfolg, weil die verfahrensrechtliche Rüge durchgreift. Wie der Senat in den zum\nAbdruck bestimmten Urteil vom 20. März 1952 - 3 StR\n1141/51 - bereits auszesprochen und im einzelnen äarselegt hat, sind für die Besetzung der Jugendkammer diejenigen Bestimmungen massgebend, die für die 3escetzun,\nder Strafkammer im Rahmen der allgemeinen Gerichtsverfassung gelten. Diese sehen in § 76 Abs 2 GG, wie er\ndurch Art 1 I Nr 38 VEG gefasst worden ist, für die\nHauptverhandlung die Besetzung mit dem Vorsitzenden\nund zwei Schöffen in der kleinen Strafkarnsr uni üle\nBesetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden und zwei Schöffen in der grossen Ftrr.Tia.nei\nvor. Dementsprechend muss auch die Jusendkzrner sei\ndem Inkrafttreten der hier massgeblichen Vorschriften\ndes Vereinheitlichungsgesetzes besetzt werüen.\n\nDa im gegebenen Falle die Jugendkammer in der 2ssetzung von nur drei Berufsrichtern verhandelt und ent-\n\n-3-\n\nve\nvi\n2\n\n=\n®\n\nBr So\n\n.,\nLEW\n«\nH\n\nschieden hat, war das erxennende Gericht nicht der\n\nJestimmun;z des § 76 Abs 2 Halbsatz 2 GVG entsprechend\nbesetzt. Demnach ist das Urteil gemäss § 338 Ir 1 St:o\nals auf einer Verletzung\n\ndes Gesetzes beruhend enzusehen.\n\nDieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und in diesem\nUmfange zur Zurickver:;eisung der Sache an die Vorin-\n\nstanz zwecks neuer Verhandlung und ntscheidung führen.\n\nDie Sachbeschwerde der Revision bedarf? daher k\nner Erörterung.\n\nei-\n\nDr. Kirchner Koeniger Zusch\n\nScharpenseel 3aldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/3-str-153-52","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/3-str-153-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.515124+00:00"}}