{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-03-19_3_StR_488_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-03-19","aktenzeichen":"3 StR 488/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für die \\\nnur hinsichtlich }\n\npeneist.\n\n= Rechtssa tz Bei einer ia pP ;verhandlung, di e:\nStPO. in Ahmesenheit den Angekiogten 5 Zortgesetat\n\n‚woi € |\nSt20 ges, Tinyerständnissen des ingeklagten mi\n\nwenn. der. Angeklagte in\n\n\\anälung durch einen Verteidiger ver\n\nUrteil von 2. Oktober 1952\n\n3 Sur 188/52\n\nden Sparkassenleiter Josef v m aus —\ngeboren am 1894 in nn. Kreis\nu zur Zeit in Ynterm ‚chungshaft Eee\n\nwegen tortgesetster sotwerer Antsunterschlagung us a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 2% Okt ober 19 >2, an der teilgenommen | haben;\n\nBundesricht er Dr.\nals Vorsitzeng:\nBundesricht sr”\n\nBundesrichter »h\nBundesrichter $ Seharpenaeel.\nBundenriehtes Dr. Baldus 5\n\nDie Revision des ängeklegten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. März 1952 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Recht mittels. zu bragen.\n\nDie seit dem 20. März 1952 erlittene Untersuchu ngshaft\n\n„wird, soweit sie drei Konate überste eigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe 2 Angeklag ste ist wegen Hortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (88 350, >54 St 5GB) in Tateinheit mit Un-_\n‚treue (5 266 SteR). und Urku zundenZ&lschung (§ 267 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Jahren und. ‚zu einer Geldstrafe von 1000 Dii verurteil it Vnerden\n\nHiergegen wendet er. sich nit d r Revision und rügt\n\ne\ndie Verletzung verfahrensrech si ner Vorschriften sowie\ndes sachlichen 'Re . i ö\n\nDas Rochtomitiel-int nicht begründet.\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht, macht die Revision,\nzunächst geltend; es fehle an ei iner der Vorschrift des.\n§ 208 abs 2 StPO. entsprechenden Anklageschrift. Die Staats-\n. anwaltschaft habe nach Abschluss der Voruntersuchung hin-\n‚sichtlich gewisser im Beschlus se des. Untersuchungsrichters\n‚vom &, Oktober 1950 genannter traftaten die jusserverfol-\n\nRK}\n\ngungsetzung des Angeklagten und nur bezüglich der in’der.\nnklageschrift aufgeführten Toten die Eröf Enung des Heuptverfahrens beantragt. Obwohl das Landgericht. den intrag.\n.der-§ 8 taatsanwaltschaft euf Ausserverf folgungsetzung, des\nlehnt habe, habe diese es unterlassen, üe\n\ningekla gien a\n\nnklages gemäss. diesen Beschlusse zu erg Enzen\n\nsg Die, Rüge. ist nicht gerechtfertigt. Das ‚Landgericht\n\n- hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausserverf fol-\n\ngungsetzung zurickgewiesen, weil dieser gegenüber den “\n\nven der Anklage erfassten Sachverhalt keine sel ibständigen\n\nHandlungen in Sinne des ö 74 StGB zum Gegenstand habe,\nund hat deshalb auch insoweit die Sröffnung des Heupbver-\n\nie . fahrens nicht beschlossen. Für stsanwaitschaft\n1\n\nä 5383.\nIR hätte aber nach § 208 Abs 2 StPO die Pf icht zur Einreichung einer entsprechenden anklageschrift nur bestan-Ss\n\nden, wenn ein dal ıingehender Beschluss ergangen wäre.