{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-20_3_StR_1093_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-20","aktenzeichen":"3 StR 1093/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ba R x „ u ER\n“ R [% . ’ x ’\ny e} j 5 “ r u Rn 22\n3_StR 1093/51 2319. 91 FR . m\nIm Namen des\"Volkes ze Be\nIn der Strafsache gegen - u Er. |\nden Kaufmann Helmut M RR - a © Zr “|\nDEE, geboren an EHEERENES 1905 in ——. Pd\nwegen fahrlässiger Tötung “ 4 2 ..\nhat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs inder SE &\nSitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben: |\nBundesrichter Krauss “ GE er\nals Vorsitzender, : N\nBundesrichter Prof.Dr.Busch _ Br\nBundesrichter Dr. Dotterweich BN..\nBundesrichter Scharpenseel ES\nBundesrichter Dr. Baldus BR:\nals beisitzende Richter, er\nOberstaatsanwalt le in der Verhandlung, Bu:\nErster, Staatsanwalt bei der Verkündung BR:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 |\nJustizangestellter ie or\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, A\nfür Recht erkannt: ’ B\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil we;\ndes ‚Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober N\n1951 wird verworfen. 2\nBi:\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels 2\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen!\n\n-\nDee 7\nv\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu\neiner Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision, die lediglich Verletzung sachlichen Rechts Be\nrügt, muss ohne Erfolg bleiben, en IT 2\n\n1.) Der Angeklagte sah auf grössere Entfernung 'einen\n\nFussgänger von rechts achtlos auf die’ Fahrbahn. treten. Er Du\nB - \\ . ‚ “ an BEN NL:\ngab vorsorglich Signal und 'bremste. seinen Wagen leicht ab.; 1.38\n\nDurch das Signal auf den herankommendeh.-Wagen aufmerksam\ngemacht, trat der Fussgänger. entgegen aer Erwartung des’\n‚Angeklagten bis auf 2 m zum Strassenrand‘ ‚surück. ‚Der Angeklagte nahm deshalb an,. dass der Fussgänger die Fahrt\nknapp links vor ihm. freigegeben habe, und- erhöhte. die Geschwindigkeit auf 47,5 km/st. Plötzlich trat jedoch der:\nFussgänger wieder auf die Fahrbahn vor. Obwohl der Ange-\n\nklagte sofort möglichst stark bremste, wurde der’ Fussgän- ..'\n\nser vom linken Teil der Stoßstange erfasst und tödlich\nverietzte : :\n\nDie Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass sich zwar...\n\nder getötete Fussgänger selbst äusserst vernunftwidrig\nverhalten habe; sie macht aber gleichwohl dem Angeklagten .-\nden Vorwurf der Fahrlässigkeit ’aus Zwei Gründen: -\n\na) der Angeklagte habö ‘ach’ den. Umständen mit diesem\nVerhalten des Fussgängers ‘rechnen ‚müssen, deshalb seine\n\nGeschwindigkeit nicht auf 47,5 km/st erhöhen dürfen, son- '\ndern dieselbe im’ Gegenteil: soweit mindern müssen, dass, er’\n\nsein Fahrzeug notfalls noch rechtzeitig: ; vor. den Funsgänger\n„ hätte anhalten können; nz os\n\nı.\n\nAPRrEUGgwrN“\n’ [72 ... .\nx\n\nDE SE,\nFBBR\n\nRE ze\n\nson\n\nnn rn an ee A\n“. x .\n\nte in Tsd 2\n\nREN EEBTRECL. U -\n\nZeh ei En er Aha Ti de Zehen deh t hr re\n‘ on En\n\nunfa\n&\n\nERSTEN\n\nso8\n\ns\nREITS TE\n\ngs\nDi Rn\n\nRT\n\nsun nn. ..\n\nvd) unabhängig davon sei der Vorwurf der Fahrlässigkeit\nauch deshalb begründet, weil der Angeklagte ‚seinen Wagen\nnicht noch - weiter nach rechts gesteuert habe, um auf diese\nWeise hinter dem Fussgänger ohne Zusanmenstoss vorbeifahren\n‘zu können. ° N\n\nSE RR\nN\n\nDie Revision greift dieSe rechtliche Würdigung in\nbeiden Beziehüngen an. Zu Unrecht meine! das angefochtene\nUrteil, ein Kraftfahrer müsse auch: mit, einem unyermutbären\näusserst vernunftwidrigen Verhalten anderer Verkehrsteil-:\nnehmer rechnen. Die Voraussehbarkeit sei nicht festgestellt;\ndenn nach den Urteilsausführungen habe der Angeklagte: an- Be\ngenommen und annehmen dürfen, dass der Fussgänger die\nFahrt freigegeben habe. Der Vorwurf, dass der Angeklagte\n\"fahrlässig nicht weiter nach rechts ausgewichen sei, sei\nunbegründet; denn der Angeklagte habe nicht voraussehen\nkönnen, wie sich der Fussgänger jetzt bewegen weröe, nachdem er sich zweimal achtlos und vernunftwidrig verhalten .