{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-20_3_StR_1214_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-20","aktenzeichen":"3 StR 1214/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ya.\ni\n\n-\n\nIm Namen des Volkes\n\ndenne 231 016°\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willi S En aus TEE Ver. ©; ;\n\ngeboren an MMS 192 in m : 2.2t.. in Untersuchungshaft, \\\n\nwegen Meineides .\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. März 1952, an ‚der teilgenommen haben: '\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n’Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter, -\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\n‘ Erster Staatsanwalt ill Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter ip .\nals Urkunädsbeamter. der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\n4“\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das '\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\nIl. Oktober 1951, soweit der Angeklagte wegen lieineides verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch .\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n‘3 StR 1214/51. a .\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur ander-\n\nns\n“\n\n.\nv R%\n\n.. .\nX; R “\n222\n\nen E-\n\nx E27\nu Rn.\n\nGE en ?\n\n» 17.\nAG\n\nr.\n\n”\nCPERIA,\nunten\n\ner\nPo\n“w\n\nFRE\nSuter,\nmr ee “\n\n€\nvi.\n. [0 ”\nEr her SO SETEEL BEER I Sn Fe\n\n2\nMuseu\n\n,\n,\nee,\na\nArs\n\n%\n\nv2 2%\n\n- 2.\n\n. — Gründes\n\nDer Angeklagte ist Wegen Meineides (§ 154 SteB) zu Se N\neiner Zuchthausstrafe von einem Jehr verurteilt worden. - Sa RER\nAusserdem wurden ihm für die Dauer von drei Jahren die;\nbürgerlichen Ehrenrechte sowie für dauernd die Fähig- -\nkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich.-\nvernommen zu werden. Im übrigen ist das Verfahren auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 '\ninsoweit eingestellt worden, als. der Angeklagte der\nUnterschlagung beschuldigt Wars\n\nGegen die Verurteilung wegen Meineides wendet sich.\nunter Erhebung der Sachbeschwerde der Angeklagte mit der. ,\nRevision. no\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n? . 2\nPS LS iA .\n. Hz . ‘ PR ua\n2 . % CIE TE I Noel\ny%\n\n...\n+ .\n..\nne\nÖ 2\nPASTE PR\n- Sin 2.\n\n2\nBe\n\nDas Urteil leidet schon daran, dass es nicht deutlich erkennen lässt, welcher Art der Offenbarungseid gewesen ist, den der. Angeklagte geleistet hat. Der Inhalt\nder von dem Angeklagten bei Leistung des Offenbarungseides am 21. Juni 1950 abgegebenen und im Urteil wiedergegebenen Erklärung über den Verbleib von 10 Fass Benzin\nund über die Nichtzahlung der aus. deren Weiterverkauf\nherrührenden Forderung könnte zu der Annahme führen,. es\nhabe sich um einen Offenbarungseid aus § 883 ZPO. gehan- . |\ndelt. Dagegen spricht indessen die Tatsache, dass in dem\nder Wiedergabe dieser Erklärung vorangehenden Satz der .\nUrteilsgründe davon die Rede ist, der Lieferant des\nTreibstoffes habe Anfang 1950 einen Zahlungsbefehl in\nHöhe des Kaufpreises gegen den Angeklagten erwirkt. Ob °:\nder Zahlungsbefehl allerdings für vollstreckbar erklärt\". \"sc\nund ob der Offenbarungseid in einem auf Grund des voll- j\n\nBR ”\n2 Va ;\nAs, ar, EG\n\nnee AH,\n\n....\nen\nw\na er\n\n- 53. x\n\nstreckbaren Zahlungsbefehls durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren geleistet worden ist, sagt das Urteil nicht. Immerhin kann aus den beiden aufeinander fol-.\ngenden Sätzen der Urteilsgründe entnommen werden, dass\nder Angeklagte den Offenbarungseid aus § 807 ZPO geschwo-.