\n\nAbgesehen davon, könnte das Irseil suf dem vermeinslichen Verstoss nicht beruhen, weil der Angeklagte\n\n. nur wegen solcher Taten verurteilt wo orden ist, Geren er\nen in der Anklageschrift und in dem SröZf fnungsbes schlusse\n\n-\n\nbeschuldigt war..\n\n2.) Zu Unrecht hält die Revision ferner eine Verletzung\ndes § 221 Abs 2 St20 für gegeber. Das Landgericht hat,\n\nhan.\na\n\nals Ger ängekia ‚ste bei der For »tsetzung der Yauptverhand-\n\n. tung am zweiten Verhanälungsiage susblieb, beschlossen,\n\n. sie in seiner Abwesenheit zu Ende zu 2} ren, weil er\nüber die ! Anklage vernommen sei und das Gericht seine Zernere Anwesenheit nicht für erforderlich halte. Hiergegen\nsind keius veohtlichen Bedenken zu erheben, ‚Der Angeklagte\n\nwar, wie sich us. der ge vichtlichen \"r&derschrift ergibt,\n\nzur Sache vernommen, Er Nette Sion auch freiwillig und\nschuldhaft. der. Verhandlung Ferngehalten. Jedenfalls ist.\n\n‚dafür, dass. das Fernbleiben unfreiwillig gewesen sei und\n\nnicht auf seinem Verschulden beruht habe, kein Anhalts-\n\npunkt ersichtlich. Auch sie Revision spricht mur üavon,\n\n. der Angeklagte sei verwirrt umhergeirrt, ohne, jedoch zu\n\nbehaupten, er sei. infolge: Krankheit am Erse einen ver\n\n‚hindert gewesen. Die Entscheidung darü iver, ob seine weitere Anwesenheit in der Heuptverhandlung erforderlich.\nwar oder nicht, lag somit im pflichigemässen Trmessen.\n\ndes Tanägerichts. Die Tatsache, dass es deren Notwendigkeit verneint hat, gibt für die Annahme eines ; Ermessens-\n\n|\n1\n\nmissbrauchs keinen Raum, Der Hinweis der Revision auf\ndie Entscheidungen des Reichsgerichts R6St 58, 149, 153\nund 69, 18 geh Tehl, weil der Sachverhalt ein andere: |\nist.. Hier hat das. Jandger icht im Gegensatz zu den von\nReichsgericht behandelten Fällen nicht von vornherein\neine allgemeine Erklärung dahin abgegeben, es ‚halte\n\n. nunmehr die Anwesenheit des Angeklagten nicht mehr für\n‚erforderlich, ‚sondern es hat erst, nachdem der Angeklagte ferngeblieben war, darüber befunden, \"ob die weitere\nVerhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt werden könn-\n\"te, Glaubte es aber, dies annehmen : zu können, so war es\nrechtlich nicht gehindert, die Durchführung der Verhand-\n\n. lung in Abwesenheit des Angeklagten zu beschliessen..\n\n‚Der Umstand, dass noch ein Teil der Beweisaufnahne zu.\n\neriedigen war, s and dem nicht entgegen.\n\nDamit erweisen sich auch die Rügen der Revision,\n\ndie Vorschriften der Sy 257 und 338 Er 8 St?0 seien\n„srertetah, als neprunaet, . 2 on\n\nBesr .) Ohne Erfo lg. mass auch die Rüge der . Revision bleiben, mit der sie den. Grundsatz der Umn ittelbarkeit und.\nder ] Mündlichkeit ‚ses Verfahrens als Verletzt bemängelt\n„Wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht, hat .\nam ersten Verhandlungstage der Leiter des Institus zur\ngerichtliche Kedi ziı und Kriminalistik in Cu\nProfessor Dr. sein Gutachten als Sechverständi-\n.ger erstattet. Als anschliessend noch mehrere Zeugen gen\nnört worden waren, hat der Verteidiger d des Angeklagten\nichung dahin beantragt,\n\neine Ausdehnung der : Schriftverg!