\nhabe.\n\nDiesem letzteren Revisionsangriff kann zwar nach lage\nder Umstände die Berechtigung nicht versagt werden. Gleich-\n\nwohl muss das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben, weil der\n\nVorwurf, dass der Angeklagte den Unfall durch erhöhte\n\n‘ Geschwindigkeit verschuldet habe, zu Recht besteht. und\n\ndie Verurteilung selbständig trägt.\n\nDie Revision gibt insoweit die Würdigung der Strafkammer unrichtig wieder. Ihre Angriffe müssen an den‘ be-\n‘ sonders sorgfältigen tatsächlichen Feststellungen der\nStrafkammer scheitern, die dem Revisiönsgericht eine\numfassende und abschliessende Nachprüfung ermöglichen,\n\n-4&-\n\n[3\n;\n“\n“4\n%;\n#6\nB\n§ 27\n74\nz\ni\n#3\n;\n,\n\n2.) Im einzelnen ist festgestellt:\n\n: Unfallstelle 40 km/st.- Die Behauptüng der Revision, ‚eine -\n\n- mit einer Geschwindigkeit von 47,5 km/st sei zugleich ein.\n\n\"im Augenblick des Bintritts der Gefahrenlage nur mit der '. Br\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40- km/st gefahren\n\n|\n’\n\nK\n.\nf\nA\n\n2 . u...\nSZ CE VE Er Ze ne zer 2207\n\n“\nee nn\n\nRW;\nm\n\n”\n[8\n\nt\n‚»\nl\n”\neurer\nE-23\n\na) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug an der\n\n\\\nYS\nx\n23\nD.33\niR\n\\Inm\n2\nB\n\nderartige Feststellung sei nicht getroffen worden; ist\nunrichtig. Denn das Urteil sagt. ausdrücklich, das. Fahren\n\nVerstoss gegen § 9. Abs 1 StVO... re\n\nb) Das Fahrzeug des Angeklagten hat eine Bremsspur von\n17,5 m hinterlassen; die Bremsyerzögerung betrüg 5 m/sec?.\n\nc) Der Angeklagte . ist apmgemäss,, wie gie Strafkanmer , no:\nrichtig berechnet, vor ‚gem Einsetzen der Bremswirkung mit. BR\neiner Geschwindigkeit. von 47, ‚5 km/st gefahren.- Die Be-.. ..’\nhauptung der Revision, das Urteil \"tunterstelle\" anderwärtd. \" Dong\neine Geschwindigkeit von 40 km/st, trifft nicht zu. Die De Er\nStrafkammer sagt lediglich, dass auch bei dieser Geschwin- . “,\ndigkeit die Fahrlässigkeit des Angeklagten zu ‚bejahen gewe- N;\nsen wäre. \\ un \"ar\n\ndä) Die Bremswirkung setzte etwa 14, 5m- von den Hinter»\nrädern ab. gemessen - vor.dem Anprall ein. '\n\n3.) Diese Feststellungen führen zu dem Ergebnis, dass Rus\nder Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Angeklagte . Si\n\nwäres Vor Eintritt der Bremswirkung und während der Re- Sl\naktions- und Bremsansprechzeit. ist der. Angeklagte mit un-.. SS\nverminderter Geschwindigkeit (47,5 km/st) gefahren, In’ er\ndieser Zeit (0,75 - 1,0 Sek) hat er infolgedessen 9,9 bis... vn\n\n15,2 m zurückgelegt.. Bei Eintritt der Gefahrenlage war er. NE |\nalso noch 24,4 bis :27, Tm. ‚von der Unfallstelle entfernt. re\nDer gesamte Anhälteweg beträgt affer bei einer Geschwindig-'\n\nl\nut\nTe\n\n-\nzu\n\n. oo.\nPR . .\nS. ri 2\nE RE TFEH\ndy PET,\nar\n\n1\n% k2\nSCHERE\n\nBEE.\na a\n\nA\n|\n\n‘keit von 40 km/st und der vom Landgericht festgestellten\nBremsverzögerung von 5 m/sec“ nur 20,8 bis 23,6 m. Auch 5\n‘unter Hinzurechnung der Wagenlänge hätte also der Angeklagte sein Fahrzeug noch vor dem Zusammenstoss mit grösster Wahrscheinlichkeit zum Stehen bringen können, wenn er Be\nnur mit der zugelassenen Geschwindigkeit von 40 km/st ge- . 4\nfahren wäre. Das folgt zwingend aus den ‚tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Diese Beweiswürdigung des 4 -\nTatrichters ist auch vom Revisionsgericht zu beachten und Be;:;\nder Beurteilung zugrunde zu legen. Mit Sicherheit aber\n\"wäre der Angeklagte in der.Lage gewesen, unmittelbar vor\nGem Abschluss der Bewegung auszuweichen, und ‚dadurch in der\nletzten Phase nur. noch Schwacher Bewegung auch einen\nleichten Anprall zu vermeiden.