\nren hat, eine Annahme, die auch mit dem Vorbringen der\nRevision übereinstimmt,\n\nIst das aber der Fall, so ist die Ansicht des Landgerichts rechtsirrig, der Angeklagte habe sich des voll-.\nendeten Verbrechens gegen § 154 StGB dadurch schuldig ge-\n\nmacht, dass er jene Erklärung bewusst wahrheitswiärig ab- E\n\ngegeben und beschworen habe.\n\nNach § 807 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, den\nOffenbarungseid dahin zu leisten, dass er nach bestem\n\nWissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er Ber\n\ndazu im Stande sei. Angesichts dieser eindeutig umschriebenen Verpflichtung des Schuläners und im Hinblick auf\n\nden Zweck dieses Offenbarungseidverfahrens hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass sich\ndie Pflicht des Schuldners bei Leistung des Offenbarungseides nur auf die vollständige Offenbarung seines zur Zeit\ndes Schwurs wirklich vorhandenen Istvermögens erstreckt...\nDieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof in der\n\nzum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 16; November 1951.. |\n\n- 2 StR 260/51 - (NJW 1952,.150) beigetreten. Danach ist, ,\ndas Vermögen des Schuläners dann vollständig angegeben, u\nwenn kein Teil des tatsächlich vorhandenen Vermögens in “\ndem Verzeichnis fehlt. Die Vollständigkeit wird nicht dar.\ndurch beeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis oder.\neine mit diesem verbundene Erklärung des Schuldners ein,\n\nLE >\n\n3\noe\n\n= REIT,\nA\n°\n\na 3\n\nnr\nyon\n\nnern\nIN »\n\n”\nER\n\nje ee Ta Rap\ns .. s x. s s\n\n“\n\nGERN\n\n%\n‘-\n©;\na\n\nun\n\n\\\n\nnicht vorhandenes Mehr enthält, wenn nur das vorhandene\nVermögen lückenlos angegeben ist. Um ein solches Mehr\nhandelt es sich aber hier bei den Angaben des Angeklag-\n\n‚ten in der bei der Leistung des Offenbarungseides ab-\n\ngegebenen Erklärung über den Verbleib der 10 Fass Benzin und über deren Nichtzahlung.\n\nKech den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten\n\n'10 Fass 3enzin vor dem 15. September 1949 an einen Un-\n\nbekannten verkauft und den Erlös für sich verbraucht.\nDanach .sind, jedenfalls im Zeitpunkt der Leistung des\nOffenbarungseides, weder die 10 Fass Benzin noch die aus\nihrem leiterverkauf erwachsene Kaufpreisforderung Bestandteil des Vermögens des Angeklagten gewesen. Die\n\nPflicht, sein vorhandenes Vermögen zu offenbaren, konnte\n\nsich. daher auf diese Gegenstände und Rechte nicht beziehen und hat sich nicht darauf erstreckt. Weil somit\nder von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid die\nin jener Erklärung enthaltenen Angaben nicht erfasst\nhat, liegt ein vollendeter Meineid nicht vor, Insoweit\nkann die Verurteilung des Angeklagten nicht aufrecht\n\n‚erhalten werden. Allein aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur emeuten Entscheidung\nan das’ Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIn der hierdurch notwendig werdenden neuen Haupt-\n\nverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der. ..\n\nAngeklagte sich durch sein Vorgehen aus einem anderen\nrechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht haben kann.\n\nDie Annahme eines Betruges dürfte allerdings daran schei-. \"xy\ntern, dass der Angeklagte so, wie das Urteil den Sach- ' ..\n\nu BL nm\n\nDI\nun\n’ D\n\nge\n\nRu ln.\nnr.\n® Ey\n\nRa,“\n+\n\n$\n\n‚ten im Zeitpunkt der Leistung des Offenbärungseides be-\n\n‘ er zur Offenbarung jener Angaben verpflichtet sei und\n\nEN RR ’ ER iyey\n\nsun,\n\n5 -\n\n\"un\n\n= ““ s .