\n\ngeschiedenen Sparkassenangestelit ten - REED herrühren könne. Dänach hat der Vorsitzende erklärt, er sei\ninfolge Krankheit nicht mehr in der Tage, die Verhandlung weiterzuführen, während der SZ ohverständige auf\n'Befragen angegeben hat, er könne am folgenden Tage nicht\nzur Hauptverhandlung kommen; \"weil er durch eine Senatssitzung am Erscheinen verhindert sei. Daraufhin hat, nachdem der Angeklagte, dessen Verteidiger. sowie der vertreter der Staatsanwaltschaft sich mit der - weiteren -\nVernehmung des Sachverständigen Gurch den Berichterstatter als beauftragten Richter, einverstanden. erklärt hatten, das- Landgericht die Vernehmung des Sachverständigen\nüber die Behauptungen des. Beneisamtrages des Verkeläkn...\n\n_ Ihre Ansicht, die Anordnung der kommissarischen vernehmung des Sachverständigen ? Professor Dr, Sm. sei\nnicht wegen einer Behinderung in dessen. Person, sond\ninfolge der Erkrankung des Vorsitzenden der Strarkamer 0:\ngeschehen, trifft ersichtlich nicht zu. tie die Reihen- nr\nfolge der Beurkundung der einzelnen Vorgänge im Proto- =\n_koil erkennen lässt, hat die! Erkrankung des Vorsitzen-\n‚den zwar zu der ‚Unterbrechung der Hauptverhandlung am\nersten Verhandlungstage geführt. Der Beschluss, den Sach-\n‚verständigen zu dem Therwa des Beweisamtrages des Vertei-\n... digers durch den Berichterstatter als beauftragten Richter vernehmen zu lassen, ist aber erst gefasst worden, |\nx achdem der Gutachter ‚sich ausserstande erklärt hatte,\ninfolge seiner Verhinderung äurch eine Senatssitzun in\nder em folgenden. Tage fortzuset zenden Hauptverhandlun |\nZU, erscheinen. Die Anordnung des Lendgerichts war som\ndurch ein Hindernis bedingt, das in der Person des Bag,\n\n&\n\nerständigen 128;\n\nae nicht, sehlechthin unterliegt. Jedoch Lässt,\nwie neben der Bestimmung des R3 225 stro auch die vor\n\nschriften der §§ 251; 254 und. 256 St?0 ergeben, das Gesetz eine Durchbrechung ‚jener Grundsätze zu 'und räumt\nsogar im 8 251 Abs 1 Nr 4 StPO dem Staatsanwalt, dem\nAngeklagten und dem Verteidiger die: Möglichkeit. ein, un\ndurch ihre Zustimmung: eine Abweichung von jenen: Grund\nsätzen herbeizuführen. Danach kenn die Vernehmmng eines _\nZeugen, Sachverständigen oder Nitbeschuldigten durch verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche\nVernehmung ersetzt werden, wenn \"die genannten ‚Prozes\nbeteiligten mit der Verlesung einverstanden. sind. Di\nVoraussetzungen sind hier als geg eben anzusehen. _\n\nSowohl der Angeklagte. als auch sein. Verteidige\nben sich ‚neben dem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit,\nder. vom Landgericht. beschlossenen Anhörung des sa hveı\nständigen durch gen Berichters re\nRichter ausdrückli ich einverstanden en und wei\nder Staatsanmalt noch der Verteiäige ‚haben am zweiten.\n\nder u Tiedersohrift übe\nderen. Einführung. in ae!\nmag auf sich beruhen, or, schon sie vor\n\ner der - Verlosung ı der Yiederschrift. Liegt, kann a Ban\n\nFall aus, dass der Angeklagte in der Heuptverhandlung zu=\n\nfelhaft sein, nachdem der Verteidiger schon vorber der\nDurchführung des vom Landgericht beobachteten Verfah-.\nrens zugestimmt hatte.