\n\nNach allem erweist sich die schuldhaft erhöhte Geschwindigkeit als Ursache des Unfalls. Damit allein\nwäre allerdings die Fahrlässigkeit des Angeklagten in,\nBezug auf den eingetretenen Unfall noch nicht nachger.\nwiesen. Es muss hinzukommen, dass.es für den Angeklagten\nvoraussehbar war, der Unfall könne gerade durch die über\ndas allgemein zulässige Maß hinaus erhöhte Geschwindigkeit eintreten. Bei.Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die absolute Beschränkung der Geschwindigkeit der allgemeinen Sicherheit des Verkehrs dienen ünd\ngerade solche Gefahren ausschalten und einschränken will,\n‘auf die der Fahrer bei ‚höherer: Geschwindigkeit nach der\nVerkehrserfahrung nicht mehr rechtzeitig reagieren kann.\nWer daher das zulässige Höchstmass der Geschwindigkeit\n\"überschreitet und dabei einen Unfall verursacht, ist\nschuldig, wenn festgestellt wird, dass der Unfall bei zu- -\n\n-\n\n’\n\n-6 -\n\nnennt\n\nx\nR\n”\n+\n+\n„\n7)\nim\nDa\n\n+4\n\n6 - 5\n\n. 24\nlässiger Geschwindigkeit nicht eingetreten wäre und die . Be\nplötzlich aufgetretene Gefahrenlage im Bereich der all- Br\n\n35\nOS\nN\nE3\nKr\n\n“\n\nS\n\ngemeinen Verkehrserfahrung liegt und deshalb voraussehbar war. Das muss um so mehr gelten, wenn die konkrete\nVerkehrslage eine erkannte oder erkennbare‘ Gefahrenquelle\nenthält. In einem solchen Falle könnte die Voraussehbarkeit.des Unfalls als Folge. der Überhöhung der Geschwindigkeit nur dann verneint werden, wenn sie nach völlig eindeutiger Klärung der Verkehrslage erfolgt. Die.Strafkammer .\nhat aber mit durchaus zutreffenden Gründen erwogen, dass\neine Klärung noch nicht in diesem Maße eingetreten war. RR.\n‚, Der Fussgänger war auf der Fahrbahn hart ander geradli-\n\nEN\nK\n\nnigen Fortsetzung des Fahrwegs des Angeklagten steken ae\ngeblieben und blieb nach der vorausgegangenen von Ange- = Be\nklagten beobachteten Unachtsamkeit eine Gefahrenquelle, 03.\n\n- auf die der Angeklagte keinesfalls mit einer Erhöhung - . Sl\nder Geschwindigkeit über das zulässige Höchstmass hinaus „\nreagieren durfte. Es war voraussehbar, dass gerade diese u S\nErhöhung mit ihrer zwangsläufigen Folge einer Verlängerung . &\ndes Anhaltewegs einen Unfall herbeiführen konnte. Ob die. IN\nkonkrete Verkehrslage. den Angeklagten zwang, sogar unter ee\nder zugelassenen Geschwindigkeit zu bleiben, wie die X\nStrafkammer verlangt, 'kann auf sich beruhen. , '. \"RE\nDer Schuldspruch besteht deshalb zu Recht. |\n\n4.) Die Strafzumessungsgründe ‚lassen keinen Rechtsfehler |\nerkennen, Nach Ansicht der Revision verstösst es gegen |\nRechtsgrundsätze der Strafzumessung, wenn \"eine allge- B\nmein abschreckende Wirkung! einer Strafe, losgelöst vom |\n\n“. Verschulden des Bestraften; als ausschlaggebend - ‚erachtet 238]\nwerde, statt dass der Abschreckungszweck zum Grad des Ver- E\n_N- 3\n\n\\\n’x\nae\n\nN\nRi\nSL\n\nu,\n\nj\nee\na RL\n\nı*\nN\n\n-\n\nschuldens in Beziehung gesetzt werde.. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier der Strafkammer ein Vorwurf gemacht\nwerden könnte. Sie hat den Grad des Verschuldens eingehend\n‚erwogen, auch das eigene Verschulden des Getöteten berücksichtigt. Wenn sie dabei auch dem Abschreckungsgedanken\nRechnung trägt, so liegt darin kein Rechtsverstoss.\n\nv\n\nKrauss Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel‘ Baldäus\n\nu\nB Pr um!\nYour EEE .\nFre Ks ui, Burn .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/3-str-1093-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/3-str-1093-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.474794+00:00"}}