\nPRINT \"in u BE\" 4.00\nBE mer ar 7\n\nverhalt wiedergibt, die 10 Fass Benzin unterschlagen\n\nund mit den unrichtigen Angaben über deren Verbleib\n\nnur den zweck verfolgt hat, die vorher begangene Unterschlagung zu .verdecken. Damit’ würde es an der Absicht\n\ndes Angeklagten gefehlt haben, durch die falsche Erklärung sich selbst oder einem anderen einen rechtswiäri- .\ngen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nRT\n\nHingegen ist die Köglichkeit nicht ohne weiteres\n\nauszuschliessen, dass der Angeklagte eines versuchten Ei:\nVerbrechens des Meineides im Sinne der §§ 154, 45 StGB 3\n\nTat\n\nschuldig geworden ist. Dazu wird es einer näheren Feststellung der Vorstellung und des “Willens des Angeklag-\n\ndürfen,\n\nPuh?\n\n> N „ 19 Ds\net I * Gage a, Ka N.\n\nWürde der Angeklagte gewusst haben, dass er die\nRichtigkeit seiner über den Verbleib der 10 Fass Benzin\nund über deren Bezahlung abgegebenen Erklärung nicht beschwöre, so wäre sein wille auf eine Zidesverletzung _\nnicht gerichtet gewesen. Ein strafbarer Versuch könnte\ndann nicht in Frage kommen.\n\nwu\n\n“\n\nWürde der Angeklagte dagegen geglaubt haben, dass\n\nihre Richtigkeit beschwöre,. und würde er sie auch auf\nseinen Eid habe nehmen wollen, so würde seine Bestrafung\nwegen versuchten Meineides gerechtfertigt sein. Denn er\nhätte auf Grund falscher Vorstellungen über die Bedeutung\ndes § 807 ZPO zu Unrecht angenommen, sein Bid erstrecke\nsich auch auf das unwahre Hehr seiner Angaben, Sein Irrtum würde dann ein echter Tatbestandirrtum im Sinne des Ben\n\nEr\n\nyt\n\nREG\n\nir\n\n“os ”Y\n\nÜ\n\n13\n\n2\n2\n\nz\n\n§ 59 StG3 sein. Ei\n\nSu\n\nN:\n%\n\nWERE CH Krlı\n\n.-6&-\n\nFür die rechtliche Würdigung des Verhaltens des An- .\ngeklagten wird demnach die Frage wesentlich sein, welche\nVorstellung sich der Angeklagte von dem Umfang seiner\nEidespflicht gemacht hat. In dieser Hinsicht sind bisher\nvom Landgericht keine zureichenden Feststellungen getroffen worden. Es heisst zwar an einer Stelle des Urteils, der Angeklagte sei sich der Unwahrheit' des Beschworenen bewusst gewesen, und es könne auch keinem\nZweifel unterliegen, dass er den Eid in vollem Bewusstsein von dem Inhalt und dem Umfang der bestehenden\nOffenbarungs- und Wahrheitspflicht geleistet habe. Dabei darf aber nicht ausser Betracht bleiben, dass das\nLendgericht bei der Umgrenzung des Umfanges der Offenbarungspflicht schon in objektiver Hinsicht unzutreffenden Srwägungen Raum gegegeben hat. Daher kann nicht mit\ndet notwendigen Sicherheit die Möglichkeit verneint werden, dass diese nicht rechtsirrtumsfreien Erwägungen auch Br\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite in einer den Ann |\ngeklagten zu Unrecht benachteiligenden Weise beeinflusst\nhaben. Dem Landgericht muss deshalb Gelegenheit gegeben\nwerden, den Sachverhalt.nach den angedeuteten Richtungen\nselbständig zu überprüfen.\n\nSollte es in der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Meineides kommen,\nso wird es darauf bedacht sein müssen, bei der Strafzu-.\nmessung nicht solche Gesichtspunkte strafschärfend heran-\n‚zuziehen, die zu der gesetzlichen Strafdrohung geführt\nhaben. Zu ihnen ist, worauf die Revision nicht zu Unrecht\nhinweist, der in den Strafzumessungsgründen des Urteils\n\n’\n\nmo\n‘\n\n- 7 -\n\nangeführte Umstand zu rechnen, dass der Eid für die\nWahrheitsfindung der Gerichte ein unerlässliches Hilfsmitiel sei.\n\nKrauss Busch “ Dr. Dotterweich\nScharpenseel Baldus\n\nEA En Mi N mr un ARE MEERE Dans nihnananer\nTe ren reg rn Segen 2 Yun\n. . . .\narte. B\n’ -\n\n-\n\nmw","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/3-str-1214-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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