\n\nDer Zulässigkeit des Beschlusses steht aber auch\nnicht entgegen, dass der Angeklagte sein Binverständnis\nmit der Verlesung nicht erklärt hat. und auch nicht. erklären konnte, weil er nicht zugegen war 5 231 Abs 2\nStPO lässt die Durchführung der Hauptverhanälung gegen\neinen Angeklagten, der der unterbrochenen Heuptverhand-.\nlung fermbleibt, in des sen Abwesenheit ausdrücklich ZUs\nSie kann somit durchs eführt werden, hne dass der Angeklagte in der Lage ist, von den zuch sonst ihm im Gesetz ü u\n(vgl §§ 257,. 258. St?o) ei ingeräunten Rechte, Erklärungen oo.\nabzugeben, Gebrauch zu machen: In Tolgedessen , kann es bei\neinem auf Grund eines Beschlusses nach § 231 Abs 2 StPO.\nfortgeführten Verfahren auch im ralle des 8 251 Abs 3... \\\nNr 4 StPO nicht auf das Zinverständnis des.Ingeklägten ankommen. Diese Bestimmung geht, ersichtlich \\ von dem Kormal-_\n\ngegen ist und. sich. zu erklären vermag, Nimmt. aber der Angeklagte sich durch sein unbegründetes Ternbleiben selbst\ndie öglichkeit, ‚seine Rechte in der ! Hauptverhenülung & geiz\ntend zu machen; und überlä sst er deren. Wehrung ausschli osglich seinem, Verteidiger, so ist dessen Zinverständnis als 5\nausreichend anzusehen. Das gilt jeden nfalls dann, wenn\nder Angeklagte in der I lauptverh endlung Curch einen ver-\n\nteidiger vertreten ae\n\n.. ) Dass die Zustellung \"ges. Urteils en den Angeklagten\n\"unter Ausserach ıtlassung der Vorschrift des § 232 Abs 4\n. StPO zunächst unterblieben ist, berührt den. Bestand ües\nUrteils nicht. Im übrigen ist: dieses Versäumis inzwi-\n\n-9 -\n\nschen nachgeholt worden.\n\n5) Verstösse des Landgerichts gegen die Bestimmungen |\ndes § 244 St?O, wie die Revision sie behauptet, sind .\nnicht erkennbar. 2 2.\n\na) Die für die Ablehnung des Beweisamtrages des Vertei\ndigers vom 19. März 1952 gegebene Begründung, 'äie. unter,\nBeweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne\nBedeutung, war nach § 244 Abs 3 420° zulässig. Dass entgegen den für die neetickme dig angegebenen Gründen die .\n\nbehauptete Tatsache dennoch bedeutsam war, kann dem Urteil\nnicht entnommen werden; Danach haben allein die Tatsache,\ndass der Angeklagte die hier fraglichen Wertpapiere in.\nVerwahrung hatte, sowie die- Behandlung der \"ingelegenh 1eit\n Thöne\" durch den Ingek -lagten. dem Lan 1ägericht die Überzeu-:\ngung vermittelt, dass. nur der Angek lagte die Unterschrift\n\n\"Johannes T u auf den Verkaufsaufirag vom 18. November\n1948 gesetzt haben könne. angesichts der hierzu im einzelnen im Urteil darge legten und gewürdigten Gesichtspunkte konnte es die Strafkammer ohne Rechtsirrtum für bedeu-\n\n\\ tungslos halten, dass = wie dei Beweisamtrag. behauptete .\n‚eine Person, die. sich als Johannes Tu bezeichnet habe\n: und nicht mit dem Angeklagten. personengleich. gewesen sei,\nbei der Landeskreditkasse Pfandbriefe vorgelegt. oder über\n... die Pfanäbriefe verhandelt habe. Denn damit wurde micht.\nausgeschlossen, dass der Angeklagte die Unterschrift voilzogen hatte, weil diese Person. im Auf trage des Ange iagten tätig geworden sein konnte, Die Ablehnung des Beneisamtrages durch das Landgericht mit der von ihm gegebenen\nBegründung ist demnach nicht zu ‚beanstanden.\n\nb) Die Rüge einer Verletzung der dem | Tandgericht nach\n\n- 10 -\n\n- 19 -\n\n8 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht geht\n\nfehl. Das Vorbringen der Revision, ie im Urteil getroffenen Feststellungen seien zum Teil in der Hauptverhand- .\nlung gar nicht eri ahnt worden und berunten daher nicht j\nauf deren Ergebnis, verna ag eleseh Torwart nicht zu recht- =\n\nfertigen. In der Bericksichtigung solcher Umstände Könnte allerdings ein Verstoss gegen §§ 261 5420 liegen, da\ndas Gericht seine Überzeugung zus dem ı InbegriZfe der YVer-\n\nhandlung zu schöpfen hat, indessen bedarf dies keiner\nPrüfung, da es sich insoweit nur un Behauptungen der\nRevision handelt, für deren F Richtigkeit. nichts darge-\n\ntan ist.\n\n6.) Auch der Hinweis auf angebliche Widersprüche im\nUrteil, mit dem die Revision eine Verletzung des § 261 StPO und damit gleichzeitig auch des sachlichen Rechts\n\ngeltend macht, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\na) . Hinsichtlich es Verkaufs des Pfandbriefes Nr 646.\n‚der Rhein, Westf. Bodenkredit ‚bank über 500 RM ist der von\nder Revision behauptete hidenr „spruch in den Urteilsgründen nicht zu ersehen. Hierzu sind i m Urt ‚eil bei der Wiedergabe, des Sachverhalts und in zehn en der Beweiswürdi-\n‚gung die gleichen. Feststellun agen © ent thalten.. ‚Mit der. Erwähnung der Interimseuittung au? Grund deren ‘der Angeklagte sich den Bet rag von 528 aM von den Kassier. habe .\ngeben lassen, wird aur eine Msg glichkeit erörtert, wie\nder Angeklagte die: Auszehlung des Geldes en ihn. habe\nbewirken können, Über den Zeitpunkt, zu dem er die Er-\n\ngänzung der von der Zeugin TB bereits unserschriebenen Quittung vorgenommen habe, insbesondere darüber,\n\nob er das vor oder nach ger Benutzung der Interimsquit- u.\n\n- 11 -\n\nPrüfung des Revision Isgerichts unterl iegt nur das Urteil,\n\ntung getan habe, ist. im Urteil nichts gesagt, Daher ist\n‚ das Vorbringen der Revision unr ichtig; innerhalb der Be-\n_ weiswürdigung sei ausgeführt, der Angeklagte habe sich\nterst! den Betrag. gegen Inter imsauittung geben lassen\nund habe sich \"dann\". die.Unterschrift der Zeugin Ta u\n\"beschaf a a Be\n\nb) Ticht gehört werden kann die Revision mit der 'Behauptung, die Darlegungen des Urteils, der Zeuge I Funke\n\nhabe keine Veranlassung gehabt, \\ Wertpapiere zu verkaufen,\n\"seien mit Angaben nicht zu vereinbaren, äie dieser mal.\nfrüher ausserhalb der Hauptverhanälung gemacht habe, Der\n\n. so dass allein solche Widersprüche Berücksichtigung‘ fin-Gen können, die sich aus diesen seibet ergeben,\n\ned) Kein Rechtsfehler Yiagt darın, dass das Landgericht \\\nnicht festgestellt hat, ob der Angeklagte sich die nicht\n verlosten restlichen Pfandbriefe der 5. Tandenkreditkasse\noo zum Nennwert vom T. 000 RM ‚oder de re Gegenwert angeeig-, 5\nnet habe, Im S trafverfanren ist, 68 keinaswags selten, 5\n\ndass gewisse Ereignisse und Tatsachen ungeklärt bleiben\n\na dass das Gericht nicht in der Tag ee. ist, dezu nähere\n\nte nicht beschwert, es sei denn, ‘dass das Gericht, die. ‚ni\neinen Ungunsten verwerten würde.\nist nicht ersichtlich und wird\n\n aufgeklärten \\ Unstände zu 3\nDass das hier der Fall ‚sei\nsuch von der Revision nicht 1 behauptet.\n\na Schliesslich. ist: entgegen der Anslchs der Revision.\nkein ‚Niderspruch vorkenden zwischen den. ‚Aneslirungen | des\n\n- 12 -\n. den Eheleuten TB einen lMehrbestand von 21 000 Ri an\nWertpapieren verheimlichen wollen. Wit ihren Vorbringen\n| legt die Revision auch in wahrheit gar keinen Widerspruch in den Urteilsgründen dar, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung, des Landgerichts, indem sie unter .\nAnführung zum Teil neuer im Urteil nicht wiedergegebener |\nTatsachen löglichkeiten sufzeigt, die sich nach ihrer\nHeinung abweichend von der: Auffassung des Landgerichts\nergeben könnten, Damit kann sie jedoch im Revisäonsver-\n\nfahren nicht gehört werden.\n\n7.) Auch im übrigen ist die Sachbeschwerde nicht erecht- =\nfertigt. Mit Recht hat das Lanägericht die Tatbestands- a\nmerkmale der 88 350, 351 StGB sowohl zur äusseren wie zur\ninneren Tatseite durch das Vorgehen. ‚des Angeklagten als\nverwirklicht erachtet, Die lieinung der Revision, im Falle\n\nThöne könne nur eine versuchte Unterschlag gung in Betracht\nkommen, trifft nicht. ZU. Die Auffassung des Landgerichts, _\n. die Unterschlagung‘ sei bereits mit: der Anlesung des Zine gierten Kontos \" Johannes N vollendet, ‚ weil demit die\nZueignung der Wertpapiere. Surch ‚den angel legten vorgenom-\n\nmen worden sei, ist rechtsirriunsfreis. Auch sonst lässt\n\ndas. Urteil keinen Rechtsfehler. zun Nachteile des. Ange-\n\nklagten erkennen. Durch die. Annahme des Fortsetzungszuschlagungshenelungen\nkein \"Anhalts\n\n;sammenhangs zuischen den rei Unte\n\nist er zumindest nibht beschwert. T 3 v\n. punkt dafür gegeben, dass das Lan ägericht. ZU einer nieä:\n.geren Gesamtsirafe gekommen wäre, wenn es ‚diese Taten\nrechtlich selbständige !\n„Anwendung des Straffreiheitsg en ST. meta\n1949 bestand kein Anlass ‚Sämtliche T Maten 'sind- vor ‘dem\n15. September 1949, dem für. ‚die Anwendung des. Straffrei-\n\nheitsgesetzes massgebenden Stichtage ‚begangen. Das gilt ;\n\nBa\n\n- 13 -\n\nauch für den Tall TB: Soreit der Angeklagte sich hier\nnoch zu einem späteren Zeitpunkt. um den Verkauf der Wertpapiere berüht hat, handelt es sich nur wu die Verwer-,\n\ntung des durch die beendete Unters schlagung Erlangten. j\n\nDie in Tateinheit mit der Antsunterschlagung ausge\n spröchene Verurteilung wegen Untreue (§ 266 St63) und u\nwegen Urkundenfälschung (6 267 StGB) wird von den im Ur-\n\nteil getroffenen } Pestst ‚ellungen get ragen und bege emnet daher keinen rechtlichen Bedenken, Insoweit hat auch die, “\nRevision. keine besonderen Einwendungen erhoben,\n\nAuch die Strafzumesäung ist nicht zu beanstanden.\n\n8.) Hach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten in vollen Unfange als unbegründet: und ist somit zu |\n\nverwerfen.\n\nKirohner Es ni Krauss 2: a Busch\n| Scharpenseel Bee Balaus-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-19/3-str-488-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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